Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen Abgabebestimmungen

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1 Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren betreffen, werden im Formular "Zusammenfassende Aufstellung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen" aufgelistet. 2. Angaben welche in der zusammenfassenden Aufstellung enthalten sein müssen Die zusammenfassende Aufstellung soll, außer den Angaben zu dem Steuerpflichtigen folgende Informationen enthalten: Den Staatenkode, sowie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des innergemeinschaftlichen Erwerbers bzw. des Empfängers von Gegenständen, welcher im Rahmen von Dreiecksgeschäften als Steuerschuldner bezeichnet wurde. Den Gesamtbetrag abzüglich der Skontobeträge, Preisnachlässe, Rabatte und Gutschriften aller Lieferungen von Gegenständen welche an denselben Erwerber getätigt wurden und für welche die Steuer im Laufe des genannten Erklärungszeitraums geschuldet wurde. Gegebenenfalls Korrekturen betreffend Angaben welche in vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen aufgelistet wurden. 3. Nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (z.b. Rabatt, ) Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z.b. durch Rabatte, Stornierungen von Rechnungen, ), so ist das für jeden Erwerber gesondert in dem Meldezeitraum anzugeben, in dem die Änderung eingetreten ist (z.b. der Rabatt gewährt wurde). Die Meldung erfolgt in der Weise, dass der Änderungsbetrag mit jeweils der Summe der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte, die in dem Meldezeitraum ausgeführt wurde, saldiert wird, so dass nur der Saldo gemeldet wird. Ergibt sich dadurch eine negative Bemessungsgrundlage, ist der Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen. Beispiel: Ein luxemburgischer Lieferer L (LU ) hat im 1. Kalendervierteljahr 2016 eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an F (FR ) getätigt und ordnungsgemäß seine ZM für das 1. Kalendervierteljahr 2016 abgegeben.

2 Der gleiche Lieferer L hat im 3. Kalendervierteljahr 2016 an seinen Abnehmer F (FR ) in Frankreich innergemeinschaftliche Warenlieferungen für Euro Entgelt ausgeführt. Außerdem gewährt L gegenüber F (FR ) im 3. Kalendervierteljahr 2016 einen Preisnachlass i.h.v Euro für die innergemeinschaftliche Warenlieferung, die im 1. Kalendervierteljahr 2016 erbracht worden ist. L muss für das 3. Kalendervierteljahr 2016 folgende Summe der Bemessungsgrundlagen an F melden: Summe der Bemessungsgrundlagen der im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen abzüglich im Meldezeitraum eingetretener Änderungen der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen Zu meldende Summe der Bemessungsgrundlage für das 3. Kalendervierteljahr Euro hier: Preisnachlass./ Euro = Euro Achtung: Eine nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden. Die Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben wird unter Textziffer 13 erläutert. 4. Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen Die zusammenfassenden Aufstellungen sind einzureichen: monatlich = allgemeiner Grundsatz. oder vierteljährlich = Ausnahmeregelung: Die vierteljährliche Abgabe ist nur zulässig, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen den Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, weder während des betroffenen Vierteljahres, noch während einem der vier vorherigen Vierteljahre, nicht überstiegen hat. Die Möglichkeit die zusammenfassenden Aufstellungen vierteljährlich einzureichen, besteht ab Ende desjenigen Monats nicht mehr, in dem der Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, für das laufende Vierteljahr, überschritten wurde. Beispiele (vorausgesetzt der Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, wurde während keinem der vier vorherigen Vierteljahre überschritten und der Mehrwertsteuerpflichtige möchte von der Möglichkeit der vierteljährlichen Abgabe Gebrauch machen). 1. der Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, wird während des 1. Monats des Vierteljahres überschritten monatliche Abgabe (Konsequenz: monatliche Abgabe der zusammenfassenden Aufstellungen für die übrigen Monate des Vierteljahres, sowie für mindestens die vier darauffolgenden Vierteljahre). 2. der Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, wird während des 2. Monats des Vierteljahres überschritten Abgabe monatlicher zusammenfassender Aufstellungen für die ersten zwei Monate des Vierteljahres (Konsequenz: monatliche Abgabe der zusammenfassenden Aufstellungen für den 3. Monat des betreffenden Vierteljahres, sowie für die vier darauffolgenden Vierteljahre zumindest).

3 3. der Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, wird während des 3. Monats des Vierteljahres überschritten vierteljährliche zusammenfassende Aufstellung für das betreffende Vierteljahr (Konsequenz: monatliche Abgabe der zusammenfassenden Aufstellungen für die vier darauffolgenden Vierteljahre zumindest). 5. Option für vierteljährliche Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung - Dauer der Gültigkeit der Option Es ist kein spezifisches Optionsverfahren vorgesehen um von der Möglichkeit, vierteljährliche zusammenfassende Aufstellungen abzugeben Gebrauch machen zu können. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist nicht verpflichtet die Verwaltung in Kenntnis zu setzen, im Fall wo er für die vierteljährliche Abgabe optiert. Die Option für die vierteljährliche Abgabe hat keine spezifische Gültigkeitsdauer. Der Mehrwertsteuerpflichtige kann jederzeit, gemäß dem allgemeinen Grundsatz, seine zusammenfassenden Aufstellungen monatlich abgeben, oder kann hierzu verpflichtet sein im Fall wo der Schwellenwert von ,00, ohne Mehrwertsteuer, während des betreffenden Vierteljahres oder während einem der vier vorherigen Vierteljahre, übersteigt. Die Überprüfung seitens der Verwaltung hinsichtlich des Schwellenwerts von , ohne Mehrwertsteuer, erfolgt zum Zeitpunkt der Abgabe der vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellungen. Diese werden von der Verwaltung abgelehnt, wenn der vierteljährliche Gesamtbetrag, aufgrund einer oder mehreren eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen, bezogen auf eines der vier vorherigen Vierteljahre den Schwellenwert von , ohne Mehrwertsteuer, übersteigt. 6. Definitionen Vierteljahr (Trimester) = Vierteljahr des Ziviljahres (Januar, Februar und März / April, Mai und Juni /...). Innergemeinschaftliche Lieferungen = Innergemeinschaftliche Lieferungen sowie innergemeinschaftliche Lieferungen, welche im Rahmen von Dreiecksgeschäften durchgeführt werden = Gesamtbetrag, ohne Mehrwertsteuer, der innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie der innergemeinschaftlichen Lieferungen, welche im Rahmen von Dreiecksgeschäften durchgeführt werden. 7. Regeln Die Abgabe einer monatlichen zusammenfassenden Aufstellung betrifft den vollen Monat. Die Abgabe einer vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellung betrifft das volle Vierteljahr. Es kann keine zusammenfassende Aufstellung abgegeben werden, die einen Zeitraum betrifft, welcher bereits durch eine vorherige zusammenfassende Aufstellung gleichen Typs (monatlich, vierteljährlich, vierteljährlich verkürzt) abgedeckt ist, mit Ausnahme der Korrekturen (siehe Punkt 12). Die Überschneidung von Zeiträumen ist nicht möglich (z. B. Abgabe einer zusammenfassenden Aufstellung des Monats Januar sowie Abgabe einer

4 zusammenfassenden Aufstellung des ersten Vierteljahres oder des verkürzten Vierteljahres Januar-Februar). Wenn der Steuerpflichtige nach einem Zeitraum, in der er verpflichtet gewesen ist monatliche Aufstellungen abzugeben, wieder die Möglichkeit zur Abgabe vierteljährlicher Aufstellungen erhält, kann diese erst mit Beginn eines Vierteljahres wahrgenommen werden. 8. Relation zwischen der Periodizität für die Abgabe von zusammenfassenden Aufstellungen und der Periodizität für die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen Die Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren ist weder an die Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen (und umgekehrt) noch an jene der einzureichenden Mehrwertsteuererklärungen (und umgekehrt) gebunden. 9. Modalitäten der Abgabe der zusammenfassenden Für Mehrwertsteuerpflichtige welche den monatlichen oder vierteljährlichen Abgabebestimmungen unterliegen erfolgt die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellungen 2017 und den Nachfolgenden durch elektronische Dateiübertragung, als PDF- oder als XML-Datei, über "ecdf". Für Mehrwertsteuerpflichtige welche den jährlichen Abgabebestimmungen unterliegen erfolgt die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellungen entweder durch elektronische Dateiübertragung, laut der vorhin beschriebenen Prozedur, oder in Papierform. 10. Frist für die Einreichung der zusammenfassenden Aufstellungen Erfolgt die Abgabe in Papierform, sind die zusammenfassenden Aufstellungen vor dem fünfzehnten Tag des Monats einzureichen, der dem Erklärungszeitraum folgt. Erfolgt die Abgabe durch elektronische Dateiübertragung, sind die zusammenfassenden Aufstellungen vor dem fünfundzwanzigsten Tag des Monats einzureichen, der dem Erklärungszeitraum folgt. 11. Nullerklärungen Der Mehrwertsteuerpflichtige ist nicht verpflichtet zusammenfassende Aufstellungen für einen Erklärungszeitraum einzureichen, wenn er in diesem Zeitraum keine Geschäfte getätigt hat, die ihn zur Abgabe dieser Aufstellungen verpflichtet hätte. Daraus ergibt sich, dass Nullerklärungen (Rubrik I, II und III zu null) nicht mehr von der Verwaltung angenommen werden. 12. Formulare der zusammenfassenden Aufstellungen in Papierform Die Formulare "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen" werden nicht automatisch von der Verwaltung an die Steuerpflichtigen versendet. Die Formulare stehen auf der Internetseite der Verwaltung zur Verfügung, wo sie heruntergeladen und ausgedruckt werden können (siehe ). Die Formulare können auch bei nachfolgender

5 Dienststelle angefragt werden: Administration de l Enregistrement et des Domaines, Service de Coopération Administrative en matière de TVA (SCAT), 14, avenue de la Gare, L-1610 Luxembourg, Tel.: (+352) Korrekturen wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben Es ist nicht möglich eine zweite den gleichen Zeitraum betreffende zusammenfassende Aufstellung einzureichen (mit Angaben in Rubrik I und/oder II). Es ist nicht möglich eine vorher eingereichte Aufstellung zu stornieren. Die Korrekturen betreffend Angaben von vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen sind unter Rubrik III des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen" vorzunehmen. Die Korrekturen können sich nur auf vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellungen beziehen. Die Korrekturen können sich nicht auf einen späteren Zeitraum beziehen als derjenige des zur Korrektur genutzten Formulars. Die Angaben von vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen können so oft wie erforderlich korrigiert werden. Eine spezifische Frist um die notwendigen Korrekturen vorzunehmen ist nicht vorgesehen. Die Korrekturen können Angaben von mehreren vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen betreffen. Die Korrekturen werden der Verwaltung wie folgt mitgeteilt: Entweder mittels eines neuen Exemplars des zuletzt (bezogen auf den Erklärungszeitraum in chronologischer Folge und nicht auf den Abgabezeitpunkt) eingereichten Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen", das die Angaben von vorher eingereichten Aufstellungen korrigiert. Es können ausschließlich Angaben von vorher eingereichten Aufstellungen unter Rubrik III des Formulars berichtigt werden. Die Rubriken I und II des Formulars dürfen keine Angaben enthalten. Oder mittels des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen", das sich auf den aktuell zu erklärenden Zeitraum bezieht. In diesem Fall muss, außer den sich unter Rubrik III des Formulars befindlichen Korrekturen, mindestens eine Angabe unter einer der Rubriken I oder II aufgelistet sein. Beispiel A : Innergemeinschaftliche Lieferungen während des 1. Vierteljahrs 2016: ,00. Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung für das 1. Vierteljahr 2016 am 14. April Der Steuerpflichtige will seine Angaben betreffend das 1. Vierteljahr 2016 berichtigen. Er hat die Möglichkeit die Korrekturen mittels eines neuen Exemplars des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen des 1.

6 Vierteljahres 2016 einzureichen. Bedingungen: 1) Er darf nur Angaben unter Rubrik III des Formulars tätigen 2) Die Korrekturen können sich nicht auf einen späteren Zeitraum beziehen, als derjenige des zur Korrektur genutzten Formulars. Beispiel B : Innergemeinschaftliche Lieferungen während des 1. Vierteljahres 2016: ,00. Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung für das 1. Vierteljahr 2016 am 14. April Innergemeinschaftliche Lieferungen während des 2. Vierteljahres 2016: ,00. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet eine zusammenfassende Aufstellung für das 2. Vierteljahr 2016 einzureichen und will seine Angaben betreffend das 1. Vierteljahr 2016 berichtigen. Er hat drei Möglichkeiten um seine Angaben zu berichtigen: 1. Er reicht die Korrekturen des 1. Vierteljahres 2016 vor der Abgabe der Aufstellung des 2. Vierteljahres 2016 ein mittels eines neuen Exemplars des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen des 1. Vierteljahres 2016, wie unter Beispiel A. 2. Er korrigiert seine Angaben anlässlich der Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung des 2. Vierteljahres In diesem Fall muss, außer den sich unter Rubrik III des Formulars befindlichen Korrekturen, mindestens eine Angabe unter einer der Rubriken I oder II aufgelistet sein. 3. Er reicht die Korrekturen des 1. Vierteljahres 2016 nach der Abgabe der Aufstellung des 2. Vierteljahres mittels eines neuen Exemplars des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen des 2. Vierteljahres 2016 ein. Bedingungen: 1) Er darf nur Angaben unter Rubrik III des Formulars tätigen 2) Die Korrekturen können sich nicht auf einen späteren Zeitraum beziehen, als derjenige des zur Korrektur genutzten Formulars. Es wird darauf hingewiesen, dass die Korrektur unter Rubrik III des Formulars durch Berichtigung von Angaben erfolgt, welche unter den Rubriken I. und II. von vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen mitgeteilt wurden. Anlässlich dieser Berichtigung ist der zu betreffende Zeitraum zu bestimmen und der Mehr- beziehungsweise Minusbetrag zu den ursprünglichen Angaben mit einem + oder - Zeichen zu versehen.

7 Beispiel: Rubrik III des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen N Staatenkode und Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer des innergemeinschaftlichen Erwerbers, Aufstellung I. / des steuerschuldnerischen Empfängers von Gegenständen, Aufstellung II. STAATEN KODE NUMMER Angaben hinsichtlich der Zusammenfassenden Aufstellung auf die sich die Korrektur bezieht JAHR VIERTEL JAHR. MONAT Korrektur durch einen Minus/Mehrbetrag der in den Aufstellungen I. und II. vorheriger zusammenfassenden Aufstellungen gemachten Angaben für die angegebene Nr. und den angegebenen Erklärungszeitraum Dreiecksgeschäfte 4) 1 DE ,00 2 BE ,00 ja In diesem Beispiel werden Korrekturen vorgenommen, einmal durch einen Mehrbetrag (d.h. der ursprüngliche Betrag wird um ,00 erhöht) in Bezug auf eine vorher eingereichte verkürzte vierteljährliche Aufstellung und einmal durch einen Minusbetrag (d.h. der ursprüngliche Betrag wird um ,00 reduziert) in Bezug auf eine vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellung des Monats April Voraussetzungen damit diese Korrekturen angenommen werden sind 1., dass die Berichtigungen vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellungen betreffen sowie 2., dass das zur Korrektur genutzte Formular demselben oder einem nachfolgenden Zeitraum entspricht für welches die Korrekturen vorgenommen werden. Achtung: Eine Korrektur wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben ist von der nachträglichen Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu unterscheiden (z.b. Rabatt, ). Die nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird unter Textziffer 3 erläutert. 14. Zusätzliche Informationen Für weitere technische Informationen über die Abgabe der zusammenfassenden Aufstellungen mittels elektronischer Dateiübertragung können Sie sich an die Dienststelle Helpdesk ecdf wenden, unter ecdf@ctie.etat.lu Für weitere Informationen über die Abgabebestimmungen der zusammenfassenden Aufstellungen können Sie sich an die Dienststelle Service de Coopération Administrative en matière de TVA (SCAT) der Verwaltung wenden, unter Telefon (+352)

8 Seite 1 / 2 ZUSAMMENFASSENDE AUFSTELLUNG BETREFFEND INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN 2017 Gültigkeitsregeln Feld Typ Gültigkeitsregeln und ausgeführte Kontrollen 01 A 02 A Feld 01 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 02, 03 Feld 01 muss den Länderkode eines Landes der europäischen Zone enthalten. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.-Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 02 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 01, 03 Feld 02 = MwSt.-Nummer mit korrekter Struktur für das in Kolonne 01 für jene Zeile angegebene Land. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.- Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet 03 N Feld 03 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 01, N 05 A 06 A Feld 04 ist obligatorisch Feld 04 = Summe der Kolonne der Felder 03 Feld 05 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 06, 07 Feld 05 muss den Länderkode eines Landes der europäischen Zone enthalten. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.-Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 06 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 05, 07 Feld 06 = MwSt.-Nummer mit korrekter Struktur für das in Kolonne 01 für jene Zeile angegebene Land. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.- Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet 07 N Feld 07 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 05, N 09 A 10 A 11 I 12 I 14 N 15 A 16 N Feld 08 ist obligatorisch Feld 08 = Summe der Kolonne der Felder 07 Feld 09 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 10, 11, 12, 18, 14, 15 Feld 09 muss den Länderkode eines Landes der europäischen Zone enthalten. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.-Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 10 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 09, 11, 12, 18, 14, 15 Feld 10 = MwSt.-Nummer mit korrekter Struktur für das in Kolonne 01 für jene Zeile angegebene Land. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.- Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 11 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 09, 10, 12, 18, 14, 15 Die korrigierte Periode (Feld 11 und eventuell eins der Felder 12 oder 18) muss in der Zeit vor der Periode liegen auf welche sich die zusammenfassende Aufstellung bezieht Die Korrektur muss eine zusammenfassende Aufstellung betreffen die in einer vorhergehenden Periode eingereicht wurde Feld 11 = von der Korrektur betroffenes Jahr (auf 4 Positionen) Feld 12 : 0 <= Wert <= 4 Feld 12 = von der Korrektur betroffenes Vierteljahr (1, 2, 3 oder 4). 0 (Null) oder nicht vorhanden falls das Feld 18 ausgefüllt ist oder falls es sich um die Korrektur einer jährlichen zusammenfassenden Aufstellung handelt. Falls angegeben muss die korrigierte Periode (Feld 11, Feld 12) in der Zeit vor der Periode liegen auf welche sich die zusammenfassende Aufstellung bezieht Feld 14 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 09, 10, 11, 12, 18, 15 Im Fall eines Formulars in deutscher Sprache : 'Ja' oder aber kein Wert (bedeutet 'Nein'). Werte für die anderen Sprachen :'Oui' / 'Yes' Feld 16 ist obligatorisch Feld 16 = Summe der Kolonne der Felder 14

9 Seite 2/2 Feld Typ Gültigkeitsregeln und ausgeführte Kontrollen 18 I Feld 18 : 0 <= Wert <= 12 Feld 12 = von der Korrektur betroffener Monat (zwischen 1 und 12). 0 (Null) oder nicht vorhanden falls das Feld 18 ausgefüllt ist oder falls es sich um die Korrektur einer jährlichen zusammenfassenden Aufstellung handelt. Falls angegeben muss die korrigierte Periode (Feld 11, Feld 12) in der Zeit vor der Periode liegen auf welche sich die zusammenfassende Aufstellung bezieht Typen : N : numerisch, Dezimalstellen zugelassen I : ganze Zahl C : Auswahl A : alphanumerisch

10 Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen Informatische Regeln betreffend das Ausfüllen der Formulare Jedes Feld welches das Resultat einer Berechnung ist, muss notwendigerweise ausgefüllt sein falls eines der in die Berechnung einfließenden Felder einen Wert enthält. Beispiel: Wenn wenigstens eines der Felder der Kolonne 03 ausgefüllt ist, wird die Summe im Feld 04 obligatorisch. In einer zusammenfassenden Aufstellung kann eine gleiche MwSt.-Nummer pro Tabelle nur in einer Zeile erscheinen. Mehrfachnennungen müssen also zu einer einzigen Zeile zusammengefasst werden. In der dritten Tabelle, betreffend die Korrekturen, kann eine gleiche MwSt.-Nummer nur in verschiedenen Zeilen erscheinen, wenn sich diese auf verschiedene Zeiträume oder Geschäfte beziehen. Die Erklärungszeiträume auf welche sich die Korrekturen in der dritten Tabelle beziehen, werden folgendermaßen kontrolliert: Für eine vierteljährliche Aufstellung, muss der zu korrigierende Erklärungszeitraum kleiner sein als das Jahr auf welches sich die Aufstellung bezieht, oder aber gleich, vorausgesetzt dass das Vierteljahr kleiner ist als das Vierteljahr auf welches sich die Aufstellung bezieht. Für eine monatliche zusammenfassende Aufstellung, muss der zu korrigierende Erklärungszeitraum kleiner sein, als das Jahr auf welches sich die Aufstellung bezieht, oder gleich, vorausgesetzt dass der Monat kleiner ist als der Monat auf welchen sich die Aufstellung bezieht. Feld 16 sowie die Felder der Kolonne 14 sind positiv oder negativ.

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