Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

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1 Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Vom 4. Dezember 1997 (GVBl.II/97 S.914, ber. GVBl.II/98 S.34) Auf Grund des 38 Abs. 2 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl. I S. 65) verordnet der Minister des Innern: 1 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr (1) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr darf ein Bewerber nur angenommen werden, wenn dieser den Anforderungen des Dienstes gewachsen ist. Der Bewerber hat den Wehrführer vor Aufnahme und während der Zeit der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden. (2) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und soll nicht älter als 35 Jahre sein. In Jugendfeuerwehren kann ein Bewerber aufgenommen werden, wenn er das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Von den Vorschriften über das Höchstalter für die Aufnahme eines Bewerbers kann der Träger des Brandschutzes Ausnahmen zulassen. (3) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. 1 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden. (5) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers des Brandschutzes. (6) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden vom Wehrführer im Einzelfall festgelegt. 2 Feuerwehrzugehörigkeit bei Wohnungswechsel (1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den Zuständigkeitsbereich des Trägers des Brandschutzes, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sich dieser innerhalb von drei Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dem zuständigen Ortswehrführer der Gemeinde des neuen Trägers des Brandschutzes anmeldet. Erfolgt die Anmeldung bei dem Ortswehrführer, hat dieser den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Anhand der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer, über den möglichen Einsatz in eine Dienststellung. 3

2 Laufbahngliederung (1) Die Laufbahn der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gliedert sich wie folgt: Dienstgrad Feuerwehrfrau-Anwärterin/Feuerwehrmann- Anwärter Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann Oberfeuerwehrfrau/Oberfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann Löschmeisterin/Löschmeister Oberlöschmeisterin/Oberlöschmeister Hauptlöschmeisterin/Hauptlöschmeister Erste Hauptlöschmeisterin/Erster Hauptlöschmeister Brandmeisterin/Brandmeister Brandmeisterin/Brandmeister Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister Erste Hauptbrandmeisterin/Erster Hauptbrandmeister Erste Hauptbrandmeisterin/Erster Hauptbrandmeister Gemeinde-, Stadt,- Amtsbrandmeisterin Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister Dienststellung Truppfrau-Anwärterin/Truppmann-Anwärter Truppführerin/Truppführer Truppführerin/Truppführer Stellvertretende Gruppenführerin/Stellvertretender Gruppenführer Stellvertretender Gruppenführer/Stellvertretende Gruppenführerin Gruppenführerin/Gruppenführer Ortswehrführerin mit weniger als ein Zug/Ortswehrführer mit weniger als ein Zug Stellvertretende Zugführerin/Stellvertretender Zugführer Ortswehrführerin mit Zugstärke oder mehr als ein Zug/Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als ein Zug Zugführerin/Zugführer Zugführerin/Zugführer Stellvertretende Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführerin/Stellvertretender Gemeinde-, Stadt,- Amtswehrführer Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführerin Gemeinde-, Amtswehrführer Stadt-, (2) Leiter der Freiwilligen Feuerwehren führen in amtsfreien Gemeinden die Bezeichnung "Gemeindewehrführerin" oder "Gemeindewehrführer"; in amtsfreien Städten die Bezeichnung "Stadtwehrführerin" oder "Stadtwehrführer"; in Ämtern die Bezeichnung "Amtswehrführerin" oder "Amtswehrführer". 4 Beförderungen (1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. (2) Es können befördert werden: 1. eine Feuerwehrfrau zur Oberfeuerwehrfrau oder ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach mindestens zwei Dienstjahren nach dem Probejahr und erfolgreichem Abschluss der Truppmann-Ausbildung, 2. eine Oberfeuerwehrfrau zur Hauptfeuerwehrfrau oder ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann nach mindestens zwei weiteren Dienstjahren,

3 3. eine Hauptfeuerwehrfrau zur Löschmeisterin oder ein Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluss der Truppführer-Ausbildung, 4. eine Löschmeisterin zur Oberlöschmeisterin oder ein Löschmeister zum Oberlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluss der Sonderausbildungen, 5. eine Oberlöschmeisterin zur Hauptlöschmeisterin oder ein Oberlöschmeister zum Hauptlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluss der Gruppenführer- Ausbildung, 6. eine Hauptlöschmeisterin zur Ersten Hauptlöschmeisterin oder ein Hauptlöschmeister zum Ersten Hauptlöschmeister nach zehn weiteren Dienstjahren in der Dienststellung, 7. eine Hauptlöschmeisterin zur Brandmeisterin oder ein Hauptlöschmeister zum Brandmeister nach weiteren zwei Dienstjahren, 8. eine Brandmeisterin zur Oberbrandmeisterin oder ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluss der Zugführer-Ausbildung, 9. eine Oberbrandmeisterin zur Hauptbrandmeisterin oder ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und 10. eine Hauptbrandmeisterin zur Ersten Hauptbrandmeisterin oder ein Hauptbrandmeister zum Ersten Hauptbrandmeister nach zehn weiteren Dienstjahren in der Dienststellung oder in der Funktion Stellvertretender Wehrführer. (3) Von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit für Beförderungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei entsprechender Eignung eine Dienststellung vorübergehend wahrnehmen kann, ohne den für die Dienststellung erforderlichen Dienstgrad zu besitzen. Die für diese Dienststellung erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmaliger Zustimmung der Aufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden. 5 Einsetzung in Führungsfunktionen (1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug und dessen Stellvertreter darf nur eingesetzt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführer-Lehrgang absolviert hat. (2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug und dessen Stellvertreter darf nur eingesetzt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführer-Lehrgang absolviert hat. 6 Bestellung und Ernennung in Führungsfunktionen (1) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführer- Lehrgang und dem Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden teilgenommen hat. (2) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr kann bestellt werden: 1. eine Hauptbrandmeisterin oder ein Hauptbrandmeister,

4 2. ein Leiter der hauptberuflichen Kräfte einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften, 3. ein anderer Bediensteter des feuerwehrtechnischen Dienstes der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag des Trägers des Brandschutzes und mit Zustimmung des Ministeriums des Innern. (3) Zum Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertretern kann ein Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden, wenn die Wehrführer-Ausbildung, der Lehrgang "Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" und der Lehrgang "Führen mit und ohne Stab" erfolgreich absolviert wurden. (4) Zum Landesbrandmeister und dessen Stellvertreter kann ernannt werden, wer die Dienststellung eines Kreisbrandmeisters oder stellvertretenden Kreisbrandmeisters erfolgreich ausgeübt hat. (5) Eine Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit ist für den Angehörigen einer Feuerwehr nicht erforderlich, wenn dieser bereits in ein Beamtenverhältnis berufen wurde. (6) Ein zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannter Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, wenn er die Dienststellung nicht mehr bekleidet. 7 Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wird in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen: 1. mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder 2. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv an der Einsatztätigkeit teilnehmen kann. 8 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus: 1. durch Austrittserklärung, 2. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit, 3. durch Nichtbestehen des Probejahres, 4. durch Ausschluss nach 10 oder 5. durch Tod. 9 Maßnahmen bei Nichterfüllung übertragener Aufgaben in einer Funktion (1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr nicht die ihm übertragenen funktionellen Aufgaben innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, kann der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes geeignete Maßnahmen ergreifen. Satz 1 gilt nicht für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die in einem beamtenrechtlichen Verhältnis stehen. (2) Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Laufbahnverordnung sind: 1. Abmahnung,

5 2. Verweis, 3. Enthebung von einer Funktion, 4. Ausschluss. (1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, 10 Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr 1. nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach 45 Strafgesetzbuch jedoch nur dann, wenn der Angehörige wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint, 2. wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst fehlt, 3. wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten. (2) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Leiter der Feuerwehr im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes, ab dem Dienstgrad Brandmeister zusätzlich im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Übergangsvorschriften (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad "Brandinspektor" oder "Brandinspektorin", "Oberbrandinspektor" oder "Oberbrandinspektorin" und "Hauptbrandinspektor" oder "Hauptbrandinspektorin" führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen diese Dienstgrade nicht mehr verliehen werden. (2) Die Träger des Brandschutzes sind verpflichtet, in den Freiwilligen Feuerwehren die Dienstgrade und die Dienststellungen auf der Grundlage der 3, 4, 5 und 6 unverzüglich einzuführen. 12 Inkraft- und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 15. Februar 1993 (GVBl. II S. 102) außer Kraft. Potsdam, den 4. Dezember 1997 Der Minister des Innern Alwin Ziel

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