Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/01/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLER Kennex (Hong Kong) Ltd. Block D. 11/F Roxy Industrial Centre, Tailin Rai Road Kwai Chung, N.T. Hong Kong VERTRETER Dipl.-Ing. Reiner Helge DER INHABERIN Feldstrasse 6 D Falckenstein/V INHABERIN Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg VERTRETER Lindner, Blaumeier & Kollegen DER INHABERIN Dr.-Kurt-Schumacher-Str. 23 D Nürnberg Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Eva Udovc (Mitglied) und Eva Vyoralova (Mitglied) hat am 16/01/06 wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die der Antragstellerin entstandenen Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das GGM) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Datum vom 10/11/04 angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Kaffeeservices, Tafelgeschirr. Der Gegenstand des angegriffenen GGM ist durch die folgenden drei Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind ( (2) Mit Eingangstag vom 25/04/05 hat die Antragsstellerin (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde per Scheck mit Wirkung vom 25/04/05 entrichtet. (3) Die Ast. beantragt die Nichtigerklärung des angegriffenen GGM wegen Mangels an Neuheit und seiner Vorwegnahme durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr lfd. Nr , -0010, und Rechtsgrundlage für die Nichtigkeitserklärung sei Art. 25(1)(b) und (d) GGV. Die sich gegenüberstehenden Muster seien als identisch anzusehen und riefen beim informierten Benutzer die gleichen Gesamteindrücke hervor. (4) Als Beweismittel legt die Ast. Kopien von Bekanntmachungen der folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Abbildungen vor: - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D1): 2
3 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D2): - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D3): - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden: D4): (5) Weiterhin legt die Ast. eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Firma WH Internationale Handelsagentur GmbH & Co KG vor, worin dieser versichert, dass seine Firma während der Internationalen Westerwälder Hausmesse in der Zeit vom eine Geschirrserie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, die vollumfänglich die in der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung bis eingetragenen und dargestellten Muster umfasse. 3
4 (6) Die Inhaberin hat zu dem Antrag Stellung genommen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Form des angegriffenen GGM der Anmelderin und Antragsgegnerin bereits zeitlich vor der Form des GGM der Fa. Kennex veröffentlicht wurde. Damit wäre selbst eine Veröffentlichung in der Zeit vom bis des entgegengehaltenen GGM der Ast. erst zeitlich nach der Veröffentlichung der angegriffenen GGM der Anmelderin und Antragsgegnerin erfolgt. Das ältere GGM war also seinerseits im Zeitpunkt der Anmeldung am nicht neu. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der von Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und seiner Vorwegnahme durch ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Verweis auf Art. 25(1)(b) und 25(1)(d) GGV erfüllt die Voraussetzung des Art. 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Beweismittel (9) Die von der Ast. vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt die Anforderungen des Art. 65(1)(f) GGV und ist somit ein zulässiges Beweismittel. Inhaltlich wird die eidesstattliche Versicherung durch die vorgelegten Dokumente D1 bis D4 gestützt. Es gilt somit als bewiesen, dass die in D1 bis D4 gezeigten Geschmackmuster vor dem Anmeldetag des GGM der Öffentlichkeit zugänglich waren. Die Tatsache wird von der Inhaberin selbst nicht bestritten. B.2 Neuheit (10) Wie schon von der Ast. festgestellt, stimmen die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Werkstoff (Porzellan) und in den Randbereichen überein, Weiterhin stimmt das GGM auch in allen wesentlichen Einzelheiten mit den Geschmacksmustern in D2 und D4 überein. (11) Das GGM ist mit den in D2 und D4 abgebildeten Geschmacksmustern im Sinne von Artikel 5 GGV identisch. Die Geschmacksmuster aus D2 und D4 stehen der Neuheit des GGM entgegen. 4
5 C. Schlussfolgerung (12) Das GGM ist wegen fehlender Neuheit nach Artikel 25(1)(b) GGV für nichtig zu erklären. Bei dieser Sachlage kann eine Entscheidung über den Nichtigkeitsgrund des Art. 25(1)(d) GGV unterbleiben. III. Kosten (13) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (14) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Eva Udovc Eva Vyoralova 5
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