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1 Agenda Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Erwerbsminderung und Hinzuverdienst Grundsicherung Altersrente für schwerbehinderte Menschen Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

2 Rente wegen Erwerbsminderung Maßgebend ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden = kein Rentenanspruch 3 bis unter 6 Stunden = halbe Rente; grds. befristet volle Rente, wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt weniger als 3 Stunden = volle Rente zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für eine Rente erforderlich Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

3 Rente wegen Erwerbsminderung Grundsätzliche Gewährung als Zeitrente Abschlag von 10,8 % bei Renten vor dem 60. Lebensjahr (Die RVTr folgen dem Urteil des BSG vom über den Einzelfall hinaus nicht (B 4 RA 22/05 R) Mittlerweile hat BSG diese Auffassung aufgegeben Verfassungsbeschwerde ist anhängig Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme von 0,3 % ausgehend von einer Altersgrenze von 63 Jahren (künftig Anhebung auf 65. Lebensjahr) als vorgesehene Altersgrenze (vgl. Altersrente für schwer behinderte Menschen) Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

4 Rente wegen Erwerbsminderung Ausblick auf bereits beschlossene Änderungen ab dem Jahr 2012 Abschlag von 10,8% künftig bei Renten vor dem 62. Lebensjahr. Keine Abschläge ab dem 65. Lebensjahr (Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr läuft parallel). 60. bzw. 63. Lebensjahr bleibt maßgeblich, wenn Versicherte 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt haben (Übergangsweise reichen bis zum Jahr 2023 bereits 35 Jahre nach 264c). Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

5 Rente wegen Erwerbsminderung Besondere Fallgruppen: Wegefähigkeit Betriebsunübliche Pausen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

6 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen: Antragssteller geboren vor Mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen Fiktive Vergleichsperson eingeschränkt erwerbsfähig Berufsunfähigkeit Die Erwerbsfähigkeit ist im bisherigen Beruf bzw. in zumutbaren Verweisungsberufen auf unter 6 Std. täglich gegenüber der Vergleichsperson eingeschränkt voll erwerbsfähig Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

7 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Grundsatz Hauptberuf kann nur eine versicherungspflichtige Beschäftigung sein. Sie ist mit einer exakten Berufsbezeichnung zu erfassen. Fallgruppen bisheriger Beruf ist z.b. bei Beschäftigungen mit kontinuierlicher beruflicher Aufwärtsentwicklung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausschließlich fiktiver Beitragsleistung (z.b. Nachversicherung), die ausgeübte Tätigkeit erfolgreicher Berufsausbildung ohne nachfolgende Beschäftigung, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Aufgabe eines qualifizierten Berufs zugunsten eines weniger qualifizierten Berufs ohne medizinische Gründe, der weniger qualifizierte Beruf Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

8 Bestimmung des Verweisungsberufes Mehrstufenschema 1 2a für Angestellte 2b Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium beruhen und die üblicher-weise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze bewertet werden Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule erfordern Tätigkeiten, die eine Meisterprüfung oder den Abschluss einer Fachschule voraussetzen Tätigkeiten, die eine längere als 2-jährige, regelmäßige 3-jährige Ausbildung erfordern Tätigkeiten, die eine Ausbildung von mehr als 1 bis zu 2 Jahren erfordern (obere Gruppe der sogenannten Angelernten ) Tätigkeiten, die eine Ausbildung von 3 bis 12 Mon. Erfordern (untere Gruppe der sogenannten Angelernten ) Ungelernte Tätigkeiten Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

9 Erwerbsminderung und Hinzuverdienst Unschädlich ist grundsätzlich ein Hinzuverdienst von 400,00 Euro pro Monat individuelle Hinzuverdienstgrenze anhand der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung ( mindestens 1,5 Entgeltpunkte / EP) Beispiel Hinzuverdienstgrenze für einen Durchschnittsverdiener: (3,0 EP; Bezugsgröße 2009 = ,00 Euro) Rente i.h.v. ¾ 0,17 x 2.520,00 Euro x 3 = 1.285,20 Euro Rente i.h.v. ½ 0,23 x 2.520,00 Euro x 3 = 1.738,80 Euro Rente i.h.v. ¼ 0,28 x 2.520,00 Euro x 3 = 2.116,80 Euro Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

10 Grundsicherung Anspruchsvoraussetzungen Antrag (vgl. 16 SGB I) 41 SGB XII Im Alter bei dauernder voller Erwerbsminderung Bedürftigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD z. Zt. Vollendung des 65. Lj. Vollendung des 18. Lj. Volle Erwerbsminderung i.s. des 43 II SGB VI unabhängig von der Arbeitsmarktlage Unwahrscheinlichkeit der Behebung der vollen Erwerbsminderung Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

11 Feststellung der Erwerbsfähigkeit, 44a, 45 SGB II Agentur für Arbeit, Zugelassene komm. Täger Stellt fest, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, 44a SGB II + - Unproblematisch für die Rentenversicherung Bei Streitigkeiten Auch betroffen: RV-Träger, Sozialhilfeträger, Krankenkassen Mögliche Leistungen EM-Rente SGB VI Grundsicherung SGB XII Sozialhilfe SGB XII Entscheidung durch gemeinsame Einigungsstelle 44a, S.1,2, 45 SGB II 3 Personen: Vorsitzender, je ein Vertreter des betroffenen Leistungsträgers Regelung der Verfahrensgrundsätze durch Rechtsverordnung, 45 Abs. 3 SGB II Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

12 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 236a SGB VI Anspruchsvoraussetzungen Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 60. Lebensjahres, aber Abschläge bei Inanspruchnahme vor dem 63. Lj. (maximal 10,8 %) Schwerbehinderung oder BU / EU nach dem bis geltenden Recht Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen ( 34 Abs. 2 u. 3 SGB VI) KEINE 35 Jahre ( 50 Abs. 4 SGB VI) Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

13 Anhebung der Altersgrenzen Vertrauensschutzregelungen ( 236 a Abs. 4 SGB VI) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge ab dem 60. Lebensjahr Geburt bis zum am Vorliegen von Schwerbehinderung (und bei Beginn der Altersrente) oder am Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem geltenden Recht (und bei Beginn der Altersrente) Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

14 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 2012 Anspruchsvoraussetzungen Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 62. Lebensjahres Schrittweise Anhebung des Mindestalters von 60 auf 62 (bzw. 63 auf 65) ab dem Geburtsjahrgang 1952 Schwerbehinderung Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen ( 34 Abs. 2 u. 3 SGB VI) KEINE 35 Jahre ( 50 Abs. 4 SGB VI) Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

15 Anhebung der Altersgrenzen Vertrauensschutzregelungen ( 236 a Abs. 2 SGB VI) Altersrente für schwerbehinderte Menschen Keine Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 Jahren (bzw. 60 auf 62 Jahren) Geburt vor dem Anerkennung als schwerbehinderter Mensch am Altersteilzeitarbeit vor dem vereinbart oder Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

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