Vertragsarztrecht. Montags, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr, Raum Veranstaltung am zum Thema: Verfahren vor den Zulassungsgremien
|
|
- Ingeborg Esser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. jur. Herbert Schiller Rechtsanwalt Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Vertragsarztrecht Montags, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr, Raum Veranstaltung am zum Thema: Verfahren vor den Zulassungsgremien I. Wie wird ein Verwaltungsverfahren (hier vor dem Zulassungsausschuss) in Gang gebracht gestartet? 1. Die Verfahren vor dem Zulassungsausschuss werden in der Regel durch entsprechende Anträge eingeleitet: - auf Zulassung gem. 18 ff. Ärzte-ZV - auf Ermächtigung gem. 31a Abs. 2 Ärzte-ZV - auf Entziehung der Zulassung gem. 27 Satz 2 Ärzte-ZV 2. In Einzelfällen hat der Zulassungsausschuss aber auch von Amts wegen tätig zu werden: - die Entziehung der Zulassung gem. 27 Satz 1 Ärzte-ZV II. Entscheidungen der Verwaltungsbehörde 3. Grundtypus: Verwaltungsakt (VA), der gestaltet neu regelt. Je nach Inhalt der Regelung: - konstitutiv / begünstigend ( 39 ff SGB X) - Zulassung gem. 18 ff Ärzte-ZV - Ermächtigung gem. 31a Abs. 2 Ärzte-ZV - konstitutiv / belastend (nicht begünstigend) - Entziehung der Zulassung gem. 27 Ärzte-ZV
2 - 2 - Differenzierung von Bedeutung für Rücknahme oder Widerruf des VA und für aufschiebende Wirkung bei Widerspruch. 4. Mit einem feststellenden/deklaratorischen Beschluss/Bescheid reagiert der Zulassungsausschuss auf Erklärungen von Vertragsärzten oder auf veränderte tatsächliche Verhältnisse: - Enden der Zulassung gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV ( so ist festzustellen ) - Enden einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. 33 Ärzte-ZV Beispiel: A und B sind Vertragsärzte und arbeiten in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Aufgrund einer Erklärung des A, die Berufsausübungsgemeinschaft auflösen zu wollen, stellt der Zulassungsausschuss das Ende der gemeinsamen Ausübung zum Quartalsende fest. Die Klage des B hiergegen mit Hinweis auf eine Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Aspekten blieb erfolglos. Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit findet ihr Ende bei Wegfall einer der drei Voraussetzungen, an die der Beginn einer Berufsausübungsgemeinschaft geknüpft ist: - Vertragsarztzulassung der beteiligten Ärzte ( 33 Abs. 2 Ärzte-ZV) - gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ( 33 Abs. 2 Ärzte-ZV) - Genehmigung durch Zulassungsausschuss ( 33 Abs. 3 Ärzte-ZV). Der im Rechtsstreit aktuelle Beendigungsgrund des Wegfalls der Gemeinsamkeit eingetreten bereits bei einseitiger Auflösungserklärung eines der beteiligten Ärzte - berechtigt den dafür zuständigen Zulassungsausschuss zu entsprechender schlichter Feststellung. Zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hat der Zulassungsausschuss durch Verwaltungsakt das Ende der Berufsausübungsgemeinschaft festzustellen. Dazu das BSG wörtlich: ob A zu einer solchen Erklärung möglicherweise nach dem bereits erwähnten zugrunde liegenden privatrechtlichen Gesellschaftsverhältnis nicht berechtigt gewesen ist und sich vielleicht sogar nach den geltenden zivilrechtlichen Maßstäben schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist für die Gültigkeit ihrer Erklärung in vertragsarztrechtlicher Beziehung, wie sich aus der rechtssystematischen Trennung beider Rechtsgebiete ergibt, ohne Einfluss (BSG, Urteil vom RKa 36/90).
3 Nebenbestimmungen der Entscheidungen der Zulassungsgremien Bei Entscheidungen der Zulassungsgremien, insbesondere Zulassungen, Ermächtigungen und Genehmigungen, handelt es sich in der Regel um sog. gebundene Entscheidungen ohne Ermessensspielraum. Nebenbestimmungen sind deshalb nach 32 Abs. 1 SGB X nur dann zulässig, wenn sie - entweder durch Rechtsvorschrift zugelassen (z. B. 20 Abs. 3 Ärzte-ZV betr. Zulassung und 24 Abs. 4 Ärzte-ZV betr. Filiale) - oder sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. III. Verwaltungsbehörden Zulassungsgremien 6. Rechtsnatur der Zulassungsgremien Zulassungs- und Berufungsausschüsse sind als Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen - rechtlich und organisatorisch verselbständigt also nicht den KVen als Rechtsträger zugeordnet (z. B. BSG, Urt. vom B 6 KA 7/08 R) - Behörden im Sinne des 1 Abs. 2 SGB X - beteiligungsfähig im Verwaltungsverfahren ( 10 Nr. 3 SGB X) IV. Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen 7. Doppelfunktion des Widerspruchsverfahrens - Chance für Verwaltung den VA unter Einbeziehung der Argumente des Betroffenen zu überprüfen und ggf. Verfahrensfehler zu heilen - Prozessökonomie: Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklage Regelungsort: SGB X: 62 ff.; SGB V: 96 Abs. 4, 97 i. V. m. Ärzte-ZV 34 ff; SGG: 77, 83 ff 8. Widerspruch gegen Entscheidung des Zulassungsausschusses wo einzulegen? a) beim Zulassungsausschuss (a quo) oder b) beim Berufungsausschuss (ad quem)? dazu: 44 Ärzte-ZV beim Berufungsausschuss
4 Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist kein Widerspruchsverfahren gem. 78, 83 ff. SGG; sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich aus 97 Abs. 3 SGB V: - gilt als Vorverfahren - für das Verfahren vor den Berufungsausschüssen sind 84 Abs. 1 SGG (Monatsfrist) und 85 Abs. 3 SGG (Erlass eines abschließenden Überprüfungsbescheides) anzuwenden - zudem Spezialregelungen in den 44 ff. Ärzte-ZV mit Unterschieden gegenüber den Regelungen für 83 ff. SGG 10. Berufungsausschuss entscheidet trotz seiner Zugehörigkeit zur Sphäre der vollziehenden Gewalt i.s.d. Art. 20 Abs. 2 GG in einem formalisierten Verfahren, das an gerichtliche Verfahrensregelungen angelehnt ist. Zudem Vorsitzender mit Befähigung zum Richteramt ( 97 Abs. 2 SGB V). Schließlich ist im Rechtsstreit der Berufungsausschuss der Beklagte und die Aufhebung allein des Bescheides des Berufungsausschusses zu beantragen (nicht der Bescheid des Zulassungsausschusses in der Form, die er durch den Berufungsausschuss gefunden hat! (vgl. bspw. BSG, Urt. vom RKa 21/92) 11. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Die Anrufung des Berufungsausschusses hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung ( 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V) Was bedeutet aufschiebende Wirkung? Der angefochtene Verwaltungsakt entfaltet noch keine Rechtswirkung. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch nur den Eingriff in eine bestehende Rechtspositionen hemmen, nicht aber die Rechtsstellung des Widerspruchsführers über die ohne den angefochtenen Bescheid bestehende Rechtsposition hinaus verbessern. Beispiele: - Widerspruch gegen Entziehung der Zulassung Arzt wird so behandelt, als wäre er noch zugelassen - anders: Arzt legt gegen Ablehnung eines Zulassungsantrags Widerspruch ein, hier wird der Arzt nicht aufgrund des Widerspruchs so behandelt, wie wenn er zugelassen wäre.
5 - 5 - Frage: haben auch unzulässige Widersprüche aufschiebende Wirkung? Strittig: - wohl ja, weil 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V die aufschiebende Wirkung lediglich von der Einlegung des Widerspruchs (Anrufung des Berufungsausschusses) abhängig macht, nicht aber von dessen Zulässigkeit. Zudem sprechen Gründe der Rechtssicherheit dafür, dass auch unzulässige Widersprüche aufschiebende Wirkung haben, weil die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs erst der Berufungsausschuss entscheidet und bis dahin die Wirkung des Widerspruchs nicht ungeklärt bleiben kann. 12. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Beispiel: Ist eine Entziehung der Zulassung wegen Drogen- oder Alkoholsucht erfolgt, wird in der Regel das öffentliche Interesse an der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit überwiegen, weil sich daraus eine Gefahr für die dem Vertragsarzt anvertrauten Patienten ergibt. Anders bei Abrechnungsmanipulationen des Vertragsarztes. Wer kann sofortige Vollziehung anordnen? - jedenfalls der Berufungsausschuss ( 97 Abs. 4 SGB V) - auch der Zulassungsausschuss? strittig? pro: contra: 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG: und die Stelle, die, die den Verwaltungsakt erlassen hat die sofortige Vollziehung anordnet. 97 Abs. 4 SGB V ist im Verhältnis zu 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG lex specialis BSG: Auch der Zulassungsausschuss ist berechtigt, die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen (BSG, B. v B 6 KA 4/13 B) Dr. Schiller
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrAn die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum
Absender: An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Vorab per Fax 089/57093-64939 Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115 b SGB V zwischen
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 569/10 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B. Büro A-Stadt, B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrZahlungsumstellung SG Bremen 11. Kammer, Urteil vom 8.12. 2008, Az: S 11 RJ 136/03 Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 09:23 Uhr
Zahlungsumstellung Das Sozialgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen ein atypischer Fall im Sinn von 48 Abs. 1S.2 SGB X angenommen werden könnte. Der Kläger verdiente zunächst
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 30 SO 172/11 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, gegen B., B-Straße, B-Stadt, Beklagter, hat die 30. Kammer des Sozialgerichts
MehrDas Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 10/03 R - wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 008/2004-676- Zur Berechnung der Höhe der Abfindung einer Verletztenrente nach der Anlage 2 der Abfindungsverordnung ist auf den Zeitpunkt des Abfindungsbescheides abzustellen hier: Urteil des
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
Mehr8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Prüfung: I. Rechtsgrundlage
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrGeschäftsverteilungsplan. ab 01. Januar 2015
Geschäftsverteilungsplan ab 01. Januar 2015 A. Verteilung der anfallenden Geschäfte auf die Kammern Die zuständige Kammer bestimmt sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, I. 1. nach
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrSGB V Teil 5/1 Seite 1
SGB V Teil 5/1 Seite 1 5/1 5/1.1 Streitgegenstand A. ist Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Januar 2002 erlitt er einen schweren Schlaganfall und war bis November 2003 arbeitsunfähig.
MehrDelegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)
Delegation ärztlicher Leistungen: 10. Deutscher Medizinrechtstag 4. bis 5. September 2009 Christoph von Drachenfels Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht Grundsatz der Pflicht zur persönlichen
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 32/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrGesetzestext 44 SGB X. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Gesetzestext 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrLSG Hessen: Beendigung einer Substitutionsbehandlung wegen Beikonsums
LSG Hessen: Beendigung einer Substitutionsbehandlung wegen Beikonsums Urt. v. 11.3.2009 L 4 KA 59/07 1. 8 Nr. 3 der Anlage I. 2. Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger der Richtlinie des Gemeinsamen
MehrHinweise für den Vertragsarzt
Seite 1 von 7 Hinweise für den Vertragsarzt Im Verfahren auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem Planungsbereich für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Verfahren allgemein: Das Verfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 288/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrDas Beschränkungsverfahren
Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER S 13 R 459/10 Verkündet am: 3. August 2011 A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM AME DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit B., Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. März 2007. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 1/07 BESCHLUSS vom 28. März 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGGVG 23 Abs. 1, VwGO 40 Abs. 1 Bei Streitigkeiten über die Streichung aus der bei
MehrSchlagworte: gesetzliche Krankenversicherung, Versicherungspflicht, Rentner, anrechenbare Vorversicherungszeiten
LSG München, Urteil v. 29.09.2015 L 5 KR 412/13 Normenketten: SGB V 5 I Nrn. 9 u.11, 192 I Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V 10 SGB V 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 9 SGB V Leitsätze: 1. Versicherungspflichtig in der
MehrMöglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung
Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung SGG VwGO VwVfg SGB X SozialGerichtsGesetz VerwaltungsGerichtsOrdnung VerwaltungsVerfahrensGesetz Sozialgesetzbuch 10 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung
Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet
MehrBeschluss des Bayerischen Sozialgerichts München vom 13.02.2014
Beschluss des Bayerischen Sozialgerichts München vom 13.02.2014 Selbstständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung: Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB V zugelassenen
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 86/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0020/07 - g e g
MehrAbtretung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist unzulässig
Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist unzulässig Die Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs wegen Durchführung einer Verhaltenstherapie
MehrRechtsinformation des Bundesverbandes Gastroenterologie Deutschland e.v.
Rechtsinformation des Bundesverbandes Gastroenterologie Deutschland e.v. Scheinselbstständigkeit in Gemeinschaftspraxen Das Bundessozialgericht schafft Klarheit (Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09) 1.
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrVerwaltungsverfahren
Der fehlerhafte Verwaltungsakt maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Erlass des VA Beachte: grds. auch bei nachträglicher Änderung der Rechtslage, es sei denn, vom Gesetzgeber anders beabsichtigt (! berücksichtigen
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrKostenpflichtige Amtshandlungen
Verwaltungskostensatzung Gemäß 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 20 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I
MehrRechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht
1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
Mehr- 454 - DOK 061:181.33:185.6
- 454 - Anfrage des 1. BSG-Senats an den 4. und 9. BSG-Senat, ob letztere an ihrer Rechtsprechung festhalten, dass ein prozessuales Anerkenntnis der Irrtumsanfechtung unterliege. 41 Abs. 3, 101 Abs. 2
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrBundessozialgericht Urt. v. 22.03.2006, Az.: B 12 KR 14/05 R
Bundessozialgericht Urt. v. 22.03.2006, Az.: B 12 KR 14/05 R Krankenversicherung: Bei Selbständigen darf nachberechnet werden Wird ein Selbständiger (hier ein Rechtsanwalt) freiwilliges Mitglied einer
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,
MehrG 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 9/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. September 2008 gez. P. Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten
MehrB. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.
Kanzlei am Ärztehaus A. Einleitung Übersicht Der Vertragsarzt im Krankenhaus Chancen und Risiken der Zusammenarbeit Rechtsanwalt Sören Kleinke Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der FH Osnabrück
MehrStaatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur
Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur Dr. Christian Lucas Neben der Prüfung materiell-rechtlicher Straftatbestände ist es in der Staatsanwaltsklausur regelmäßig geboten,
MehrGutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1604# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung
MehrProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin
1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried
MehrKlageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick Carl-Wilhelm Rößler KSL Rheinland Überblick Gründe für ein Klageverfahren Vorüberlegungen Widerspruchsverfahren durchgeführt? Klagefrist beachten! Prozesskostenhilfe
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrAntrag. LANR: I I I I I I I I I I Titel. Vorname, Name
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines in Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
MehrNeuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ
Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter
MehrBundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R
Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R Ein Kabelanschluss muss aus dem Regelsatz finanziert werden Eine türkische Sozialhilfebezieherin, die die deutsche Sprache nicht beherrscht,
MehrMerkblatt. Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates 1. (Dr. Roland Köstler/ Dr. Lasse Pütz)
Die Verfahrensvorschriften sind durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1.9.2009 reformiert worden. Weitere Änderungen
MehrLandessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011
L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
MehrUStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2
BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)
MehrAntrag auf Zulassung als Vertragspsychotherapeut
Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - Postfach 76 06 20 22056 Hamburg gemäß 95 SGB V Hinweis: Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen als geschlechtsneutrale Bezeichnung die männliche Form verwendet.
MehrInhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT
Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrVerwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg
Verwaltungskostensatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Ziffer 6 und 10 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. 142), zuletzt geändert
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrVerwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO
Beck-Texte im dtv 5526 Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO Textausgabe von Prof. Dr. Ulrich Ramsauer 39., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck
MehrStadt Kelkheim (Taunus) Satzungen
- 1 - Verwaltungskostensatzung der in der Fassung vom 01.01.2002 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992, I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL L 4 KR 535/11 S 3 KR 134/10 Sozialgericht Osnabrück Zugestellt am: 02.12.2014 A. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrANWALTSGERICHTSHOF BERLIN
ANWALTSGERICHTSHOF BERLIN Im Namen des Volkes Leitsatz: Das Strafvollzugsrecht ist besonderes Verwaltungsrecht im Sinne des 8 Nr. 2 FAO. Geschäftsnummer: Verkündet am 27. März 2012 Neukirch, Justizhauptsekretärin
MehrPraktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht
Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 239/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Richter Amtsinspektor Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin,
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht Ca. 2.700 Paragraphen im SGB Mehrere 100 noch nicht ins SGB überführte Normen (z.b. 1 14 BEEG gem. 11 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 68 Nr. 15 und 15a SGB I) Hunderte von Vorschriften
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 357/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. und Herr A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrFreie Mitarbeiter, Freelancer, Subunternehmer & Co.
Buse Heberer Fromm 2011 Freie Mitarbeiter, Freelancer, Subunternehmer & Co. Das unterschätzte Risiko: Scheinselbständigkeit München, den 10.11.2011 RA, FAArbR Dr. Oliver Lücke Buse Heberer Fromm 2011 Pressestimmen
MehrExkurs: Das Widerspruchsverfahren
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,
MehrVertragsarztrechtliche und strafrechtliche Probleme neuer Kooperationsformen
Vertragsarztrechtliche und strafrechtliche Probleme neuer Kooperationsformen Rechtsanwalt Dr. jur. Stefan Bäune Fachanwalt für Medizinrecht Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28-30, 45130 Essen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
MehrWiderspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren 1. Rechtliche Grundlage, 2. Voraussetzungen, 3. Einleitung des Verfahrens, 4. Form und Stil, 5. Überwachung des Verfahrens, 6. Aufrechterhaltung des Widerspruches, 7. Klage vor dem
MehrHäusliche Pflege Managertag kompakt
Häusliche Pflege Managertag kompakt Workshop juristische Basics Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Die Sozialgesetzbücher
Mehr1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.8.2011 gegen den Darlehens-Bescheid vom 5.8.2011 wird festgestellt
SG Berlin 37. Kammer Entscheidungsdatum: 30.09.2011 Aktenzeichen: S 37 AS 24431/11 ER Dokumenttyp: Beschluss Normen: 22 Abs 6 SGB 2, 23 SGB 2, 42a Abs 2 S 2 SGB 2, 46 SGB 1 Arbeitslosengeld II - Bedarfe
MehrBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 16.10.2015. Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 16.10.2015 Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de I. Das Krankenhausrecht als Rechtsgebiet (1) Das Krankenhausrecht ist eine Querschnittsmaterie
MehrSOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIAL GERICHT AURICH Az.: S 15 AS 341/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, gegen Landkreis
MehrArbeitsgericht Marburg
Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrVerwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996
Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533), zuletzt geändert
MehrBeschluss Az. L 7 AS 220/14 B ER
Beschluss Az. L 7 AS 220/14 B ER Bayerisches LSG 26. März 2014 Leitsätze 1. Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition,
Mehr