Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft A. Problem und Ziel MitdemerstenGesetzzurRegelungdesUrheberrechtsinderInformationsgesellschaftwurdedieRichtlinie2001/29/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom22.mai2001zurharmonisierungbestimmteraspektedes UrheberrechtsundderverwandtenSchutzrechteinderInformationsgesellschaftumgesetzt.ImWesentlichenwurdenzunächstdiezwingenden,fristgebundenenVorgabenderRichtliniesowiedieverbindlichenVorgabendes WIPO-UrheberrechtsvertragsunddesWIPO-VertragsüberDarbietungenund Tonträgergeregelt.DasGesetzistam13.September2003inKraftgetreten. DiejenigenFragestellungen,beidenendieRichtliniekeinezwingendenVorgabenmacht,wurdendemZweitenGesetzzurRegelungdesUrheberrechtsinder Informationsgesellschaftvorbehalten.ZudenwichtigstenFragestellungendiesesGesetzesgehörtdieAusgestaltungfakultativerSchrankenbestimmungen, insbesonderederprivatkopie.daspauschalevergütungssystemistdentechnischenentwicklungenanzupassen (vgl.zweitervergütungsbericht,bundestagsdrucksache14/3972)undmitblickaufdieneuenvervielfältigungstechniken flexiblerzugestalten.diefortschreitendetechnischeentwicklungmachtes aucherforderlich,dasbisherfürdenurhebergeltendeverbot,übernochunbekannte Nutzungsarten zu verfügen, zu lockern. B. Lösung DasGesetzhältanderZulässigkeitderPrivatkopie auchimdigitalenbereich festundfasstdasgeltenderechtklarer.aufeinedurchsetzungder PrivatkopiegegentechnischeSchutzmaßnahmendesVerwerterswirdverzichtet.DasGesetzwirdinZukunfteineflexibleAnpassungderPauschalvergütungandenStandderTechnikgewährleisten.DieVergütungwirdandie tatsächlichenennenswertenutzungdergerätetypenoderdertypenvonspeichermedienanknüpfen.diebeteiligtenbestimmendievergütunginweitgehenderselbstregulierungselbst.beistreitigkeitenüberdievergütung schaffteinstraffesverfahrenschnellrechtsklarheit.alsalternativesverfahrenzurstreitbeilegungwirddenbeteiligteneinfreiwilligesschlichtungsverfahreneröffnet. UrhebersollenzukünftigauchüberunbekannteNutzungsartenverfügenkönnen.DieneueRegelungwirddurcheinenobligatorischengesondertenVergütungsanspruchsowieeinWiderrufsrechtflankiert.DerEntwurfsiehtferner SchrankenregelungenvorfürdieWiedergabevonWerkenanelektronischen

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode LeseplätzeninöffentlichenBibliotheken,MuseenundArchivensowiefürden Kopieversand auf Bestellung. C. Alternativen DasGesetzwurdeinintensivenBeratungenmitdenbeteiligtenKreisenvorbereitet.ZuallenThemenwurdenArbeitsgruppeneingerichtet,indenenVertreter derverbändevonurhebern,verbrauchern,verwerternunddergeräte-und SpeichermedienindustriesowieRepräsentantenderVerwertungsgesellschaften, derwissenschaftundderländermitgewirkthaben.woimmeresmöglichwar, hatdasgesetzdieberatungsergebnisseübernommen,andernfallseinenfairen KompromisszwischendenInteressengetroffen.DeshalbsiehtdieBundesregierung keine Alternativen zu den von ihr vorgeschlagenen Regelungen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. 2.Vollzugsaufwand EsentstehtkeinzusätzlicherVollzugsaufwand,daorganisatorischeUmstellungsarbeiten zur Umsetzung dieses Gesetzes nicht erforderlich sind. E. Sonstige Kosten DieFestlegungderPauschalvergütungwirdzukünftignichtmehrdurchden Gesetzgebererfolgen.SoweitdieBeteiligtenneueTarifeaufstellenwerden, wirddiesauswirkungenaufdieeinzelpreisevongerätetypenundtypenvon Speichermedienhaben.AufgrunddergesetzlichenVorgaben,dieauchtarifbegrenzendeMaßgabenenthalten,wirdinsgesamtkeineSteigerungderKosten fürdiewirtschaft,insbesondereauchnichtfürmittelständischeunternehmen, erwartet.aucheinesteigerungdespreisniveausunddamitauchdesverbraucherpreisniveaus wird nicht erwartet.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1828

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1828 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes DasUrheberrechtsgesetzvom9.September1965 (BGBl.IS.1273),zuletztgeändertdurchArtikel1des Gesetzesvom10.September2003 (BGBl.IS.1774,2004I, S. 312), wird wie folgt geändert: 1.DieInhaltsübersichterhältdieausderAnlageersichtliche Fassung. 2.In 20bAbs.2Satz4werdennachdemWort Tarifverträgen daswort und durcheinkommaersetztund nachdemwort Betriebsvereinbarungen diewörter und gemeinsamen Vergütungsregeln eingefügt Abs.4 wird aufgehoben. 4. Nach 31 wird der folgende 31a eingefügt: 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten (1)EinVertrag,durchdenderUrheberRechtefürunbekannteNutzungsarteneinräumtodersichdazuverpflichtet,bedarfderSchriftform.DerUrheberkanndiese RechtseinräumungoderdieVerpflichtunghierzuwiderrufen,esseidenn,deranderehatbereitsbegonnen,das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen. (2)DasWiderrufsrechtentfällt,wennsichdieParteiennachBekanntwerdenderneuenNutzungsartauf einevergütungnach 32cAbs.1geeinigthaben.Das Widerrufsrechtentfälltauch,wenndieParteiendieVergütungnacheinergemeinsamenVergütungsregelvereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers. (3)SindmehrereWerkeoderWerkbeiträgezueiner Gesamtheitzusammengefasst,diesichinderneuenNutzungsartinangemessenerWeisenurunterVerwendung sämtlicherwerkeoderwerkbeiträgeverwertenlässt,so kannderurheberdaswiderrufsrechtnichtwidertreu und Glauben ausüben. (4)AufdieRechtenachdenAbsätzen1bis3kannim Voraus nicht verzichtet werden. 5. Dem 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: DerUrheberkannaberunentgeltlicheineinfachesNutzungsrecht für jedermann einräumen. 6. Nach 32b wird der folgende 32c eingefügt: 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten (1)DerUrheberhatAnspruchaufeinegesonderteangemesseneVergütung,wennderVertragspartnereine neueartderwerknutzungnach 31aaufnimmt,dieim ZeitpunktdesVertragsschlussesvereinbart,abernoch unbekanntwar. 32Abs.2und4giltentsprechend. DerVertragspartnerhatdenUrheberüberdieAufnahmederneuenArtderWerknutzungunverzüglichzu unterrichten. (2)HatderVertragspartnerdasNutzungsrechteinem Drittenübertragen,haftetderDrittemitderAufnahme derneuenartderwerknutzungfürdievergütungnach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. (3)AufdieRechtenachdenAbsätzen1und2kann imvorausnichtverzichtetwerden.derurheberkann aberunentgeltlicheineinfachesnutzungsrechtfür jedermann einräumen. 7.In 42aAbs.1wirdnachSatz1folgenderSatzeingefügt: 63 ist entsprechend anzuwenden. 8.In 46Abs.1wirdnachSatz1folgenderSatzeingefügt: DieöffentlicheZugänglichmachungeinesfürdenUnterrichtsgebrauchanSchulenbestimmtenWerkesist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ZulässigsinddieVervielfältigungundVerbreitungeinzelnerRundfunkkommentareundeinzelnerArtikelsowiemitihnenimZusammenhangveröffentlichterAbbildungenausZeitungenundanderenlediglichTagesinteressendienendenInformationsblätterninanderen ZeitungenundInformationsblätterndieserArtsowie dieöffentlichewiedergabesolcherkommentare,artikelundabbildungen,wennsiepolitische,wirtschaftlicheoderreligiösetagesfragenbetreffenundnichtmit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind wird wie folgt gefasst: 51 Zitate ZulässigsinddieVervielfältigung,Verbreitungund öffentlichewiedergabeeinesveröffentlichtenwerkes zumzweckdeszitats,soferndienutzunginihrem UmfangdurchdenbesonderenZweckgerechtfertigtist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelneWerkenachderVeröffentlichunginein selbständigeswissenschaftlicheswerkzurerläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.StelleneinesWerkesnachderVeröffentlichungin einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3.einzelneStelleneineserschienenenWerkesderMusikineinemselbständigenWerkderMusikangeführt werden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11. Nach 52a wird der folgende 52b eingefügt: 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässigist,veröffentlichteWerkeausschließlichin denräumenöffentlichzugänglicherbibliotheken,museenoderarchive,diekeinenunmittelbarodermittelbarwirtschaftlichenodererwerbszweckverfolgen,an eigensdafüreingerichtetenelektronischenleseplätzen zurforschungundfürprivatestudienzugänglichzu machen,soweitdemkeinevertraglichenregelungen entgegenstehen.fürdiezugänglichmachungisteine angemessenevergütungzuzahlen.deranspruchkann nurdurcheineverwertungsgesellschaftgeltendgemacht werden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort hergestellte diewörter oderöffentlichzugänglichgemachte eingefügt. b)inabsatz2satz1nr.1werdennachdenwörtern soweitdievervielfältigungzudiesemzweckgebotenist diewörter undsiekeinengewerblichen Zwecken dient eingefügt. c)inabsatz2satz2nr.3werdennachdemwort Archiv diewörter imöffentlicheninteressetätig ist und eingefügt. d)inabsatz3nr.1werdendiewörter imschulunterricht durchdiewörter zurveranschaulichung desunterrichtsinschulen unddiewörter eine Schulklasse durchdiewörter dieunterrichtsteilnehmer ersetzt. e)inabsatz4wirdnachdenwörtern unterdenvoraussetzungendesabsatzes2 dieangabe Satz1 eingefügt. f)inabsatz5satz1wirdnachderangabe Absatz2 die Angabe Satz 1 eingefügt. g)inabsatz5satz2wirdnachderangabe Absatz2 die Angabe Satz 1 eingefügt. 13. Nach 53 wird der folgende 53a eingefügt: 53a Kopienversand auf Bestellung (1)ZulässigsindaufEinzelbestellungdieVervielfältigungundÜbermittlungeinzelnerinZeitungenund ZeitschriftenerschienenerBeiträgesowiekleinerTeile eineserschienenenwerkesimwegdespost-oderfaxversandsdurchöffentlichebibliotheken,soferndie NutzungdurchdenBestellernach 53zulässigist.Die VervielfältigungundÜbermittlunginsonstigerelektronischerFormistausschließlichalsgrafischeDateiund nurdannzulässig,wennderzugangzudenbeiträgen oderkleinenteileneineswerkesdenmitgliedernder ÖffentlichkeitnichtvonOrtenundzuZeitenihrerWahl mittelseinervertraglichenvereinbarungermöglicht wird. (2)FürdieVervielfältigungundÜbermittlungist demurhebereineangemessenevergütungzuzahlen. DerAnspruchkannnurdurcheineVerwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 14. Die 54 bis 54h werden wie folgt gefasst: 54 Vergütungspflicht (1)IstnachderArteinesWerkeszuerwarten,dass esnach 53Abs.1bis3vervielfältigtwird,sohatder UrheberdesWerkesgegendenHerstellervonGeräten undvonspeichermedien,derentypalleinoderinverbindungmitanderengeräten,speichermedienoder ZubehörzurVornahmesolcherVervielfältigungenin nennenswertemumfangbenutztwird,anspruchauf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2)DerAnspruchnachAbsatz1entfällt,soweitnach denumständenerwartetwerdenkann,dassdiegeräte oderspeichermedienimgeltungsbereichdiesesgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. 54a Vergütungshöhe (1)MaßgebendfürdieVergütungshöheist,inwelchemMaßdieGeräteundSpeichermedienalsTypen tatsächlichfürvervielfältigungennach 53Abs.1 bis3genutztwerden.dabeiistzuberücksichtigen, inwieweittechnischeschutzmaßnahmennach 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden. (2)DieVergütungfürGeräteistsozugestalten,dass sieauchmitblickaufdievergütungspflichtfürin diesengerätenenthaltenespeichermedienoderandere, mitdiesenfunktionellzusammenwirkendegeräteoder Speichermedien insgesamt angemessen ist. (3)BeiderBestimmungderVergütungshöhesind dienutzungsrelevanteneigenschaftendergeräteund Speichermedien,insbesonderedieLeistungsfähigkeit vongerätensowiediespeicherkapazitätundmehrfachbeschreibbarkeitvonspeichermedien,zuberücksichtigen. (4)DieVergütungdarfHerstellervonGerätenund Speichermediennichtunzumutbarbeeinträchtigen;sie mussineinemwirtschaftlichangemessenenverhältnis zumpreisniveaudesgerätsoderdesspeichermediums stehen.diesummedervergütungsansprüchealler BerechtigtenfüreinenGerätetypdarf5vomHundert desverkaufspreisesnichtübersteigen.fürgerätetypen mitmehrerenfunktionenistdiesehöchstgrenzeentsprechendgeringer,wenndiegerätetypenweitüberwiegendnichtfürvervielfältigungennach 53Abs.1 bis 3 genutzt werden. 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs (1)NebendemHerstellerhaftetalsGesamtschuldner,werdieGeräteoderSpeichermedienindenGeltungsbereichdiesesGesetzesgewerblicheinführtoder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2)Einführerist,werdieGeräteoderSpeichermedienindenGeltungsbereichdiesesGesetzesverbringt oderverbringenlässt.liegtdereinfuhreinvertragmit einemgebietsfremdenzugrunde,soisteinführernur

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1828 derimgeltungsbereichdiesesgesetzesansässigevertragspartner.werlediglichalsspediteuroderfrachtführeroderineinerähnlichenstellungbeidemverbringenderwarentätigwird,istnichteinführer.wer diegegenständeausdrittländernineinefreizoneoder ineinfreilagernachartikel166derverordnung (EWG)Nr.2913/92desRatesvom12.Oktober1992 zurfestlegungdeszollkodexdergemeinschaften (ABl.EGNr.L302S.1)verbringtoderverbringen lässt,istalseinführernuranzusehen,wenndiegegenständeindiesembereichgebrauchtoderwennsiein den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, 1.soweiteinzurZahlungderVergütungVerpflichteter,vondemderHändlerdieGeräteoderdieSpeichermedienbezieht,aneinenGesamtvertragüber die Vergütung gebunden ist oder 2.wennderHändlerArtundStückzahlderbezogenen GeräteundSpeichermedienundseineBezugsquelle dernach 54hAbs.3bezeichnetenEmpfangsstelle jeweilszum10.januarund10.julifürdasvorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt. 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (1)WerdenGerätederin 54Abs.1genanntenArt, dieimwegderablichtungoderineinemverfahren vergleichbarerwirkungvervielfältigen,inschulen, HochschulensowieEinrichtungenderBerufsbildung oderdersonstigenaus-undweiterbildung (Bildungseinrichtungen),Forschungseinrichtungen,öffentlichen BibliothekenoderinEinrichtungenbetrieben,dieGerätefürdieentgeltlicheHerstellungvonAblichtungen bereithalten,sohatderurheberauchgegendenbetreiberdesgerätseinenanspruchaufzahlungeinerangemessenen Vergütung. (2)DieHöhedervondemBetreiberinsgesamtgeschuldetenVergütungbemisstsichnachderArtund demumfangdernutzungdesgeräts,dienachden Umständen,insbesonderenachdemStandortundder üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. 54d Hinweispflicht Soweitnach 14Abs.2Satz1Nr.2Satz2des UmsatzsteuergesetzeseineVerpflichtungzurErteilung einerrechnungbesteht,istinrechnungenüberdie VeräußerungodereinsonstigesInverkehrbringenderin 54Abs.1genanntenGeräteoderSpeichermedienauf dieaufdasgerätoderspeichermediumentfallendeurhebervergütung hinzuweisen. 54e Meldepflicht (1)WerGeräteoderSpeichermedienindenGeltungsbereichdiesesGesetzesgewerblicheinführtoder wiedereinführt,istdemurhebergegenüberverpflichtet, ArtundStückzahldereingeführtenGegenständeder nach 54hAbs.3bezeichnetenEmpfangsstellemonat- lichbiszumzehntentagnachablaufjedeskalender- monats schriftlich mitzuteilen. (2)KommtderMeldepflichtigeseinerMeldepflicht nicht,nurunvollständigodersonstunrichtignach,kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. 54f Auskunftspflicht (1)DerUrheberkannvondemnachden 54 oder54bzurzahlungdervergütungverpflichteten AuskunftüberArtundStückzahlderimGeltungsbereichdiesesGesetzesveräußertenoderinVerkehrgebrachtenGeräteundSpeichermedienverlangen.Die AuskunftspflichtdesHändlerserstrecktsichauchauf diebenennungderbezugsquellen;siebestehtauchim Falldes 54bAbs.3Nr.1. 26Abs.6giltentsprechend. (2)DerUrheberkannvondemBetreibereinesGerätsineinerEinrichtungimSinnedes 54cAbs.1die fürdiebemessungdervergütungerforderlicheauskunft verlangen. (3)KommtderzurZahlungderVergütungVerpflichteteseinerAuskunftspflichtnicht,nurunvollständigodersonstunrichtignach,sokannderdoppelteVergütungssatz verlangt werden. 54g Kontrollbesuch SoweitdiesfürdieBemessungdervomBetreiber nach 54cgeschuldetenVergütungerforderlichist, kannderurheberverlangen,dassihmdasbetretender Betriebs-undGeschäftsräumedesBetreibers,derGerätefürdieentgeltlicheHerstellungvonAblichtungen bereithält,währendderüblichenbetriebs-odergeschäftszeitgestattetwird.derkontrollbesuchmussso ausgeübtwerden,dassvermeidbarebetriebsstörungen unterbleiben. 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen (1)DieAnsprüchenachden 54bis54c, 54e Abs.2, 54fund54gkönnennurdurcheineVerwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2)JedemBerechtigtenstehteinangemessenerAnteilandennachden 54bis54cgezahltenVergütungenzu.SoweitWerkemittechnischenMaßnahmengemäß 95ageschütztsind,werdensiebeiderVerteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt. (3)FürMitteilungennach 54bAbs.3und 54e habendieverwertungsgesellschaftendemdeutschen Patent-undMarkenamteinegemeinsameEmpfangsstellezubezeichnen.DasDeutschePatent-undMarkenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. (4)DasDeutschePatent-undMarkenamtkannMusterfürdieMitteilungennach 54bAbs.3Nr.2und 54eimBundesanzeigeroderimelektronischenBundesanzeigerbekanntmachen.WerdenMusterbekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (5)DieVerwertungsgesellschaftenunddieEmpfangsstelledürfendiegemäß 54bAbs.3Nr.2,den 54eund54ferhaltenenAngabennurzurGeltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 45abis48,50,51,58 und59 durchdieangabe 45abis48,50,51, 53Abs.2Nr.1undAbs.3Nr.1sowieder 58 und 59 ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen a Satz 2 wird wie folgt gefasst: SiekönnenimVorausnuraneineVerwertungsgesellschaftoderzusammenmitderEinräumungdesVerlagsrechtsdemVerlegerabgetretenwerden,wenndiesersie durcheineverwertungsgesellschaftwahrnehmenlässt, dierechtevonverlegernundurheberngemeinsam wahrnimmt Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die 31,32bis32b,33bis42und43sindentsprechend anzuwenden. 18. Dem 87 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: AufVerlangendesKabelunternehmensoderdesSendeunternehmensistderVertraggemeinsammitdenin BezugaufdieKabelweitersendunganspruchsberechtigtenVerwertungsgesellschaftenzuschließen,sofern nichteindieablehnungeinesgemeinsamenvertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. 19.In 88Abs.1werdendasWort bekannten gestrichen und folgender Satz angefügt: 31aAbs.1Satz2undAbs.2bis4findetkeineAnwendung. 20.In 89Abs.1werdendasWort bekannten gestrichen und folgender Satz angefügt: 31aAbs.1Satz2undAbs.2bis4findetkeineAnwendung. 21. Nach 137k wird der folgende 137l eingefügt: 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (1)HatderUrheberzwischendem1.Januar1966 unddem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdes ZweitenGesetzeszurRegelungdesUrheberrechtsin derinformationsgesellschaftnachartikel4]einemanderenallewesentlichennutzungsrechteausschließlich sowieräumlichundzeitlichunbegrenzteingeräumt, geltendiezumzeitpunktdesvertragsschlussesunbekanntennutzungsrechtealsdemanderenebenfallseingeräumt,sofernderurhebernichtdemanderengegenüberdernutzungwiderspricht.derwiderspruchkann fürnutzungsarten,dieam [einsetzen:datumdes InkrafttretensdesZweitenGesetzeszurRegelungdes UrheberrechtsinderInformationsgesellschaftnachArtikel4]bereitsbekanntsind,nurinnerhalbeinesJahres erfolgen,imübrigennur,solangederanderenochnicht begonnenhat,daswerkinderneuennutzungsartzu nutzen.diesätze1und2geltennichtfürzwischenzeit- lichbekanntgewordenenutzungsrechte,diederurhe- ber bereits einem Dritten eingeräumt hat. (2)HatderanderesämtlicheihmursprünglicheingeräumtenNutzungsrechteeinemDrittenübertragen,so giltabsatz1fürdendrittenentsprechend.erklärtder UrheberdenWiderspruchgegenüberseinemursprünglichenVertragspartner,hatihmdieserunverzüglichalle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen. (3)DasWiderspruchsrechtnachdenAbsätzen1 und2entfällt,wenndieparteienübereinezwischenzeitlichbekanntgewordenenutzungsarteineausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben. (4)SindmehrereWerkeoderWerkbeiträgezueiner Gesamtheitzusammengefasst,diesichinderneuen NutzungsartinangemessenerWeisenurunterVerwendungsämtlicherWerkeoderWerkbeiträgeverwerten lässt,sokannderurheberdaswiderspruchsrechtnicht wider Treu und Glauben ausüben. (5)DerUrheberhatAnspruchaufeinegesonderte angemessenevergütung,wennderandereeineneue ArtderWerknutzungnachAbsatz1aufnimmt,dieim ZeitpunktdesVertragsschlussesnochunbekanntwar. 32Abs.2und4giltentsprechend.HatderVertragspartnerdasNutzungsrechteinemDrittenübertragen, haftetderdrittemitderaufnahmederneuenartder WerknutzungfürdieVergütung.DieHaftungdesandern entfällt. 22. Die Anlage (zu 54d Abs. 1) wird aufgehoben. Artikel2 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes DasUrheberrechtswahrnehmungsgesetzvom9.September1965 (BGBl.IS.1294),zuletztgeändertdurch (BGBl. ), wird wie folgt geändert: Abs.4 wird aufgehoben. 2. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz (1)VorAufstellungderTarifefürGeräteundSpeichermedienhatdieVerwertungsgesellschaftdenVerbändenderbetroffenenHerstellerGelegenheitzurStellungnahmezugeben.DieHöhederfürGeräteundSpeichermedienaufzustellendenTarifebestimmtsichnach 54a desurheberrechtsgesetzes.dienach 54aAbs.1des UrheberrechtsgesetzesmaßgeblichetatsächlicheNutzungistdurchempirischeUntersuchungenzuermitteln, die zu veröffentlichen sind. (2)SoweitTarifenichtbestehen,geltendieinder Anlagezu 54dAbs.1desUrheberrechtsgesetzesinder biszumablaufdes [einsetzen:datumdestagesvor deminkrafttretendeszweitengesetzeszurregelung desurheberrechtsinderinformationsgesellschaftnach Artikel4]geltendenFassungbestimmtenSätzealsTarife.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1828 (3)DieVerwertungsgesellschaftunterrichtetihre PartnerausGesamtverträgenüberihreEinnahmenaus derpauschalvergütungundderenverwendungnach Empfängergruppen. 3.Diebisherigen 13aund13bwerdendie 13bund 13c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabeawirdnachdemwort sind, das Wort oder gestrichen. bb)nachbuchstabeawirdfolgenderbuchstabeb eingefügt: b)dievergütungspflichtnachden 54oder 54c des Urheberrechtsgesetzes oder. cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: SiewerdenvomBundesministeriumderJustizfür einenbestimmtenzeitraum,dermindestenseinjahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)BeiderSchiedsstellekönnenmehrereKammerngebildetwerden.DieBesetzungderKammern bestimmtsichnachabsatz2satz2bis4.diegeschäftsverteilungzwischendenkammernwirddurch denpräsidentendesdeutschenpatent-undmarkenamts geregelt. d)diebisherigenabsätze3bis7werdendieabsätze4 bis 8. e)nachdemneuenabsatz5wirdfolgenderabsatz5a eingefügt: (5a)InStreitfällenüberdieVergütungspflicht nach 54desUrheberrechtsgesetzeserhaltenbundesweiteDachorganisationendermitöffentlichen MittelngefördertenVerbraucherverbändeGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieSchiedsstellehatdenBeteiligteninnerhalb einesjahresnachanrufungeineneinigungsvorschlag zumachen.nachablaufdieseszeitraumskanndasverfahrenvorderschiedsstellemitzustimmungallerbeteiligtenfürjeweilseinhalbesjahrfortgesetztwerden.der EinigungsvorschlagistzubegründenundvonsämtlichenfürdenStreitfallzuständigenMitgliedernder Schiedsstellezuunterschreiben.AufdieMöglichkeitdes WiderspruchsundaufdieFolgenbeiVersäumungder WiderspruchsfrististindemEinigungsvorschlaghinzuweisen.DerEinigungsvorschlagistdenParteienzuzustellen. 6. Nach 14d wird folgender 14e eingefügt: 14e Aussetzung DieSchiedsstellekannVerfahrennach 14Abs.1 Nr.1Buchstabeaoderbaussetzen,bissieineinemanhängigenVerfahrennach 14Abs.1Nr.1Buchstabec eineneinigungsvorschlaggemachthat.währendder AussetzungistdieFristzurUnterbreitungeinesEinigungsvorschlagsnach 14aAbs.2Satz1und 16 Abs.1 gehemmt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort ist diewörter odernichtinnerhalbdesverfahrenszeitraumsnach 14aAbs.2Satz1und2abgeschlossenwurde eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ÜberAnsprücheaufAbschlussoderÄnderungeines Gesamtvertrags ( 12),einesVertragsnach 14 Abs.1Nr.2undStreitfällenach 14Abs.1Nr.1 Buchstabebentscheidetausschließlichdasfürden SitzderSchiedsstellezuständigeOberlandesgericht im ersten Rechtszug. 8. Nach 17 wird folgender 17a eingefügt: 17a Freiwillige Schlichtung (1)InStreitfällenüberdieVergütungspflichtnach 54desUrheberrechtsgesetzesfindetaufWunschder BeteiligtenstattderAnrufungderSchiedsstelleein Schlichtungsverfahren statt. (2)DerSchlichterwirdvomBundesministeriumder Justizberufen,wenndieBeteiligtenihneinvernehmlich vorschlagenoderumdiebenennungeinesschlichters bitten.erübtseinamtunparteiischundunabhängigaus. SeineVergütungundKostentragendieBeteiligtenzu gleichenteilen.ihreeigenenkostentragendiebeteiligtenselbst,esseidennindervereinbarungzurstreitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen. (3)DerSchlichterbestimmtdasVerfahreninAbstimmungmitdenBeteiligtennachpflichtgemäßemErmessen.ErerörtertundklärtmitdenBeteiligtenden Sach-undStreitstandundwirktaufeineeinvernehmlicheLösunghin.AufderGrundlagederSchlichtungsverhandlungunterbreiteterdenBeteiligteneinenVorschlag zur Streitbeilegung. (4)JederBeteiligtekanndieSchlichtungjederzeitfür gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen. (5)WirdvordemSchlichtereineVereinbarungzur Streitbeilegunggeschlossen,soistdieseschriftlichniederzulegenundvondenParteienzuunterschreiben.Der SchlichterbestätigtdenAbschlussmitseinerUnterschrift.DieBeteiligtenerhalteneineAbschriftderVereinbarung.AusdervordemSchlichterabgeschlossenen VereinbarungfindetdieZwangsvollstreckungstatt; 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend wird wie folgt gefasst: 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft FürdasZweiteGesetzzurRegelungdesUrheberrechtsinderInformationsgesellschaftvom [einsetzen:datumderausfertigungdeszweitengesetzeszur RegelungdesUrheberrechtsinderInformationsgesellschaft] gilt folgende Übergangsregelung:

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (1) 14istaufVerfahren,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensdeszweitengesetzeszurregelungdesurheberrechtsinderinformationsgesellschaft nachartikel4]beiderschiedsstellebereitsanhängig sind,mitdermaßgabeanzuwenden,dassdiejahresfrist nach 14aAbs.2mitdemInkrafttretendesgenannten Gesetzes beginnt. (2) 16Abs.4Satz1istaufVerfahren,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensdeszweitengesetzeszurregelungdesurheberrechtsinderinformationsgesellschaftnachartikel4]bereitsbeimlandgerichtanhängig sind, nicht anzuwenden. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumderJustizkanndenWortlautdes UrheberrechtsgesetzesindervomInkrafttretendiesesGesetzesangeltendenFassungimBundesgesetzblattbekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Anlage (Zu Artikel 1 Nr. 1) 1Allgemeines 2Geschützte Werke 3Bearbeitungen Inhaltsübersicht Teil 1 Urheberrecht Abschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 2 Das Werk 4Sammelwerke und Datenbankwerke 5Amtliche Werke 6Veröffentlichte und erschienene Werke 7Urheber 8Miturheber Abschnitt 3 Der Urheber 9Urheber verbundener Werke 10Vermutung der Urheberschaft Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 Allgemeines 11Allgemeines Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht 12Veröffentlichungsrecht 13Anerkennung der Urheberschaft 14Entstellung des Werkes Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte 15Allgemeines 16Vervielfältigungsrecht 17Verbreitungsrecht 18Ausstellungsrecht 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht 19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung 20Senderecht 20aEuropäische Satellitensendung 20bKabelweitersendung 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger 22RechtderWiedergabevonFunksendungenundvon öffentlicher Zugänglichmachung 23Bearbeitungen und Umgestaltungen 24Freie Benutzung Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers 25Zugang zu Werkstücken 26Folgerecht 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht 28Vererbung des Urheberrechts 29Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht 30Rechtsnachfolger des Urhebers Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte 31Einräumung von Nutzungsrechten 31aVerträge über unbekannte Nutzungsarten 32Angemessene Vergütung 32aWeitere Beteiligung des Urhebers 32bZwingende Anwendung

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten 33Weiterwirkung von Nutzungsrechten 34Übertragung von Nutzungsrechten 35Einräumung weiterer Nutzungsrechte 36Gemeinsame Vergütungsregeln 36aSchlichtungsstelle 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten 38Beiträge zu Sammlungen 39Änderungen des Werkes 40Verträge über künftige Werke 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen 44 Veräußerung des Originals des Werkes Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts 44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen 45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit 45aBehinderte Menschen 46SammlungenfürKirchen-,Schul-oderUnterrichtsgebrauch 47Schulfunksendungen 48Öffentliche Reden 49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare 50Berichterstattung über Tagesereignisse 51Zitate 52Öffentliche Wiedergabe 52aÖffentlicheZugänglichmachungfürUnterrichtund Forschung 52bWiedergabevonWerkenanelektronischenLeseplätzeninöffentlichenBibliotheken,MuseenundArchiven 53Vervielfältigungenzumprivatenundsonstigeneigenen Gebrauch 53aKopienversand auf Bestellung 54Vergütungspflicht 54aVergütungshöhe 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs 54cVergütungspflichtdesBetreibersvonAblichtungsgeräten 54dHinweispflicht 54eMeldepflicht 54fAuskunftspflicht 54gKontrollbesuch 54hVerwertungsgesellschaften;HandhabungderMitteilungen Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts 64Allgemeines 65Miturheber, Filmwerke 66Anonyme und pseudonyme Werke 67Lieferungswerke 68 (weggefallen) 69Berechnung der Fristen 55Vervielfältigung durch Sendeunternehmen 55aBenutzung eines Datenbankwerkes 56VervielfältigungundöffentlicheWiedergabeinGeschäftsbetrieben 57Unwesentliches Beiwerk 58WerkeinAusstellungen,öffentlichemVerkaufund öffentlich zugänglichen Einrichtungen 59Werke an öffentlichen Plätzen 60Bildnisse 61 (weggefallen) 62Änderungsverbot 63Quellenangabe 63aGesetzliche Vergütungsansprüche Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme 69aGegenstand des Schutzes 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen 69cZustimmungsbedürftige Handlungen 69dAusnahmenvondenzustimmungsbedürftigenHandlungen 69eDekompilierung 69fRechtsverletzungen 69gAnwendungsonstigerRechtsvorschriften;Vertragsrecht Teil 2 Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben 70Wissenschaftliche Ausgaben 71Nachgelassene Werke 72Lichtbilder Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers 73Ausübender Künstler 74Anerkennung als ausübender Künstler

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 75Beeinträchtigungen der Darbietung 76Dauer der Persönlichkeitsrechte 77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung 78Öffentliche Wiedergabe 79Nutzungsrechte 80GemeinsameDarbietungmehrererausübender Künstler 81Schutz des Veranstalters 82Dauer der Verwertungsrechte 83Schranken der Verwertungsrechte 84 (weggefallen) Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern 85Verwertungsrechte 86Anspruch auf Beteiligung Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens 87Sendeunternehmen Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers 87aBegriffsbestimmungen 87bRechte des Datenbankherstellers 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers 87dDauer der Rechte 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 1 Filmwerke 88Recht zur Verfilmung 89Rechte am Filmwerk 90Einschränkung der Rechte 91 (weggefallen) 92Ausübende Künstler 93Schutz gegen Entstellung; Namensnennung 94Schutz des Filmherstellers 95Laufbilder Abschnitt 2 Laufbilder Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen 95aSchutz technischer Maßnahmen 95bDurchsetzung von Schrankenbestimmungen 95cSchutzderzurRechtewahrnehmungerforderlichen Informationen 95dKennzeichnungspflichten 96Verwertungsverbot Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz 98AnspruchaufVernichtungoderÜberlassungder Vervielfältigungsstücke 99AnspruchaufVernichtungoderÜberlassungder Vorrichtungen 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens 101Ausnahmen 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter 102Verjährung 103Bekanntmachung des Urteils 104Rechtsweg 105Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften 106UnerlaubteVerwertungurheberrechtlichgeschützter Werke 107Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte 108aGewerbsmäßige unerlaubte Verwertung 108bUnerlaubteEingriffeintechnischeSchutzmaßnahmenundzurRechtewahrnehmungerforderlicheInformationen 109Strafantrag 110Einziehung 111Bekanntgabe der Verurteilung 111aBußgeldvorschriften Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde 111bMaßnahmen der Zollbehörden 112Allgemeines Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeines

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1828 Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber 113Urheberrecht 114Originale von Werken Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers 115Urheberrecht 116Originale von Werken 117Testamentsvollstrecker Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner 118Entsprechende Anwendung Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen 119Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 1 Urheberrecht 120DeutscheStaatsangehörigeundStaatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten 121Ausländische Staatsangehörige 122Staatenlose 123Ausländische Flüchtlinge Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte 124Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder 125Schutz des ausübenden Künstlers 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern 127Schutz des Sendeunternehmens 127aSchutz des Datenbankherstellers 128Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen 129Werke 130Übersetzungen 131Vertonte Sprachwerke 132Verträge 133 (weggefallen) 134Urheber 135Inhaber verwandter Schutzrechte 135aBerechnung der Schutzfrist 136Vervielfältigung und Verbreitung 137Übertragung von Rechten 137aLichtbildwerke 137bBestimmte Ausgaben 137cAusübende Künstler 137dComputerprogramme 137eÜbergangsregelungbeiUmsetzungderRichtlinie 92/100/EWG 137fÜbergangsregelungbeiUmsetzungderRichtlinie 93/98/EWG 137gÜbergangsregelungbeiUmsetzungderRichtlinie 96/9/EG 137hÜbergangsregelungbeiUmsetzungderRichtlinie 93/83/EWG 137iÜbergangsregelungzumGesetzzurModernisierung des Schuldrechts 137jÜbergangsregelungausAnlassderUmsetzungder Richtlinie 2001/29/EG 137kÜbergangsregelungzuröffentlichenZugänglichmachung für Unterricht und Forschung 137lÜbergangsregelung für neue Nutzungsarten Abschnitt 3 Schlussbestimmungen 138 Register anonymer und pseudonymer Werke 139Änderung der Strafprozessordnung 140ÄnderungdesGesetzesüberdasam6.September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen 141Aufgehobene Vorschriften 142 (weggefallen) 143Inkrafttreten

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs DervorliegendeGesetzentwurfverfolgtdasZiel,diemit demgesetzzurregelungdesurheberrechtsinderinformationsgesellschaftbegonneneanpassungdesdeutschen UrheberrechtsandieEntwicklungenimBereichderInformations-undKommunikationstechnologiefortzuführen. MitdemZweitenGesetzzurRegelungdesUrheberrechtsin derinformationsgesellschaft,dem ZweitenKorb,werden daherdiefragengeregelt,dieangesichtsderknappenumsetzungsfristderrichtlinie2001/29/egzurharmonisierungbestimmteraspektedesurheberrechtsundderverwandtenschutzrechteinderinformationsgesellschaftvom 22.Mai2001 (ABl.Nr.L167S.10;imFolgenden:Richtlinie)indervorausgegangenenUrheberrechtsnovelleoffen bleiben mussten. DerEntwurfwurdeinintensivenBeratungenmitdenbeteiligtenKreisenvorbereitet.DasBundesministeriumderJustizhatdiebeteiligtenKreisezunächstimAugust2003um schriftlichestellungnahmezudenkernfragenderurheberrechtsnovellegebeten.am16.september2003hatdas BundesministeriumderJustizinZusammenarbeitmitdem InstitutfürUrheber-undMedienrechtinMünchenein SymposionzudemThema UrheberrechtinderInformationsgesellschaft AuftaktzumZweitenKorb veranstaltet. DieBundesministerinderJustizhatdanachzuallenThemenkomplexeneineArbeitsgruppemitinsgesamtelfthemenspezifischenUnterarbeitsgruppeneingerichtet.IndiesenArbeitsgruppenhabenVertreterderVerbändevonUrhebern, Verbrauchern,VerwerternundderGeräteindustriesowieRepräsentantenderVerwertungsgesellschaften,derWissenschaftundderLändermitgewirkt.DamitkonntenWissengebündelt,einesachkundigeDiskussionmitallenBeteiligten geführtundnachkompromissmöglichkeitengesuchtwerden.dieergebnissederverschiedenenarbeitsgruppensind ineinemberichtzusammengefasst,deraufderwebseitedes BundesministeriumsderJustiz ( ist. Woimmeresmöglichwar,indenArbeitsgruppenEinvernehmenzuerzielen,hatderEntwurfdieErgebnisseübernommen.SoweitkeinKonsenserreichtwerdenkonnte, bemühtsichderentwurfumeinenfairenkompromiss zwischendemgeistigeneigentumundderwissensgesellschaft,zwischendeninteressenderurheberundausübendenkünstler,derverwerter,dergeräteindustrie,derverbraucherundderallgemeinheit.derentwurfbestätigtdie BedeutungdesUrheberrechtsinderInformationsgesellschaft. GrundlegendeÄnderungenerfahreninsbesonderedieRegelungenzururheberrechtlichenVergütungfürerlaubnisfrei zulässigeprivatekopien.diebundesregierunghatbereits mitdemzweitenberichtüberdieentwicklungderurheberrechtlichenvergütunggemäß 54ff.desUrheberrechtsgesetzes (2.Vergütungsbericht,Bundestagsdrucksache 14/3972)aufdenRegelungsbedarfindiesemBereichhingewiesen.DasSystemderpauschalenAbgeltungderPrivat- kopieübergeräteundspeichermedienwirdmitblickauf neuevervielfältigungstechnikenflexiblergestaltet.dabei wirddenbetroffenenverwertungsgesellschaftenundden HerstellernvonVervielfältigungsgerätenundSpeichermediendieBemessungderVergütungssätzeinnerhalbgesetzlichdefinierterRahmenbedingungenübertragen.Zudem wirddieverstärktenutzungderindividuellenlizenzierung vonwerkenimdigitalenbereichmitderpauschalenvergütungineinklanggebracht.dasverfahrenzurschlichtung undgerichtlichenprüfungvonstreitfällenüberdievergütungfürgeräteundspeichermedienwirdmitdemziel rascherklärungundeffektiverenrechtsschutzesdeutlich gestrafft. DierasantetechnischeEntwicklungderletztenJahreund dasdarausresultierendeaufkommenneuernutzungsarten hataucheineneugestaltungderregelungenzuunbekanntennutzungsartenerforderlichgemacht.urhebersollen künftigauchrechtefürunbekanntenutzungsartenübertragenkönnen.bislangistihnendasausgründendesurheberschutzesversagt.damitderurheberaberdemverwerterals demstärkerenvertragspartnernichtschutzlosausgeliefert ist,erhälternebendemobligatorischenvergütungsanspruch auch ein Widerrufsrecht. WeitereAnpassungenanmoderneNutzungsformenund TechnologiensindimBereichderSchrankennotwendig. DiesebetreffendieWiedergabevonWerkenanelektronischenLeseplätzeninöffentlichenBibliotheken,Museen undarchivensowiedenkopienversandaufbestellung durchöffentlichebibliotheken.kleinereergänzungenerfährt 53 des Urheberrechtsgesetzes. AufeineDurchsetzungderPrivatkopiegegentechnische Schutzmaßnahmenwirdverzichtet.DenInteressenderVerbraucherträgtderEntwurfaberinmehrfacherHinsicht Rechnung:DiedigitalePrivatkopiebleibtimWesentlichen imbisherigenumfangzulässig.diehöhederpauschalvergütungfürgerätundspeichermedienwirddurchgesetzlichemaßgabenbegrenzt.neuregelungenfürdienutzung durchbibliothekenwerdendemverbraucherzugutekommen.auchdieneuregelungzuverträgenüberunbekannte Nutzungsarten liegt im Interesse der Verbraucher. II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick 1.Vergütungssystem DieRegelungenzurUrhebervergütungfürprivateVervielfältigungen (VergütungspflichtfürHerstellervonVervielfältigungsgerätenundbespielbarenBild-undTonträgern; 54ff.desUrheberrechtsgesetzes UrhG)bestehenseit 1985nahezuunverändert.DanachmussderUrheberaufgrunddersog.SchrankenregelungendesUrheberrechtsdie VervielfältigungseinerWerkezuprivatenundsonstigen eigenenzweckenauchohneseinezustimmungdulden.als AusgleicherhältereinepauschaleVergütung,dieaufVervielfältigungsgeräteundTrägermedienerhobenwird.Die tatsächlichenverhältnisse,aufgrunddererdieseregelungen seinerzeitgeschaffenwurden,habensichallerdingsim Laufe der Jahre wesentlich geändert.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/1828 DieEntwicklungneuerGeräteundSpeichermedien,diezur Vervielfältigunggenutztwerden,schreitetimmerrasanter voranundhatartundumfangderprivatennutzungnachhaltiggeprägt.infolgedessenhatsichdiekopiertätigkeit zunehmendvomgewerblichenindenprivatenbereichverlagert.sohatetwadieausstattungprivaterhaushaltemit Personalcomputern (PC)von1993bis2003von21,2Prozentauf61,4Prozentzugenommen.DieneuenKommunikationstechnologieneröffnenaberauchimmerbreiterenBevölkerungsschichtenneueQuellenfürVervielfältigungen. Sobesaßen1998lediglich8ProzentderHaushalteeinen ZugangzumInternet,währendesimJahre2003bereits 46Prozentwaren.DasRegelungskonzeptdesbisherigen Vergütungssystemshatsichgegenüberdieserdynamischen EntwicklungundAusbreitungderTechnikalszustatisch erwiesen,alsdasseshieraufzeitnahundflexibelhättereagierenkönnen.nichtzuletztdeshalbhatinderpraxisdie MarkteinführungjedesneuenGerätetyps (etwascanner, Brenner,Drucker,PCetc.)zulangwierigenStreitigkeiten überdiefragedervergütungspflichtdemgrundeundder Höhe nach geführt. ZugleichsinddieRechtsinhaberdurchdenEinsatztechnischerMaßnahmenzunehmendinderLage,dieVervielfältigungihrerInhalteimdigitalenBereichzuverhindernund zubeschränken (digitalrightsmanagement,drm).bereits heutesehensicherwerbervonwerkstückenhäufigdamit konfrontiert,dassdieherstellungeinergemäß 53Abs.1 UrhGzulässigen,abergemäßden 54,54aUrhGvergütungspflichtigendigitalenPrivatkopiedurchtechnischen Kopierschutzausgeschlossenwird.Esistfernerdavonauszugehen,dassderEinsatzvonDRMinZukunftdeutlichzunehmenwird.DRM-Systemehabendarüberhinausden WegzueinerWerkverwertungaufeinerpay-per-use-Basis geebnet,beiderdernutzerkeinwerkstückzurdauerhaften Speicherungerhält,sondernfürdenjeweiligenWerkgenuss bezahlt.wennderrechtsinhaberseinausschließlichesvervielfältigungsrechtaberimprivatenbereichdurchsetzen undprivatevervielfältigungenggf.selbstgegenentgeltgestattenkann,stelltsichdiefrage,obdiebeibehaltungdes pauschalenvergütungssystemsgerechtfertigtist,undwenn dieszubejahenist,wiediepauschalevergütungfürurheberrechtlichzulässigeschrankennutzungen,insbesondere fürdenprivatenundsonstigeneigenengebrauch ( 53bis 54hUrhG),wegenderMöglichkeitindividuellerAbrechnung zu modifizieren ist. DRM-Systeme und Pauschalvergütung DasSystemderpauschalenVergütungfürprivateVervielfältigungenwardahergrundlegendzuüberdenken.IndiesemZusammenhangwurdeteilweisegefordert,dieVergütungüberdieGeräte-undLeerträgerpauschalebereitsjetzt vollständigentfallenzulassen,weildemurheberwirksame technischemaßnahmenzurverfügungstünden,diedie Individuallizenzierungermöglichten.DieserForderungist aus mehreren Gründen nicht nachzukommen. Zunächstistdavonauszugehen,dassesvieleJahredauern wird,bissämtlichegeschütztewerkeundleistungenin kopiergeschützterformverwertetwerdenunddamitdie RechtfertigungfürdasPauschalvergütungssysteminsgesamtentfallenseinwird.ObeinsolcherZustandallerdings jemalserreichtwird,erscheintfraglich.eswirdauchkünftigurheberundrechtsinhabergeben,dieihrewerkeohne EinsatzvontechnischenMaßnahmeninVerkehrbringen wollen.sohatetwa umnureinbeispielzunennen UniversalMusicerstjüngstdenKopierschutzbeiallenCDs seinerdeutschenkünstlerwiederabgeschafft.selbstwenn künftigsämtlichewerkeausschließlichimrahmenvon DRM-Systemenverwertetwürden wovonnichtausgegangenwerdenkann,werdennochvielejahrelangwerkstückemitgeschützteninhaltenimumlaufsein,dienicht mitkopierschutzausgestattetsindundbeidenendaherdie MöglichkeitderSchrankennutzunggegebenist.Fürdiese WerkebleibtdiepauschaleVergütungweiterhingeboten,da einevergütungsfreizulässigeprivatkopiealseingriffindas Eigentumsrecht des Urhebers verfassungswidrig wäre. EinsofortigerAusstiegausdempauschalenVergütungssystemwärenurzurechtfertigen,wenndiePrivatkopieverbotenwürde.DasschlägtderEntwurfjedochnichtvor.Ein mittelfristigerausstiegausdempauschalenvergütungssystemwärezuerwägen,wennurheberundrechtsinhaber gesetzlichverpflichtetwürden,drm-systemeeinzusetzen. Diesistgleichfallsnichtvorgesehen.VonUrhebernund RechtsinhabernwirdnämlichmitgutenGründengefordert, dassihnendiewahlzwischeneinerdrm-basiertenindividuellenlizenzierungundderpauschalenvergütunggelassenwerdensollte.dieentscheidung,deneinsatzvon DRM-Systemennichtzwingendgesetzlichvorzuschreiben, trägtfernerauchundgeradedeninteressenderverbraucher Rechnung.DieVerbraucherverbändehabenwiederholtund mitnachdruckaufdiegefahrdes gläsernennutzers hingewiesen,diebeieinemumfassendeneinsatzdesdigitalen Rechtemanagementsdroht,könnendochmitHilfedieser TechnologieumfassendeNutzerprofileerstelltunddasVerhalteneinzelnerVerbraucherindenverschiedenenLebensbereichenerfasstwerden.AuchdieBundesregierunghat hieraufbereitsinihremberichtzudenfragendesrechtsausschussesaufdergrundlagedesantragsderfraktionder FDP DieZukunftgehörtderIndividuallizenz VergütungsregelungenfürprivateVervielfältigungenimdigitalenUmfeld (Bundestagsdrucksache14/5577)hingewiesen. EssollendaherRahmenbedingungengeschaffenwerden, dieeinnebeneinanderdespauschalenvergütungssystems undeineindividuellelizenzierungermöglichen.vorzuziehenistalsoeineöffnungdespauschalenvergütungssystems,mitderaufeinesichggf.ausbreitendeindividuelle LizenzierungwieineinemSystemkommunizierenderRöhrenreagiert werden kann. SoweitUrheberzurVerwertungihrerWerkeeindigitales Rechtemanagementeinsetzen,istdiesausurheberrechtlicherSichtzubegrüßen,dasoeinekonkrete,nutzungsgerechteAbrechnungermöglichtwird,dieauchimVerbraucherinteresseliegt.AllerdingseröffnetderEinsatzvon DRMdieMöglichkeit,denjeweiligenNutzerzuidentifizierenundggf.elektronischdieSeh-undHörgewohnheiten einesnutzerszuermitteln.diesbirgtdiegefahrdesmissbrauchsinsich.dasprinzipderdatensparsamkeit ( 3ades Bundesdatenschutzgesetzes)verlangtschonjetztgrundsätzlichdenEinsatzvonTechnologien,beiderenVerwendung möglichstwenigpersonenbezogenedatenanfallen.imonlinebereichgeltendasbundesdatenschutzgesetz (BDSG) unddiespezifischenanforderungendesteledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG).PersonenbezogeneDatendürfen danachnuraufgrundeinesgesetzlichenerlaubnistatbestan-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desoderaufgrundeinerausdrücklicheneinwilligungdes NutzersundauchnurimRahmendervorgesehenenZweckbestimmungverarbeitetwerden.DerNutzeristvorderVerarbeitungseinerDateninsbesondereüberArt,Umfangund ZweckderVerarbeitungzuunterrichten.Esgeltendie GrundsätzederDatenvermeidung,derDatensparsamkeit unddessystemdatenschutzes,d.h.derschutzderpersonenbezogenendatenistbereitsbeiderausgestaltungder technischensystemezugewährleisten.dieeinhaltungdieserbestimmungen,diebußgeldbewehrtsind,wirdvonden zuständigenaufsichtsbehördenkontrolliert.dasdatenschutzrechtwirdmitblickaufdietechnologischeentwicklungunddieerfahrungenderaufsichtsbehördenlaufend fortentwickelt.esistnichtauszuschließen,dassdieverbreitungvondrm-systemenunddiedamiteinhergehenden ErfahrungenzukünftigimDatenschutzrechtzuberücksichtigen sein werden. Die Neuregelung der Pauschalvergütung DerGesetzentwurfwillfürdieZukunfteineflexibleAnpassungderVergütungandenStandderTechnikgewährleisten undbeistreitigkeitenüberdievergütungdurcheinstraffes Verfahren schnell Rechtsklarheit schaffen. BisherwirddiePauschalvergütungfürGeräteerhoben,die zumkopierenbestimmtsind.dashatbeineuengerätenin derregelzujahrelangenrechtsstreitigkeitenüberdiefrage geführt,obeinevergütunggeschuldetwird.dieselange RechtsunsicherheitschadetdenUrhebern,weilsieüber JahrekeineVergütungerhalten.AuchdieGerätehersteller sindmitdieserrechtsunsicherheitunzufrieden,weilsiegewinnmindernderückstellungenbildenmüssen.deshalb schlägtderentwurfvor,künftigdievergütungspflichtallein andietatsächlichenennenswertenutzungdergerätetypen zumkopierenurheberrechtlichgeschützterinhalteanzuknüpfen.dabeikommtesnichtaufdiejeweiligenutzung dereinzelnengeräteoderspeichermedienan,sonderndarauf,obdiesetypischerweisezuentsprechendenvervielfältigungenbenutztwerden.damiterledigensichdiestreitigkeitenüberdiebestimmungdergerätezumkopieren geschützterwerkeundleistungen.eineausdehnungder VergütungspflichtaufGeräteundSpeichermedien,dienicht odernurgeringfügigfürnach 53UrhGzulässigeKopien benutztwerden,istdamitwederbeabsichtigt,nochwirdsie durchdieneuregelungermöglicht.esbleibtvielmehrbei demgrundsatzdesgeltendenrechts,nachdemnurgeräte undleerträger,dietatsächlichinnennenswertemumfang fürprivatevervielfältigungengeschützterwerkeundleistungenbenutztwerden,vergütungspflichtigsind.dieser AnsatzdientnichtnurderVermeidungvonRechtsstreitigkeiten,eristauchgerecht,weilesfürdiegenerelleVergütungswürdigkeitkeinenUnterschiedmachenkann,obein Gerätzu70Prozentodernurzu30ProzentzumKopieren genutztwird.eingeringeranteilderkopiertätigkeitmuss sichaberbeiderbemessungderhöhedervergütungfür denbetroffenengerätetypdeutlichminderndniederschlagen.deshalbbestimmtderentwurffürdiebemessungder HöhederVergütung,dassderUmfangdertatsächlichen NutzungdesGerätetypszumKopierengeschützterInhalte maßgeblichist.eingerät,dasnurzueinemgeringenanteil zumkopierengenutztwird,sollauchnurmiteinemsehr geringenbetragbelastetwerden.zudemwirdvorgegeben, dassbeigerätekombinationenodergerätenmitmehreren KomponentennursolcheVergütungenerhobenwerdendürfen,dieinsgesamtzueinerangemessenenVergütungfürdie Urheber führen. EinedeutlicheBegrenzungderVergütungsbeträgejeGerätetypwirdauchdadurcherzielt,dassderEntwurfeinangemesseneswirtschaftlichesVerhältnisderVergütungzum PreisniveaudesGerätsvorschreibt.DieVergütungdarfden HerstellervonGerätenundSpeichermediennichtunzumutbarbeeinträchtigen.AlldiesegesetzlichenVorgabenwerdeninderPraxisdazuführen,dassdieBelastungenpro GerätetypangemessenbegrenztwerdenundzumTeilunter denen liegen werden, die im Augenblick in Rede stehen. DieseneuenmateriellenRegelungenergänztderEntwurf durchneuewege,aufdenendiebeteiligtendievergütung inweitgehenderselbstregulierungraschbestimmenoder bestimmenlassenkönnen.aufdererstenstufesinddie TarifedurchdieVerwertungsgesellschaftenaufzustellen. AufderzweitenStufeisteinzeitlichgestrafftesSchiedsstellenverfahrenvorgesehen.BeimScheiterndiesesSchiedsstellenverfahrenssolldasOberlandesgerichtentscheiden. AlsweitererWegzueinerraschenStreitbeilegungwirdden Beteiligten ein freiwilliges Schlichtungsverfahren eröffnet. ZurBeteiligungderSendeunternehmenandenEinnahmen aus der Pauschalvergütung ImRahmenderVorbereitungdesEntwurfsistineiner ArbeitsgruppeauchdieFrageerörtertworden,obsicheine BeteiligungderSendeunternehmenanderGeräte-und Leerträgervergütung ( 87Abs.4)empfiehlt.Währenddie VertreterderSendeunternehmenundderenVerwertungsgesellschafteinesolcheBeteiligungforderten,wurdesievon denvertreternderurheberundrechtsinhabersowievon derenverwertungsgesellschaftenabgelehnt.diebefürworterverwiesendarauf,dassdieinvestitionendersendeunternehmeninihreprogrammedeutlichgestiegenseien.wegen deraufzeichnungvonsendungenerlittendiesendeunternehmenerheblicheverlustebeidenwerbeeinnahmen. DieseVerlustesolltendurchdieBeteiligunganderGeräteundLeerträgervergütungwenigstensgemindertwerden.Im ÜbrigenseidieBeteiligungauchverfassungsrechtlichgeboten.DasLeistungsschutzrechtderSendeunternehmensei EigentumimSinnevonArtikel14Abs.1desGrundgesetzes (GG),dasdurchdiekompensationsloseSchrankenregelungdes 87Abs.4verletztwerde.AuchseiderGleichheitsgrundsatzverletzt,dadieSendeunternehmenohne sachlichengrundvondergeräte-undleeträgervergütung ausgeschlossenwürden,währendandereleistungsschutzberechtigte (Tonträgerhersteller,Filmhersteller)anderGeräte-undLeerträgervergütungbeteiligtwürden.Schließlich ergebesichauchausderrichtlinieurheberrechtinder InformationsgesellschaftzwingendeinAusgleichsanspruch fürdieumfangreichenprivatenvervielfältigungenvonsendungen.die1965und1985angeführtengründefüreinen Ausschluss,insbesonderedasArgumentderGebührenfinanzierung,seienimZeitalterdesPrivatfernsehensentfallen.DieGegnereinerBeteiligungmachtengeltend,dassdie bloßetechnischesignalübermittlungdersendeunternehmen keinevergütungrechtfertige.maßgeblichseivorallemdie Tonträger-bzw.Filmherstellerleistung,fürdiedieSendeunternehmenbereitsjetztVergütungenerhielten.DasBundesverfassungsgerichthabedenAusschlussderSendeunter-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/1828 nehmenvomvergütungsaufkommenfürrechtenserklärt (BVerfG,Beschlussvom23.März1988 1BvR686/86, NJW1988,1715).AuchausdemErwägungsgrund35der RichtlinieergebesichdieRechtmäßigkeitderkompensationslosen Schrankenbestimmung. DerEntwurfverzichtetdarauf,insoweiteineÄnderungdes geltendenrechtsvorzuschlagen.einesolcheregelungist europarechtlichnichtgeboten.erwägungsgrund35der Richtliniestelltklar,dassAusnahmenundBeschränkungen inbestimmtenfällenauchohnekompensationerfolgen können.diefrage,obsendeunternehmenandergeräteundleerträgervergütungbeteiligtwerdensollen,wirdim ÜbrigendurchdieRichtlinienichtbeantwortet.Demgemäß sindauchdiediesbezüglichenregelungenindeneu-mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet. AuchausverfassungsrechtlichenGründenisteineBeteiligungderSendeunternehmenanderGeräte-undLeerträgervergütungnichtgeboten.SokanneinBeteiligungsanspruch dersendeunternehmennichtausartikel14abs.1gg abgeleitetwerden.dergesetzgeberhatmit 87UrhGden SendeunternehmeneinLeistungsschutzrechtgewährtund damitdenkostspieligentechnischenundwirtschaftlichen Aufwandanerkannt,dendieVeranstaltungeinerSendung erfordert.dasschutzrechtaus 87UrhGbestehtunabhängigvomInhaltderSendungundgiltauchdort,woder InhaltderSendung wiez.b.dieziehungderlottozahlen, derwetterberichtodereinesportveranstaltung nichturheberrechtlichgeschütztist.zwaristgrundsätzlichauchdas LeistungsschutzrechtderprivatenSendeunternehmenals EigentumimSinnevonArtikel14Abs.1GGgeschützt. Dero.g.BeschlussdesBundesverfassungsgerichtssteht demnichtentgegen.denndasgerichthatdarinnurfestgestellt,dassöffentlich-rechtlichensendeunternehmenim HinblickaufArtikel14Abs.1GGkeineGrundrechtsfähigkeitzukommt.DerInhaltdes (geistigen)eigentumsund damitauchdesleistungsschutzrechtsistaberdurchden Gesetzgeberzugestalten (Artikel14Abs.1Satz2GG).Er hatdabeieineinteressenabwägungundverhältnismäßigkeitsprüfungvorzunehmen.zugleichhatervergleichbare Fallgestaltungengleichzubehandeln;erdarfaberumgekehrtdortdifferenzieren,wosachlicheGründeeineunterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigen. DerGesetzgeberhatdasLeistungsschutzrechtdesSendeunternehmensdenselbenBeschränkungenwiedasUrheberrechtunterworfenunddamitinsbesonderedieprivateVervielfältigungvonSendungenfürzulässigerklärt,ohneaber fürdiegesetzlichgestattetenutzungeinevergütungvorzusehen.absichtdesgesetzgeberswares,mitdereinräumungeinesleistungsschutzrechtsdenschutzvonsendeunternehmen aufdasunbedingterforderliche zu beschränken (BundestagsdrucksacheIV/270,S.97).Der GesetzgeberhatsichmitdieserAusgestaltungdesLeistungsschutzrechtsderSendeunternehmenindemverfassungsrechtlichzulässigenRahmenbewegt.DerKernbereich desleistungsschutzrechtsdersendeunternehmenwird durchprivatevervielfältigungennichtberührt.dennder KernbereichderTätigkeiteinesSendeunternehmensistdas RechtderWeitersendungundderöffentlichenWiedergabe. ImUnterschieddazusinddieTätigkeiteneinesTonträgeroderFilmherstellersaufdieProduktionunddenVerkauf vonvervielfältigungsstückenausgerichtet.soweitesumdie privateaufzeichnungvonrundfunksendungen ( Signalen )geht,wirddadurchnichtindenkernbereichdesleistungsschutzrechtseingegriffen.diesgiltunabhängigdavon, ob die Sendung gebühren- oder werbefinanziert ist. BeiderprivatenAufzeichnungvonSendungenstehtimÜbrigendieKopieeinesFilmwerksodervonMusikimVordergrund.Undhiergilt:SoweitSendeunternehmenTonträgeroderFilmherstellersindodersieüberabgetreteneRechte verfügen,erhaltensiebereitseinebeteiligungfürdieprivateaufzeichnung.eineweiterebeteiligungaufgrunddes Leistungsschutzrechtsistnichtgeboten.EineBeteiligung dersendeunternehmenandemvergütungsaufkommen gingezulastenderübrigenvergütungsberechtigten der Urheber,derausübendenKünstlerundderanderenLeistungsschutzberechtigtenderphonographischenWirtschaft undderfilmwirtschaft,diedamiteinenausgleichfürdie VerwertungstetsurheberrechtlichgeschützterWerkeerhalten.WolltederGesetzgeberdieSendeunternehmeninden KreisderVergütungsberechtigteneinbeziehen,müssteer demdurchkorrekturendesurheberrechtsgesetzesanandererstellerechungtragen,damitdasgesamtkonzeptdes SchutzesvonUrhebernundausübendenKünstlernsowie desleistungsschutzesvontonträgerherstellern,filmherstellernundsendeunternehmeninsichstimmigbleibt: DenngegenwärtigmüssenesdieausübendenKünstleraufgrunddesSendeprivilegs ( 78Abs.1Nr.2,Abs.2Nr.1 UrhG) hinnehmen, dass die Sendeunternehmen alle erschienenentonträger ohneeinererlaubniszubedürfen senden.siehabenlediglicheinenvergütungsanspruch,andem dietonträgerherstellerbeteiligtsind.eserschieneunausgewogen,densendeunternehmendiesenutzungnichtnurzu gestatten,sondernihnendarüberhinausauchnochdafür, dasssiedietonträgersendendürfen,einebeteiligungan der Vergütung zu gewähren. AuchmitHinblickaufdenSchutzderRundfunkfreiheit (Artikel5Abs.1Satz2GG)scheinteineBeteiligungder SendeunternehmenandemVergütungsaufkommennicht geboten (soschonbverfg,a.a.o.zuderbeteiligungsforderungderöffentlich-rechtlichensendeunternehmen).dies wärenurdannzubejahen,wennohnedieteilhabeamvergütungsaufkommendes 54Abs.1einefunktionsgerechte Finanzierungnichtgesichertwerdenkönnte.DiesistvorliegendjedochnichtderFall,daEinbußenderSendeunternehmenbeidenWerbeeinnahmenallenfallszueinermodifiziertenProgrammgestaltungführen:Sokönntenetwa wenigereigenproduktionenerstelltodergünstigerefremdproduktioneneingekauftwerden.allerdingskanndiemöglichkeitderprivatenaufzeichnungvonsendungenals ElementderZuschauerbindung z.b.beifortsetzungssendungen auch positiv für die Sendeunternehmen wirken. ImÜbrigenerscheintesauchmitBlickaufdenGleichheitsgrundsatzsachlichgerechtfertigt,FilmherstellerundTonträgerherstelleralsLeistungsschutzberechtigteanderpauschalenVergütungfürLeerträgerundGeräteteilhabenzulassen undsieinsoweitanderszubehandelnalssendeunternehmen.denndielebenssachverhalteunterscheidensichhier. FürdenTonträgerbereichgiltnachdenvonderGesellschaft fürkonsumforschung (GfK)fürdasJahr2002vorgelegten Zahlen:Eswurdenfast100MillionenmehrCD-Rohlinge mitmusikbespieltalscd-albenverkauft.einähnliches SzenariozeichnetsichfürdieFilmwirtschaftab.Fürden

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BereichderSendeunternehmenerreichtdieprivateVervielfältigungmitBlickaufdasgesamtevonihnengesendete Programm jedoch nicht vergleichbare Dimensionen. Demnacherscheintessachgerecht,dieSendeunternehmen auchweiterhinnurfürdievervielfältigungvonfilmenund anderenurheberrechtlichgeschützteninhaltenanderpauschalenvergütunginsoweitzubeteiligen,alsdiesendeunternehmenalsproduzentenanzusehensindbzw.dieentsprechenden Rechte erworben haben. 2.Privatkopie MitderletztenUrheberrechtsreformistklargestelltworden, dassdiedigitaleprivatkopieerlaubtist ( 53Abs.1).Zugleichistauchgeregeltworden,dassderUrheberoder RechtsinhaberseinWerkmittechnischenSchutzmaßnahmen (TSM)versehendarf.WenneinWerkkopiergeschützt ist,darfderkopierschutznichtumgangenwerden ( 95a). DieRichtlinie UrheberrechtinderInformationsgesellschaft überlässtesinartikel6abs.4zweiterunterabsatz denmitgliedstaaten,obsiesicherstellenwollen,dassprivatkopienauchbeimeinsatzvontsmmöglichbleiben.die letzteurheberrechtsnovellehattediebeantwortungdieser Fragenochzurückgestellt,damitdemGesetzzurRegelung desurheberrechtsinderinformationsgesellschaftunter ZeitdruckdiezwingendenVorgabenderRichtlinieumgesetztwerdenundandereFrageneinerweiterenErörterung vorbehaltenbleibensollten.diesefrageistnunmehrzuentscheiden.indiesemzusammenhangistaberauchzuklären, obdieschrankederprivatkopieengergefasstwerdensoll (z.b.durcheinverbotderdigitalenprivatkopievonmusikwerken,einebeschränkungaufvervielfältigungennurnoch vomeigenenoriginal,einverbotderprivatkopiedurch Dritte,dieEinführungeinesZeitfensters,z.B.Zulässigkeit derprivatkopievonfilmenersteinjahrnachbeginnder Kinoauswertung,keinePrivatkopieimInternet).EntsprechendeÄnderungenwarenindenStellungnahmengegenüberdemBundesministeriumderJustizangeregtundinder Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden. DerEntwurfsiehtkeineDurchsetzungderPrivatkopiebeim EinsatztechnischerSchutzmaßnahmenvor.Erverzichtetandererseitsaberauchdarauf denforderungenderverwerter folgend,weiterebeschränkungenderprivatkopievorzuschlagen.eineerweiterungderprivatkopiewird entgegen denvorstellungendernutzerseite auchnichtfürnotwendig gehalten.derentwurfsiehtallerdingseineklarstellung hinsichtlichdermitderletztenurheberrechtsnovelleeingefügtenregelungzur legalenquelle vor.dieprivatkopie soll derintentiondesgesetzgebersentsprechend nicht nurdannunzulässigsein,wenndievorlageoffensichtlich rechtswidrighergestelltwurde,sondernauchdann,wenndie VorlageoffensichtlichrechtswidrigimInternetzumDownload angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird. UnverändertbleibensollenauchdieRegelungenzurStrafbarkeitdesunerlaubtenVervielfältigens ( 106).DerEntwurfgreiftdenGedankenderEinführungeinerBagatellklausel,einesStrafausschließungsgrundsfüreinegeringe ZahlillegalerVervielfältigungenzumprivatenGebrauch, nichtauf.dennschonnachdergeltendenrechtslagewerdenbagatellfällemitgeringemunrechtgehaltinderpraxis der Staatsanwaltschaften nicht verfolgt. Keine wesentliche Beschränkung der Privatkopie VertreterderphonographischenWirtschafthabengefordert, fürdenmusikbereichdieprivatkopienurnochinanaloger Formzugestatten.DiedigitaleKopieseieinbequemer Kaufersatz,einMassenphänomenmiteinemgroßenwirtschaftlichenBedrohungspotential.Sieseiwederdurchdie InformationsfreiheitnochdieWissensfreiheitgerechtfertigt. ZwarkönnedanninsoweitauchkeinepauschaleVergütung gefordertwerden.diesefinanzielleneinbußenwürdenjedochdurchdieeinnahmenmehralskompensiert,dieaus derverbesserungderbestehendenunddemaufbauneuer Erstverwertungsmärktezuerzielenwären.DieGeräteindustrie (BITKOM)begrüßtediesenAnsatzundregtedarüber hinausan,einegesetzlicheverpflichtungzumeinsatzvon technischenschutzmaßnahmendortzubegründen,woein solcher Schutz möglich ist. VondenVertreternderAufnahmemedien,desMultimediaverbandsundhilfsweiseauchvonderphonographischen Wirtschaftwurdegefordert,lediglichdieHerstellungeines einzelnenvervielfältigungsstückshinsichtlichderüberspielungvonton-undbildträgernvomeigenenoriginal zuzulassenunddievervielfältigungdurchdrittewegen bestehendermissbrauchsmöglichkeitenzuverbieten.der BörsenvereindesdeutschenBuchhandelsschlosssichdieserForderungan.AußerdemsollediePrivatkopiefürden Onlinebereichverbotenwerden.EineDurchsetzungdes ExklusivrechtsseiangesichtsvorhandenerTechnologienin diesembereichmöglich.fürdieprivatkopiebestehein diesenfällenkeinbedarfmehr.diephonographischewirtschaftforderteferner,imhinblickaufinternetsendungen nurnochdassogenanntetimeshiftingzugestatten,also dasaufzeichneneinersendung,umdiesezueinemspäterenzeitpunktanhörenbzw.ansehenzukönnen.durch spezielleaufnahmesoftwareseiesnämlichheutedemnutzermöglich,mehrerestundenmusikprogrammez.b.aus deminternetradioaufderfestplattezuspeichernund anschließendautomatisierteinzelnegewünschtetitelauszuwählen,diedannaufcd-rohlingegebranntwerden könnten.dieerstverwertungwerdedadurchmaßgeblich beeinträchtigt. VondenVerbändenderFilmwirtschaftistzumSchutzder fürdenfilmtypischen Verwertungskaskade einzeitfenstervoneinemjahrnachbeginnderkinoauswertungangeregtworden,indemdiedigitaleprivatkopieausgeschlossen sein sollte. DieVerbraucherverbändehabendemgegenübernebenanderenVerbändenjedeEinschränkungderPrivatkopieabgelehntundgefordert,diedigitalePrivatkopieauchbeim EinsatztechnischerSchutzmaßnahmendurchzusetzen.Die PrivatkopieseiAusflussderInformationsfreiheitundfinde inartikel27derallgemeinenerklärungdermenschenrechte,derteilhabeamkulturellenleben,undartikel5gg ihrestütze.derverbraucherdürfeeindauerhaftesund flexiblesnutzungsrechtamwerkerwarten.auchderprivateumgangmitkulturgüterndürfeangesichtsderseit 1965geändertenLebensgewohnheiten,insbesonderedes stetigerweitertenangebotsantechnischengeräten,nicht beschränktwerden.weilderfreietransportvoninformationenauchnichtverhindertwerdenkönne,bedeutejede BeschränkungderdigitalenPrivatkopieimÜbrigeneine wirkungslosekriminalisierungdernutzer.schonjetztseien

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/1828 diegeltendeneinschränkungenderprivatkopiefaktisch wirkungslos,dasiekaumbeachtetwürden.essei gerade iminteressederurheber vielsinnvoller,nutzungshandlungenzuvergüten,wennwerkenichtgeschütztwerden könnten.dieprivatkopieseiauchnichtursachevonpiraterieundderverlustederfilm-undmusikwirtschaft.soweit FilmkopiendurchLückenbeimHerstelleroderAufzeichnungenimKinoinsInternetgelangten,greifedieSchranke derprivatkopieschonheutenicht.esseideshalbnichtder Gesetzgeber,sondernderRechtsinhabergefordert,dergegendieHerstellerillegalerKopienrechtlichvorgehen könne. MitdemVerbotderUmgehungtechnischerSchutzmaßnahmenseidiedigitalePrivatkopiefaktischweitgehendabgeschafftworden.DiesmüssedurcheineAufnahmederdigitalenVervielfältigungin 95bUrhGrückgängiggemacht unddadurcheinangemessenerinteressenausgleichwiederhergestellt werden. EinevermittelndePositionwurdeinsbesonderevomDeutschenKulturratundVertreternderWissenschafteingenommen.NachihrerAuffassungsollteeinstweilendiedigitale Privatkopiezugelassenbleiben,aberbeimEinsatztechnischerSchutzmaßnahmennichtdurchgesetztwerden.Es müssesichnochzeigen,obderschutztechnischermaßnahmen,unddamitdesdigitalenrechtemanagements,gegenübereinerpauschalvergütungsowohluntertechnischen AspektenalsauchmitBlickaufdieverschiedenenGeschäftsmodelle das erfolgreichere Modell sei. DerEntwurffolgtnichtdemVorschlagderphonographischenWirtschaft,diedigitaleVervielfältigungvonMusik fürprivatezweckezuverbieten.gegenwärtiggibtesnoch einegroßezahlvonwerken,dienichtdurchtechnische SchutzmaßnahmenvorVervielfältigunggeschütztsindund dieauchnichtmehrnachträglichmitdiesemschutzversehenwerdenkönnen.außerdemistkeineswegsgewährleistet,dassinzukunftnurnochgeschütztetonträgeraufden Marktkommenwerden.SoistderMarktführerUniversalin DeutschlandfürdasdeutscheRepertoirezufreikopierbaren CDszurückgekehrt.WenndamitdieVervielfältigungvon urheberechtlichgeschütztenwerkennachwievornichtverhindertwerdenkann,sodarfdiesnichtzulastenderurhebergehen,diebeieinemverbotderdigitalenprivatkopie ausdergeräte-undleerträgervergütungnurnochwenigzu erwartenhätten.darüberhinauswäreeineregelung,die nurdieanalogeprivatkopiezuließe,praktischkaumdurchsetzbarunddenverbrauchernnichtzuvermitteln.ein solchesverbotwürdediesozialerealitätignorierenunddie AutoritätundGlaubwürdigkeitderRechtsordnunguntergraben.DigitaleVervielfältigungsgerätewürdendamitfür überwiegendrechtswidrigezweckeangebotenundgenutzt. DerVorschlaggehtauchdeshalbzuweit,weildannauch digitalemitschnittevonrundfunk-undfernsehsendungen deröffentlich-rechtlichensendeunternehmenverbotenwären.iminteressederurhebersinddahernachwievorander bewährtenregelungdesurheberrechtsgesetzesfestzuhalten,die (nichtzuverhindernde)privatevervielfältigungzu gestatten,abermitdempauschalenvergütungssystemvergütungspflichtig zu gestalten. EbensowenigwieeingrundsätzlichesVerbotderdigitalen PrivatkopiesindauchspartenspezifischeBereichslösungen mitweiterenbeschränkungensachgerecht.diebereitsvor- handeneundmitdemtechnischenfortschrittnochzu- nehmendemarktkonvergenzdermedienlässtdifferenzie- rungenzunehmendhinfälligerscheinen.multimediawerke entziehensichohnehineinerunterscheidungnachwerkbereichen. DerEntwurfgreiftauchnichtdenVorschlagvonVertretern deraufnahmemedien,desmultimediaverbandsundhilfsweiseauchderphonographischenwirtschaftauf,dieherstellungeineseinzelnenvervielfältigungsstückshinsichtlich derüberspielungvonton-undbildträgernnurvom eigenenoriginalzuzulassen.derverbraucherkanninder digitalenweltbeimgegenwärtigenstanddertechniknicht zweifelsfreiermitteln,obdiekopiervorlageeinoriginalist. BeiOfflinemedienwieetwaCDsistinderRegelallein dasbooklet,nichtaberdertonträgerselbstgeeignet,die OriginalitätderVorlagezubelegen.DasistauchderGrund, weshalbnachdenangabendeshandelsbeitonträgerhändlernebendiesebooklets,wenigeraberdietonträgerselbst gestohlen werden. DerEntwurfhältfernereinVerbotderVervielfältigung durchdritte,wieesvonvertreternderaufnahmemedien, desmultimediaverbands,dembörsenvereindesdeutschen Buchhandelsundhilfsweiseauchderphonographischen Wirtschaftgefordertwurde,nichtfürsachgerecht.EinVerbotderdigitalenVervielfältigungdurchDritteistinder Praxisnichtdurchsetzbar.Eswärepraktischunmöglichzu überwachen.eswäreauchnichtnachvollziehbar,warum einnutzerdiecdeinesfreundesausleihenundfürsich kopierendarf,jedochdievornahmederkopiedurchden Freund selbst unzulässig sein sollte. DiefehlendenDurchsetzungsmöglichkeitensprechenauch gegeneineeinschränkungderprivatkopiebeiinternetsendungenaufdastimeshifting.diezuhörerhabensichan diemöglichkeitmusikstückeaufzuzeichnen,umdiesezu einemspäterenzeitpunktanhörenzukönnen,gewöhnt.ein Verbotwürdedazuführen,dassdieNormadressatenauch eine solche Vorschrift nicht befolgen würden. AuchdieEinführungeinesZeitfenstersimFilmbereich,wonacheinePrivatkopieersteinJahrnachKinostartzulässig seinsollte,wirdnichtvorgeschlagen.füreinesolcheregelungbestehtkeinpraktischesbedürfnis.soweiteinfilm voroderkurznachderkinoauswertungiminterneterscheint,isteinekopieschonjetztnach 53Abs.1UrhG illegal.dennvordemverkaufunverschlüsselterexemplare bzw.vorderausstrahlungdesfilmsimfreiempfangbaren FernsehensindalleKopiervorlagengegendenWillendes Rechtsinhaberszustandegekommenunddamitoffensichtlichrechtswidrighergestellt.AuchwennmitdemKinostart oderzueinemspäterenzeitpunktderfilmaufeinerkopiergeschütztendvderschienenist,sindalledurchdasumgehendieseskopierschutzesentstandenenkopienrechtswidrig.imübrigenwäreeineinjährigeszeitfensternichtnur überflüssig,sondernauchnichtpraktikabel,weilfürden VerbraucherderKinostartvonFilmeneinigeMonatenach BeginnderKinoauswertungnichtmehrohneweitereszuermittelnist.EinZeitfensterimFilmbereichwürdeaußerdem ohnesachlichengrunddassegmentderkinoauswertungin derverwertungskaskadegegenüberdenfernsehsendernprivilegieren.denneinnureinjährigeszeitfensterwürdefür dienachgelagertestufederfernsehauswertung (insbesondere Bezahlfernsehen) nicht mehr gelten.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GegeneinZeitfensterimBereichderUnterhaltungsmusik spricht,dassdiesimergebnisaufeinverbotderdigitalen Privatkopiehinausliefe.DennTitel,dienichtmehraktuell sind,werden sodievertreterderverbraucherseite kaum nochvervielfältigt.damitbegegneteinesolcheregelung denselben Bedenken, wie ein Verbot der Privatkopie. EinVerbotderPrivatkopieimOnlinebereichistebenfalls nichtangezeigt.soweitwerkeundsonstigeschutzgegenständederöffentlichkeitaufgrundeinervertraglichenvereinbarungineinerweisezugänglichgemachtwerden,dass siemitgliedernderöffentlichkeitvonortenundzuzeiten ihrerwahlzugänglichsind,handeltessichbeidenvervielfältigungen,dieunterdiesenvertraglichenbedingungen stattfinden,nichtumprivatevervielfältigungenimsinne des 53Abs.1,sondernumNutzungshandlungen,dievom Rechtsinhaberlizenziertwordensind.DasgeistigeEigentumimOnlinebereichisthierhinreichenddadurchgeschützt,dassdietechnischenSchutzmaßnahmen,die GrundlagederindividuellenLizenzierungsind,nichtumgangen werden dürfen. DemVorschlagvonprivatkopie.net,eineSchrankenregelungfürdieOnlinenutzungzuschaffenundvergütungspflichtigzugestalten,wirdnichtgefolgt.Zumeinenfehlt hierfüreinegrundlageimeuropäischenurheberrecht.der UrheberhatdasRecht,seinWerkumfassendzuverwerten. DasgiltauchfüreineVerwertungzumAbrufimInternet. DieRichtlinielässtkeineRegelungzu,durchdieeineallgemeineSchrankefürdieOnlinenutzunggeschaffenwird. ZumanderenwürdemiteinersolchenSchrankenregelung eineerfolgreichevermarktungurheberrechtlichgeschützter WerkeimInternetunmöglichgemacht.NeueGeschäftsmodelle,wiesiezurzeitentwickeltwerden,würdenzugunsteneinerzustimmungsfreienZugänglichmachungzumEinheitspreisverdrängt.Schrankenregelungendürfenabernur insonderfällengeschaffenwerden,diewederdienormale AuswertungdesWerksbeeinträchtigen,nochdieberechtigtenInteressendesUrhebersunzumutbarverletzen.Beieiner allgemeinenschrankefürdieonlinenutzungwärendiese Voraussetzungennichterfüllt:EswürdenkeinSonderfall geregeltunddienormaleauswertungdeswerksiminternet unmöglich gemacht. KeineDurchsetzungderPrivatkopiebeitechnischen Schutzmaßnahmen DerEntwurfsiehtdavonab,diedigitalePrivatkopiebeim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen. DasUrheberrechtgenießtgrundrechtlichenSchutz.Der SchwerpunktdiesesgrundrechtlichenSchutzesliegtinArtikel14GG.DasBundesverfassungsgerichtundderBundesgerichtshofhabendasUrheberrechtmehrfachals geistigeseigentum definiert.eigentumimsinnevonartikel14 Abs.1GGsinddabeinichtnurdasUrheberrecht,sondern auchdieleistungsschutzrechtez.b.derausübendenkünstlerunddertonträgerhersteller.dergesetzgeberhatden InhaltdesUrheberrechtsmitdenRegelungendes 11ff. unddes 44aff.ausgestaltet.ErhatdabeinachArtikel14 Abs.1Satz2GGdieSozialpflichtigkeitdesgeistigen Eigentums genausowiediedessacheigentums berücksichtigtunddaraufgeachtet,dassernichteinzelnenein Sonderopferauferlegt.Als grundgesetzlichgeschützten KerndesUrheberrechts hatdasbundesverfassungsgericht diegrundsätzlichezuordnungdesvermögenswertenergebnissesderschöpferischenleistungandenurheberim WegderprivatrechtlichenNormierungundseineFreiheit,in eigenerverantwortungdarüberverfügenzukönnen (BVerfGE31,229,240f).Darausfolgt,dassdasUrheberrechtsgesetznurdannausnahmsweisedieNutzungurheberrechtlicherWerkeohnedieZustimmungdesUrhebersoder Rechtsinhabersgestattendarf,wenndieseNutzungsfreiheit durch überragende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist. DieseverfassungsrechtlichenVorgabenhabennichtnurdie Schrankenregelungen,sondernauchdieAusgestaltungdes urheberechtlichenpauschalenvergütungssystemsimgeltendenrechtbestimmt.dergesetzgeberdesjahres1965 hatdieprivatkopiezugelassen,weileinverbotmangels DurchsetzbarkeitfürdenUrheberohneNutzengewesen wäreunddergesetzgeberdemurheberüberdiegerätevergütungwenigstenseinenfinanziellenausgleichfürdieunkontrollierbarenutzungseinerwerkesichernwollte.sinn undzweckderdamaligenregelungvon1965undder nachfolgendenergänzungdesjahres1985wardabeiausschließlichderschutzdesgeistigeneigentums.dieinteressenderverbraucherwarenkeinbeweggrundfürdieausgestaltungdieserregelung.vielmehrwaresnureinreflex desschutzgesetzesfürdengeistigeneigentümer,dassdie VervielfältigungfürdenprivatenGebrauchzugelassen wurde. DieRechtsinhaberkönnenheute andersals1965und 1985 ihrgeistigeseigentumdurchtechnischesperrenselberschützen.würdeeineregelunggetroffen,diefürden VerbraucherauchindiesenFällendieMöglichkeitschafft, kostenlosindengenussvonvervielfältigungenfürdenprivatengebrauchzukommen,sowürdedamitdiekommerzielleverwertungvonwerkenindenneuenmedienweitgehendentwertet.esdarfnichtsein,dasseinkostenloser GenussvongeistigemEigentumfürdenVerbraucherzur Regelwird.Esgiltvielmehr,auchdurchdieRegelungder Privatkopiezuvermitteln,dassgeistigesEigentum wie Sacheigentum seinenpreishat.geradedeutschlandals rohstoffarmeslandistaufeinenentsprechendengesellschaftlichenkonsensangewiesen.nurwenndasergebnis vonkreativitätangemessenbezahltwird,wirdesauch künftiginhaltegeben,dievomverbrauchergenutztwerden können. DenVerbrauchernistausderBefugniszurPrivatkopie,die 1965ausderNotdergeistigenEigentümergeborenwurde, keinrechterwachsen,dassichheutegegendasgeistige Eigentum ins Feld führen ließe. NichtsanderesfolgtausdemGrundrechtderInformationsfreiheit.Artikel5GGschütztdasRecht,sichselbstausallgemeinzugänglichenQuellenungehindertzuunterrichten. AllgemeinzugänglichisteineInformationsquelle,dietechnischgeeignetundbestimmtist,derAllgemeinheitInformationenzuverschaffen.Schutzbestehtu.a.vorInformationsbeschränkungenundstaatlichenMeinungslenkungen (BVerfGE27,71,80).HierzugehörtauchdasInteresseder AllgemeinheitamZugangzuKulturgütern.DieInformationsfreiheitgarantiertaberkeinenkostenlosenZugangzu allengewünschteninformationen.vielmehristeineabhängigkeitdesinformationserhaltsvonleistungsentgeltenausdrücklichohnebelang,ebensodertechnischeaufwandfür ihreerschließung.soistbeispielsweiseauchdasbezahl-

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