Fak$sches Unternehmensstrafrecht heute
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- Helga Hochberg
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1 Fak$sches Unternehmensstrafrecht heute Dr. Heiko Ahlbrecht Deutscher Anwaltspiegel Roundtable Unternehmensstrafrecht quo vadis? Frankfurt, 2 Gliederung I. 30 OWiG II. 130 OWiG III. Verbandsgeldbuße in der Rechtsprechung IV. Verfall, 29a OWiG V. Bewertung
2 3 I. 30 OWiG 4 I. 30 OWiG Gesetz gewordene Anerkennung der Sank$onsfähigkeit von Verbänden; ErmessensvorschriV Zurechnungstatbestand mit Element einer VerbandstäterschaV Anknüpfung an StraVat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson (z.b. Vorstandsmitglied) des Unternehmens Es reicht, wenn Leitungsperson eine StraVat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, des Unternehmens verletzt wurden (1. Alterna$ve). Betriebsbezogen sind wie bei 130 OWiG alle Pflichten, die den Unternehmensträger als solchen treffen und ihm in dieser EigenschaV Ge- oder Verbote auferlegen. Aufsichtspflichtverletzung nach 130 OWiG ist die in der Praxis bedeutsamste Anknüpfungstat des 30 OWiG Allgemeindelikte
3 5 I. 30 OWiG Es reicht, wenn Leitungsperson eine StraVat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die ( ) das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte (2. Alterna$ve). Verbandsgeldbuße auch dann, wenn die Tat nicht in der Verletzung von Pflichten besteht, welche die juris$sche Person treffen Bsp.: Betrug, Bestechung und Verwahrungsbruch Bereicherung entspricht Vorteil i.s.d. 263 StGB, mihelbarer Vorteil reicht aus, z.b. durch Bestechung verbesserte Wehbewerbssitua$on Verbandsgeldbuße kann auch bei Verfahrenseinstellung ( 153ff., nicht: 170 II StPO) gegen individuell Handelnde erfolgen; sog. selbständiges Verfahren 6 I. 30 OWiG Rechtsfolgen: 30 Abs. 2 OWiG Anknüpfungstat vorsätzliche StraVat: Geldbuße 10 Mio. (zuvor 1 Mio. ) Anknüpfungstat fahrlässige StraVat: Geldbuße 5 Mio. (zuvor ) Sky is no limit 17 Abs. IV OWiG ermöglicht Vervielfachung: Die Geldbuße soll den wirtschavlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschrihen werden.
4 7 II. 130 OWiG 130 OWiG (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfäl$ge Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 8 II. 130 OWiG Ermöglicht Verhängung einer Geldbuße gegen Inhaber eines Unternehmens, wenn er die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten durch Mitarbeiter nicht hinreichend sorgfäl$g sicherstellt und es dadurch zu einer Zuwiderhandlung des Mitarbeiters kommt. Aufsichts-, Auswahl- und Überwachungspflichten des Unternehmensinhabers Maßstab: Jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Tä$gkeitsbereichs verlangt werden kann, wobei die zu treffenden Maßnahmen geeignet und zumutbar sein müssen. Zurechnung: Die HaVung knüpv daran an, dass die Zuwiderhandlung des Mitarbeiters durch gehörige Aufsicht verhindert oder erschwert worden wäre. à Zuwiderhandlung muss Folge unterlassener Aufsicht sein. Anknüpfungstat: Ordnungswidrigkeit oder StraVat des Mitarbeiters. Diese ergeben sich aus Delikten, die einen engen Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens besitzen.
5 9 II. 130 OWiG Rechtsfolgen: 130 Abs. 3 OWiG Anknüpfungstat StraVat: Geldbuße bis zu 1 Mio. Anknüpfungstat Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zum Höchstmaß der Anknüpfungstat Anknüpfungstat StraVat und Ordnungswidrigkeit: Liegt das Höchstmaß der Ordnungswidrigkeit über 1 Mio. richtet sich der Bußgeldrahmen nach der Ordnungswidrigkeit. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße darf in Gestalt des Ahndungsanteils überschrihen werden ( 17 Abs. 4 S. 1 u. 2 OWiG). 10 III. Verbandsgeldbuße in der Rechtsprechung Siemens I: LG München, : Bußgeldbescheid gegen die Siemens AG in Höhe von 201 Mio. gem. 30, 130, 17 IV OWiG Anknüpfungstat: Zahlung von Bestechungsgeldern durch leitende Mitarbeiter der Telekommunika$onssparte COM in Russland, Nigeria und Libyen zur AuVragserlangung rechtswidrig erlangter wirtschavlichen Vorteil in Höhe von mindestens 200 Mio., Geldbuße in Höhe von 1 Mio.
6 11 III. Verbandsgeldbuße in der Rechtsprechung Siemens II: StaatsanwaltschaA München, : Bußgeldbescheid gegen die Siemens AG in Höhe von 395 Mio. gem. 30, 130, 17 IV OWiG Verletzung der Aufsichtspflicht des Gesamtvorstands durch die mangelhave Compliance- Struktur des Konzerns à Abschöpfung des (geschätzten) wirtschavlichen Vorteils Folgeverfahren: MAN SE 151 Mio. (2009), Ferrostaal GmbH 149 Mio. (2012) et al. 12 III. Verbandsgeldbuße in der Rechtsprechung LG Düsseldorf, , Az.: 10 KLs 14/11: Hat eine Großbank insbesondere durch entsprechende Schulung ihrer Mitarbeiter ihre deutschen Kunden in großem Umfang bei deren Steuerhinterziehungen unterstützt und hat ein vertretungsberech$gtes Mitglied der GeschäVsleitung diese Steuerhinterziehung der deutschen Kunden wissentlich gefördert, anstah sie zu unterbinden, wurden dadurch Pflichten verletzt, die die GesellschaV treffen, und die GesellschaV gleichzei$g bereichert. Deshalb ist gemäß 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 17 Abs. IV OWiG eine Geldbuße (hier: in Höhe von Euro) festzusetzen, deren Ahndungsteil mit dem für den Fall einer vorsätzlichen StraVat vorgesehenen Höchstmaß von Euro anzusetzen ist. Der Abschöpfungsanteil, mit dem der wirtschavliche Vorteil, den die Bank aus der StraVat gezogen hat, abgeschöpv wird; kann das vorgesehene gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschreiten.
7 13 III. Verbandsgeldbuße in der Rechtsprechung OLG Celle, , Az. 2 Ws 81/12: Nicht nur horizontale, sondern auch ver$kale Absprachen, also Absprachen über Preise zwischen einem marktbeherrschenden Anbieter und einem sonst nur als Subunternehmer tä$gen Anbieter, sind wehbewerbswidrig und fallen sowohl unter 298 StGB als auch unter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach 81 GWB ivm 1 GWB. Unterlassen Organe einer juris$schen Person Aufsichtsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen im Betrieb oder Unternehmen erforderlich sind, und begehen dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach 130 Abs. 1 OWiG, kann gemäß 30 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG gegen die juris$sche Person eine Geldbuße verhängt werden. 14 IV. Verfall, 29a OWiG Vermögensabschöpfung durch Anordnung des Verfalls gem. 29a OWiG Geltung des Bruhoprinzips eigene Aufwendungen bleiben unberücksich$gt
8 15 V. Bewertung Aktuelle Sank$onierbarkeit über 30, 130 OWiG ist den Unternehmen sehr bewusst. Insbesondere 130 OWiG stellt im Kontext Compliance die Koopera$onsbereitschaV der Unternehmen sicher. Verbandsgeldbuße hängt als Damoklesschwert über jedem Umfangsverfahren. Sie kann andererseits Lösungsbestandteil in komplexen Verfahren sein. Problema$sch sind die selbständigen Verfahren, solange sie strei$g sind, weil sie in hohem Maß von der Einstellungsbewertung abhängen und: gegen eine Verfahrenseinstellung nach 153 StPO gibt es kein Rechtsmihel. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Dr. Heiko Ahlbrecht Wessing & Partner Rechtsanwälte mbb Rathausufer 16 17, Düsseldorf Tel / , Fax /
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