B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013"

Transkript

1 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober Aufnahme einer Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen bis für eine humangenetische Beratung und/oder Erörterung von insgesamt mindestens 80 Minuten Dauer Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Beratung und/oder Erörterung bei einem Patienten mit unbekannter humangenetischer Diagnose bei Erstkontakt im Krankheitsfall, - Weitere Beratung und/oder Erörterung, Fakultativer Leistungsinhalt - Einbeziehung von Vertrauenspersonen, - In mehreren Sitzungen, einmal im Krankheitsfall 450 Punkte Für die Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungspositionen bis ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von insgesamt mindestens 80 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Änderung einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden Seite 1 von 9

2 genomischen Mutation mittels Hybridisierung menschlicher DNA mit einer mutationssequenzspezifischen Sonde Obligater Leistungsinhalt - Hybridisierung menschlicher DNA oder eines Nukleinsäureamplifikates genomischer menschlicher DNA mit einer markierten mutationssequenzspezifischen Sonde, Fakultativer Leistungsinhalt - Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben, - Nukleinsäureamplifikation, - Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms, - Southern-Transfer mit anschließender qualitativer einschließlich Auswertung mittels Autoradiographie oder nichtradioaktiver Verfahren, - ggf. weitere vorbereitende Schritte, je Sonde und Mutation Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der unterschiedlichen Zielsequenzen) voraus. Sonden, die nicht dem Ausschluss oder Nachweis der Mutation dienen, sind nicht gesondert Hierunter fallen insbesondere Sonden, die zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden. Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Punkte Seite 2 von 9

3 Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, und Änderung einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Amplifikation menschlicher DNA mittels Polymerase- Kettenreaktion sequenzspezifischer und nichtträgergebundener Nukleinsäureamplifikation Obligater Leistungsinhalt - Nukleinsäureamplifikation Amplifikation menschlicher DNA mittels Polymerase- Kettenreaktion, Fakultativer Leistungsinhalt - Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben, - Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms, - Elektrophoretische Auftrennung und qualitative Auswertung, - Elektrophoretische Auftrennung und qualitative Auswertung, je unterschiedlicher Zielsequenz (Primerpaar) Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der unterschiedlichen Zielsequenzen) voraus. Primerpaare, die nicht dem Ausschluss oder Nachweis der Mutation dienen, sind nicht gesondert Hierunter fallen insbesondere Primerpaare, die zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden. Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist Punkte Seite 3 von 9

4 diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, und Änderung einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Sequenzierung menschlicher DNA nach der Kettenabbruchmethode nach Sanger Obligater Leistungsinhalt - Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA nach der Kettenabbruchmethode nach Sanger zum Nachweis von Punktmutationen, Fakultativer Leistungsinhalt - Doppelstrangsequenzierung, - Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben, - Nukleinsäureamplifikation, - Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms, je Ansatz Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der Sequenzierungen) voraus. Sequenzierungen, die nicht dem Ausschluss oder Nachweis der Mutation dienen, sind nicht gesondert Hierunter Punkte Seite 4 von 9

5 fallen insbesondere Sequenzierungen, die als Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden. Die Sequenzierung ist nur in einer Richtung berechnungsfähig, die Sequenzierung des komplementären Stranges ist nicht gesondert Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, und Änderung der Bewertungen der Leistungen im Abschnitt Gebührenordnungsposition des EBM Bewertung alt in Punkten Bewertung neu in Punkten Seite 5 von 9

6 Seite 6 von 9

7 Änderung der dritten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Neben der Gebührenordnungsposition sind die Gebührenordnungspositionen 11312, 11320, und im Behandlungsfall nur berechnungsfähig, sofern die Untersuchungen für die nähere Bestimmung der Chromosomenaberration erforderlich sind. Der Höchstwert der Gebührenordnungspositionen 11312, 11320, und im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte. 7. Aufnahme einer weiteren Leistung in den Anhang 3 des EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen bis für eine humangenetische Beratung und/oder Erörterung von insgesamt mindestens 80 Minuten Dauer KA 25 Tages- und Quartalsprofil Seite 7 von 9

8 8. Änderung von Kalkulationszeiten im Anhang 3 des EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Hybridisierung mit einer mutationssequenzspezifischen Sonde Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels sequenzspezifischer und nicht-trägergebundener Nukleinsäureamplifikation Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Sequenzierung menschlicher DNA nach der Kettenabbruchmethode nach Sanger 1 KA 1 Tages- und Quartalsprofil 1 KA 1 Tages- und Quartalsprofil 4 KA 4 Tages- und Quartalsprofil Protokollnotizen: Die Träger des Bewertungsausschusses vereinbaren folgendes Vorgehen zur Abbildung und Weiterentwicklung humangenetischer Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM): 1. Die in dem vorliegenden Beschluss vorgenommene Anpassung der Bewertung der Gebührenordnungspositionen zum 1. Oktober 2013 ist der erste Schritt zur Überarbeitung der humangenetischen Leistungen im EBM. Im zweiten Schritt erfolgt eine umfassende Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen im EBM durch eine Prüfung auf Aufnahme weiterer humangenetischer Leistungen, eine Prüfung auf Erweiterung der Leistungen der indikationsbezogenen Stufendiagnostik sowie durch eine Anpassung bestehender Gebührenordnungspositionen hinsichtlich ihrer Seite 8 von 9

9 Leistungsbeschreibung und Bewertung an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik zum 1. Juli Hierbei wird den Erfordernissen der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung nach 87 Abs. 2 Satz 2 SGB V Rechnung getragen. Die Träger des Bewertungsausschusses prüfen weitere notwendige Anpassungen der Bewertungen der Gebührenordnungspositionen. 2. Die mit der Bewertungsänderung der Gebührenordnungspositionen bis sowie bis zum 1. Oktober 2013 zum Umstellungszeitpunkt ggf. freiwerdenden Finanzmittel verbleiben im humangenetischen Versorgungsbereich und werden zur Weiterentwicklung der entsprechenden humangenetischen Leistungen nach Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 3 Satz 2 der Protokollnotiz genutzt. 3. Die in diesem Beschluss vorgenommene Präzisierung des Leistungsinhaltes der Gebührenordnungspositionen bis an die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in seiner 90. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wird zunächst bis zum 30. Juni 2014 befristet. Im Zuge der Anpassung bestehender Gebührenordnungspositionen nach Nr. 1 Satz 2 der Protokollnotiz findet eine Anpassung der Leistungsinhalte der Gebührenordnungspositionen bis unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft und Technik zum 1. Juli 2014 statt. Seite 9 von 9

10 Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober Rechtsgrundlage Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat mit Beschluss in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 die Leistung nach der Gebührenordnungsposition neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sowie die Leistungsinhalte der Gebührenordnungspositionen bis des Abschnitts 11.3 EBM konkretisiert und deren Bewertungen sowie die Bewertungen der Gebührenordnungspositionen bis des Abschnitts EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 angepasst. 2. Regelungshintergründe Gemäß 87 Abs. 2 SGB V hat der Bewertungsausschuss den EBM regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen. In diesem Rahmen muss auch eine Überprüfung dahin gehend stattfinden, ob neue diagnostische Analyseverfahren im Rahmen der Leistungserbringung Anwendung finden und ob diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß 12 und 70 SGB V entsprechen. Demgemäß hat der Bewertungsausschuss in seiner 264. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) die Durchführung einer Kostenstudie Humangenetik zur Überprüfung und Neukalkulation des Kapitels 11 EBM beschlossen. Der Abschlussbericht der Kostenstudie Humangenetik zeigt einen Anpassungsbedarf zum einen an den medizinischen Stand der Wissenschaft und Technik sowie zum anderen an die wirtschaftliche Leistungserbringung auf. Die methodischen Gebührenordnungspositionen bis des Abschnitts 11.3 EBM beschreiben grundlegende molekulargenetische Untersuchungstechniken. Aufgrund der technischen Entwicklung von Hochdurchsatzmethoden, die bei der Konzeption der methodischen Gebührenordnungspositionen bis noch nicht absehbar waren und dementsprechend nicht in die Konzeption einfließen konnten, hat der Bewertungsausschuss mit diesem Beschluss eine Präzisierung der Leistungsinhal- Seite 1 von 2

11 Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V te der Gebührenordnungspositionen bis an die der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 3 SGB V in seiner 90. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vorgenommen. Für Untersuchungen nach dem Abschnitt 11.4 EBM Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik können Hochdurchsatzverfahren Anwendung finden. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungserbringung wurden ein negativer Deckungsbeitrag der Beratung und Beurteilung sowie ein positiver Deckungsbeitrag der Labordiagnostik, zu dem insbesondere die molekulargenetischen Leistungen beitragen, festgestellt. Der Bewertungsausschuss hat daher eine Anpassung der Bewertung der molekulargenetischen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen bis EBM und den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts EBM (Indikationsbezogene Stufendiagnostik) auf Basis der Ergebnisse der Kostenstudie Humangenetik unter Berücksichtigung des negativen Deckungsbeitrages in der Beratung und Beurteilung beschlossen. Zusätzlich wurde für besonders zeitaufwendige Beratungen humangenetischer Patienten die Gebührenordnungsposition als Zusatzpauschale zu den humangenetischen Grundpauschalen in den EBM aufgenommen. In Folge des vorausgegangenen Beschlusses des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 304. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ausgabenneutralen Anhebung des Orientierungswertes nach 87 Abs. 2e SGB V und zur Angleichung von Orientierungswert und kalkulatorischem Punktwert mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 auf 10 EuroCent je Punkt werden die neuen und zum 1. Oktober 2013 gültigen Punktbewertungen diesem Beschluss zur Bewertungsanpassung molekulargenetischer Leistungen zu Grunde gelegt. Gleichzeitig hat der Bewertungsausschuss eine Arbeitsgruppe des Bewertungsausschusses mit dem Ziel, weitergehende Anpassungen des Kapitels 11 Humangenetik im EBM zum 1. Juli 2014 an den Stand der Wissenschaft und Technik vorzuschlagen, beauftragt. 3. Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Seite 2 von 2

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

Mehr

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S B E S C H L U S S zu Änderungen des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes () durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.

Mehr

Beschluss BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER. Mitteilungen. Bekanntmachungen

Beschluss BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER. Mitteilungen. Bekanntmachungen KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 150. Sitzung (schriftliche fassung) mit Wirkung zum 1. April 2008 den Nachweis für Chlamydia trachomatis

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Der neue Hausarzt-eBM im ÜBerBLick

Der neue Hausarzt-eBM im ÜBerBLick Der neue Hausarzt-EBM im Überblick Wichtige Änderungen Ab 1. Oktober 2013 STAND OKTOBER 2013 Vorwort Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, nach kontroversen Diskussionen ist der neue

Mehr

Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage

Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage Edyta Pawlowska - Fotolia.com Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage n Inhalt Struktur für den hausärztlichen Versorgungsbereich 4 Versichertenpauschale Altersklassifizierung

Mehr

Beschluss. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung

Beschluss. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweineinfluenza)

Mehr

Aufnahme von Labor-Diagnostika in den EBM

Aufnahme von Labor-Diagnostika in den EBM Aufnahme von Labor-Diagnostika in den EBM PD Dr. Christian Götting Geschäftsbereich Kompetenzzentrum Labor, Nürnberg Update Innovationsforum Bewertung, Regulierung, Erstattung, Berlin, 20.03.2012 Kassenärztliche

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 1 Schlussfassung 30. Änderung

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Bewertung

Mehr

Regionale MRSA-Netzwerk-/Fallkonferenz

Regionale MRSA-Netzwerk-/Fallkonferenz Regionale MRSA-Netzwerk-/Fallkonferenz Kreis Unna Unna, 20. Mai 2015 Allgemeine Informationen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 25.03.2014 MRSA-Vergütungsvereinbarung war zunächst auf zwei Jahre

Mehr

E B M 2000 plus. Wichtiges Hintergrundwissen. Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus

E B M 2000 plus. Wichtiges Hintergrundwissen. Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus GOP GOP GOP E B M 2000 plus Wichtiges Hintergrundwissen Referent: Helmut Walbert Facharzt für Allgemeinmedizin Betriebswirt

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Ärzten, Ärzten und Patienten sowie ggf. unter Einbindung von nichtärztlichem Fachpersonal

Ärzten, Ärzten und Patienten sowie ggf. unter Einbindung von nichtärztlichem Fachpersonal RAHMENVEREINB ARUNG zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband als Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Überprüfung des Einheitlichen

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Delegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)

Delegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV) Delegation ärztlicher Leistungen: 10. Deutscher Medizinrechtstag 4. bis 5. September 2009 Christoph von Drachenfels Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht Grundsatz der Pflicht zur persönlichen

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) vom 09.08.2007 in der Fassung vom 18.07.2014 1 1 Inkrafttreten

Mehr

Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka

Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Themen Regulatorische Grundlagen und das Gesetz vom 17. Juli 2009 in der Praxis: 13 Abs. 2b AMG Zulassungspflicht;

Mehr

FAQ zum nichtärztlichen Praxisassistent

FAQ zum nichtärztlichen Praxisassistent Dezember 2014 Fragen und Antworten zum nichtärztlichen Praxisassistenten Hausärzte können ab 1. Januar 2015 einen nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, der sie bei der Betreuung ihrer Patienten

Mehr

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 2. Quartal 2015 Arztgruppen-EBM Hausarzt Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen...........................

Mehr

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Absender: An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Vorab per Fax 089/57093-64939 Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115 b SGB V zwischen

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts

Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts KV Mecklenburg - Vorpommern Postfach 160145 19091 Schwerin An alle niedergelassenen und ermächtigten Ärztinnen und

Mehr

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Umsetzung des 137 Absatz 1d Satz 1 SGB V Vom 23.

Mehr

Teil F: Berechnung u. Anpassung von Regelleistungsvolumen. Grundsätze / Festsetzung RLV / PT Anl. 1: Arztgruppen Anl.

Teil F: Berechnung u. Anpassung von Regelleistungsvolumen. Grundsätze / Festsetzung RLV / PT Anl. 1: Arztgruppen Anl. GFB 21.10.2008 Grundlage: Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in der 7. Sitzung am 27. und 28.08.2008 in 8 Beschlussteilen die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung ab 2009 beschlossen: Teil A:

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen

Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen 28. März 2014 Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen Ab 1. April 2014 sind Leistungen aus den Kapiteln 4.4 und 4.5 nicht neben der GOP 04220/04221 berechnungsfähig.

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband

Mehr

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ GOÄ heute Leistungsverzeichnis veraltet Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zunehmende Finanznot bei den Trägern der Beihilfe und bei privaten Krankenversicherungen

Mehr

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen

Mehr

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung. Zulassungsordnung des Fernstudiums Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft Berlin (HWR Berlin) (ZulO/ÖV-FS) vom XX.XX.2011 Aufgrund des 8 Abs.

Mehr

Molekularbiologie/ Genomics

Molekularbiologie/ Genomics Cornel Mülhardt Molekularbiologie/ Genomics 5. Auflage ELSEVIER SPEKTRUM AKADEMISCHER VERLAG Spektrum k-zlakademischer VERLAG Inhalt 1 Was ist denn "Molekularbiologie", bitteschön? 1 1.1 Das Substrat der

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 2/2009

Mehr

Vereinbarung gemäß 118 Absatz 2 SGB V. zwischen

Vereinbarung gemäß 118 Absatz 2 SGB V. zwischen Vereinbarung gemäß 118 Absatz 2 SGB V zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn, dem BKK-Bundesverband, Essen, dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der See-Krankenkasse, Hamburg, dem Bundesverband der

Mehr

Anlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII.

Anlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 1 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII 1 Beschluss der Vertragskommission vom 19.06.2007 Seite 1 von 5 Regelungen zum Verfahren bei reduzierter Beschäftigungszeit in Werkstätten

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucksache 16/0980 08.11.2007 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Abweichungen gegenüber dem Krankenhausplan 1999 und Abstimmung mit dem Land Brandenburg Drs 13/2369, 13/2547 u. 15/5307 Die Drucksachen

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen

Mehr

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid. Richtlinie der Stadt Plauen zur Kindertagespflege (Richtlinie Kindertagespflege) Vom 17.12.2009 Geändert durch Beschluss des Sozialausschusses vom 18.04.2013 2 1 Gesetzliche und sonstige Grundlagen Sozialgesetzbuch

Mehr

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174 Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Nr. 2/2012 vom 29.2.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 25

Nr. 2/2012 vom 29.2.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 25 Nr. 2/2012 vom 29.2.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 25 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Unternehmensentwicklung (MBP) mit dem Abschluss Master of

Mehr

1. Erklären Sie das Prinzip der Sanger Sequenzierung. Klären Sie dabei folgende Punkte: a) Welche besondere Art von Nukleotiden wird verwendet und

1. Erklären Sie das Prinzip der Sanger Sequenzierung. Klären Sie dabei folgende Punkte: a) Welche besondere Art von Nukleotiden wird verwendet und 10. Methoden 1. Erklären Sie das Prinzip der Sanger Sequenzierung. Klären Sie dabei folgende Punkte: a) Welche besondere Art von Nukleotiden wird verwendet und welche Funktion haben diese bei der Sequenzierungsreaktion?

Mehr

Vom 28. Februar 2005. a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,

Vom 28. Februar 2005. a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte, Satzung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für das Auswahlverfahren für StudienanfängerInnen in dem Studiengang Wirtschaftsinformatik mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor of Science) Vom 28. Februar

Mehr

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Besuchsleistungen richtig abrechnen

Besuchsleistungen richtig abrechnen abrechnung 51 Besuchsleistungen richtig abrechnen Die falsche Abrechnung von Besuchsleistungen (GOP 01410, GOP 01411, GOP 01412, GOP 01415) führt häufig zu Honorarrückforderungen. Für den Vertragsarzt

Mehr

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG)

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG) Diakonengesetz DiakG 930 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG) Vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD

Mehr

Lesefassung vom 5. Juni 2014

Lesefassung vom 5. Juni 2014 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im weiterbildenden, berufsbegleitenden Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 5. Juni 2014 Lesefassung vom 5. Juni 2014

Mehr

Inhalt. 3 Das Werkzeug... 47 3.1 Restriktionsenzyme... 47 3.2 Gele... 58 3.2.1 Agarosegele... 58

Inhalt. 3 Das Werkzeug... 47 3.1 Restriktionsenzyme... 47 3.2 Gele... 58 3.2.1 Agarosegele... 58 Inhalt 1 Was ist denn Molekularbiologie, bitteschön?...................... 1 1.1 Das Substrat der Molekularbiologie, oder: Molli-World für Anfänger.... 2 1.2 Was brauche ich zum Arbeiten?..................................

Mehr

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten.

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten. Qualifikationsanforderungen für die Erbringung einer EMDR-Behandlung im Rahmen einer Richtlinienpsychotherapie bei Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung Hintergrund: Der Wissenschaftliche

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

Belegärztliche Versorgung. im DRG System - Existenzgefährdung oder leistungsgerechte Vergütung?

Belegärztliche Versorgung. im DRG System - Existenzgefährdung oder leistungsgerechte Vergütung? Belegärztliche Versorgung im DRG System - Existenzgefährdung oder leistungsgerechte Vergütung? Ilona Michels, Referentin BDPK 1 1. Ausgangssituation 2. Schnittstellenproblematik 3. Auswirkungen allgemein

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

DNA Sequenzierung. Transkriptionsstart bestimmen PCR

DNA Sequenzierung. Transkriptionsstart bestimmen PCR 10. Methoden DNA Sequenzierung Transkriptionsstart bestimmen PCR 1. Erklären Sie das Prinzip der Sanger Sequenzierung. Klären Sie dabei folgende Punkte: a) Welche besondere Art von Nukleotiden wird verwendet

Mehr

Honorarvereinbarung 2014

Honorarvereinbarung 2014 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln. einerseits. und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln. einerseits. und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal -nichtamtliche Lesefassung- S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO/LSA) vom 05.10.1993

Mehr

und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vereinbaren als Bestandteil der Bundesmantelverträge den nachstehenden

und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vereinbaren als Bestandteil der Bundesmantelverträge den nachstehenden Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln, und der AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen, der IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der Bundesverband

Mehr

1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern

1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern 1. Protokollnotiz zur Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern im Rahmen des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms

Mehr

s Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen

s Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt vom 7. November 2013 Schiffgraben 6-8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-860 Inhaltsverzeichnis 1 Art und Zweck der Prüfungen 3 2 Prüfungsausschuss

Mehr

Behandlungsvertrag. zwischen. dem oben genannten Patienten. und der. Evangelischen und Johanniter Klinikum Niederrhein ggmbh. - nachfolgend Klinikum -

Behandlungsvertrag. zwischen. dem oben genannten Patienten. und der. Evangelischen und Johanniter Klinikum Niederrhein ggmbh. - nachfolgend Klinikum - ... Name, Vorname des Patienten... Geburtsdatum des Patienten... Anschrift ggf. (gesetzlich vertreten) durch... Geburtsdatum des Vertreters... Anschrift des Vertreters - nachfolgend Patient - Behandlungsvertrag

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des

Mehr

Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse

Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 1.

Mehr

Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften hat in der 229.

Mehr

1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren

1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem

Mehr

Satzung. der Pflegekasse der TBK. Thüringer Betriebskrankenkasse

Satzung. der Pflegekasse der TBK. Thüringer Betriebskrankenkasse Satzung der Pflegekasse der TBK Thüringer Betriebskrankenkasse Stand 01/2015 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Seite 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der Pflegekasse

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über das Eignungsverfahren und über die Prüfung der Eingangsqualifikation für den Masterstudiengang Philosophie Politik Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 14. April

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Wenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009

Wenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009 Wenn es den Neuordnung der vertragsärztlichen rztlichen Vergü - EBM 2008/2009 Ärzten honorarmäß äßig gut geht, 13. März 2009 Lübeck Gemeinsame Jahrestagung 2009 profitieren auch die anderen. der ZMT e.v

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab dem 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich..... 2 2 Grundsätze der Vergütung.... 2

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Internat des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau. vom 08.07.2011

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Internat des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau. vom 08.07.2011 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Internat des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau vom 08.07.2011 Gemäß 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. - BKK-Landesverband NORDWEST - IKK

Mehr

Meine Rechte als Patient

Meine Rechte als Patient Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln www.buendnis-meine-wahl.de Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln, die in der gesetzlichen

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06. Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.2012) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 6. Juli 2011 (Brem.ABl. 2012, S.

Mehr