AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
|
|
- Pamela Fuhrmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 5. Mai 2011 Nr. 48 Inhalt Bekanntmachung der Tarifverträge S. 403 Bekanntmachung der Tarifverträge S. 406 Bekanntmachung der Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge werden hiermit bekannt gegeben: 1. Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die einmalige Pauschalzahlung S Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ).....S. 405 Bremen, den 8. April 2011 Die Senatorin für Finanzen Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 2 durch die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 2. In der Protokollerklärung zu 7 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt folgender neuer Halbsatz angefügt: eine Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar August 2011 über die zum 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung hinaus erfolgt nicht. 3. In 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 2 durch die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 4. In 32 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 2 durch die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 404 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des BT-V Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (B) wird in 49 nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt sonstige Leistungen Nr. 2a zu 6 (B) Stufen der Entgelttabelle Bei Anwendung des 6 Abs. 4 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neubegründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird in 51 wird nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt sonstige Leistungen Nr. 2a Bei Anwendung des 6 Abs. 4 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar Die Niederschriftserklärungen werden wie folgt neu gefasst: Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (B) 1. zu 45 Nr. 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Auslandszuschlag, der nach Maßgabe des 45 (B) Nr. 8 Abs. 2 TVöD-BT-V in entsprechender Anwendung der Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI. 1 Besbesoldungsgesetz auf der Grlage einer/eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt wurde, anschließend nach 4 Abs. 2 TVöD zeitratierlich zu berechnen ist. 2. zu 49 Nr. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist. Zu Abschnitt IX Übergangs- Schlussvorschriften (B) 50 Absatz 4 Buchst. b 1Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des 3 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen Beamten des Bes (AZV) festgelegt. 2Falls der Geltungszeitraum für die in 3 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeitraums der tariflichen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen. Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 1. zu 46 Nr. 4: a) Die Tarifvertragsparteien (VKA ver.di) verpflichten sich, bei Anhebung der Altersgrenze für das Ausscheiden vergleichbarer Beamtinnen Beamter bei einem Wegfall der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2009 in Gespräche über die sich dadurch ergebende Situation einzutreten. b) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach Absätzen 3 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen. 2. zu 51 Nr. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt
3 Nr. 48 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist. 3. Zu 3 Satz 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des TVÜ-VKA Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: In 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe Entgeltgruppen 9 bis 14 durch die Angabe Entgeltgruppen 9 bis 13 ersetzt. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung In des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: (7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen in Kraft. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des TV FlexAZ Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 wird wie folgt geändert:
4 406 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Nach 7 Abs. 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Das Wertguthaben erhöht sich am 1. Januar 2011 um 0,6 v.h. am 1. August 2011 um 0,5 v.h. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar Bekanntmachung der Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge werden hiermit bekannt gegeben: 1. Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 1. August S Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Pflege- Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August S Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober S Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 1. Februar S Erklärungen der Gewerkschaften ver.di dbb tarifunion im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) S. 409 Bremen, den 11. April 2011 Die Senatorin für Finanzen Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 1. August 2006 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des BT-K Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 6 eingefügt: (6) 1 Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) je Ste einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.h. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 7 bis 9. c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasst auch die den Zeitzuschlägen nach Absätzen 5 6 im Verhältnis 1:1 entsprechende Arbeitszeit. d) In Absatz 8 wird jeweils die Angabe Absatz 6 durch die Angabe Absatz 7 ersetzt. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe Absätzen 1, 3, 4 5 durch die Angabe Absätzen 1, 3, 4, 5 6 ersetzt. bb) In Satz 2 Buchst b wird nach dem Wort Minuten ein Komma eingefügt das Wort gestrichen. cc) In Satz 2 Buchst c wird der Punkt nach dem Wort Minuten durch das Wort ersetzt. dd) In Satz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten. 2. In 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Auf Beschäftigte nach Abschnitt II Abs. 1 Buchst. b letzter Spiegelstrich Abs. 2 vorletzter Spiegelstrich des Anhangs zu 6 findet der in 0 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. 3. In 55 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1 Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Ar-
5 Nr. 48 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai beitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Sten der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen Uhr fallen. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 Absatz 3 gelten entsprechend. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Pflege- Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August 2006 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des BT-B Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Pflege- Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5) 1 Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) je Ste einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.h. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz In 55 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1 Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Sten der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen Uhr fallen. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 Absatz 3 gelten entsprechend. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des TVAöD Besonderer Teil Pflege Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. In a Abs. 2 wird die Angabe 9 12 durch die Angabe 8a, 9 12 ersetzt. 2. 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: 1 8a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Ste beträgt. bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A die Wörter bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt B eingefügt. c) Absatz 4 wird aufgehoben.
6 408 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des TVPöD 9 Abs. 1 des Tarifvertrages für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. Der bisher einzige Satz wird Satz Es wird folgender Satz 2 angefügt: 2 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Ste. Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI), vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Präambel 1Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft müssen auch künftig eine wichtige Rolle im Gesheitswesen spielen. 2 Zur Sicherung zum Erhalt dieser Krankenhäuser ihrer Tarifbindung im TVöD sollen im Einzelfall abweichende Regelungen vom TVöD auf der Grlage eines Zukunftskonzepts möglich sein. Abschnitt I Geltungsbereich/Anwendungsbereich Geltungsbereich 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) die diese ergänzenden ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. 2 Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitgeber, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, der der VKA angehört. 3Ausgenommen sind Auszubildende, Praktikantinnen Praktikanten sowie Schülerinnen Schüler nach dem Krankenpflege-, Hebammen- oder Altenpflegegesetz. 4 Ferner sind Beschäftigte ausgenommen, die erstmalig in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgr mit einer Gesamtdauer bis zu zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber stehen. Anwendungsvereinbarung 1Zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung eines Krankenhauses zur Sicherung von Arbeitsplätzen für die Beschäftigten kann von den Regelungen des TVöD den diesen ergänzenden Tarifverträgen durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung (AWV) zeitlich befristet im Rahmen dieses Tarifvertrages abgewichen werden. 2 Die AWV wird wirksam, wenn sie von den Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber unterschrieben ist. 3Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass sich auch der Träger für die Dauer der Laufzeit der AWV zu seinem Krankenhaus bekennt die Bindung zum Tarifrecht der VKA sicherstellt sowie die Beiträge der Beschäftigten nicht zum Anlass für eine Kürzung von geleisteten Eigenanteilen /oder Betriebskostenzuschüssen nimmt. Niederschriftserklärung zu : 1Dieser Tarifvertrag bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit damit die Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen. 2 Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor oder tritt eine solche ein, kann anstelle einer AWV ein eigenständiger Notlagentarifvertrag vereinbart werden.
7 Nr. 48 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai Abschnitt II Besondere Regelungen 3 Voraussetzungen 1In einer AWV kann zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit des Krankenhauses ein Beitrag der Beschäftigten im Interesse des Krankenhauses vereinbart werden. 2 Voraussetzung ist die Offenlegung der Geschäfts- Vermögensverhältnisse durch testierte Jahresabschlüsse die Vorlage eines nachvollziehbaren Konzeptes zur wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes, das auch Möglichkeiten nach dem Gesheitsmodernisierungsgesetz zu einer umfassenden Gesheitsversorgung der Bevölkerung in der Region vorsieht. 4 Beschäftigtenbeitrag 1Der Beitrag der Beschäftigten kann bis zu 6 v.h. des Jahresbruttoeinkommens betragen. 2 Die nähere Ausgestaltung des Beitrags nach Satz 1 einschließlich etwaiger Bedingungen Ansprüche wird in der AWV festgelegt. 3 Er kann z. B. aus der Jahressonderzahlung, den leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen oder dem monatlichen Entgelt erbracht werden. 4Der Beitrag kann auch in einer Veränderung der Fälligkeit von Ansprüchen bestehen. 5Sind abweichende landesbezirkliche Regelungen zur Höhe des Entgelts bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 TVöD getroffen worden, dürfen die davon betroffenen Beschäftigten nur zu einem Beitrag herangezogen werden, wenn die in Satz 1 vorgesehene Grenze nicht bereits mit einer solchen landesbezirklichen Regelung erreicht ist. 6 Das im TVöD für die landesbezirklichen Öffnungen vorgesehene Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden. 7In der AWV werden Regelungen zur Information der Beschäftigten über die wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses gegebenenfalls über Beteiligungsformen (z.b. Gemeinsamer Ausschuss für die Aufgaben der Zukunftssicherung) getroffen. 5 Beschäftigungssicherung 1Soweit ein Beitrag der Beschäftigten nach 4 vereinbart wird, sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Dauer der Laufzeit der AWV auszuschließen. 2Während der Laufzeit der AWV dürfen keine Neu-, Um- oder Ausgründungen mit dem Ziel der Anwendung eines anderen als des in genannten Tarifrechts vorgenommen werden, es sei denn, sie sind Bestandteil der Vereinbarung in der AWV oder die neue Gesellschaft wird tarifgebenes Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband, der der VKA angehört. 3Dies beinhaltet während der Laufzeit der AWV auch den Verzicht auf Einstellung zu Lasten des tarifgebenen Personalbestandes bei einer nicht an das Tarifrecht der VKA gebenen Einrichtung oder Tochtergesellschaft des Krankenhauses, sofern nicht zum 1. Januar 2011 bereits eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten zur Einstellung bei einer Tochtergesellschaft bestanden hat. Abschnitt III, Laufzeit Nachwirkung 6 7 Kündigung Nachwirkung 1Dieser Tarifvertrag endet am 31. Dezember Er kann frühestens zum 31. Dezember 2013 mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. 3 Die Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 TVG ist ausgeschlossen. 4 Bestehende AWV gelten für den vereinbarten Zeitraum weiter, längstens jedoch bis 31. Dezember Erklärung der Gewerkschaft ver.di im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) : Die Gewerkschaft ver.di sichert zu, dass weder der Abschluss des Tarifvertrages zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) noch der Abschluss aufgr dieses Tarifvertrages auf landesbezirklicher Ebene abzuschließender Anwendungsvereinbarungen ( TV ZUSI) von der Vereinbarung von Vorteilsregelungen, Differenzierungsklauseln oder vergleichbaren Regelungen abhängig gemacht wird. Sie wird sicherstellen, dass auch in den Landesbezirken von ver.di die Vereinbarung von Vorteilsregelungen, Differenzierungsklauseln oder vergleichbaren Regelungen nicht zur Voraussetzung für den Abschluss von Anwendungsvereinbarungen nach TV ZUSI gemacht wird. Erklärung der Gewerkschaft dbb tarifunion im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) : Die Gewerkschaft dbb tarifunion sichert zu, dass weder der Abschluss des Tarifvertrages zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 1. Februar 2011 noch der Abschluss aufgr dieses Tarifvertrages auf landesbezirklicher Ebene abzuschließender Anwendungsvereinbarungen ( TV ZUSI) von der Vereinbarung von Vorteilsregelungen, Differenzierungsklauseln oder vergleichbaren Regelungen abhängig gemacht wird.
8 410 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di -
MehrAVH TV zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser TV ZUSI TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG. zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrDurch den 8. Änderungstarifvertrag zum TVöD wird der Anwendungsbereich des TVöD für die Beschäftigten im Bereich Theater und Bühnen neu gefasst.
POSTANSCHRIFT Besministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Besbehörden Abteilung Z B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrTarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrAnwendungsvereinbarung (AWV)
Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrÄnderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003
Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrErläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014
Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
Mehrzu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:
KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
MehrTarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
MehrTarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010
Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 In der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 27. Juni 2013 Abschluss: 22. November 2010 Gültig
MehrTarifverträge. zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) Zwischen
Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) ~ TrI -.AI ~.;f, Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin einerseits und der dbb
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und
MehrEntgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli 2011
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrVereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den
MehrAMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 495 2009 Ausgegeben am 12. Mai 2009 Nr. 59 Inhalt Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern
MehrRundschreiben 1/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.01.2008 050 Rundschreiben 1/2008 I. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 zum KTD gültig ab 01. Januar 2008 (Anlage 1)
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrAnlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich
Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt
MehrMerkblatt November 2013
Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA I. Erhöhung der Entgelte des TVöD
MehrTarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Mehr(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
MehrTVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage
N Ernst Burger [Hrsg.] TVöD ITV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Hand kom mentar 2. Auflage Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München I Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt
MehrTarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund)
Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrAMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 599 2012 Ausgegeben am 10. September 2012 Nr. 78 Inhalt Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung der für den Internationalen Studiengang Global Management
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrEinigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Sozial-
Mehr2006 Ausgegeben am 31. Oktober 2006
H 3234 435 2006 Ausgegeben am 31. Oktober 2006 Nr. 51 Inhalt Zweites Ortsgesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts......................... S. 435 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
Mehr2005 Ausgegeben am 9. Juni 2005
H 3234 195 2005 Ausgegeben am 9. Juni 2005 Nr. 27 Inhalt Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005.......................................... S. 195
MehrAnwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006
Anwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006 Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Freie Universität
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrTarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und
MehrTarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV)
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) vom 1. Juni 2010 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, - vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft
MehrEntgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika. Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm. (TV UK-Entgelt) vom 13.
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-Entgelt) vom 13. Juni 2007 gültig ab 1. Juli 2007 Zwischen Universitätsklinikum Freiburg,
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrReferentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
MehrTarif- und Besoldungsrunden im öffentlichen Dienst 2015 und 2016. Tarifpolitik Öffentlicher Dienst
Tarif- und Besoldungsrunden im öffentlichen Dienst 2015 und 2016 Tarifpolitik Öffentlicher Dienst Übersicht 1. Tariflandschaft im öffentlichen Dienst 2. Beschäftigtenzahlen 3. Tarifbewegung Länder 2015
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrArbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE
Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising Herzlich Willkommen zum Info-Tag SuE I. Geltungsbereich: Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (21.10.2010 ) und die Regionalkommission
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrTarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes. Zwischen. und
Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes ~- JJrA.A.A, Zwischen der Technischen Universität Berlin und einerseits der dbb tarifunion vertreten durch den Vorstand diese zugleich
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrTarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen Zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter der ihm angeschlossenen
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrDie Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)
Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis
MehrRecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Recht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Erläutert auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Christian
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Zwischen der Charité- Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Landesverband Berlin Brandenburg,
Mehr2. Änderungstarifvertrag
2. Änderungstarifvertrag vom 25. März 2009 über die Zeitkontenregelungen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm zum Manteltarifvertrag vom 13. Juni 2006 für die Arbeitnehmerinnen
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
MehrBeschluss der Zentral-KODA gemäß 3 Absatz 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.03.
III. Anhang zur DVO Beschlüsse der Zentral-KODA 1. Entgeltumwandlung Beschluss der Zentral-KODA gemäß 3 Absatz 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom
MehrAnlage K: Liste der für die Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft Zentral-KODA-Beschlüsse
Anlage K: Liste der für die Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft Zentral-KODA-Beschlüsse gesetzten K 1: Beschluss der Zentral-KODA vom 15. April 2002 zur Entgeltumwandlung 11. November 2009: Die Zentral-KODA
MehrVorbeschäftigungszeiten im BAT
Vorbeschäftigungszeiten im BAT Dr. Harald Müller VDB Kommission für Rechtsfragen Düsseldorf, 16. März 2005 Sachverhalt Nach Studium und bibliothekarischer Ausbildung arbeitet eine Person für vier Jahre
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
MehrTabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)
Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14
MehrArbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel
Mehraufgehoben durch RdSchr. vom 22.12.2005
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BETREFF Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst HIER Arbeitsvertragsmuster für Bundesbeschäftigte BEZUG Mein Rundschreiben vom 15.7.2003 D II 2
MehrWas sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten?
Gut zu wissen Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten? Immer wieder klagen Kolleginnen und Kollegen über zu viele Nachtdienste oder Wochenenddienste, über zu lange Dienste
MehrDeutscher Caritasverband
Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich... 1 2 Regelmäßige Arbeitszeit... 1 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung Bund Tarifgemeinschaft der
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband
MehrZwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg. und der
Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 18.05.2011 gültig ab 01.06.2011 Zwischen dem Zentralverband
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrVerhandlungsergebnis vom 30. April 2010
Verhandlungsergebnis vom 30. April 2010 zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz) und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit 1. Es gelten
MehrVollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge
Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge FMBl 2006
MehrVerwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016
Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 Vom 5. November 2015, - Az.: 6-2711.1-15/7 - I. Die Verwaltungsvorschrift
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch
MehrBundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig
MehrVERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER
VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für
MehrDeutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:
Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für
MehrAnlage 1 TVÜ-Länder Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -
Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A - Ersetzte Tarifverträge - 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
MehrKommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -
Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-828 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de
MehrTVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht Mit Schwerpunkt Überleitung
MehrÜberstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013
ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013
MehrAMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 70 567 007 Ausgegeben am 3. Mai 007 Nr. 68 Inhalt Feststellung des Dualen Systems der BellandVision GmbH gemäß 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung.........................................
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Bearbeitungshinweis: Die durch den Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter (RatSchTV Arb)
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter (RatSchTV Arb) vom 9. Januar 1987, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 12.Januar 1987, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 02. März 2012 für den Geltungsbereich der DiVO
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 02. März 2012 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Mehr