Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
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- Gudrun Küchler
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1 Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und berater ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung im Internet (Impressum) Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen seit 2007 einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO bzw. 34 e Abs. 1 GewO und müssen daher seit diesem Zeitpunkt ihr Internet-Impressum um die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzen. Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach 34 d Abs. 3 GewO befreien lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Grundsätzlich nicht betroffen sind jedoch die sog. gebundenen Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 4 GewO, sowie die Annexvermittler nach 34 d Abs. 9 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der 34 d Abs. 4 und 9 GewO halten. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Das Impressum ist bei den oben genannten Versicherungsvermittlern und -beratern daher um die Angaben zur zuständigen Industrie- und Handelskammer zu ergänzen: Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal. Hinweis: Bei einer Verlegung der Betriebsstätte ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde. Es ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde im Internet anzugeben. Versicherungsvermittler und -berater, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach 34 c GewO sind, müssen neben der zuständigen Industrie- und Handelskammer auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach 34 c GewO angeben. Dies ist die/das jeweilige Stadt/Landratsamt, die/das die Erlaubnis nach 34 c GewO erteilt hat. Seite 1 von 5
2 2. Weiterhin ist 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters ( und die Registrierungsnummer. 3. Aufgrund aktueller Rechtsprechung empfehlen wir zudem die Ergänzung des Internetimpressums um die in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Angaben. Zwar ist die Frage, ob Versicherungsvermittler unter die in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Richtlinien fallen, umstritten. Um Abmahnungen zu vermeiden, empfehlen wir jedoch, die Angabe der in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Informationen. Danach ist mitzuteilen: a) die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich ist. Berufsrechtliche Regelungen sind: - für Versicherungsvermittler bzw. 34 e GewO für Versicherungsberater - - juris GmbH betriebene Homepagewww.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. 4. Nutzt ein Vermittler die Profilseite sozialer Onlinenetzwerke wie zum Beispiel Facebook nicht nur rein privat, sondern auch geschäftlich, ist er zur Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Impressums im Sinne des Telemediengesetzes verpflichtet. Es ist zwar statthaft, wenn ein Unternehmen bezüglich der Anbieterkennung bei einem Auftritt in einem sozialen Onlinenetzwerk auf das Impressum der eigenen Internetseite verlinkt. Dabei muss es sich jedoch einer eindeutigen Bezeichnung bedienen. Ein Button mit der Aufschrift "Info" reicht dazu nicht aus. Denn die Pflichtangaben im Sinne des Telemediengesetzes müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Darüber hinaus muss klar sein, auf welches Telemedium sich das Impressum bezieht (zum Beispiel "Verantwortlich für die Facebook-Seite ist "). Seite 2 von 5
3 Grundsätzliche Informationen zur Impressumspflicht im Internet können unserem Merkblatt Das neue Telemediengesetz und die Informationspflichten entnommen werden. BEISPIELE für ein Internet-Impressum im Bereich Versicherungsvermittlung: Das Impressum einer Versicherungsvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung: Mustermann Versicherungsvermittler GmbH Geschäftsführer Max Mustermann Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HR B Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1GewO, Bundesrepublik Deutschland Seite 3 von 5
4 Das Impressum eines Versicherungsmaklers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich eine Erlaubnis nach 34 c GewO besitzt. Hans Müller info@mueller.de Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsmakler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 GewO, Aufsichtsbehörde: Stadt Heilbronn, Amt für öffentliche Ordnung, Weststraße 53, Heilbronn Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland Seite 4 von 5
5 Das Impressum eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns (Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO): Autohaus Hans Müller e.k. info@autohausmueller.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HR A Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO, A ufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO (produktakzessorisch), Bundesrepublik Deutschland Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK Nürnberg für Mittelfranken sowie der IHK für München und Oberbayern erstellt. Seite 5 von 5
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