Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen (SGB IX): Behindertenausweis

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1 Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen (SGB IX): Behindertenausweis Antrag bei Verschlechterung Anspruchsvoraussetzungen: Von 'Behinderung' spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen: Jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an. Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Jeder behinderte Mensch kann (aber muss nicht) einen Antrag auf Feststellung seiner (Schwer-) Behinderung stellen. Das Versorgungsamt wird dann aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen über den Grad der Schwerbehinderung (GdB) und daraus resultierend ggf. zu gewährende Nachteilsausgleiche entscheiden. Mit dem Antrag können drei Ziele verfolgt werden: die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere, der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteils- Ausgleichen, die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen. (Quelle: Erforderliche Nachweise: Das Versorgungsamt kann Ihren Antrag erheblich schneller bearbeiten, wenn Sie möglichst zu allen von Ihnen geltend gemachten Gesundheitsstörungen die bereits vorhandenen Arzt- bzw. Facharztberichte in Fotokopie (keine Originale) beifügen. Sie können diese Berichte bei Ihren behandelnden Ärzten anfordern. Eventuell entstehende Unkosten können leider nicht erstattet werden. Einige Arztpraxen verweisen darauf, daß das Versorgungsamt diese medizinischen Unterlagen von Amts wegen anfordert. Das Versorgungsamt ermittelt fehlende ärztliche Unterlagen tatsächlich von Amts wegen nach. Allerdings ist in solchen Fällen wegen des erheblich höheren Verwaltungsaufwandes auch mit entsprechend längeren Wartezeiten bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu rechnen. Antrag abgeben: Senden Sie den Antrag einfach per Post an: Benötigen Sie Hilfestellung / einen Antragsnachweis? Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit uns: Versorgungsamt Große Kreisstadt Hockenheim Eppelheimer Str. 15 Sozialamt Heidelberg Rathausstr Hockenheim Senden Sie bitte keine Originaldokumente mit, sondern möglichst nur Kopien. Vergessen Sie nicht, ein aktuelles Paßbild beizufügen. Beratung: Unsere Dienstleistung beschränkt sich auf Hilfestellung beim Ausfüllen, Entgegennahme und Weiterleitung des Antrages und Ihrer Unterlagen. Keine Fachberatung. Unser Sozialamt darf Ihnen aus rechtlichen Gründen keine Fachberatung zum SGB IX anbieten. Das Versorgungsamt berät Sie zu Anspruchsvoraussetzungen und dem Bearbeitungsstand bereits eingereichter Anträge unter oder versorgungsamt@rhein-neckar-kreis.de Stadt Hockenheim Sozialamt Die Bereitstellung dieses Antragsvordrucks ist eine Dienstleistungsinitiative der Stadt Hockenheim. Antragsversion: Aktualität zuletzt geprüft:

2 Große Kreisstadt Hockenheim Fachbereich für Soziales, Bildung, Kultur & Sport Sozialamt Wohngeldbehörde IAV-Stelle / Pflegestützpunkt Team Sozialamt Holger Schneider Abteilungsleiter Sozialamt und Wohngeldbehörde Schwerpunkte: Wohngeld allgemein Heim- & Pflegekostenübernahme (SGB XII) Wohngeld bei Wechsel aus Transferleistungen (SGB II, SGB XII) Forderungs- und Mahnwesen (WoG) Ermittlungs-, Zwangsund Bußgeldverfahren (WoG) Strafanzeigen bei Sozialleistungsbetrug Abteilungsleitung (ohne IAV) Zu diesen Zeiten* können Sie mich telefonisch erreichen: * Erreichbarkeit vorbehaltlich Dienstplan, Urlaub oder Krankheit Carolin Speth Schwerpunkte: Wohngeld Grundsicherung ALG II AsylbLG Rente Elterngeld Kindergeld+Zuschlag RF-Beitrag Zu diesen Zeiten* können Sie mich telefonisch erreichen: * Erreichbarkeit vorbehaltlich Dienstplan, Urlaub oder Krankheit Karin Kimling Schwerpunkte: Rente Grundsicherung Elterngeld Kindergeld+Zuschlag Kinderbetreuungskosten RF-Beitrag Zu diesen Zeiten* können Sie mich telefonisch erreichen: * Erreichbarkeit vorbehaltlich Dienstplan, Urlaub oder Krankheit Telefon: Fax Zentral: h.schneider@hockenheim.de Zimmer: 109 MO + FR: MI: DI + DO: Uhr Uhr, Uhr Uhr Telefon: Fax Zentral: c.speth@hockenheim.de Zimmer: 110 MO + FR: MI: DI + DO: Uhr Uhr, Uhr Uhr Telefon: Fax Zentral: k.kimling@hockenheim.de Zimmer: 108 MO, MI, FR: DI + DO Uhr (nur vormittags) Uhr (nur vormittags) IAV- Stelle Informations- Anlauf- und Vermittungsstelle PflegeStützpunkt / Beratungsstelle Ho Walter Klink Dipl. Sozialpädagoge (FH) Kontakt zur IAV-Stelle: Telefon: Angebot: Beratung für ältere, kranke und behinderte Menschen und deren Angehörige Einzelfallhilfen Informationen über-, und ggf. Vermittlung zu ambulanten, teil- und vollstationären Einrichtungen Hausbesuche bei Bedarf. Zu diesen Zeiten* können Sie mich telefonisch erreichen: * Erreichbarkeit vorbehaltlich Dienstplan, Urlaub oder Krankheit 1) Beachten Sie die umseitigen Hinweise zur elektronischen Kommunikation ockenheim Kontakt zum Pflegestützpunkt: Telefon: w.klink@hockenheim.de walter.klink@rhein-neckar-kreis.de Zimmer: 102 DI: Uhr MI: Uhr (Öffnungszeiten wie vorstehend, sowie nach Vereinbarung) 2015 Stadt Hockenheim Informationsstand:

3 Willkommen auf unserem Sozialamt: Unser kompetentes Team bietet Ihnen kundenfreundliche Öffnungszeiten und sachkundige Dienstleistungen über eine große Bandbreite des sozialen Leistungsspektrums an! Mit Ihrer Hilfe können wir künftig einen noch besseren Service anbieten unterstützen Sie uns, in dem Sie folgende Tipps berücksichtigen: Öffnungszeiten:- Das Rathaus öffnet für Sie zu den regulären Öffnungszeiten: MO und FR Uhr, DI und DO sowie MI Uhr und Uhr. IAV-Stelle und Pflegestützpunkt öffnen abweichend hiervon jeweils DI Uhr und MI Uhr..Termine werden vorrangig bedient:- Kommen Sie unangekündigt, kann Ihnen Ihr Sachbearbeiter aus verschiedenen Gründen (z.b. Terminkunden, Sachbearbeitung, Lehrgänge, Urlaub) möglicherweise nicht zur Verfügung stehen. Es ist deshalb sinnvoll, Ihren Besuch immer vorab telefonisch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. Durch Terminvereinbarungen helfen Sie uns, unsere Sprechzeit für Notfälle und andere, dringende Angelegenheiten flexibel zu halten, und uns Zeit für Ihr Anliegen und die Anfragen anderer Kunden nehmen zu können. Besucher ohne Termin (Wartezeiten sind möglich!):: Während der Öffnungszeiten des Rathauses steht im Sozialamt für unangekündigte Besuche mit kleineren, oder schnell zu erledigenden Anliegen und Fragen mindestens ein Ansprechpartner in der offenen Sprechzeit zur Verfügung. Auch in der offenen Sprechzeit haben Terminkunden Vorrang. Bitte haben Sie Verständnis, daß sich Wartezeiten hier nicht immer vermeiden lassen..telefonische Erreichbarkeit:- Für kleine Auskünfte ist kein persönlicher Besuch bei uns erforderlich. Sie können uns gerne zu unseren Ansprechzeiten anrufen. So haben wir mehr Zeit, Ihre Anträge zu bearbeiten. Bitte haben Sie Verständnis, wenn bei großem Besucherandrang nicht alle Anrufe sofort bedient werden können..anträge & Formulare:- Erstanträge auf Grundsicherung und Sozialhilfen werden nur nach vorheriger Beratung und Unterschrift an Sie ausgehändigt. Eine Zusendung per Post ist möglich bitte rufen Sie uns für ein informelles Vorgespräch an. Rentenanträge werden nach Terminvereinbarung nur noch elektronisch aufgenommen. Unsere anderen Anträge erhalten Sie in unserer Selbstbedienung im Wartebereich, oder im Internet unter: im Bereich Sozialamt und Wohngeldbehörde. Elektronische Kommunikation:- Die gesetzlich vorgeschriebene Schrift(=Papier)form kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Hierzu benötigen Sie eine "Qualifizierte Elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz (SigG). Elektronische Mitteilungen ohne eine QES (z.b. herkömmliche s) können wir leider grundsätzlich nicht berücksichtigen. Aus Gründen des Sozialdatenschutzes erfolgen an Mailaccounts, die nicht durch eine QES identifiziert sind, keine Auskünfte, die Rückschluß auf Einzelpersonen, Antragsverfahren oder AntragstellerInnen zulassen!.datenschutz! Sie werden aufgerufen!- Betreten Sie unsere Zimmer bitte nur, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert, oder aufgerufen werden. Bitte verstehen Sie, daß wir aus Rücksicht auf die Situation der Kunden, deren vertrauliche Beratungen durch ungebeten eintretende Besucher gestört werden, umgehend zum Verlassen des Raumes auffordern! 2015 Stadt Hockenheim Informationsstand:

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5 Merkblatt zum neuen Schwerbehindertenausweis und zum Beiblatt mit Wertmarke Ab dem 1. Januar 2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Alte Ausweise bleiben bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer gültig. Über mehrere Jahre wird es also schwerbehinderte Menschen geben, die noch den alten Ausweis haben und andere, die schon einen neuen besitzen. Der alte und der neue Ausweis verleihen die gleichen Rechte. Die neuen Ausweise für blinde Menschen sind mit Braille-Schrift (Blindenschrift) gekennzeichnet. Das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) wird nur dann aufgedruckt, wenn es auch zuerkannt ist. Der Ausweis kann auch ohne Bild ausgestellt sein. Dann steht anstelle des Lichtbildes ohne Lichtbild gültig. Der neue Ausweis ist eine Plastikkarte im Bankkartenformat. Wie bisher gibt es Ausweise in grün und Ausweise in grün-orange. Der Ausweis mit halbseitig orangefarbenem Flächenaufdruck sieht folgendermaßen aus: - 2 -

6 - 2 - Das Beiblatt mit Wertmarke, das für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erforderlich ist, wird zum 1. Januar 2013 neu gestaltet. Beiblätter im alten Format bleiben bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer gültig. Ein Beiblatt gilt höchstens ein Jahr. Während einer Übergangszeit bis etwa Anfang 2014 werden also sowohl alte wie neue Beiblätter mit Wertmarke im Umlauf sein. Beide berechtigen innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer in gleicher Weise zur unentgeltlichen Beförderung. Bei Fahrscheinkontrollen sind auch Kombinationen möglich: Alter Ausweis / Neues Beiblatt oder Neuer Ausweis / Altes Beiblatt. Hier ist die Form unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass beide Dokumente gültig sind. Das neue Beiblatt hat dieselbe Größe wie der neue Ausweis (Bankkartenformat). Es wird aber nicht aus Plastik, sondern wie bisher auf Papier ausgestellt und sieht folgendermaßen aus: Hologramm Beginn der Gültigkeit Ende der Gültigkeit Die Wertmarke enthält künftig ein bundeseinheitliches Hologramm. Damit sollen Fälschungen insbesondere für Zwecke der unentgeltlichen Beförderung erschwert werden. Das Hologramm befindet sich rechts oben auf dem Beiblatt. Motiv des Hologramms ist das Wort Wertmarke in der oberen Hälfte. Darunter befindet sich auf der rechten Seite ein Rechteck, von dem Strahlen ausgehen. Je nach Betrachtungswinkel ist das Hologramm entweder in silber oder mit den dargestellten Farben zu sehen (Kippeffekt).

7 An das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Versorgungsamt Eppelheimer Straße Heidelberg Änderungen nach 69 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Schwerbehindertenrecht Az.: Wir müssen Ihre gesundheitlichen Verhältnisse überprüfen. Bitte teilen Sie uns unter Ziffer III. Ihre/n behandelnden Arzt/Ärzte mit. Änderungsantrag Mit freundlichen Grüßen Ihr Landratsamt Ich beantrage: die Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) wegen Verschlimmerung der bisher berücksichtigten Gesundheitsstörungen / neu aufgetretener Gesundheitsstörungen die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und zwar: Merkzeichen G (Nachteilsausgleiche im Nahverkehr / bei der Kfz-Steuer wegen erheblicher Gehbehinderung) Merkzeichen Gl (Nachteilsausgleiche im Nahverkehr/bei der Kfz-Steuer wegen Gehörlosigkeit) Merkzeichen B (Freifahrt für eine Begleitperson, wenn eine Berechtigung zur Mitnahme besteht) Merkzeichen ag (Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung, z.b. Querschnittgelähmte) Merkzeichen H (Nachteilsausgleiche wegen Hilflosigkeit, Notwendigkeit dauernder Hilfe in erheblichem Umfang) Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung und Sozialtarif für Telefonanschlüsse) Merkzeichen Bl (Blindheit) Merkzeichen 1. Kl. (nur für Kriegsbeschädigte und BEG-Entschädigungsberechtigte) Form-Solutions info@form-solutions.de Artikel Nr. BW Telefon 07082/ Telefax 07082/ I. Angaben zur Person - Bitte in Blockschrift ausfüllen - Nur angeben, wenn oben nicht eingedruckt! 1.Name Vorname Geburtsdatum 2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (sofern geändert) Straße, Hausnummer: Postleitzahl, Ort: tagsüber tel. zu erreichen unter: 3. Sind Sie erwerbstätig? ja 4. Aufenthaltsbescheinigung Die Antragstellerin/der Antragsteller hält sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ausländische Antragsteller (außer Unionsbürger): Bitte Pass (Kopie) vorlegen Grenzarbeitnehmer: Bitte fügen Sie eine Arbeitsbescheinigung Ihres derzeitigen Arbeitgebers und einen Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt bei. Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis/Aufenthaltsgestattung Bitte fügen Sie eine amtliche Bescheinigung über den recht- mäßigen Aufenthalt oder eine Duldung bei oder lassen Sie die nebenstehende Bescheinigung durch die zuständige Auslän- derbehörde ausfüllen, soweit dem Landratsamt ein nicht wei- terhin gültiger unbefristeter Aufenthaltstitel vorliegt. erteilt am ggf.: gültig bis: oder nur Duldung erteilt am gültig bis Ausländerbehörde Im Auftrag RPS Fbl. Nr /33 (Erhebungsbogen SGB IX) 12/82 Neuauflage 12/06 Datum, Stempel, Unterschrift ; ;39EFA5C87AB9C DDA c2lkpwtevdnrdefo

8 II. Angaben über die Gesundheitsstörungen / Erklärungen Welche der bei Ihnen länger als 6 Monate vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen haben sich verschlimmert oder sind seit der letzten Entscheidung neu aufgetreten? Ursache: z.b. angeborene Gesundheitsstörungen, Arbeits-, Verkehrs-, häuslicher Unfall, Berufskrankheit, Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigung, Folgen einer Gewalttat, Impfschaden, sonstige Ursachen 2. Soll Ihr Antrag alle Gesundheitsstörungen, die sich aus den ärztlichen Unterlagen ergeben - auch wenn sie unter II.1 von Ihnen nicht aufgeführt wurden umfassen? Ja Nein Wir empfehlen Ihnen, Ihren behandelnden Arzt über den Antrag zu unterrichten. Beachten Sie bitte, dass die nicht zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen auch nicht in die Bewertung des Grades der Behinderung einbezogen werden können. III. Angaben zu behandelnden Ärzten / Fachärzten / Kliniken 1. Hausarzt wegen der unter II. angegebenen Gesundheitsstörungen (bitte ankreuzen) Name: Datum der letzten Behandlung: Datum der letzten bitte Spalte unbedingt ausfüllen 2. Fachärzte / Fachrichtung Überweisung Name/Fachrichtung: Behandlung: ja durch den Hausarzt nein Name/Fachrichtung: Datum der letzten Behandlung: ja nein Name/Fachrichtung: Datum der letzten Behandlung: ja nein Name/Fachrichtung: Datum der letzten Behandlung: ja nein

9 3. Krankenhausbehandlungen wegen der unter II. angegebenen Gesundheitsstörungen (bitte ankreuzen) Name: Behandlungszeitraum von bis Abteilung, Station: stationär ambulant Name: Abteilung, Station: 4. Reha-Einrichtungen / Kurkliniken Name: Kostenträger und Aktenzeichen (z.b. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung): Name: Kostenträger und Aktenzeichen (z.b. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung): Behandlungszeitraum von bis stationär ambulant wegen der unter II. angegebenen Ge- sundheitsstörungen (bitte ankreuzen) Behandlungszeitraum von bis stationär ambulant Behandlungszeitraum von bis stationär ambulant IV. Angaben zu früheren Feststellungen Wurde bereits eine Entscheidung getroffen 1. von einem Versorgungsamt / Landratsamt oder einer anderen Verwaltungsbehörde (z.b. Wehrbereichsgebührnisamt) oder einem Gericht über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) bzw. über das Vorliegen von Schädigungsfolgen und der darauf beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)? Ja Nein Entscheidung noch nicht ergangen 2. von einer Berufsgenossenschaft über das Vorliegen von Unfallfolgen und der darauf beruhenden MdE oder läuft ein entsprechendes Verfahren? (Bitte Feststellungsbescheide oder Unterlagen beifügen) Ja Nein Entscheidung noch nicht ergangen ggf. Unfalltag: und Arbeitgeber: Gesundheitsstörungen Verwaltungsbehörde / Leistungsträger Geschäftszeichen des Vorgangs 3. Erhalten Sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder haben Sie dort einen Antrag gestellt? Ja Nein Entscheidung noch nicht ergangen Beginn der Leistung: letzte Untersuchung: Anschrift und Versicherungsnummer des Sozialversicherungsträgers:

10 4. Erhalten Sie Pflegegeld oder haben Sie einen entsprechenden Antrag gestellt? Ja Nein Entscheidung noch nicht ergangen Pflegestufe: Beginn der Leistung: Anschrift und Geschäftszeichen des Leistungsträgers letzte Untersuchung: 5. Bei behinderten Kindern (von den Eltern auszufüllen) : Besucht Ihr Kind eine - ggf. welche - Behinderteneinrichtung/-schule Ja Nein Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung: 6. Bei welchen sonstigen bisher nicht angegebenen Stellen können weitere die Gesundheitsstörungen betreffende Unterlagen angefordert werden (z.b.: Blindenhilfe)? Bezeichnung und Anschrift: V. Allgemeiner Hinweis Wenn Sie diesem Antrag bereits ein Lichtbild (in der Größe eines Passbildes) beifügen, (Rückseite mit Namen beschriften) wird Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (Grad der Behinderung wenigstens 50) der Ausweis direkt übersandt, sofern keine Zweifel an der I- dentität bestehen. Andernfalls erfolgt die Aushändigung des Ausweises durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Meldestelle, Bürgeramt u.a.). Für Kinder unter 10 Jahren ist kein Lichtbild einzureichen. Dies gilt auch für Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können. VI. Erklärung zum Datenschutz und Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht Die Angaben im Antragsformular sind erforderlich, damit das Landratsamt das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung nach 69 SGB IX feststellen kann. Sie sind gem. 60 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben die zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Angaben mitzuteilen und Ihre Einwilligung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zu geben. Feststellungen nach 69 SGB IX können gem. 66 SGB I versagt werden, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit einer der in 65 SGB I genannten Gründe vorliegt. So können z.b. Angaben verweigert werden, die Sie der Gefahr aussetzen würden wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wir machen Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass Ihre Daten zur Durchführung des SGB IX mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Die Akten werden möglicherweise einem Arzt außerhalb der Verwaltung zur Begutachtung zugeleitet. Sie können einer solchen Zuleitung an Ärzte außerhalb der Verwaltung widersprechen. Sofern beigefügte Unterlagen nicht ausreichen, erkläre ich mich damit einverstanden, dass das Landratsamt die in diesem Verwaltungsverfahren und in einem evtl. sich anschließenden Vorverfahren erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von allen angegebenen Ärzten, Psychologen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, gesetzlichen und privaten Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherungsträgern einschließlich der medizinischen Dienste, Behörden und sonstigen Einrichtungen beizieht, auch soweit diese von anderen Ärzten oder Stellen erstellt sind. Ich entbinde Ärzte, sonstige beteiligte Personen und Stellen von ihrer Schweigepflicht und stimme der Verwertung der Auskünfte und Unterlagen ausdrücklich zu. Raum für eine etwaige Einschränkung des Einverständnisses Ich nehme zur Kenntnis, dass die Daten, die dem Landratsamt im Zusammenhang mit der Begutachtung nach dem SGB IX bekannt geworden sind, auch an andere Sozialleistungsträger (z.b. Renten- oder Unfallversicherung) für deren gesetzliche Aufgaben sowie den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit übermittelt werden dürfen ( 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.v.m. 76 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X) und ich dem widersprechen kann., den Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vertreters (Vollmacht/ Bestallungsurkunde/ Betreuerausweis bitte Kopie vorlegen) Dem Antrag füge ich bei: 1 Lichtbild aus neuester Zeit Kopien ärztlicher Befunde Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Postfach Heidelberg

11 Ausfüllhilfe und Merkblatt SGB IX zum Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 1) Stand Hinweise zur Antragstellung beim Landratsamt Der Antrag ist beim zuständigen Landratsamt (siehe Seite 4) mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. Sie können den Antrag auch formlos stellen und erhalten dann das Antragsformular zugesandt. Bitte füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus; wenn Sie es wünschen, ist Ihnen das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt dabei behilflich. Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens selbst erheblich beitragen, wenn Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen, wie z.b. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde beifügen, soweit sie die Gesundheits- störungen betreffen. Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte Atteste kann nicht zugesichert werden. Das Landratsamt ist bestrebt, über Ihren Antrag alsbald zu entscheiden. Die Zahl der eingehenden Anträge ist jedoch so groß, dass eine Bearbeitungsdauer von einigen Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Das Landratsamt bleibt aber bemüht, die Wartezeiten abzukürzen und bittet schon jetzt um Verständnis für etwaige unvermeidliche Verzögerungen. Sie werden deshalb auch gebeten, möglichst von Rückfragen abzusehen. Sofern besondere Umstände (z.b. Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, werden Sie gebeten, dies unverzüglich mitzuteilen, damit die Bearbeitung Ihres Antrages vorgezogen werden kann. * Beispiele und Hinweise zum Ausfüllen des Vordruckes Fbl. Nr /3 (Antrag SGB IX) * Angaben über die Gesundheitsstörungen / Erklärungen Seite 2 des Vordruckes 1. Welche der bei Ihnen länger als 6 Monate vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen sollen nach dem Schwerbehindertenrecht berücksichtigt werden? 1 Beinverlust links 2 Herzinfarktfolgen Ursache: z.b. angeborene Gesundheitsstörungen, Arbeits-, Verkehrs-, häuslicher Unfall, Berufskrankheit, Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigung, Folgen einer Gewalttat, Impfschaden, sonstige Ursachen Arbeitsunfall Krankheit 2. Soll Ihr Antrag alle Gesundheitsstörungen, die sich aus den ärztlichen Unterlagen ergeben - auch wenn sie unter II.1 von Ihnen nicht aufgeführt wurden umfassen? Ja Nein Wir empfehlen Ihnen, Ihren behandelnden Arzt über den Antrag zu unterrichten. Beachten Sie bitte, dass die nicht zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen auch nicht in die Bewertung des Grades der Behinderung einbezogen werden können. Hinweis zu Nr. 1 und 2: Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag nach dem SGB IX zu beschränken und nur einzelne Gesundheitsstörungen geltend zu machen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte unter Ziffer 2 nein an und geben unter Ziffer 1 nur die Gesundheitsstörungen an, die berücksichtigt werden sollen. Wollen Sie die Einbeziehung aller bei Ihnen vorliegenden Gesundheitsstörungen, so kreuzen Sie unter Ziffer 2 ja an und führen bitte zur Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung unter Ziffer 1 alle bei Ihnen bestehenden Gesundheitsstörungen an. Angaben zu behandelnden Ärzten / Fachärzten / Kliniken 1. Hausarzt Name: Dr. Franz Karlstr A-Stadt wegen der unter II. angegebenen Gesundheitsstörungen (bitte ankreuzen) Datum der letzten Behandlung: seit Jahren u. weiter bitte Spalte unbedingt ausfüllen LVAmt BW - Fbl. Nr /15 (Merkblatt SGB IX) 11/00 Neuauflage 03/05

12 - 2 - Seite 3 des Vordruckes 2. Fachärzte / Fachrichtung Überweisung 1 2 Datum der letzten Name/Fachrichtung: Dr. Fritz, Facharzt f. innere Krankheiten Josefstr B-Stadt 3. Krankenhausbehandlungen Name: Kreiskrankenhaus Abteilung, Station: Innere Abteilung / B B-Stadt 4. Reha-Einrichtungen / Kurkliniken Name: Rheintal-Klinik C-Stadt Kostenträger und Aktenzeichen (z.b. Krankenkasse, BfA, LVA): LVA Baden-Württemberg Behandlung: durch den Hausarzt ja nein wegen der unter II. angegebenen Gesundheitsstörungen (bitte ankreuzen) Behandlungszeitraum von bis stationär ambulant wegen der unter II. angegebenen Ge- sundheitsstörungen (bitte ankreuzen) Behandlungszeitraum von bis stationär ambulant Hinweis: Bitte geben Sie hier unbedingt genau und vollständig an, welche Ärzte und/oder med./ärztl. Einrichtungen sowie ggf. andere Stellen wegen welcher Gesundheitsstörungen vom Landratsamt angeschrieben werden dürfen (Erfordernis im Interesse des Datenschutzes!). Unvollständige Angaben verzögern die Bearbeitung und erfordern Rückfragen! Seite 4 des Vordruckes Schwerbehindertenausweis 1. Der Schwerbehindertenausweis soll die Voraussetzungen nachweisen für die Zeit ab Antragstellung ab_ Ein besonderes Interesse an der Feststellung dieses Zeitpunktes besteht, weil (hier Gründe für die Rückwirkung der Feststellung angeben z.b.: Finanzamt): Einkommensteuerveranlagung ung 2. Ich benötige keinen Schwerbehindertenausweis. Hinweis : Wenn Sie aus bestimmten Gründen (z.b. steuerlichen) für eine Zeit vor der Antragstellung Feststellungen des Landratsamtes benötigen, begründen Sie dies kurz. Wer ist ein schwerbehinderter Mensch? Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden? Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben ( 2 Abs.2 SGB IX). Die Schwerbehinderteneigenschaft wird kraft Gesetzes, d.h. bereits mit dem Eintritt der Behinderung und nicht erst mit deren Feststellung durch das Landratsamt erworben. Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im Übrigen die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, sollen aufgrund einer Feststellung nach 69 SGB IX auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

13 - 3 - Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Wenn Sie bei Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes bzw. Nichterlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne des 73 Abs. 1 SGB IX die Gleichstellung beantragen wollen, wäre der Antrag unmittelbar bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Mit dem Antrag auf Gleichstellung ist der Feststellungsbescheid des Landratsamtes oder der sonstige Bescheid über die Höhe des Grades der MdE der Behinderung vorzulegen. Im Falle der Gleichstellung besteht aber kein Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 SGB IX. Wie wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt? Das für den Wohnort zuständige Landratsamt (siehe Seite 4) hat nach 69 SGB IX auf Antrag den Grad der Behinderung 2) und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale festzustellen. Es erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die weiteren gesundheitlichen Merkmale angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden, wenn der GdB (die MdE) bereits in einem Rentenbescheid oder dergleichen festgestellt worden ist (z.b. Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Landratsamtes, nicht aber Bescheide der Rentenversicherungsträger über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung), es sei denn, dass Sie weitere, dort nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen oder sonst ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale beantragen. Beträgt der im Bescheid des Landratsamtes, bzw. der anderen Stelle festgestellte GdB mindestens 50, so stellt Ihnen das Landratsamt einen Ausweis mit Lichtbild nach 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die weiteren gesundheitlichen Merkmale aus. Sofern Sie einen Ausweis benötigen, geben Sie dies bitte im Antrag (unter V. Nr.1) an. Wozu dient der Ausweis nach 69 Abs. 5 SGB IX? Mit Hilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (u.a. Recht auf bevorzugte Einstellung, Kündigungsschutz, berufliche Förderung, Zusatzurlaub, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Nachteilsausgleiche, die Ihnen nach anderen Vorschriften zustehen) in Anspruch nehmen. Näheres über die verschiedenen Nachteilsausgleiche enthält ein weiteres Merkblatt, das Sie bei der Bescheiderteilung erhalten. Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Schwerbehinderte Menschen, die das Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Regelfall ein Eigenanteil von jährlich 60 oder 30 für ein halbes Jahr zu leisten. Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen und für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen 3) sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke unentgeltlich. Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v.h. in Anspruch genommen werden. Der schwerbehinderte Mensch muss also wählen, ob er die unentgeltliche Beförderung oder die Kfz- Steuerermäßigung beansprucht. Hilflose, Blinde und außergewöhnlich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen werden von der Kfz-Steuer befreit; daneben kann dieser Personenkreis auch die unentgeltliche Beförderung beanspruchen (mit Beiblatt und Wertmarkte, die bei außergewöhnlich Gehbehinderten in der Regel kostenpflichtig ist). Der Ausweis enthält u.a. das Datum, an dem Ihr Antrag beim Landratsamt eingegangen ist. Von diesem Datum an gilt die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Regelfall als nachgewiesen. Sofern ein besonderes Interesse daran besteht, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, werden die entsprechenden Feststellungen auf Antrag zusätzlich vom Landratsamt getroffen. Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem SGB IX selbst nicht hergeleitet werden. Der Ausweis des Landratsamtes nach 69 Abs. 5 SGB IX dient zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, des Grades der Behinderung und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale (z.b. gegenüber Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Integrationsamt, Finanzamt). 1) Vollständige Bezeichnung des Gesetzes und Fundstelle: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom (BGBl. I S. 1046). 2) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. 3) Schwerbehinderte Menschen, die Arbeitslosengeld II oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, den 26c, 27a und 27d BVG oder Leistungen der Grundsicherung, dem Zwölften Buch (Sozialhilfe) erhalten.

14 Zuständigkeitsbereiche Die für die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) zuständigen Versorgungsämter in Baden-Württemberg wurden durch die Verwaltungs- reform ab in die Landratsämter eingegliedert. In allen Fällen ist seit dem das Landratsamt örtlich und sachlich zuständig, in dessen Bereich Berechtigte oder Antragsteller ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Einzelnen wird auf folgende Besonderheiten besonders hingewiesen: Zuständig sind seit dem für den Stadtkreis Stuttgart das Landratsamt Böblingen für den Stadtkreis Heilbronn das Landratsamt Heilbronn für den Stadtkreis Baden-Baden das Landratsamt Rastatt für die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises für den Stadtkreis Karlsruhe das Landratsamt Karlsruhe für den Stadtkreis Pforzheim das Landratsamt des Enzkreises für den Stadtkreis Freiburg das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den Stadtkreis Ulm das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises In vorliegendem Fall ist Ihr Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg zuständig!!

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