Tutorium im Zivilrecht

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1 Tutorium im Zivilrecht 8. und

2 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im Wert von 80,- Euro zum Angebotspreis von 50,- Euro ausgestellt. K kommt am Schaufenster vorbei und entschließt sich, die Maschine zu kaufen. Er ruft noch vor dem Laden laut und für V an der Kasse hörbar: Ich nehme die Kaffeemaschine!. Als K den Laden betritt, antwortet V, die Kaffeemaschine sei ausverkauft. Für das Ausstellungsstück im Schaufenster hatte gerade ein anderer Kunde bezahlt, der noch an der Kasse steht. K legt trotzdem 50,- Euro in bar auf die Theke und verlangt Herausgabe der Kaffeemaschine. V lehnt das ab. Er meint, er habe sich nie mit dem Kauf einverstanden erklärt. Ist das Verlangen des K berechtigt?

3 K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Kaffeemaschine auskaufvertraggemäß 433Abs.1S.1BGB. K und V haben keinen Vertrag geschlossen. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, regelmäßig Angebot und Annahme( 145 ff. BGB), voraus. V hat durch das Ausstellen der Maschine im Schaufenster kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben. Ein Angebot im Sinn des 145 BGB ist eine empfangsbedürftige, auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Erklärungsempfänger mit einer bloßen Zustimmung annehmen kann. Eine Willenserklärung hat V nicht abgegeben. Aus Sicht eines objektiven Empfängers war in dem Ausstellen im Schaufenster kein Rechtsbindungswille erkennbar. Jemand, der Waren in seinem Fenster ausstellt, will sich erkennbar nicht jedem gegenüber verpflichten will, der erklärt, er wolle die Sache kaufen. Viel mehr will er sich den Vertragspartner offen halten(invitatio ad offerendum).

4 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaffeemaschine auskaufvertraggemäß 433Abs.1S.1BGBhaben. Dazu müssten K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, regelmäßig Angebot und Annahme( 145 ff. BGB), voraus. Ein Angebot des V könnte darin zu sehen sein, dass V die Kaffeemaschine in seinem Schaufenster ausgestellt hat. Ein Angebot im Sinn des 145 BGB ist eine empfangsbedürftige, auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Erklärungsempfänger mit einer bloßen Zustimmung annehmen kann. V müsste eine Willenserklärung abgegeben haben. Dazu müsste V aus Sicht eines objektiven Empfängers mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Wer Waren in seinem Fenster ausstellt, will sich erkennbar nicht jedem gegenüber verpflichten, der erklärt, die Sache kaufen zu wollen, sondern sich den Vertragspartner offen halten. Ein Rechtsbindungswillen des V war nicht erkennbar(invitatio ad offerendum). V hat kein Angebot abgegeben. K und V haben keinen Vertrag geschlossen. K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Kaffeemaschine aus Kaufvertraggemäß 433Abs.1S.1BGB.

5 K hat keinen Anspruch gegen V auf... K und V haben keinen Vertrag geschlossen. Ein Vertrag setzt... V hat durch das Ausstellen der Maschine im Schaufenster kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben. Ein Angebot ist Eine Willenserklärung hat V nicht abgegeben. Aus Sicht eines objektiven Empfängers war in dem Ausstellen im Schaufenster kein Rechtsbindungswille erkennbar. Jemand, der Waren in seinem Fenster ausstellt, will sich erkennbar nicht jedem gegenüber verpflichten will, der erklärt, er wolle die Sache kaufen. Viel mehr will er sich den Vertragspartner offen halten (invitatioad offerendum). K könnte gegen V einen Anspruch auf haben. Dazu müssten K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag setzt... Ein Angebot des V könnte darin zu sehen sein, dass V die Kaffeemaschine in seinem Schaufenster ausgestellt hat. Ein Angebot ist V müsste eine Willenserklärung abgegeben haben. Dazu müsste V aus Sicht eines objektiven Empfängers mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Wer Waren in seinem Fenster ausstellt, will sich erkennbar nicht jedem gegenüber verpflichten, der erklärt, die Sache kaufen zu wollen, sondern sich den Vertragspartner offen halten. Ein Rechtsbindungswillen des V war nicht erkennbar (invitatio ad offerendum). V hat kein Angebot abgegeben. K und V haben keinen Vertrag geschlossen. K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Kaffeemaschine aus Kaufvertrag gemäß 433 Abs.1 S.1 BGB.

6 Das Verlangen des K wäre berechtigt, wenn er einen Anspruch auf Herausgabe der Kaffeemaschinehätte.KkönntegegenVeinenAnspruchauf aus haben. I. Dazu müsste der Anspruch entstanden sein. Das setzt voraus, dass K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag setzt voraus. 1. Ein Angebot des V könnte darin zu sehen sein, dass V die Kaffeemaschine in seinem Schaufenster ausgestellt hat. Ein Angebot ist... a) V müsste eine Willenserklärung abgegeben haben. Dazu müsste V aus Sicht eines objektiven Empfängers mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Wer Waren in seinem Fenster ausstellt, will sich erkennbar nicht jedem gegenüber verpflichten, der erklärt, die Sache kaufen zu wollen, sondern sich den Vertragspartner offen halten. Ein Rechtsbindungswillen des V war nicht erkennbar(invitatio ad offerendum). b) V hat kein Angebot abgegeben. 2. K und V haben keinen Vertrag geschlossen. II. K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Kaffeemaschine auskaufvertraggemäß 433Abs.1S.1BGB. Das Verlangen des K ist nicht berechtigt.

7 Beachte: Anspruchsziel A. Vertragliche Ansprüche Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen Primär(auf das Vereinbarte, d.h. Erfüllung) Sekundäre(bei Leistungsstörungen auf Schadensersatz, Rückabwicklung ) B. Quasivertragliche/vertragsähnliche Ansprüche 179 BGB(Erfüllung oder Schadensersatz), 122 BGB(Schadensersatz)[c.i.c. und GoA] C. Dingliche Ansprüche(Ansprüche aus dinglichen Rechten) 985BGB[u.a.] D. Deliktische Ansprüche 823Abs.1BGB[u.a.] E. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 812Abs.1S.1Alt.1BGB(Leistungskondiktion)[u.a.]

8 Trennungsprinzip Unterscheidung von Rechtsgeschäften nach Funktion: Verpflichtungsgeschäft Begründung, Änderung, Beendigung eines Schuldverhältnisses (relative Forderungen) Verfügungsgeschäft Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts (absolute Rechte) Unterscheidung von Rechtsgeschäften nach dem Rechtsgebiet(idR deckungsgleich): idr Schuldrecht idr Sachenrecht ( Abtretung) ( 311 Abs. 1, 433, 611, 631 BGB) ( 929, 925 ivm873, 1204 BGB) Beides: Rechtsgeschäfte (insbes. Vertrag) Abstraktionsprinzip: Wirksamkeit der beiden Rechtsgeschäfte ist voneinander unabhängig ( Zum Ausgleich 812 BGB: Verpflichtungsgeschäft bildet Rechtsgrund/causa, d.h. Zweck des Rechtsgeschäfts)

9 Prüfung eines Anspruchs I. Anspruch entstanden Tatbestandsvoraussetzungen Anspruchsgrundlage(insbes. Vertragsschluss, Stellvertretung) rechtshindernde Einwendungen(Geschäftsfähigkeit, Sittenwidrigkeit, Formmangel, u.a.) II. Anspruch untergegangen rechtsvernichtende Einwendungen(Anfechtung, u.a.) III. Anspruch durchsetzbar rechtshemmende Einwendungen(Verjährung, u.a.)

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