AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

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1 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 5. Mai 2011 Nr. 48 Inhalt Bekanntmachung der Tarifverträge S. 403 Bekanntmachung der Tarifverträge S. 406 Bekanntmachung der Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge werden hiermit bekannt gegeben: 1. Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die einmalige Pauschalzahlung S Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ).....S. 405 Bremen, den 8. April 2011 Die Senatorin für Finanzen Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 2 durch die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 2. In der Protokollerklärung zu 7 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt folgender neuer Halbsatz angefügt: eine Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar August 2011 über die zum 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung hinaus erfolgt nicht. 3. In 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 2 durch die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 4. In 32 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 2 durch die Angabe 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 404 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des BT-V Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (B) wird in 49 nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt sonstige Leistungen Nr. 2a zu 6 (B) Stufen der Entgelttabelle Bei Anwendung des 6 Abs. 4 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neubegründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird in 51 wird nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt sonstige Leistungen Nr. 2a Bei Anwendung des 6 Abs. 4 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar Die Niederschriftserklärungen werden wie folgt neu gefasst: Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (B) 1. zu 45 Nr. 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Auslandszuschlag, der nach Maßgabe des 45 (B) Nr. 8 Abs. 2 TVöD-BT-V in entsprechender Anwendung der Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI. 1 Besbesoldungsgesetz auf der Grlage einer/eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt wurde, anschließend nach 4 Abs. 2 TVöD zeitratierlich zu berechnen ist. 2. zu 49 Nr. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist. Zu Abschnitt IX Übergangs- Schlussvorschriften (B) 50 Absatz 4 Buchst. b 1Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des 3 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen Beamten des Bes (AZV) festgelegt. 2Falls der Geltungszeitraum für die in 3 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeitraums der tariflichen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen. Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 1. zu 46 Nr. 4: a) Die Tarifvertragsparteien (VKA ver.di) verpflichten sich, bei Anhebung der Altersgrenze für das Ausscheiden vergleichbarer Beamtinnen Beamter bei einem Wegfall der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2009 in Gespräche über die sich dadurch ergebende Situation einzutreten. b) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach Absätzen 3 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen. 2. zu 51 Nr. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt

3 Nr. 48 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist. 3. Zu 3 Satz 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des TVÜ-VKA Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: In 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe Entgeltgruppen 9 bis 14 durch die Angabe Entgeltgruppen 9 bis 13 ersetzt. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung In des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: (7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen in Kraft. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderung des TV FlexAZ Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 wird wie folgt geändert:

4 406 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Nach 7 Abs. 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Das Wertguthaben erhöht sich am 1. Januar 2011 um 0,6 v.h. am 1. August 2011 um 0,5 v.h. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar Bekanntmachung der Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge werden hiermit bekannt gegeben: 1. Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 1. August S Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Pflege- Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August S Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September S Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. Februar 2011 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober S Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 1. Februar S Erklärungen der Gewerkschaften ver.di dbb tarifunion im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) S. 409 Bremen, den 11. April 2011 Die Senatorin für Finanzen Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 1. August 2006 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des BT-K Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 6 eingefügt: (6) 1 Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) je Ste einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.h. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 7 bis 9. c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasst auch die den Zeitzuschlägen nach Absätzen 5 6 im Verhältnis 1:1 entsprechende Arbeitszeit. d) In Absatz 8 wird jeweils die Angabe Absatz 6 durch die Angabe Absatz 7 ersetzt. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe Absätzen 1, 3, 4 5 durch die Angabe Absätzen 1, 3, 4, 5 6 ersetzt. bb) In Satz 2 Buchst b wird nach dem Wort Minuten ein Komma eingefügt das Wort gestrichen. cc) In Satz 2 Buchst c wird der Punkt nach dem Wort Minuten durch das Wort ersetzt. dd) In Satz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten. 2. In 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Auf Beschäftigte nach Abschnitt II Abs. 1 Buchst. b letzter Spiegelstrich Abs. 2 vorletzter Spiegelstrich des Anhangs zu 6 findet der in 0 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. 3. In 55 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1 Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Ar-

5 Nr. 48 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai beitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Sten der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen Uhr fallen. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 Absatz 3 gelten entsprechend. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Pflege- Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August 2006 vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des BT-B Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Pflege- Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5) 1 Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) je Ste einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.h. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz In 55 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1 Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtsten ( 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Sten der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen Uhr fallen. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 Absatz 3 gelten entsprechend. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des TVAöD Besonderer Teil Pflege Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. In a Abs. 2 wird die Angabe 9 12 durch die Angabe 8a, 9 12 ersetzt. 2. 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: 1 8a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Ste beträgt. bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A die Wörter bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt B eingefügt. c) Absatz 4 wird aufgehoben.

6 408 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 der Besrepublik Deutschland, vertreten durch das Besministerium des Innern, vertreten durch den Besvorstand, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Änderungen des TVPöD 9 Abs. 1 des Tarifvertrages für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. Der bisher einzige Satz wird Satz Es wird folgender Satz 2 angefügt: 2 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Ste. Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI), vertreten durch den Besvorstand, Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, Präambel 1Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft müssen auch künftig eine wichtige Rolle im Gesheitswesen spielen. 2 Zur Sicherung zum Erhalt dieser Krankenhäuser ihrer Tarifbindung im TVöD sollen im Einzelfall abweichende Regelungen vom TVöD auf der Grlage eines Zukunftskonzepts möglich sein. Abschnitt I Geltungsbereich/Anwendungsbereich Geltungsbereich 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) die diese ergänzenden ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. 2 Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitgeber, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, der der VKA angehört. 3Ausgenommen sind Auszubildende, Praktikantinnen Praktikanten sowie Schülerinnen Schüler nach dem Krankenpflege-, Hebammen- oder Altenpflegegesetz. 4 Ferner sind Beschäftigte ausgenommen, die erstmalig in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgr mit einer Gesamtdauer bis zu zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber stehen. Anwendungsvereinbarung 1Zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung eines Krankenhauses zur Sicherung von Arbeitsplätzen für die Beschäftigten kann von den Regelungen des TVöD den diesen ergänzenden Tarifverträgen durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung (AWV) zeitlich befristet im Rahmen dieses Tarifvertrages abgewichen werden. 2 Die AWV wird wirksam, wenn sie von den Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber unterschrieben ist. 3Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass sich auch der Träger für die Dauer der Laufzeit der AWV zu seinem Krankenhaus bekennt die Bindung zum Tarifrecht der VKA sicherstellt sowie die Beiträge der Beschäftigten nicht zum Anlass für eine Kürzung von geleisteten Eigenanteilen /oder Betriebskostenzuschüssen nimmt. Niederschriftserklärung zu : 1Dieser Tarifvertrag bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit damit die Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen. 2 Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor oder tritt eine solche ein, kann anstelle einer AWV ein eigenständiger Notlagentarifvertrag vereinbart werden.

7 Nr. 48 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai Abschnitt II Besondere Regelungen 3 Voraussetzungen 1In einer AWV kann zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit des Krankenhauses ein Beitrag der Beschäftigten im Interesse des Krankenhauses vereinbart werden. 2 Voraussetzung ist die Offenlegung der Geschäfts- Vermögensverhältnisse durch testierte Jahresabschlüsse die Vorlage eines nachvollziehbaren Konzeptes zur wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes, das auch Möglichkeiten nach dem Gesheitsmodernisierungsgesetz zu einer umfassenden Gesheitsversorgung der Bevölkerung in der Region vorsieht. 4 Beschäftigtenbeitrag 1Der Beitrag der Beschäftigten kann bis zu 6 v.h. des Jahresbruttoeinkommens betragen. 2 Die nähere Ausgestaltung des Beitrags nach Satz 1 einschließlich etwaiger Bedingungen Ansprüche wird in der AWV festgelegt. 3 Er kann z. B. aus der Jahressonderzahlung, den leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen oder dem monatlichen Entgelt erbracht werden. 4Der Beitrag kann auch in einer Veränderung der Fälligkeit von Ansprüchen bestehen. 5Sind abweichende landesbezirkliche Regelungen zur Höhe des Entgelts bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 TVöD getroffen worden, dürfen die davon betroffenen Beschäftigten nur zu einem Beitrag herangezogen werden, wenn die in Satz 1 vorgesehene Grenze nicht bereits mit einer solchen landesbezirklichen Regelung erreicht ist. 6 Das im TVöD für die landesbezirklichen Öffnungen vorgesehene Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden. 7In der AWV werden Regelungen zur Information der Beschäftigten über die wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses gegebenenfalls über Beteiligungsformen (z.b. Gemeinsamer Ausschuss für die Aufgaben der Zukunftssicherung) getroffen. 5 Beschäftigungssicherung 1Soweit ein Beitrag der Beschäftigten nach 4 vereinbart wird, sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Dauer der Laufzeit der AWV auszuschließen. 2Während der Laufzeit der AWV dürfen keine Neu-, Um- oder Ausgründungen mit dem Ziel der Anwendung eines anderen als des in genannten Tarifrechts vorgenommen werden, es sei denn, sie sind Bestandteil der Vereinbarung in der AWV oder die neue Gesellschaft wird tarifgebenes Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband, der der VKA angehört. 3Dies beinhaltet während der Laufzeit der AWV auch den Verzicht auf Einstellung zu Lasten des tarifgebenen Personalbestandes bei einer nicht an das Tarifrecht der VKA gebenen Einrichtung oder Tochtergesellschaft des Krankenhauses, sofern nicht zum 1. Januar 2011 bereits eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten zur Einstellung bei einer Tochtergesellschaft bestanden hat. Abschnitt III, Laufzeit Nachwirkung 6 7 Kündigung Nachwirkung 1Dieser Tarifvertrag endet am 31. Dezember Er kann frühestens zum 31. Dezember 2013 mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. 3 Die Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 TVG ist ausgeschlossen. 4 Bestehende AWV gelten für den vereinbarten Zeitraum weiter, längstens jedoch bis 31. Dezember Erklärung der Gewerkschaft ver.di im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) : Die Gewerkschaft ver.di sichert zu, dass weder der Abschluss des Tarifvertrages zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) noch der Abschluss aufgr dieses Tarifvertrages auf landesbezirklicher Ebene abzuschließender Anwendungsvereinbarungen ( TV ZUSI) von der Vereinbarung von Vorteilsregelungen, Differenzierungsklauseln oder vergleichbaren Regelungen abhängig gemacht wird. Sie wird sicherstellen, dass auch in den Landesbezirken von ver.di die Vereinbarung von Vorteilsregelungen, Differenzierungsklauseln oder vergleichbaren Regelungen nicht zur Voraussetzung für den Abschluss von Anwendungsvereinbarungen nach TV ZUSI gemacht wird. Erklärung der Gewerkschaft dbb tarifunion im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) : Die Gewerkschaft dbb tarifunion sichert zu, dass weder der Abschluss des Tarifvertrages zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 1. Februar 2011 noch der Abschluss aufgr dieses Tarifvertrages auf landesbezirklicher Ebene abzuschließender Anwendungsvereinbarungen ( TV ZUSI) von der Vereinbarung von Vorteilsregelungen, Differenzierungsklauseln oder vergleichbaren Regelungen abhängig gemacht wird.

8 410 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2011 Nr. 48 Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen

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