Fan-Club-Satzung. a) Der TSV von 1860 München Fan- Club trägt den Namen. Löwen kommen aus der ganzen Welt! Fußball ist ihre Heimat FÜR ALLE!
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- Erwin Günther
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1 Fan-Club-Satzung 1 Name, Sitz und Farben a) Der TSV von 1860 München Fan- Club trägt den Namen Löwen-Fan-Club Leo Westfalia b) Sitz der Fan- Clubs ist Steinfurt c) Die Farben des Fan- Clubs sind Weiß- Blau 2 Zweck Der Fan-Club soll den Zusammenhalt der TSV 1860 Löwen- Fans im Kreis Steinfurt, im Münsterland und ganz Westfalen, sowie darüber hinaus, stärken. Speziell zum Löwen- Fan- Club Heimgarten Ohlstadt soll eine besondere Fanfreundschaft gepflegt werden. Intention ist es, die sportlichen und freizeitbezogenen Interessen der angeschlossenen Mitglieder zu fördern. Dazu werden vom Fan- Club Veranstaltungen auf kultureller und freizeitbezogener Basis, Fußballveranstaltungen sowie andere, dem Zweck und den Auf- gaben entsprechende Veranstaltungen durchgeführt. Die Mitglieder stehen als Botschafter des TSV 1860 München in der Öffentlichkeit und sind sich dieser Aufgabe durch ihr Auftreten stets bewusst. Ganz den Leitlinien der Löwen- Fans gegen Rechts Löwen kommen aus der ganzen Welt! Fußball ist ihre Heimat FÜR ALLE! Vielfalt Toleranz Leidenschaft soll der TSV 1860 München in guten und auch in schlechten Zeiten durch den Fan- Club fair unterstützt werden. Zweckentsprechend wird der Fan- Club nach seiner Gründung die Aufnahme zur Mit- gliedschaft bei der Arbeitsgemeinschaft aller Fan- Clubs des TSV München von 1860 e.v. mit Sitz in München beantragen. Der Fan- Club verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist unabhängig von Dritten; er ist nicht gemeinnützig. 1
2 3 Mitgliedschaft a) Erwerb Mitglied des Fan- Clubs kann jede natürliche Person werden. Für Minderjährige haben die Sorgeberechtigten zu handeln. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag, der schriftlich zu stellen ist, durch Mehrheitsbeschluss der Vorstand. Die Aufnahme wird durch den Vorstand durch die Ausstellung eines Mitgliedsaus- weises bestätigt. Der Vorstand kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern benennen. b) Ablehnung durch den Vorstand Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss den Aufnahmeantrag ablehnen, so- fern eine Aufnahme der antragstellenden Person dem Zweck des Fan- Clubs ent- gegenstehen würde. Gegen die Ablehnung des Antrages kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Widerspruch entscheiden die Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss in der nächsten Mitgliederversammlung. c) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Kündigung des Mitgliedes oder durch Auflösung des Fanclubs. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Fan- Clubs zu erklären. d) Ausschluss Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet zum 30. Juni des dar- auf folgenden Jahres. 2
3 5 Mitgliedsbeitrag Der jährliche Beitrag wird jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres erhoben. Die Höhe des Beitrages für Erwachsene beträgt 18,60, für Kinder, Jugendliche, Schüler/Studenten, Schwerbehinderte und Fernmitglieder - als solche gelten Mitglieder, die mehr als 60 km von Steinfurt entfernt wohnhaft sind- sowie für Frauen 6,60. Bei Eintritt in den Fan- Club während des Geschäftsjahres wird dieser anteilmäßig erho- ben. 6 Rechte der Mitglieder Jedem Mitglied steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des Fan- Clubs teilzuneh- men. Dies gilt insbesondere für die jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung steht allen anwesenden Mitgliedern ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu. 7 Mitgliederversammlung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich für das zurücklie- gende Geschäftsjahr statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberu- fen, wenn das Interesse des Fan- Clubs dies erfordert oder wenn die Einberufung von 2/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Der Versammlungstermin und die Tagesordnung werden den Mitgliedern durch den Vorstand z.b. per Post oder spätestens 14 Tage vor dem gesetzten Termin bekanntgegeben. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung wird durch den Vorstand vorgeschlagen. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollen- deten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversamm- lung teilnehmen. Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwe- senheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Pro- tokollführer. 3
4 8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. zwei Beisitzern 4. dem Schriftführer 5. dem/der Kassenführer/in Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Als Vorstandmitglieder sind Mitglieder vom voll- endeten 18. Lebensjahr an wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vor- stand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vor- standsmitgliedes zu wählen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsbe- rechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden je nach Bedarf, i.d.r. einmal monat- lich, einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. 9 Kassenprüfung Die Kasse des Fan- Clubs wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mit- gliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und be- antragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kas- senführers/der Kassenführerin. 10 Auflösung des Fan-Clubs Über die Auflösung des Fanclubs entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mit- gliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Fan- Clubs anwesend sind. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Fan- Clubs fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene geldwerte Vermögen der Jugendabtei- lung des TSV von 1860 München e.v. zu. 4
5 11 Inkrafttreten Vorstehend aufgeführte Satzung des Löwen- Fan- Clubs Leo Westfalia wurde in der Gründungsversammlung am einstimmig beschlossen. 5
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