Satzung. Strukturen straffen, Potenziale bündeln, Interesse wecken.

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1 Satzung Strukturen straffen, Potenziale bündeln, Interesse wecken.

2 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Handwerksjunioren Offenbach am Main 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist Offenbach am Main 2 Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Handwerkernachwuchses. b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Heranführung von Absolventen handwerklicher Aus und Weiterbildung an Führungsaufgaben im Handwerk in Form von Schulungsveranstaltungen ( 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), Ermöglichung persönlichen Austauschs von Erfahrungen, Einrichtung von Regionalkreisen, Förderung des handwerklichen Brauchtums. c) Der Verein dient ferner auch der Erhöhung der Allgemeinbildung im wirtschaftlichen und kulturellen Bereich sowie der staatsbürgerlichen Bildung im Sinne der Rolle des Handwerks in der Gesellschaft und handwerklicher Einrichtungen sowie der Förderung des Ehrenamtsgedankens im Handwerk. Er tritt für die Förderung der Gleichberechtigung beruflicher gegenüber akademischer Bildung sowie den Gedanken des lebenslangen Lernens ein. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2

3 3 Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer eine Gesellenprüfung in einem Handwerksberuf erfolgreich abgelegt hat oder dies beabsichtigt und das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. 2. Fördermitglied können werden: - jede natürliche oder juristische Person, insbesondere die Handwerkskammer Frankfurt Rhein Main und die Kreishandwerkerschaften und Innungen, die ihrer Rechtsaufsicht unterstehen. - Jeder Handwerker, der das 40. Lebensjahr erreicht hat und vor Vollendung seines 40. Lebensjahres ordentliches Mitglied hätte werden können. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. - Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. 4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, auf der das betroffene Mitglied zuvor zu hören ist. Die beabsichtigte Durchführung eines Ausschlusses muss ohne Nennung von Namen auf der Tagesordnung enthalten sein, das betroffene Mitglied über den beabsichtigten Ausschluss seiner Person informiert. 6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Das Mitglied erhält einen Ausweis, der bei Ausscheiden unverzüglich zurückzugeben ist. 3

4 4 Beiträge Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Junioren des Handwerks entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, die jährlich zu entrichten sind. Die Höhe des Beitrags wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Arbeitslose Mitglieder sind für die Dauer der Arbeitslosigkeit von der Beitragszahlung befreit. 5 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Handwerkskammer Frankfurt Rhein Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 6 Organe Organe der Handwerksjunioren sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 7 Mitgliederversammlung Die Mitglieder der Handwerksjunioren bilden die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden bis spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung ( 8) erfolgt schriftlich 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, gleiches gilt für die Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden sollen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von 3/4 der Mitglieder erforderlich. Wird die 3/4 Mehrheit in der ersten zum Zwecke der Abstimmung über die beantragte Auflösung anberaumten Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist eine neue 4

5 Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen; in dieser Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ein Beschluss über die Auflösung gefasst werden. In der Einberufung ist hierauf hinzuweisen. Das gleiche gilt bei Satzungsänderungen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Fördermitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung, aber nur beratende Stimme. Sie können nur zu den Kassen und Rechnungsprüfern gewählt werden. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. 8 Jahreshauptversammlung Der zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) stattfindenden Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt insbesondere 1. die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren 2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages 3. die Wahl von Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren 4. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung. 9 Vorstand Der von der Jahreshauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Das Amt des Kassierers kann einem Geschäftsführer übertragen werden, der dadurch nicht Vorstandsmitglied wird. Wird ein Geschäftsführer bestellt, ist in den Vorstand statt des Kassierers ein weiterer Beisitzer zu wählen. Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 5

6 Die Jahreshauptversammlung kann nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen und ferner Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Mit der Durchführung der laufenden Geschäfte soll ein Geschäftsführer beauftragt werden, der von der Handwerkskammer Frankfurt Rhein Main gestellt wird. Ansonsten führt die Geschäfte der Vorstand. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufstellung und Durchführung des Arbeitsprogramms des Vereins und die Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinsziele dienen. Die Geschäftsführung hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zum Schluss des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung anzufertigen, die der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung bedarf. Einmal im Jahr findet eine Rechnungs und Kassenprüfung statt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet. 10 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 11 Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen und Ausschüsse 1) Für bestimmte Aufgaben und Arbeitsgebiete können nach Bedarf aus den Reihen der Mitglieder Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen und Ausschüsse gebildet werden. Ihre Bildung bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 6

7 Die Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen und Ausschüsse wählen ihren Obmann selbst. 2) Das Arbeitsprogramm der Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen und Ausschüsse ist auf das allgemeine Arbeitsprogramm der Junioren des Handwerks abzustimmen. Der Obmann hat den Vorsitzenden der Junioren des Handwerks über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Fachgruppen oder des Ausschusses zu unterrichten. 12 Reisekosten Reisekosten werden in Anlehnung an die Lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen gewährt. 13 Schlussbestimmungen Die Handwerksjunioren treten dem Landesverband Junioren des Handwerks Hessen e.v. bei. 14 Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Offenbach, 19. Juli Giuseppe Zuriago 2. Florian Kramwinkel 3. Thomas Isser 4. Christian Lehr 5. Alexander Frommen 7

8 6. Robin Höhl 7. Wolfgang Höhne

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