Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/13717 Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung Vorbemerkung der Fragesteller DemBundesministeriumdesInnernzufolgeisteinegenerelleAnzeigepflicht fürallegeschenkeundeinestillschweigendezustimmungfürdieannahme vonaufmerksamkeitenimwertvonbiszu25euroausreichend,umdiebeeinflussungvonmitarbeiterinnenundmitarbeiternderbundesministerien bzw.-behördenauszuschließen (Rundschreibenvom8.November2004).DanebenstehtesdenoberstenBundesbehördenfrei,weitergehendeoderergänzendeAnordnungenzutreffen,umspeziellenGegebenheiteninihrenBereichenodereinzelnenVerwaltungszweigengerechtzuwerden.LautAntwort derbundesregierungaufeineschriftlichefrage (Nr.5/136)gibteskeineeinheitlicheWertgrenze,abwelcherZuwendungenmeldepflichtigsind.Esstellt sichdaherdiefrage,warumdiebeschäftigtenderverschiedenenbundesministerienbzw.-behördenunterschiedlichbehandeltwerden,undwieweitdie zugrundeliegenden Wertgrenzen auseinandergehen. Vorbemerkung der Bundesregierung Nach 71Absatz1desBundesbeamtengesetzes (BBG)dürfenBeamtinnen undbeamte,auchnachbeendigungdesbeamtenverhältnisses,keinebelohnungen,geschenkeodersonstigenvorteilefürsichodereinendritteninbezug aufihramtfordern,sichversprechenlassenoderannehmen.ausnahmensind nurmitzustimmungderoberstendienstbehördebzw.dervondieserermächtigtenbehörde inderregelistdasdiebeschäftigungsbehörde zulässig. 3 Absatz2desTarifvertragsfürdenöffentlichenDienst (TVöD)enthältfürTarifbeschäftigte eine vergleichbare Regelung. NachdemRundschreibendesBundesministeriumsdesInnernvom8.November2004kanninbestimmten,besondersgelagertenFällenvoneinerstillschweigenderteiltenZustimmungausgegangenwerden.Hierzugehörtu.a.die AnnahmegeringfügigerAufmerksamkeitenmiteinemWertvonbiszu25 (z.b.reklameartikeleinfacherartwiekugelschreiber,schreibblocks,kalender).diezuwendungistindiesemfallunternennungdesgeschätztenwertes, DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom20.Juli2009übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desanlassesunddesgebersanzuzeigen.weiterefällestillschweigenderteilterzustimmungsindbewirtungendurcheinrichtungenderöffentlichenhand, TeilnahmeanBewirtungendurchPrivateausAnlassdienstlicherHandlungen, wennsieüblichundangemessensindoderihrengrundindenregelndesverkehrsundderhöflichkeithaben,sowiegeringfügigedienstleistungen,diedie DurchführungeinesDienstgeschäfteserleichternoderbeschleunigen (z.b.abholungmiteinemwagenvombahnhof).diestillschweigendezustimmung kannimeinzelfallwiderrufenwerden,wenndurchdieannahmederartiger VorteilederEindruckderBevorzugungEinzelneroderderBefangenheitentstehen könnte. DieEntscheidungderDienststelleüberdenAntragaufGenehmigungeinerZuwendungistnach 106Absatz1Satz4BBGindiePersonalakteaufzunehmen.DanebenkanneineallgemeineSachaktegeführtwerden,inderalleAnzeigenundAnträgeaufGenehmigungeinerZuwendunggesammeltwerden. DieswirdindenRessortsundGeschäftsbereichsbehördenunterschiedlichgehandhabt.EinigeBehördenhabendieindieserAnfrageerbetenenAngaben zentralelektronischerfasst,anderemüsstendiepersonalaktenallermitarbeiterinnenundmitarbeiter,einschließlichderzwischenzeitlichausgeschiedenen, einzelnauswerten.daswarinnerhalbderzurverfügungstehendenzeitnicht möglichundwäremiteinemunverhältnismäßigenverwaltungsaufwandverbunden gewesen. DeshalbkönnennurdieuntenstehendenAngabengemachtwerden.ZurBegrenzungdesVerwaltungsaufwandesbeschränkensichdieAntwortenaufden ZeitraumabdemJahr2005,dafürdieJahredavorkeinBezugzudemRundschreiben hergestellt werden kann. 1.WelcheWertgrenzenfürAusnahmenvomVerbotderAnnahmevonBelohnungen,GeschenkenundsonstigenVorteilengeltenfürdieeinzelnen Bundesministerienund-behörden,undinwieweitwurdendiesejeweilsseit Beginn der 15. Legislaturperiode verändert? NachdemRundschreibenkanndieobersteDienstbehördeergänzendebzw. weitergehendeanordnungentreffen,insbesondereumspeziellengegebenheiteninihrenbereichenodereinzelnenverwaltungszweigengerechtzuwerden. Hierzu zählen auch Regelungen der Verwaltungspraktikabilität. AufdieserGrundlagehabenmehrereRessortsentwederfürihrengesamtenZuständigkeitsbereichoderfürTeilbereichedifferenzierteRegelungengetroffen. InBereichen,indenenMitarbeiterinnenundMitarbeiterhäufigeinfacheReklame-undStreuartikelwiez.B.Kugelschreiber,SchreibblocksundStoffbeutelmitWerbeaufdruckerhalten,wurdezurBegrenzungdesVerwaltungsaufwandesunterhalbeinerbestimmtenWertgrenzeauchvoneinerAnzeigepflicht abgesehen.teilweisewurde,umindiesenfälleneinesachgerechtebeschränkungzuerreichen,einewertgrenzenichtfüreinzelnezuwendungen,sondern einegesamtwertgrenzeprovorteilsgeberundkalenderjahrfestgelegt.inmanchenbereichengilteinegrenzevonwenigerals25euro,ineinigenistdieannahmevonzuwendungengenerelluntersagt.ineinigenressortshatesseit demjahr2005änderungengegeben,umdenjeweiligenspezifischenbedürfnissenunddenerfahrungenbeideranwendungdesrundschreibensrechnung zutragen.einigeressortsschreibeneinejährliche,andereeinehalbjährliche ÜbersendungvonSammellistenzurAnzeigegeringwertigerZuwendungenvor. EsergibtsichfolgendeÜbersichtzurWertgrenzefüreinestillschweigende Zustimmung:

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13810 Wertgrenze 25 Euro Bundeskanzleramt,AuswärtigesAmt,BundesministeriumfürArbeitundSoziales,BundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,BundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend,BundesministeriumfürGesundheit,BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,BundesministeriumfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bundesbank. Bundesministerium des Innern BisMärz2009stillschweigendeZustimmungbis10EuroohneAnzeigepflicht, darübergenehmigungspflicht;seitapril200925europrokalenderjahrund Vorteilsgeber,ohneAnzeigepflicht.AnlasswarderUmstand,dasseineAblehnungvonGeschenkenaufinternationalerEbeneoftnichtmöglichist.ImGeschäftsbereichgiltteilweisedieGrenzevon10Euroweiter.ImBeschaffungsamt desbundesministeriumsdesinnern,beimbundesverwaltungsamtundbeim BundesamtfürdieSicherheitinderInformationstechnikgiltdieNull-Euro-Regel,d.h.dieBeschäftigtendürfenüberhauptkeineZuwendungenannehmen.Bei derbundespolizeigibteskeinestillschweigendezustimmung.iminteresseeiner dauerhaftensensibilisierungderbeschäftigtenbedürfendortallezuwendungen unabhängigvonihremwertderausdrücklichenzustimmung. Bundesministerium der Justiz StillschweigendeZustimmungfürZuwendungenbis5Euro,weilessichindiesenFällenumnachallgemeinerAuffassungnichtzubeanstandende,geringwertigeAufmerksamkeitenhandelt.EineZustimmungwirdinderRegelnurerteilt,wennderWertderZuwendung25Euronichtüberschreitet.BeimBundesfinanzhofgilteineWertgrenzevon20EuroohneAnzeigepflicht,füralleanderen Geschäftsbereichsbehörden 25 Euro. Bundesministerium der Finanzen InBereichenmitprüfenden,überwachendenundkontrollierendenTätigkeiten gibtesauchfürgeringwertigezuwendungenkeinestillschweigendezustimmung. In allen anderen Bereichen gilt die Wertgrenze von 25 Euro. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Wertgrenzevoninsgesamt25EuroproKalenderjahr,keineAnzeigepflichtbei geringwertigen Aufmerksamkeiten. Bundesministerium der Verteidigung Wertgrenze 10 Euro, zwischen 10 und 25 Euro Anzeigepflicht. Bundesministerium für Umwelt Wertgrenze25Euro,AnzeigepflichtabeinemGesamtwertvon25Europro Kalenderjahr und Vorteilsgeber. Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien Wertgrenze 10 Euro, zwischen 10 und 25 Euro Anzeigepflicht. Bundesministerium für Bildung und Forschung Wertgrenze 6 Euro, zwischen 6 und 25 Euro Anzeigepflicht.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.WelchedarüberhinausgehendenUnterschiedeindenRegelungendereinzelnenBundesministerienbzw.-behördenüberAusnahmenvomVerbot derannahmevonbelohnungen,geschenkenundsonstigenvorteilen durchdiemitarbeiterinnenundmitarbeitergibtes,undwelchessindjeweils die Gründe für die einzelnen Regelungen? AufdieAntwortzuFrage1wirdBezuggenommen.WennZuwendungeninder konkretensituation,insbesonderemitrücksichtaufdieregelnderhöflichkeit oderdiplomatischegepflogenheiten,nichtabgelehntwerdenkönnen,sind dieseineinigenbereichennichtandaspersonalreferat,sondernandieansprechpersonfürkorruptionspräventionzuübergeben.diesesorgtjenach SachlagefüreineWeitergabederZuwendungfürkaritativeZweckeundsetzt ggf.dengeberhiervoninkenntnisoderfordertihnzurabholungderzuwendungauf.inderregelwirdeinegenehmigungnurgegenauflagenerteilt.dies istbeibüchernundanderenfachmedienhäufigdieabgabeandiehausbibliothek,beieintrittskartenfürmesseno.ä.dasüberlassenandiebehördefür dienstlichezwecke,ansonstendiespendefürkaritativezwecke,dieüberlassungfüreinetombolaoderdieübernahmeindenfundusderdienstbehörde. BeiWissenschaftspreisenfürdienstlicheLeistungenwirddieAnnahmeder EhrunginderRegelgenehmigtgegendieAuflage,dasPreisgeldfürdieArbeit der Dienstbehörde zur Verfügung zu stellen. 3.WiehatsichseitBeginnder15.LegislaturperiodedieAnzahlderjährlich durchdiemitarbeiterinnenundmitarbeiterangezeigtenbelohnungen, GeschenkeundsonstigenVorteilebezogenaufdieeinzelnenBundesministerien bzw. -behörden geändert? 4.WiehochistdieAnzahlderjährlichenFällebezogenaufdieeinzelnen Bundesministerienund-behörden,indenenMitarbeiterinnenbzw.MitarbeiterdieZustimmungzurAnnahmevonBelohnungen,Geschenkenund sonstigenvorteilenbeantragthaben,undwiehatsichdiesezahlseit Beginn der 15. Legislaturperiode geändert? 5.InwievielenFällenwurdejährlich,seitBeginnder15.Legislaturperiode, bezogenaufdieeinzelnenbundesministerienbzw.-behörden,mitarbeiterinnenbzw.-mitarbeiterndiezustimmungzurentgegennahmeeiner Belohnung,einesGeschenkesodereinessonstigenVorteilsverweigert, undumwasfürbelohnungen,geschenkeundsonstigevorteilehatessich dabei jeweils gehandelt? 6.WieverteilensichbezogenaufdieeinzelnenBundesministerienbzw. -behördendiejährlichseitbeginnder15.legislaturperiodeangezeigten Belohnungen,GeschenkeundsonstigenVorteileaufdieeinzelnenLaufbahn-bzw.Vergütungsgruppen,undwiestelltsichdieAnzahlderVerweigerungenbzw.ZustimmungenzurEntgegennahmevonBelohnungen, GeschenkenundsonstigenVorteilenbezogenaufdieeinzelnenLaufbahnbzw.VergütungsgruppenindeneinzelnenBundesministerienund-behörden dar? 7.WiestelltsichderdurchschnittlicheWertderjährlichindeneinzelnen Bundesministerienbzw.-behördenzurAnzeigegebrachtenBelohnungen, GeschenkeundsonstigenVorteilebezogenaufdieverschiedenenLaufbahngruppen dar? 8.WiehochwarderWertderindeneinzelnenBundesministerienbzw. -behördenjeweilshöchstenzuranzeigegebrachtenbelohnungen,geschenkeundsonstigenvorteilebezogenaufdenzeitraumseitbeginnder 15. Legislaturperiode (Aufstellung nach einzelnen Jahren erbeten)? AufdieVorbemerkungwirdBezuggenommen.AussagekräftigeAngabenzum durchschnittlichenwertvonzuwendungenkönnennichtgemachtwerden.in vielenfällen,insbesonderebeiderauflagezurweitergabederzuwendung,

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13810 wirdzurbegrenzungdesverwaltungsaufwandeskeinegenauewertermittlung vorgenommen.häufigisteinewertermittlungauchschwierig,weilsichein Verkehrswert,z.B.fürtypischeGastgeschenkeausländischerDelegationen, kaum ermitteln lässt. DieAngabenzudenermitteltenHöchstwertenbewegensichfürdiemeisten BehördenimmittlerenzweistelligenBereich.BeiFachbüchernistderWertoft höher.werteüber1000euroergebensichvereinzeltbeidermöglichkeitzur kostenlosenteilnahmeanfortbildungsveranstaltungenoderinternationalenkongressen.dieannahmewirdgenehmigt,wenndieteilnahmeimdienstlichen Interesseliegtundzugleicheinsog.böserAnscheinausgeschlossenist.Höhere SummenwerdengelegentlichalsPreisgelderbeiWissenschaftspreisenzugewendet.DieAnnahmederEhrungwirdgenehmigt,wennessichumPreiseöffentlicherStellenoderanerkannterWissenschaftsorganisationenhandelt.Das PreisgeldmussfürdieArbeitinderDienstbehördezurVerfügunggestelltwerden. 9.WelcheGründesindnachAnsichtderBundesregierunginallerRegelfür eineverweigerungderzustimmungzurentgegennahmeeinerbelohnung,einesgeschenkesodereinessonstigenvorteilsausschlaggebend, undinwievielenfällenwurdeausdenentsprechendengründenjeweils eine Zustimmung verweigert? DieZustimmungnach 71Absatz1Satz2BBGwirdgenerellnichterteilt, wenndiegefahrbesteht,dassdurchdieannahmedieobjektiveamtsführung beeinträchtigtwirdoderbeidrittendereindruckderbefangenheitoderkäuflichkeiterwecktwerdenkann.einezustimmungkommtdahernurinbetracht, wennschonjederanschein,beschäftigteseienbeiihreramtsführungfürpersönlichevorteileempfänglich,sicherausgeschlossenwerdenkann.dabeisind sowohlderwertalsauchdieumständederzuwendungzuberücksichtigen. EinzelangabenzurZahlderFälle,indeneneineZustimmungverweigert wurde,sindausdenindervorbemerkungdargestelltengründennichtmöglich. 10.HatsichunabhängigvonderWertgrenzedieAnzahlderdenMitarbeiterinnenundMitarbeiternderBundesministerienangebotenenBelohnungen,GeschenkeundsonstigenVorteileverändert,undworaufführtdie Bundesregierung dies zurück? DerBundesregierungliegenkeineAngabenüberangeboteneundnichtangenommenesowienichtanzeige-bzw.genehmigungspflichtigeBelohnungen, GeschenkenundsonstigenVorteilevor.EinegenerelleAussagezudemVerhalten potentieller Zuwender ist daher nicht möglich. 11.WiehatsichderGesamtwertderjährlichdenMitarbeiterinnenundMitarbeiternderBundesministerienbzw.-behördenangebotenenBelohnungen,GeschenkeundsonstigenVorteileseitBeginnder15.Legislaturperiode verändert? 12.WiehatsichseitBeginnder15.Legislaturperiodederdurchschnittliche WertderdenMitarbeiterinnenundMitarbeiternangebotenenBelohnungen,GeschenkeundsonstigenVorteilebezogenaufdieeinzelnen Bundesministerien bzw. -behörden verändert? DerBundesregierungliegenkeineumfassendenErkenntnisseüberalleangebotenenBelohnungen,GeschenkeundsonstigenVorteilevor.Hinsichtlichdes WertesderZuwendungenwirdaufdieAntwortzudenFragen3bis8Bezuggenommen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13.GibtesAbteilungen,Dienststellenbzw.sonstigeBereichederBundesregierungbzw.-verwaltung,indenendieEntgegennahmevonBelohnungen,GeschenkenundsonstigenVorteilengenerelluntersagtist,undwenn ja, welche Gründe sind dafür jeweils ausschlaggebend? Nach 71Absatz1Satz1BBG, 3Absatz2TVöDistdieAnnahmevonBelohnungen,GeschenkenundsonstigenVorteileninallenBereichenderBundesverwaltunggenerelluntersagtundnurinAusnahmefällenbeiZustimmungdurch diezuständigedienstbehördezulässig.insbesondereausgründenderkorruptionspräventionundwegenderbesonderenanforderungenandieaußenwirkungdeshandelnsderbeschäftigtengiltineinigenbereichendarüberhinaus einenull-euro-regelung,d.h.auchgeringwertigezuwendungenwerdennicht geduldet.indiesenbereichenwirdkeinestillschweigendezustimmungzur Annahmeerteilt.BeiBewirtungendurchPrivatedürfennurErfrischungsgetränkeundGebäckangenommenwerden. DiesbetrifftinsbesondereBereichemitprüfenden,überwachendenundkontrollierendenTätigkeitensowiedenBereichderBeschaffung.ImGeschäftsbereichdesBundesministeriumsdesFinanzengiltdieseRegelungz.B.fürden Zollabfertigungs-,Betriebsprüfungs-,Fahndungs-undVollstreckungsdienst unddiefinanzkontrolleschwarzarbeit,imgeschäftsbereichdesbundesministeriumsdesinnernfürdasbundesverwaltungsamt,dasbundesamtfürdie SicherheitinderInformationstechnikunddasBeschaffungsamt,imGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklungfürdie Kontrolldienste beim Bundesamt für Güterverkehr. 14.GibtesBesoldungs-bzw.Vergütungsgruppen,abdenenMitarbeiterinnen undmitarbeiternderbundesministerienbzw.-behördendieentgegennahmevonbelohnungen,geschenkenundsonstigenvorteilengenerell untersagt ist, und wenn ja, was sind die Gründe hierfür? Sonderreglungen für bestimmte Besoldungsgruppen bestehen nicht. 15.InwievielenFällenhatdieBundesregierungerstimNachhineinoder durchzufallvonderentgegennahmeeinerbelohnung,einesgeschenkes odereinessonstigenvorteilsdurcheinenmitarbeiterodereinermitarbeiterinerfahren,welchemaßnahmenhatsieindenentsprechendenfällen eingeleitet,undwelchevorsorgehatsiegetroffen,dasssichsolchefälle nicht wiederholen? BeiVerstoßgegendieRegelungenzurAnnahmevonBelohnungen,GeschenkenundsonstigenVorteilenliegteinDisziplinartatbestandvor.ImJahr2008 wurdenzweidisziplinarmaßnahmenwegeneinesderartigenverstoßesverhängt.diedurchführungvondisziplinarverfahrenhatauchgeneralpräventive Wirkung.BeiTarifbeschäftigtenstellteinVerstoßgegen 3Absatz2TVöD einepflichtverletzungdar,diemitarbeitsrechtlichenmaßnahmenbishinzur außerordentlichenkündigunggeahndetwerdenkann.einestatistikzuarbeitsrechtlichen Maßnahmen bei Tarifbeschäftigten wird nicht geführt. DieRichtliniederBundesregierungzurKorruptionspräventioninderBundesverwaltungvom30.Juli2004siehteineReihevonMaßnahmenvor,diegeeignetsind,derAnnahmeunzulässigerZuwendungenvorzubeugen.DieentsprechendenMaßnahmen,insbesonderedieErnennungeinerAnsprechpersonfür Korruptionsprävention,dieFeststellungbesonderskorruptionsgefährdeterArbeitsbereichesowiedieregelmäßigeSensibilisierungderBeschäftigtenwurden flächendeckendumgesetzt.eswirdregelmäßig,ggf.auchanlassbezogenüber dasverbotderannahmevonbelohnungen,geschenkenundsonstigenvorteilen und die Konsequenzen bei Verstößen informiert.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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