Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland"

Transkript

1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/01/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLER Kennex (Hong Kong) Ltd. Block D. 11/F Roxy Industrial Centre, Tailin Rai Road Kwai Chung, N.T. Hong Kong VERTRETER Dipl.-Ing. Reiner Helge DER INHABERIN Feldstrasse 6 D Falckenstein/V INHABERIN Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg VERTRETER Lindner, Blaumeier & Kollegen DER INHABERIN Dr.-Kurt-Schumacher-Str. 23 D Nürnberg Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Eva Udovc (Mitglied) und Eva Vyoralova (Mitglied) hat am 16/01/06 wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die der Antragstellerin entstandenen Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das GGM) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Datum vom 10/11/04 angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Kaffeeservices, Tafelgeschirr. Der Gegenstand des angegriffenen GGM ist durch die folgenden drei Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind ( (2) Mit Eingangstag vom 25/04/05 hat die Antragsstellerin (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde per Scheck mit Wirkung vom 25/04/05 entrichtet. (3) Die Ast. beantragt die Nichtigerklärung des angegriffenen GGM wegen Mangels an Neuheit und seiner Vorwegnahme durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr lfd. Nr , -0010, und Rechtsgrundlage für die Nichtigkeitserklärung sei Art. 25(1)(b) und (d) GGV. Die sich gegenüberstehenden Muster seien als identisch anzusehen und riefen beim informierten Benutzer die gleichen Gesamteindrücke hervor. (4) Als Beweismittel legt die Ast. Kopien von Bekanntmachungen der folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Abbildungen vor: - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D1): 2

3 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D2): - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D3): - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D4): (5) Weiterhin legt die Ast. eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Firma WH Internationale Handelsagentur GmbH & Co KG vor, worin dieser versichert, dass seine Firma während der Internationalen Westerwälder Hausmesse in der Zeit vom eine Geschirrserie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, die vollumfänglich die in der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung bis eingetragenen und dargestellten Muster umfasse. 3

4 (6) Die Inhaberin hat zu dem Antrag Stellung genommen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Form des angegriffenen GGM der Anmelderin und Antragsgegnerin bereits zeitlich vor der Form des GGM der Fa. Kennex veröffentlicht wurde. Damit wäre selbst eine Veröffentlichung in der Zeit vom bis des entgegengehaltenen GGM der Ast. erst zeitlich nach der Veröffentlichung der angegriffenen GGM der Anmelderin und Antragsgegnerin erfolgt. Das ältere GGM war also seinerseits im Zeitpunkt der Anmeldung am nicht neu. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der von Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und seiner Vorwegnahme durch ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Verweis auf Art. 25(1)(b) und 25(1)(d) GGV erfüllt die Voraussetzung des Art. 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Beweismittel (9) Die von der Ast. vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt die Anforderungen des Art. 65(1)(f) GGV und ist somit ein zulässiges Beweismittel. Inhaltlich wird die eidesstattliche Versicherung durch die vorgelegten Dokumente D1 bis D4 gestützt. Es gilt somit als bewiesen, dass die in D1 bis D4 gezeigten Geschmackmuster vor dem Anmeldetag des GGM der Öffentlichkeit zugänglich waren. Die Tatsache wird von der Inhaberin selbst nicht bestritten. B.2 Neuheit (10) Wie schon von der Ast. festgestellt, stimmen die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Werkstoff (Porzellan) und in den Randbereichen überein, Weiterhin stimmt das GGM auch in allen wesentlichen Einzelheiten mit den Geschmacksmustern in D2 und D4 überein. (11) Das GGM ist mit den in D2 und D4 abgebildeten Geschmacksmustern im Sinne von Artikel 5 GGV identisch. Die Geschmacksmuster aus D2 und D4 stehen der Neuheit des GGM entgegen. 4

5 C. Schlussfolgerung (12) Das GGM ist wegen fehlender Neuheit nach Artikel 25(1)(b) GGV für nichtig zu erklären. Bei dieser Sachlage kann eine Entscheidung über den Nichtigkeitsgrund des Art. 25(1)(d) GGV unterbleiben. III. Kosten (13) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (14) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Eva Udovc Eva Vyoralova 5

Deutsch PRESENTA DEUTSCHLAND GMBH MEISENSTRASSE 22A 84030 ERGOLDING DEUTSCHLAND ZUCKERSUCHT GMBH STERNSTRASSE 6 85609 ASCHHEIM

Deutsch PRESENTA DEUTSCHLAND GMBH MEISENSTRASSE 22A 84030 ERGOLDING DEUTSCHLAND ZUCKERSUCHT GMBH STERNSTRASSE 6 85609 ASCHHEIM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 28.02.2014 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

Deutsch. Marta Koremba

Deutsch. Marta Koremba HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 05.12.2012 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

CLAIR SARL Rue Paul Martin F-32420 Simorre

CLAIR SARL Rue Paul Martin F-32420 Simorre HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Nichtigkeitsabteilungen Alicante, den 08/11/2001 (490A/DE/E/Nichtigkeit/Absolute/040701) IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT

Mehr

HÄRTING-PAPER. Das neue Designgesetz - Aus Geschmacksmuster wird Design

HÄRTING-PAPER. Das neue Designgesetz - Aus Geschmacksmuster wird Design HÄRTING-PAPER Das neue Designgesetz - Aus Geschmacksmuster wird Design Zum 01. Januar 2014 trat das neue Designgesetz (DesignG) in Kraft. Mit dem neuen Gesetzestext wurden neben einigen weiteren Anpassungen

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 5 INSOLVENZVERFAHREN

Mehr

REGELN FÜR DIE MEDIATION

REGELN FÜR DIE MEDIATION HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN UND MODELLE) BESCHWERDEKAMMERN DAS PRÄSIDIUM REGELN FÜR DIE MEDIATION DAS PRÄSIDIUM DER BESCHWERDEKAMMERN, gestützt auf seinen Beschluss Nr. 2011-1 vom 14.

Mehr

GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen

GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz Grundbestimmungen 1 Technische Lösungen, die neu sind, die den Rahmen einer bloßen Fachkenntnis übersteigen und die gewerblich anwendbar sind, werden

Mehr

Designschutz. DesignG v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

Designschutz. DesignG v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum schutz G v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Geschmacksmuster/s Geistiges Eigentum 12 Wintersemester

Mehr

Nationaler gewerblicher Rechtsschutz (1999)

Nationaler gewerblicher Rechtsschutz (1999) Nationaler gewerblicher Rechtsschutz (1999) TEIL1 1. Aufgabe Am 13. April 1999 wurde in Frankreich ein Patent angemeldet. Der Erfinder beabsichtigt, dieselbe Erfindung beim DPMA unter Inanspruchnahme des

Mehr

EU- oder Gemeinschaftsmarke

EU- oder Gemeinschaftsmarke EU- oder Gemeinschaftsmarke gesetzliche Basis VO 40/96 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) Inkrafttreten: 01.04.1996 kodifizierte Fassung: VO 207/2009 vom 26.02.2009 Inkrafttreten: 13.04.2009) Durchführungsverordnung

Mehr

schaich. patente. marken. design.

schaich. patente. marken. design. Stand 01.2013 Vor Bearbeitung/Einreichung einer Anmeldung/Registrierung benötigen wir vom Auftraggeber: I. Für ein nationales deutsches Patent (DE/DPMA) Name und Adresse des Anmelders Angaben zur Erfindung,

Mehr

Prüfungsarbeit eines Bewerbers - DI

Prüfungsarbeit eines Bewerbers - DI Prüfungsarbeit eines Bewerbers - DI Prüfungsarbeit eines Bewerbers - DI Abkürzungen epa = europäische Patentanmeldung EPA-RiLi = Richtlinien für Prüfung vor EPA int. = international A = Artikel EPÜ R =

Mehr

Prüfungsarbeit eines Bewerbers

Prüfungsarbeit eines Bewerbers Prüfungsarbeit eines Bewerbers Frage 1 Nach Art. 133(3) EPÜ kann sich eine Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen. Da Hypertools ein englisches Unternehmen

Mehr

Gewerbliche Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. III. Marken Geschmacksmuster Berührungspunkte 1. Schutz eigener Ideen 2. Existierende ältere Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz

Mehr

Patentanwaltsprüfung III / 2011 Praktische Prüfungsaufgabe

Patentanwaltsprüfung III / 2011 Praktische Prüfungsaufgabe Patentanwaltsprüfung III / 2011 Praktische Prüfungsaufgabe Bestehend aus einem Teil; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Sachverhalt: [Bearbeitungshinweis: Heute ist der 4.10.2011] Anfang September 2008

Mehr

Patentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer

Patentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer Gewerbliche Schutzrechte Patentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. Geschmacksmuster III. Marken I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz für technische

Mehr

Markenrecht in der Verfahrenspraxis

Markenrecht in der Verfahrenspraxis Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Texto original del fallo aportado por UAIPIT- Portal Internacional de la Universidad de Alicante en PI y SI: http://www.uaipit.com

Texto original del fallo aportado por UAIPIT- Portal Internacional de la Universidad de Alicante en PI y SI: http://www.uaipit.com URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 20. Oktober 2011 Rechtsmittel Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 5, 6, 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen

Mehr

Das Eintragungsverfahren

Das Eintragungsverfahren Das Eintragungsverfahren www.brandmarks.sk Das derzeitige Ziel des HABM ist es, Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken, gegen die keine Widersprüche eingelegt wurden, innerhalb von 26 Wochen einzutragen.

Mehr

dotberlin GmbH & Co. KG

dotberlin GmbH & Co. KG Sunrise Streitschlichtungsrichtlinien (SDRP) Diese Sunrise Streitschlichtungsrichtlinie ( SDRP ) werden per Verweis in den Registrierungsvertrag für die TLD.berlin ( TLD ) aufgenommen und treten mit Beginn

Mehr

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen

Mehr

Die identische deutsche Wort-/Bildmarke 305 07 066 des identischen Inhabers wurde gelöscht.

Die identische deutsche Wort-/Bildmarke 305 07 066 des identischen Inhabers wurde gelöscht. LAAKE & MÖBIUS DIETER LAAKE Telefon 05 11 / 73 30 60 Telefax 05 11 / 73 30 70 info@rechtsanwalt-laake.de www.rechtsanwalt-laake.de Rechtsanwälte Laake & Möbius Am Ortfelde 100 D-30916 Isernhagen NB Harmonisierungsamt

Mehr

VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) VERWALTUNGSRAT STELLENAUSSCHREIBUNG Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), im Folgenden das Amt, sucht

Mehr

Patentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Teil I

Patentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Teil I Patentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I 1. Grundsachverhalt Die am 20.05.2009 von der Firma AB GmbH beim

Mehr

Charakteristika Designrecht Österreich

Charakteristika Designrecht Österreich Rechtsgrundlagen Musterschutzgesetz 1990 MuSchG (BGBl I Nr 497/1990 idf BGBl I Nr 151/2005) Patentamtsverordnung PAV (PBl 12/2005 idf PBl 2/2011) Patentamtsgebührengesetz PAG (BGBl I Nr 149/2004 idf BGBl

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Kostenfestsetzungsbescheid

Kostenfestsetzungsbescheid VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident Beschluss Nr. ADM-11-102 betreffend die interne Struktur des Amtes Der Präsident des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt

Mehr

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung 4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

OFFICE FOR HARMONIZATION IN THE INTERNAL MARKET (TRADE MARKS AND DESIGNS)

OFFICE FOR HARMONIZATION IN THE INTERNAL MARKET (TRADE MARKS AND DESIGNS) Definition eines laufenden Kontos Bei einem laufenden Konto handelt es sich nicht um ein Bankkonto, sondern um ein einfaches Sollkonto im Buchhaltungssystem des Amtes (SAP/R3). Von Kunden (per Banküberweisung)

Mehr

Gebührenübersicht Gewerblicher Rechtsschutz Marken, Designs

Gebührenübersicht Gewerblicher Rechtsschutz Marken, Designs Internationales Design (WIPO) Antrag auf internationale Registrierung eines Designs bei der WIPO, Genf/Schweiz Aufrechterhaltung der Schutzdauer eines international registrierten Designs 350,00 Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006

Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 SR 0.232.112.11; AS 2009 887 I Änderungen der Ausführungsverordnung Angenommen von der Versammlung des Singapurer Verbands am 29. September 2010 In Kraft

Mehr

Teilung der Anmeldung

Teilung der Anmeldung VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION Regel 1 Regel 2 Regel 3 Regel 4 Regel 5 Regel 5a Regel 6 Regel 7 Regel 8 Regel 9 Regel 10 Regel 11 Regel 12 Regel 13 Regel 13a Regel 14 Regel 15 Regel 16 Regel

Mehr

Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe. Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010

Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe. Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010 Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010 Arten von gewerblichen Schutzrechten Patent (Schutz einer technischen Lehre) Gebrauchsmuster

Mehr

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

._.'._'-~~l. E, I ~JC. ...~. :::r ',. '.,) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

VADEMECUM ZUM BLATT FÜR GEMEINSCHAFTSMARKEN

VADEMECUM ZUM BLATT FÜR GEMEINSCHAFTSMARKEN VADEMECUM ZUM BLATT FÜR GEMEINSCHAFTSMARKEN V.11 (07.09.2012) VADEMECUM Einleitung Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F Teil M - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken - Eintragungen von Gemeinschaftsmarken

Mehr

der geänderten Designvorschriften

der geänderten Designvorschriften der geänderten Designvorschriften Bedeutung für die europäische Industrie Dr. iur. Qian Ma, LL.M. Wien, den 17. Februar 2011 Agenda I. Ausgangspunkte II. Fälle III. Besonderheiten: was haben wir daraus

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.232.112.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 243 ausgegeben am 18. September 2014 Kundmachung vom 26. August 2014 der Abänderung des Markenrechtsvertrags von Singapur Gestützt auf

Mehr

"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"

Sunrise-Streitbeilegungsrichtlinien für .swiss "Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss" Ausgabe 1: 01.08.2015 Inkrafttreten: 01.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand... 3 2 Geltungsbereich... 3 2.1 Unrechtmässige Zuteilung während der "Sunrise"-Phase...

Mehr

DPMA-WIPO Workshop. Schutz und Durchsetzung von Geschmacksmustern

DPMA-WIPO Workshop. Schutz und Durchsetzung von Geschmacksmustern ECTA-DPMA DPMA-WIPO Workshop Schutz und Durchsetzung von Geschmacksmustern München, 30.11.2012 Gerhard Bauer, Daimler AG Die Schutzfähigkeit higkeit von Ersatz- und Zubehörteilen und die Durchsetzung solcher

Mehr

Teilung der Anmeldung

Teilung der Anmeldung VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION Regel 1 Regel 2 Regel 3 Regel 4 Regel 5 Regel 5a Regel 6 Regel 7 Regel 8 Regel 9 Regel 10 Regel 11 Regel 12 Regel 13 Regel 13a Regel 14 Regel 15 Regel 16 Regel

Mehr

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 31/03/2009 IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 31/03/2009 IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG MARKEN UND NICHTIGKEIT Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 31/03/2009 IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT

Mehr

Prüfungsarbeit eines Bewerbers

Prüfungsarbeit eines Bewerbers Prüfungsarbeit eines Bewerbers Verwendete Abkürzungen Art.: Artikel R: Regel i. V. m.: in Verbindung mit GebO: Gebührenordnung RiLi: Prüfungsrichtlinien des EPA Soweit nicht anders angegeben, beziehen

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

Tenor: Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Tenor: Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16.12.1991 VK 02/1991 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 16.12.1991

Mehr

Normierung von Patentliteratur. Nummern zur Identifikation bibliographischer Daten gemäß WIPO-Standard ST.9 (INID-Codes)*

Normierung von Patentliteratur. Nummern zur Identifikation bibliographischer Daten gemäß WIPO-Standard ST.9 (INID-Codes)* Deutsches Patent- und Markenamt DPMAinformativ Normierung von Patentliteratur Nummern zur Identifikation bibliographischer Daten gemäß WIPO-Standard ST.9 (INID-Codes)* Im Wege der internationalen Zusammenarbeit

Mehr

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 PRÜFUNGSAUFGABE D - TEIL I Diese Prüfungsaufgabe enthält: * Fragen 1-11 2005/DI/d/1-6 - Frage 1: 2 Punkte - Frage 2: 7 Punkte - Frage 3: 4 Punkte - Frage 4: 4 Punkte -

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach

Mehr

Damit Ideen reifen können, benötigen sie Schutz. Berührungspunkte der 3D- Druck-Technologie mit IP-Rechten

Damit Ideen reifen können, benötigen sie Schutz. Berührungspunkte der 3D- Druck-Technologie mit IP-Rechten Berührungspunkte der 3D- Druck-Technologie mit IP-Rechten Dr. Felix Letzelter, LL.M. 9. Juli 2014 Was ändert sich in der IP-Landschaft durch 3D Drucker Keine Sonderregeln für 3D-Druckerzeugnisse, aber

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B 1 817 892

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B 1 817 892 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B 1 817 892 IPMA International Project Management Association, c/ Maurer & Stäger Fraumünsterstr.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einführung 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einführung 1 Vorwort V Abkürzungsverzeichnis XIII Einführung 1 Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen 1 Begriffsbestimmungen 13 2 Geschmacksmusterschutz 31 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz 49 4 Bauelemente komplexer

Mehr

Änderungen im Markenrecht

Änderungen im Markenrecht Änderungen im Markenrecht Das europäische Markenrecht wird reformiert. Ziel der Reform ist es, das markenrechtliche Verfahren in der EU einfacher, günstiger und schneller zu machen. Die maßgebliche Änderungsverordnung

Mehr

Beschluss. in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mitarbeitervertretung - Antragstellerin - Krankenhaus - Antragsgegnerin -

Beschluss. in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mitarbeitervertretung - Antragstellerin - Krankenhaus - Antragsgegnerin - Kirchliches Arbeitsgericht Münster Aktenzeichen: 38/10-KAG-MS Beschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Mitarbeitervertretung - Antragstellerin - vertreten durch: A. Z. diese

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50 III. Formelle Schutzvoraussetzungen (Überblick) 1. Urheberrecht Das Urheberrecht entsteht formlos. Entstehung also, sobald das

Mehr

Landgericht Gießen Beschluss

Landgericht Gießen Beschluss 2 StVK -Vollz.- 1509,1510105 Landgericht Gießen Beschluss In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen z. Zt. in Strafhaft in der JVA Butzbach, - Antragsteller - gegen die JVA Butzbach. vertreten durch

Mehr

Patentanwaltsprüfung III / 2012 Praktische Prüfungsaufgabe

Patentanwaltsprüfung III / 2012 Praktische Prüfungsaufgabe Patentanwaltsprüfung III / 2012 Praktische Prüfungsaufgabe Bestehend aus den Teilen A und B; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil A: Firma A ist Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters 204, das

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp. 1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Patentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

Patentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Patentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I: Gegen die am 6. Juli 2006 eingetragene und am 5. August 2006 veröffentlichte

Mehr

Teil 1 Das Patentsekretariat 1

Teil 1 Das Patentsekretariat 1 Inhaltsübersicht Teil 1 Das Patentsekretariat 1 Kapitel 1 Der Aufbau des Patentsekretariats 1 Kapitel 2 Die Arbeit des Patentsekretariats 18 Teil 2 Gewerbliche Schutzrechte 65 Kapitel 3 Technische Erfindungen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung Markenrecht Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Löschung einer Gemeinschaftsmarke Der Verfall und die Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 12. November 2010(*)

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 12. November 2010(*) URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 12. November 2010(*) Gemeinschaftsmarke Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht Absolutes Eintragungshindernis

Mehr

Strategien zum Schutz geistigen Eigentums deutscher kleiner und mittelständischer Unternehmen

Strategien zum Schutz geistigen Eigentums deutscher kleiner und mittelständischer Unternehmen Universität Passau Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Internationales Management Prof. Dr. Carola Jungwirth Bachelorarbeit Strategien zum Schutz geistigen Eigentums deutscher kleiner und mittelständischer

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0339-F/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A K, Gde., Str., vom 5. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0971-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.R., Adresse, vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0035-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Plz Rd, Str, vom 23. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

2 Höhe der Gebühren (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

2 Höhe der Gebühren (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG) vom 13.12.2001 (BGBl 2001, Teil I Nr. 69, Seite 3656) 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen

Mehr

Gewerbliche Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R37 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Gewerbliche Schutzrechte Aus Geschmacksmustergesetz

Mehr

Was sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Was sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 6 WIDERRUF VON ENTSCHEIDUNGEN, LÖSCHUNG

Mehr

Marken & Innovationen richtig schützen

Marken & Innovationen richtig schützen Marken & Innovationen richtig schützen Dipl.-Infw. Birgit Reeg-Lumma Patentinformationszentrum Darmstadt der Universitäts- und Landesbibliothek 09.05.2014 2013 PIZ Darmstadt - www.main-piz.de 1 Innovationen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Kreis Stormarn - Der Landrat -Fachdienst Öffentliche Sicherheit - 41/507 23843 Bad Oldesloe Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Ich beabsichtige, die Staatsangehörigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

KGH.EKD I-0124/H24-03

KGH.EKD I-0124/H24-03 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Markenblatt. Veröffentlichungen auf Grund des Markengesetzes Herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt

Markenblatt. Veröffentlichungen auf Grund des Markengesetzes Herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt Markenblatt Veröffentlichungen auf Grund des Markengesetzes Herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt 30.01.2015 Heft 05 Seiten 2442-2464 21. Jahrgang Jouve Germany GmbH & Co KG Landshuter Allee

Mehr

Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen

Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen (Mod.008) 1. Allgemeine Hinweise Es wird dringend empfohlen (aber nicht zwingend vorgeschrieben),

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Rechte an abgebildeten Gegenständen, Produkten und Logos

Rechte an abgebildeten Gegenständen, Produkten und Logos Rechte an abgebildeten Gegenständen, Produkten und Logos Rechtsanwältin Bettina Trojan, Köln www.koelner-anwaltskanzlei.de 24. Juni 2014 BVPA PICTAnight, Köln www.koelner-anwaltskanzlei.de Welche Gegenstände

Mehr

Bewerbung. sps ipc drives 24.-26.11.2015, Nürnberg. 1. Unternehmen/Wissenschaftliches Institut/Hochschule/Universität: E-Mail:

Bewerbung. sps ipc drives 24.-26.11.2015, Nürnberg. 1. Unternehmen/Wissenschaftliches Institut/Hochschule/Universität: E-Mail: Bewerbung Formular 1/6 Messe sps ipc drives 24.-26.11.2015, Nürnberg 1. Unternehmen/Wissenschaftliches Institut/Hochschule/Universität: Straße, Nr. : PLZ, rt: Kontaktperson _ Telefon: E-Mail: USt.-ID:

Mehr

Werkstattgespräch 11

Werkstattgespräch 11 Werkstattgespräch 11 Ideenschmiede Mittelstand Innovationen erschließen und schützen Donnerstag, 22. Juli 2004, 19:00 Uhr, Waldhotel Bächlein, Mitwitz Innovationen sichern durch: Patente, Gebrauchs- und

Mehr

Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster. im Überblick

Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster. im Überblick Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster im Überblick Patente Machen technische Erfindungen wertvoller Mit Patenten können technische Erfindungen geschützt werden, die weltweit neu sind, auf

Mehr

Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die

Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die VGH 2012/048 Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender lic. iur. Marion Seeger Dr. iur. Bernhard Röser lic. iur.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Kirchner/Kirchner-Freis (Hrsg.) - Marken- und Designrecht - Ein Praxisleitfaden. Inhaltsverzeichnis

Kirchner/Kirchner-Freis (Hrsg.) - Marken- und Designrecht - Ein Praxisleitfaden. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 4 Anwendungshinweise... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 14 A. Kennzeichenrecht... 15 I. Einleitung... 15 1. Begriff... 15 2. Rechtsgrundlagen... 15 3. Bedeutung

Mehr

Designrecht Marketing Club Berlin 13. Mai 2008

Designrecht Marketing Club Berlin 13. Mai 2008 Marketing Club Berlin Referent: Dr. Frank Steinbach Übersicht Was ist Designschutz? Geschmacksmusterschutz Markenschutz Schutz durch das Urheberrecht Schutz gegen unlautere Nachahmung Zusammenfassung 2

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2152 Urteil Nr. 69/2001 vom 30. Mai 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 135 2 des Strafprozeßgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2010-4 W 18/09. Aus den Gründen:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2010-4 W 18/09. Aus den Gründen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.07.2008-1 O 160/08 - (in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2009) insoweit

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)

C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die

Mehr