Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Gebiet der Stadt Angermünde

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1 Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Gebiet der Stadt Angermünde Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO Bbg.) i.d.f. v (GVBl. I, S. 154.) zul. geä. d. Gesetz v ( GVBl. I S. 59 ) und des 8 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz (LImSchG) i.d.f. v (GVBl. I, S. 386) zul. geä. d. Gesetz v (GVBl. I S 90,100 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Angermünde betreibt die Fernwärmeversorgung im Geltungsbereich dieser Satzung ( 12) durch ihre Eigengesellschaft Gasversorgung Angermünde GmbH (nachfolgend Fernwärmeversorgungsunternehmen genannt) aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zum vorbeugenden Schutz von Menschen, der natürlichen Umwelt sowie von Kulturund Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen. (2) Art und Umfang der Versorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen. (3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung, Warmwasser und alle übrigen geeigneten Verwendungszwecken versorgt. (4) Bestandteile der Versorgungsanlage sind: a) die zentralen Anlagen, bestehend aus dem Heizkraftwerk, b) die Versorgungsleitungen, bestehend aus den im öffentlichen Verkehrsraum oder auf privatem Grund oder Boden liegenden Hauptleitungen, c) die Grundstücksanschlußleitungen von der Fernwärmeversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze, d) die Hausanschlußleitungen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich der Hauptsperrventile der Vor- und Rücklaufleitungen in der Übergabestation (einschließlich aller Meß- und Regeleinrichtungen)....

2 -2- (5) Die Wärme wird hinter den Hauptsperrventilen der Übergabestelle zur Verfügung gestellt. 2 Anschluß- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße, einen Weg oder Platz grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist vorbehaltlich der Einschränkungen nach 3 berechtigt zu verlangen, daß sein Grundstück an die Fernwärme angeschlossen wird (Anschlußrecht). Dies gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer Straße, einem Weg oder Platz mit betriebsfertiger Fernwärmeleitung liegen, aber mit dieser Straße durch eine private oder öffentliche Zuwegung verbunden sind. (2) Nach betriebsfertigem Anschluß des Grundstücks an die Fernwärme haben die Anschlußnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. (4) Dem Eigentümer des Grundstücks steht der Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und der in sonstiger Weise zur Nutzung dinglich Berechtigte gleich. 3 Begrenzung des Anschlußrechtes (1) Ist der Anschluß wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Anschluß versagen und den Antragsteller auf andere Energiequellen verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, neben dem Anschlußbeitrag auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten. (2) Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, so ist nach den übrigen Vorschriften dieser Satzung zu verfahren

3 4 Anschlußzwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das durch Straße, Weg oder Platz erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärme anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird und auch ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen. Die Bestimmungen des 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Die Errichtung von anderen Wärmeerzeugungsanlagen auf anschlusspflichtigen Grundstücken, die nicht der öffentlichen Wärmeversorgung dienen, sind nicht gestattet. (3) Die Stadt Angermünde gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Fernwärmeleistungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlußzwang begründet. (4) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit einer Fernwärmeleitung ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen. (5) Der Eigentümer von bebauten Grundstücken und die ihnen gleichstehenden Berechtigten sind verpflichtet zu dulden, dass beim Herstellen von Fernwärmeleitungen an öffentlichen Straßen, ggf. auch in nichtöffentlichen Zuwegungen, Anschlußleitungen auch zum Zwecke der Durch- und Fortleitung über das Grundstück und in das Gebäude bis an die Stelle des späteren mutmaßlichen Punktes der Verbindung zwischen Fernwärme- und Heizungseinrichtungen des Gebäudes (Hausan- schluß) verlegt werden. (6) Anschlußzwang bezüglich der Erwärmung von Leitungswasser besteht nicht für Gebäude, in denen solche Anlagen dezentral installiert sind. 5 Benutzungszwang (1) Der gesamte auf den an die Fernwärme angeschlossenen Grundstücken anfallende Wärmebedarf für die in 1 Abs. 3 genannten Zwecke ist ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtungen obliegt Grundstückseigentümern, den diesen gleichstehenden Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. (2) Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen zu den in 1 Abs. 2 genannten Zwecken ist nicht zulässig, ausgenommen sind Wärmeerzeugungsanlagen zum kurzzeitigen Betrieb von Kochstellen und Kaminen, die nicht in erster Linie der Raumheizung dienen. (3) Die Vorschrift des 4 Abs. 6 gilt entsprechend

4 6 Befreiung (1) Beim Einsatz eigener immissionsfreier Wärmeerzeugungsanlagen besteht der Anschlußund Benutzungszwang nur für die Deckung des Restwärmebedarfs. Nichtimmissionsfrei sind Anlagen, bei denen die Wärme gewonnen wird aus Verbrennungsprozessen oder durch Umwandlung elektischer Energie, die ihrerseits immissionsbehaftet erzeugt wurde. (2) Der Betrieb von immissionsfreien Wärmeerzeugungsanlagen ist dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. (3) Im übrigen kann im Einzelfall auf Antrag Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn der Anschluß oder die Benutzung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nicht zugemutet werden kann oder wenn überwiegend öffentliches Interesse dies gebietet. Die Befreiung kann befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. (4) Für die Bauwerke im Geltungsbereich der Satzung, die bei In-Kraft-Treten der Satzung bereits hergestellt sind oder sich im Bau bereits befinden und noch nicht angeschlossen sind gilt der Anschluß- und Benutzungszwang erst mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren. 7 Abnehmeranlagen Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung hinter dem Hausanschluß ist der Eigentümer neben dem Mieter oder Nutzer verantwortlich ( 12 AVB Fernwärme entsprechend). 2 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 8 Prüfungsrecht, Meldepflicht (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Fernwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen. Sie kann die Beseitigung von festgestellten Mängeln verlangen. (2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich jede Beschädigung des Hausanschlusses oder der Abnehmeranlage, insbesondere jedes Undichtwerden, mitzuteilen

5 Allgemeine Versorgungsbedingungen Für die Lieferung der Wärme zur Versorgung im Sinne dieser Satzung sowie die Kosten für den Anschluß und die Benutzung finden die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme i. d. F. der Verordnung vom 19. Januar 1989 (AVB Fernwärme V, BGBl. I, S. 112) Anwendung, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Abweichend von 3 Satz 3 AVB Fernwärme V ist Holz nicht regenerative Energiequelle im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 4 LIMSchG. 10 Haftung, Umfang der Versorgung, besondere Anordnungen (1) Wird das Fernwärmeversorgungsunternehmen durch höhere Gewalt oder sonstige kurzfristig nicht behebbare Umstände an der Erzeugung oder der Fortleitung von Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse und die Abnehmer haben den Anordnungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens Folge zu leisten. Insbesondere kann die Lieferung von Wärmeenergie wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrochen werden. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen verständigt die Betroffenen rechtzeitig vorher, soweit dies möglich ist. (2) Die Stadt Angermünde und das Fernwärmeversorgungsunternehmen haften nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlage in Folge von höherer Gewalt hervorgerufen werden. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung des Hausanschlusses und durch dessen Anschluß an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt die Stadt Angermünde und das Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Stadt oder ihrer Bediensteten oder des beauftragten Unternehmens und seiner Bediensteten zurückzuführen. 11 Zwangsmittel Bei der Durchführung dieser Satzung ist das Brandenburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GVBl. IS. 661) anzuwenden. 12 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus den Lageplänen (Anlage 1 3). Die Fernwärmevorranggebiete sind dort schraffiert und schwarz umrandet gekennzeichnet. Alle in diesen Vorrangbereichen liegenden Grundstücke werden von dieser Satzung erfaßt

6 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Lagepläne der Fernwärmevorrangbereiche (Anlage 1 3) im Sinne des 12 dieser Satzung können für jedermann innerhalb der Dienststunden in der Stadtverwaltung Angermünde, Dezernat III, Heinrichstraße 12, eingesehen werden.. Angermünde, den W. Krakow Bürgermeister Siegel Anlagen: Kartenmaterial

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