Änderung der Entgelte für das Liefermanagement und der Abwicklungsentgelte

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1 eurex clearing rundschreiben 035/13 Datum: 14. März 2013 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Dr. Thomas Book Aktion erforderlich Hohe Priorität Änderung der Entgelte für das Liefermanagement und der Abwicklungsentgelte Kontakt: Customer Information & Billing, T Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhang: Geänderte Abschnitte des Preisverzeichnisses der Eurex Clearing AG zum 2. April 2013 Zusammenfassung: Der Vorstand der Eurex Clearing AG hat mit Wirkung zum 2. April 2013 Änderungen im Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG beschlossen. Die Entgelte für das Liefermanagement sowie die Abwicklungsentgelte werden mit Einführung des T2S Preis- und Adaptionskostenmodells der, (CBF) und der entsprechend durchgeführten Änderung des Preisverzeichnisses der CBF um eine Entgeltkomponente ergänzt. Mit diesem Beitrag zu den T2S Investitionskosten in Höhe von 0,094 EUR jeweils pro Wertpapierforderung (Entgelt für Liefermanagement) und pro Belieferung/Zahlung (Abwicklungsentgelt) reicht die Eurex Clearing AG die von CBF mit dem Markt abgestimmte und bis zur Migration von CBF auf TARGET2-Securites terminierte Beteiligung an den T2S Investitionskosten an ihre Clearing-Mitglieder weiter. Im Gegenzug werden die Mitglieder der Eurex Clearing AG von den seitens CBF geplanten Konditionen nach der T2S-Migration dadurch profitieren, dass die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Preise für die T2S Abwicklung ohne weiteren Aufschlag durch CBF weitergereicht werden. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee Eschborn Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F memberservices@ eurexclearing.com Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Andreas Preuß (Vorsitzender), Jürg Spillmann, Dr. Thomas Book, Gary Katz, Michael Peters, Peter Reitz Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr Amtsgericht Frankfurt/Main

2 eurex clearing rundschreiben 035/13 Änderung der Entgelte für das Liefermanagement und der Abwicklungsentgelte Der Vorstand der Eurex Clearing AG hat mit Wirkung zum 2. April 2013 Änderungen im Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG beschlossen. Die Entgelte für das Liefermanagement sowie die Abwicklungsentgelte werden mit Einführung des T2S Preisund Adaptionskostenmodells der, (CBF) und der entsprechend durchgeführten Änderung des Preisverzeichnisses der CBF um eine Entgeltkomponente ergänzt. Mit diesem Beitrag zu den T2S Investitionskosten in Höhe von 0,094 EUR jeweils pro Wertpapierforderung (Entgelt für Liefermanagement) und pro Belieferung/Zahlung (Abwicklungsentgelt) reicht die Eurex Clearing AG die von CBF mit dem Markt abgestimmte und bis zur Migration von CBF auf TARGET2-Securites terminierte Beteiligung an den T2S Investitionskosten an ihre Clearing-Mitglieder weiter. Im Gegenzug werden die Mitglieder der Eurex Clearing AG von den seitens CBF geplanten Konditionen nach der T2S Migration dadurch profitieren, dass die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Preise für die T2S Abwicklung ohne weiteren Aufschlag durch CBF weitergereicht werden. Im Einzelnen gelten folgende Änderungen im mit Wirkung zum 2. April 2013: Ziffern und 6.2 des Preisverzeichnisses (Entgelte für das Liefermanagement): Einführung der neuen Entgeltkomponente Beitrag zu den T2S Investitionskosten der Clearstream Banking AG, Frankfurt in Höhe von 0,094 EUR pro Wertpapierforderung für das Liefermanagement von Forderungen (a) aus Termingeschäften, welche die Lieferung von Aktien oder anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren gegen Geldzahlung begründen und (b) aus FWB- und Xetra-OTC- Geschäften in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren. Somit erhöhen sich die Entgelte für das Liefermanagement von Forderungen auf 0,694 EUR pro Wertpapierforderung. Ziffern und 6.3 des Preisverzeichnisses (Abwicklungsentgelte): Einführung der neuen Entgeltkomponente Beitrag zu den T2S Investitionskosten der Clearstream Banking AG, Frankfurt in Höhe von 0,094 EUR pro Belieferung/Zahlung für die Abwicklung von (a) Termingeschäften, welche eine Lieferung von Aktien oder anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren gegen Geldzahlung bei der begründen und (b) FWB- und Xetra-OTC-Geschäften in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren durch Belieferung/Zahlung bei der. Somit erhöhen sich die Abwicklungsentgelte auf 0,369 EUR pro Belieferung/Zahlung. Gemäß Ziffer 16 Abs. 3 des Preisverzeichnisses gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen des Preisverzeichnisses als durch das jeweilige Clearing-Mitglied angenommen, sofern dieses nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach der Veröffentlichung widerspricht. 14. März 2013 Seite 1 von 1

3 Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** 3. Transaktionsentgelte für Derivate-Geschäfte (Eurex-Börsen-Geschäfte und außerbörsliche-geschäfte) 3.11 Physische Belieferung aus Derivate-Positionen und Kombinationsgeschäften Option-Aktie Clearing-Entgelte Entgelt für Liefermanagement Für das Liefermanagement von Forderungen aus Termingeschäften, welche die Lieferung von Aktien oder anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren gegen Geldzahlung begründen, berechnet die ECAG ein Entgelt. Für das Liefermanagement von Forderungen aus Termingeschäften, welche die Lieferung von festverzinslichen Wertpapieren gegen Geldzahlung begründen, berechnet die ECAG kein Entgelt. Das in der Tabelle genannte Entgelt fällt für folgende Wertpapierforderungen an: a) Für miteinander zur Aufrechnung nach Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer (1) (b) und (2) der Clearing-Bedingungen der ECAG bestimmte Forderungen fällt das untenstehende Entgelt am Fälligkeitstag für alle Forderungen zusammen einmal an. Es wird kein Entgelt erhoben, wenn sich aus der vorstehend genannten Saldierung keine auf die Lieferung von Wertpapieren gerichtete Forderung ergibt. b) Für am Fälligkeitstag nicht zur Aufrechnung bestimmte Forderungen fällt an diesem Tag das untenstehende Entgelt jeweils einzeln an. b) Liefermanagement von Forderungen aus Termingeschäften (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) Entgelt pro Wertpapierforderung des Clearing- Mitglieds oder gegenüber dem Clearing-Mitglied am Fälligkeitstag Ermittlung der notwendigen Wertpapierüberträge und Zahlungsaufträge EUR 0,60

4 Seite 2 Liefermanagement von Forderungen aus Termingeschäften (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) Entgelt pro Wertpapierforderung des Clearing- Mitglieds oder gegenüber dem Clearing-Mitglied am Fälligkeitstag Dieses Entgelt wird nicht erhoben für bei der SIX SIS AG abgewickelte Instrumente Abwicklungsentgelte Für die Abwicklung von Termingeschäften, welche eine Lieferung von Aktien oder anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren gegen Geldzahlung bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt AG begründen, berechnet die ECAG ein Entgelt. 1 Für die Abwicklung von Termingeschäften, welche die Lieferung von festverzinslichen Wertpapieren gegen Geldzahlung bei der AG begründen, berechnet die ECAG kein Entgelt. Das in der Tabelle genannte Entgelt fällt für folgende Belieferungen/Zahlungen an: a) Eine Belieferung/Zahlung von zur Aufrechnung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer (1) (b) und (2) der Clearing-Bedingungen bestimmten, aber mangels Gegenforderung nicht aufrechenbaren Forderungen, die zu je einer Belieferung und einer Zahlung zusammengefasst werden. b) Eine Belieferung/Zahlung von nicht zur Aufrechnung bestimmten Forderungen, die jeweils einzeln beliefert/bezahlt werden. Wird die maximale Größe einer Belieferung überschritten und werden deshalb mehrere Belieferungen veranlasst, so fällt das Abwicklungsentgelt für jede dieser Belieferungen/Zahlungen an. Werden Bezugsrechte auf offene Forderungen gewährt, so fallen für die daraus resultierenden Wertpapierübertragungen und Zahlungsaufträge keine Abwicklungsentgelte an. Für nicht in EUR oder CHF denominierte Wertpapiere wird das Abwicklungsentgelt für Wertpapierübertrag und Zahlungsauftrag in einer Position erhoben. 1 Infolgedessen berechnet die AG für die Abwicklung solcher Geschäfte kein weiteres Entgelt.

5 Seite 3 Abwicklung von Termingeschäften bei Clearstream (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) Entgelt pro Belieferung/Zahlung Wertpapierübertrag EUR 0,125 Zahlungsauftrag EUR 0,15 Für die Abwicklung eines Termingeschäfts durch eine Belieferung/Zahlung bei der Euroclear UK & Ireland berechnet die Eurex Clearing AG folgendes Entgelt: Abwicklung von Termingeschäften bei Euroclear UK & Ireland Entgelt pro Belieferung/Zahlung Abwicklungs-Service-Entgelt GBP 0,22 CCP Abwicklungsentgelt GBP 0, Transaktionsentgelte Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) 2 Für Leistungen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 5.1 der Clearing-Bedingungen der ECAG, die entweder im Zusammenhang mit Geschäften an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß Kapitel V Abschnitt 1 und 2 der Clearing-Bedingungen ( FWB-Geschäfte ) oder im Zusammenhang mit außerbörslichen Eingaben in das elektronische Handelssystem der FWB gemäß Kapitel V Ziffer 1.3 der Clearing- 2 Ziffer 6 sowie die übrigen Bestimmungen des Preisverzeichnisses gelten für das Clearing von an der Börse Düsseldorf abgeschlossenen Geschäften, die den im Kapitel V der Clearing-Bedingungen beschriebenen Merkmalen der an der FWB abgeschlossenen Geschäfte entsprechen und die in das Clearing durch die Eurex Clearing AG einbezogen sind, entsprechend.

6 Seite 4 Bedingungen ( Xetra-OTC Geschäfte ) stehen, erhebt die ECAG Transaktionsentgelte gemäß Ziffer 6.1 und 6.2. Ebenfalls erhebt die ECAG in diesem Zusammenhang Entgelte für die von der, vorgenommene Abwicklung von FWB-Geschäften und Xetra-OTC-Geschäften gemäß Ziffer 6.3. Für Leistungen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 5.1 der Clearing-Bedingungen der ECAG, die im Zusammenhang mit Geschäften an der FWB gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Clearing-Bedingungen (Geschäfte aus dem Xetra International Market, XIM- Geschäfte ) stehen, erhebt die ECAG Transaktionsentgelte gemäß Ziffer 6.4. Die darüber hinaus anfallenden Serviceentgelte für vorgenannte Geschäfte sind in Ziffer 9 geregelt. 6.1 Clearing-Entgelt 6.2 Entgelt für Liefermanagement Für das Liefermanagement von Forderungen aus FWB- und Xetra-OTC-Geschäften in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren berechnet die ECAG ein Entgelt. Für das Liefermanagement von Forderungen aus FWB- und Xetra-OTC- Geschäften in festverzinslichen Wertpapieren berechnet die ECAG kein Entgelt. Das in der Tabelle genannte Entgelt fällt für folgende Wertpapierforderungen an: a) Für die miteinander zur Aufrechnung nach Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer (1) (b) und (2) der Clearing-Bedingungen der ECAG bestimmten Forderungen fällt das unten stehende Entgelt am Fälligkeitstag für alle Forderungen zusammen einmal an. Es wird kein Entgelt erhoben, wenn sich aus der vorstehend genannten Saldierung keine Forderung auf Lieferung von Wertpapieren ergibt. b) Für die am Fälligkeitstag nicht zur Aufrechnung bestimmten Forderungen fällt an diesem Tag das untenstehende Entgelt jeweils einzeln an. Bei der Berechnung des Entgelts werden Forderungen gemäß Kapitel V Ziffer Absatz 3 Clearing-Bedingungen der ECAG wie verrechnete Forderungen behandelt. Liefermanagement für Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere Entgelt pro Wertpapierforderung des Clearing- Mitglieds oder gegenüber dem Clearing-Mitglied am Fälligkeitstag Ermittlung der notwendigen Wertpapierüberträge und Zahlungsaufträge EUR 0,60

7 Seite Abwicklungsentgelte Für die Abwicklung von FWB- und Xetra-OTC-Geschäften in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren durch Belieferung/Zahlung bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt AG berechnet die ECAG ein Entgelt. 3 Für die Abwicklung von FWB- und Xetra-OTC-Geschäften in festverzinslichen Wertpapieren bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt AG berechnet die ECAG kein Entgelt. Das in der Tabelle genannte Entgelt fällt für folgende Belieferungen/Zahlungen an: a) Eine Belieferung/Zahlung von zur Aufrechnung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer (1) (b) und (2) der Clearing-Bedingungen bestimmten, aber mangels Gegenforderung nicht aufrechenbaren Forderungen, die zu je einer Belieferung und einer Zahlung zusammengefasst werden. b) Eine Belieferung/Zahlung von nicht zur Aufrechnung bestimmten Forderungen, die jeweils einzeln beliefert/bezahlt werden. Wird die maximale Größe einer Belieferung überschritten und werden deshalb mehrere Belieferungen veranlasst, so fällt das Abwicklungsentgelt für jede dieser Belieferungen/Zahlungen an. Werden Bezugsrechte auf offene Forderungen gewährt, so fallen für die daraus resultierenden Belieferungen keine Abwicklungsentgelte an. Abwicklung von Geschäften in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren bei Clearstream Entgelt pro Belieferung/Zahlung Wertpapierübertrag EUR 0,125 Zahlungsauftrag EUR 0,15 [...] 3 Infolgedessen berechnet die AG für die Abwicklung solcher Geschäfte kein weiteres Entgelt.

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