Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

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1 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung während des gesamten Bezugszeitraums seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben kann. Mit Urteil vom (Az. 9 AZR 983/07) hat das BAG daraufhin die Regelungen des 7 BUrlG durch teleologische Reduktion richtlinienkonform fortgebildet. Eine Aufrechterhaltung von Urlaubsansprüchen über den Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum hinaus kommt danach zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Gründe der Urlaubsgewährung entgegenstehen. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung aber immer der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, seinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu verwirklichen. Vertrauensschutz gewährt das BAG jedenfalls seit dem Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf an den EuGH vom nicht mehr. Die o.g. Entscheidungen des EuGH und des BAG werfen in der betrieblichen Praxis zahlreiche Fragen und Probleme auf. Mit dem folgenden Frage- Antwortkatalog soll versucht werden, die wichtigsten und häufig gestellten Fragen zu beantworten. Auf betrieblicher Ebene muss geklärt werden, ob wegen eines nicht erlöschenden Urlaubsanspruchs Rückstellungen zu bilden sind.

2 2 Frage- Antwortkatalog 1. Verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nicht in Anspruch genommen hat? Grundsätzlich gilt wie bisher die Regelung des 7 Abs. 3 BUrlG und die entsprechende Rechtsprechung. Danach ist der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr und ggf. auf den Übertragungszeitraum befristet. Er erlischt also spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Kalenderjahres (BAG vom , DB 1991, S ff.), wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wurde. Ausnahmsweise erlischt der Urlaubsanspruch nach der neuen Rechtsprechung (BAG vom 24. März 2009) nicht, wenn vom Willen der Arbeitnehmer unabhängige Gründe der Urlaubsgewährung bis zum 31. März des Folgejahres entgegenstanden. Dies ist z.b. der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu verwirklichen. 2. Verfallen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, wenn bis zum 31. März kein Urlaubsantrag gestellt worden ist? Die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitnehmer, z.b. mittels eines Urlaubsantrags, ist erforderlich, um den Arbeitgeber zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs im Urlaubsjahr bzw. im Übertragungszeitraum zu veranlassen (BAG vom , DB 1991, S. 2671). Wird der Urlaubsanspruch nicht bis spätestens zum Ende des Übertragungszeitraums vom Arbeitnehmer geltend gemacht, erlischt er. Etwas anderes gilt nur für den unter Ziff. 1 dargestellten Ausnahmefall, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen den Urlaub nicht geltend machen konnte. Dabei ist zu beachten, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht gegenüber dem Arbeitgeber wirksam geltend machen kann (LAG Hessen vom ).

3 3 3. Ist die neue Rechtsprechung mit der Folge, dass der Urlaubsanspruch nicht erlischt, entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht? Auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erwerbsminderung dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde, führt dies nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses (BAG vom , NZA 1996, 542). Es entsteht daher ein Urlaubsanspruch auch in diesem Fall. Da die Erwerbsminderung nicht vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist, erlischt der Urlaubsanspruch wie bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund einer (zulässigen) vertraglichen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zum Ruhen kommt. 4. Woraus ergibt sich die Tatsache, dass der bezahlte Jahresurlaub als soziales Grundrecht und Jedermann zustehendes Menschenrecht i.s.v. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung zu gewähren ist und nicht verfällt? Dies ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 20. Januar 2009 (Az. C-350/06 und C-520/06). 5. Verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch zum 31. März des Folgejahres, wenn ein seit dem 01. Januar des Vorjahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erkrankter Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an seine Erkrankung bis zum 31. März keinen Urlaubsantrag stellt? Der Arbeitnehmer ist am 01. März des Folgejahres wieder arbeitsfähig und hat die Obliegenheit, seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch geltend zu machen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen kann auch noch während des Monats März in Anspruch genommen werden. Versäumt der Arbeitnehmer die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs im verbleibenden

4 4 Übertragungszeitraum, so stehen der Urlaubsgewährung keine Gründe entgegen, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind. Der Urlaubsanspruch verfällt also vollständig trotz der vorhergehenden langen Erkrankung. 6. Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist und deshalb auch im Folgejahr keine Möglichkeit hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen? Aufgrund der Rechtsprechung (BAG vom 24. März 2009) verfällt sowohl der Urlaubsanspruch des Vorjahres als auch des Folgejahres nicht, wenn der Arbeitnehmer während der beiden Urlaubsjahre einschließlich des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Urlaubsanspruch der beiden Jahre ist daher zu kumulieren und zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist oder abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. 7. Gilt die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch oder auch für die übergesetzlichen Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag? Grundsätzlich bezieht sich die Rechtsprechung ausschließlich auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche. Übergesetzliche Urlaubsansprüche können daher entsprechend der bisher geltenden Rechtsprechung erlöschen (BAG vom , DB 1991, S. 2671), auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war (BAG vom , NZA 2004, S. 1064). Der übergesetzliche Urlaubsanspruch folgt jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung (BAG vom 24. März 2009) ausnahmsweise dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und verfällt damit nicht, wenn im Vertrag (Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) nicht zwischen beiden Ansprüchen differenziert wird. Eine Differenzierung liegt nach der Rechtsprechung z.b. vor, wenn sich im Wege der Auslegung ( 133,

5 5 157 BGB) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vertragsparteien sich eine Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsanspruch bewusst waren und dies im Vertrag zum Ausdruck gebracht wurde. 8. Gelten hinsichtlich des Urlaubsanspruchs die tariflichen Verfallfristen? Die tariflichen Verfallfristen gelten nur für den tariflichen Urlaubsanspruch, der über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht. Sie beginnen aber erst zu laufen, wenn der Urlaubsanspruch realisiert werden kann. Ist der gesetzliche mit dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch verknüpft, weil im zugrunde liegenden Vertrag zwischen beiden Ansprüchen nicht differenziert wurde, und erlischt der übergesetzliche Urlaubsanspruch deshalb nicht, so beginnt die Frist für die tariflichen Verfallfristen erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Arbeitnehmer seinen tariflichen Urlaub geltend machen konnte, also nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Eine Kumulation auch der übergesetzlichen Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ist damit möglich. 9. Führt die neue Rechtsprechung dazu, dass auch der tarifliche Urlaubsgeldanspruch nicht verfällt, wenn der Urlaubsanspruch nicht erlischt? In Bezug auf den tariflichen Urlaubsgeldanspruch gelten die tariflichen Ausschlussfristen, deren Lauf mit Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs beginnt. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung der Urlaubsgelddem Urlaubsanspruch folgt, soweit wie z.b. im Tarifvertrag Nordrhein- Westfalen - kein konkreter Fälligkeitstermin vereinbart worden ist (BAG vom , NZA 2002, S. 678). Kann der Arbeitnehmer z.b. wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht in Anspruch nehmen, wird der Urlaubsgeldanspruch unter diesen Umständen daher erst fällig, wenn auch der Urlaub gewährt wird. Die Verfallsfristen beginnen deshalb auch erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen. Etwas anderes gilt, wenn das Urlaubsgeld aufgrund einer Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist.

6 6 Einige tarifliche Regelungen für den Einzelhandel (z.b. Hessen) sehen beispielsweise eine Fälligkeit des Urlaubsgelds bis zum 30. Juni des Urlaubsjahres vor. In diesem Fall beginnt wegen der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung der Lauf der tariflichen Verfallfrist schon mit diesem Zeitpunkt unabhängig von der Frage, wann der Urlaub gewährt wird. 10. Wird Vertrauensschutz gewährt? Das BAG hat klargestellt, dass das Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf am 02. August 2006 an den EuGH eine Zäsur in der Rechtsentwicklung darstelle. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass der EuGH die Rechtsfrage abweichend von der Rechtsprechung des BAG beantwortet. Damit kann davon ausgegangen werden, dass für vor dem 02. August 2006 entstandene Urlaubsansprüche Vertrauensschutz gewährt wird und damit die alte Rechtslage gilt. Deshalb verfallen Urlaubsansprüche, die vor dem 02. August 2006 entstanden sind und nicht bis spätestens zum 31. März 2007 in Anspruch genommen wurden. 11. Unter welchen Bedingungen erlöschen die nach dem 02. August 2006 entstandenen Urlaubsansprüche, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer dauernden Erkrankung nicht geltend machen konnte? Es gelten die allgemeinen Regeln zur Verjährung nach 195 BGB. Der Lauf der Verjährung beginnt allerdings erst, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den (ggf. addierten) Urlaubsanspruch geltend zu machen. Dies ist der erste Tag seiner Arbeitsfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Hierzu muss nach Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Einrede der Verjährung erhoben werden.

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