Entwurf: Netz 8: Ortenau-Bahn. Eckpunkte der Herstellerverträge

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1 Entwurf: Netz 8: Ortenau-Bahn Eckpunkte der Herstellerverträge Im Lebenszyklus-Modell für die Fahrzeuge im Netz 8 wird das Land als Aufgabenträger mit dem EVU Verträge über die zu erbringenden Verkehrsleistungen abschließen. Die SFBW wird als Auftraggeber mit dem Fahrzeughersteller Verträge über die Fahrzeuglieferung und die Instandhaltung sowie Verfügbarkeit der Fahrzeuge abschließen. Außerdem wird die SFBW mit dem EVU des Verkehrsvertrages einen Vertrag abschließen, um dem EVU die Fahrzeuge bereitzustellen. Zur Finanzierung der Fahrzeuge wird die SFBW Darlehensverträge mit einer oder mehreren Banken abschließen. Diese Verträge lassen sich schematisch wie folgt darstellen: 425/ /208/V/Vm06_4/us

2 Im Folgenden werden die für die Herstellerausschreibung erforderlichen Verträge dargestellt. 1 Abzuschließende Verträge zwischen SFBW und Hersteller (Herstellerverträge) Rahmenvertrag Fahrzeuglieferungsvertrag Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag inkl. Energieversorgung 2 Zeitrahmen Der jeweilige Leistungsbeginn der Herstellerverträge und deren Laufzeit lassen sich anhand folgender Zeitschiene darstellen: 3 Rahmenvertrag 3.1 Vertragsgegenstand Der Rahmenvertrag legt die Grundzüge der Zusammenarbeit zwischen der SFBW und dem Hersteller fest und vereinbart die vom Hersteller zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen. 425/ /208/V/Vm06_4/us Seite 2 von 7

3 3.2 Eckpunkte Zusammenarbeit der Vertragsparteien und Abwicklung der Verträge Die Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung der Verträge loyal zusammen, unterstützen sich gegenseitig und nehmen aufeinander Rücksicht. Die SFBW ist bei der Vertragsabwicklung nur bis zur Abnahme der Fahrzeuge sowie bei einer Insolvenz des Herstellers oder des EVU eingebunden. Im Übrigen wickeln der Hersteller und das EVU die Verträge untereinander ab Vom Hersteller zu stellende Sicherheiten und Versicherungen Der Hersteller stellt der SFBW umfassende Sicherheiten: Die Anzahlungen aus dem Fahrzeuglieferungsvertrag sind mit Bürgschaften abgesichert. Weitere Bürgschaften sichern die Erfüllung des Fahrzeuglieferungsvertrags ab, insbesondere die Lieferung der Fahrzeuge. Nach Abnahme der Fahrzeuge sichern Bürgschaften die Gewährleistungsansprüche. Die Ansprüche aus dem Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag sind mit einer Bürgschaft abgesichert. Der Hersteller wird die Fahrzeuge umfassend versichern. Er wird sowohl eine Haftpflicht- als auch eine Kaskoversicherung abschließen Laufzeit Der Vertrag läuft bis zur vollständigen Abwicklung des Fahrzeuglieferungsvertrages und des Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrages. 4 Fahrzeuglieferungsvertrag 4.1 Vertragsgenstand Der Vertrag regelt den Kauf, die Lieferung und die Zulassung der Schienenfahrzeuge sowie die Gewährleistung für etwaige Mängel. 425/ /208/V/Vm06_4/us Seite 3 von 7

4 4.2 Eckpunkte Lieferumfang Der Hersteller liefert eine noch festzulegende Anzahl von Fahrzeugen. Diese umfasst den Betriebsbedarf, die Betriebsreserve und den vom Hersteller vorgegebenen Instandhaltungsbedarf. Der Hersteller liefert zusätzlich Ersatzbaugruppen, Sonderwerkzeuge und eine vollständige Dokumentation der Fahrzeuge. Die SFBW erwirbt das Eigentum an den Fahrzeugen, Ersatzbaugruppen, Sonderwerkzeugen und an der Dokumentation. Der Hersteller muss einen vorgegebenen Terminplan für die Lieferung der Fahrzeuge, Ersatzbaugruppen, Sonderwerkzeuge und Dokumentation einhalten Eigenschaften der Fahrzeuge und Abnahme Das Fahrzeuglastenheft gibt verbindliche Fahrzeugeigenschaften vor. Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch der Fahrzeuge auf einem Testring sowie für einen Klimaversuch in einer Klimakammer. Jedes Fahrzeug ist nur unter den folgenden Voraussetzungen abzunehmen und zu vergüten: Das Fahrzeug ist vollständig moniert und in Betrieb gesetzt. Der Hersteller weist alle erforderlichen Prüfungen nach. Das Fahrzeug ist zugelassen (auch für Frankreichverkehre). Das Fahrzeug hat eine Testfahrt erfolgreich absolviert. Das Fahrzeug hält den vom Hersteller garantierten und unabhängig zertifizierten Energieverbrauch ein Risikoverteilung und Gewährleistung Der Hersteller trägt das Risiko der Zulassung der Fahrzeuge. Der Hersteller trägt das volle Kostenrisiko, falls die Fahrzeuge innerhalb von 24 Jahren einen höheren Energieverbrauch haben. 425/ /208/V/Vm06_4/us Seite 4 von 7

5 Der Hersteller ist umfassend zur Gewährleistung verpflichtet, insbesondere bei Serienfehlern Sonstige Inhalte Der Hersteller wird die SFBW umfassend über den Fahrzeugbau und Zulassungsprozess informieren. Der Hersteller ist berechtigt, bei allen Terminen, insbesondere Terminen für die Zulassung, teilzunehmen. Die SFBW darf den Hersteller regelmäßig kontrollieren. Die SFBW ist bei der Vertragsabwicklung nur bis zur Abnahme der Fahrzeuge eingebunden. Der Hersteller wickelt die Gewährleistungsansprüche mit dem EVU ab. 5 Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag 5.1 Vertragsgegenstand Der Hersteller stellt über 24 Jahre die Verfügbarkeit der Fahrzeuge sicher, führt die werterhaltende Instandhaltung durch und versorgt die Fahrzeuge mit der notwendigen Energie. 5.2 Eckpunkte Verfügbarkeit und werterhaltende Instandhaltung Der Hersteller hält auf seine Kosten die Fahrzeuge in der vereinbarten Anzahl und Qualität uneingeschränkt für 24 Jahre verfügbar. Er ergreift alle dafür erforderlichen Maßnahmen. Der Hersteller führt die werterhaltende Instandhaltung der Fahrzeuge durch, so dass diese geeignet sind, 24 Jahre zu halten Haltereigenschaft Der Hersteller ist Halter der Fahrzeuge, die für die Instandhaltung verantwortliche Stelle und Entity in Charge of Maintenance (ECM). Falls die SFBW oder das EVU als Halter haften sollten, stellt sie der Hersteller von der Haftung frei. 425/ /208/V/Vm06_4/us Seite 5 von 7

6 5.2.3 Risikoverteilung und Haftung Der Hersteller trägt die Gefahr der Beschädigung und der Zerstörung der Fahrzeuge, unabhängig von der Ursache. Der Hersteller ist verpflichtet, die Fahrzeuge an geänderte gesetzliche Anforderungen anzupassen. Der Hersteller ist für die Reinigung der Fahrzeuge verantwortlich. Der Hersteller ist verpflichtet, Vandalismusschäden zu beseitigen. Der Hersteller haftet für die fehlende Verfügbarkeit. Bei fehlender Verfügbarkeit hat das EVU das Recht, auf Kosten des Herstellers einen Ersatzverkehr durchzuführen. Der Hersteller ersetzt dem EVU die Beträge, die vom Zuschuss aus dem Verkehrsvertrag aufgrund fehlender Verfügbarkeit gekürzt werden. Der Hersteller ist für die Errichtung und Instandhaltung der notwendigen Infrastruktur (Tankstelle, Ladestation, o.ä.) verantwortlich Energieversorgung Der Hersteller muss im Rahmen der Verfügbarkeit die Versorgung der Fahrzeuge mit Energie sicherstellen, so dass diese unabhängig von der Fahrweise die Fahr- und Umlaufpläne einhalten können. Der Hersteller ist unabhängig von der Energiequelle für die Energieversorgung verantwortlich, dies betrifft insbesondere auch die Versorgung der Fahrzeuge aus bzw. über Bahnstromoberleitungen, Ladestationen und Tankstellen. Der Energieverbrauch ist unabhängig des vom Hersteller gewählten Fahrzeugkonzeptes als auf dem Fahrzeug verbrauchte Energie in kwh definiert. Der Hersteller garantiert einen Preis für jede auf dem Fahrzeug verbrauchte Energieeinheit ( /kwh). Dieser Preis pro Energieeinheit gilt unabhängig von den Energiequellen, die das vom Hersteller vorgesehene Fahrzeug nutzt. Der Hersteller kalkuliert selbst die Verteilung mehrerer Energiequellen in den garantierten Energiepreis ein. Die Effizienz der Energieversorgung und Alterung der Komponenten (insbesondere Brennstoffzelle und Batterie) liegt im Risikobereich des Herstellers. 425/ /208/V/Vm06_4/us Seite 6 von 7

7 Der Hersteller muss in folgendem Umfang regenerative Energieträger für Traktion und Klimatisierung einsetzen: : mindestens 40 % regenerative Energieträger : mindestens 60 % regenerative Energieträger : mindestens 80 % regenerative Energieträger ab 2036: 100 % regenerative Energieträger Regenerative Energieträger sind grüner Wasserstoff und regenerativ erzeugter Strom (diese sind in den Verträgen näher spezifiziert) Vergütung Die SFBW vergütet die Leistungen des Herstellers mit einem festen monatlichen Verfügbarkeitsentgelt. Das Verfügbarkeitsentgelt verfällt, soweit Fahrzeuge nicht verfügbar sind. Zusätzliche Vergütung der verbrauchten Energie in /kwh unabhängig von der Erzeugungsart (s.o.) Betriebsreserve Die SFBW gibt eine Betriebsreserve für den uneingeschränkten Betrieb des Netzes 8 vor. Weitergehende Reservefahrzeuge, insbesondere für die Instandhaltungsreserve, bestimmt der Hersteller Laufzeit Der Vertrag beginnt für jedes Fahrzeug mit dessen Abnahme. Der Vertrag endet für alle Fahrzeuge im Jahre Sonstige Inhalte Der Hersteller muss ein Informations- und Dokumentationssystemimplementieren und sämtliche Maßnahmen dort eintragen. Der Hersteller wickelt die Verfügbarkeitsansprüche mit dem EVU ab. 425/ /208/V/Vm06_4/us Seite 7 von 7

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