Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge
|
|
- Pia Auttenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge FMBl S. 868 StAnz Nr F Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. August 1959 Az.: P 1820 A Im Hinblick auf Art. 47 des Bayer. Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird nachstehend die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom II B /59 - (GMBl 1959, S. 295) mit den Tarifverträgen vom mitgeteilt: I. - Bek d. BMI v II B /59 - Nachfolgend gebe ich bekannt: a) den Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge, b) den Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge, Die Tarifverträge gelten für die o. b. Personen, die bei den Verwaltungen und Betrieben des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - sowie bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr beschäftigt sind. Da im Laufe des Monats Juni 1959 Beihilfefälle der Arbeitnehmer bisher noch nach den Beihilfegrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBBl S. 157) abgerechnet worden sind (vgl. mein Rundschreiben vom GMBl S. 167)1*) habe ich mich bereits mit meinem - nicht veröffentlichten - Rundschreiben vom II B /59 - allgemein damit einverstanden erklärt, dass zur Vermeidung einer ungleichen
2 Behandlung von Arbeitnehmern im Monat Juni entstandene Aufwendungen (Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfevorschriften) nach den Beihilfegrundsätzen (BGr) vom in der letzten Fassung abgewickelt werden, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dasselbe gilt für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zum nach den BGr anerkannt wurde. Hierbei können jedoch Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem entrichtet worden sind, nicht mehr als beihilfefähige Aufwendungen angesehen werden. Absatz 1 Satz 2 meines Rundschreibens vom II A /59 (GMBl S. 167) - ist durch die Tarifverträge überholt. Im Auftrag Bauch der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, beide vertreten durch den Bundesminister des Innern, einerseits, Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 Zwischen und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Hauptvorstand -, andererseits, wird für die Angestellten, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr - mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - Folgendes vereinbart: 1 Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften (BhV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im Folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind. Beihilfen werden auch gewährt 2
3 a) an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge, die über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind, b) an weibliche Angestellte, weibliche Lehrlinge und Anlernlinge für die Bezugszeit von Wochengeld nach 13 des Mutterschutzgesetzes, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 3 (1) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lässt, sind nicht beihilfefähig. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenversicherungsträger nur einen Zuschuss leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuss gekürzt. (2) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- oder Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten der Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als unaufschiebbar bezeichnet. Dies gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. (3) Beim Ableben eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten werden die beihilfefähigen Aufwendungen um das von der Krankenkasse satzungsmäßig gewährte Sterbegeld nicht gekürzt. 4 Von den in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten kann eine Beihilfe nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 30 DM betragen. 5 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Aufwendungen, die bis zum Tage vor dem In-Kraft- Treten entstanden sind, sind nach den bisherigen Beihilfevorschriften abzuwickeln. Für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden ist, gilt das Gleiche, wenn dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem 31. Mai 1959 entrichtet worden sind, gelten nicht als beihilfefähige Aufwendungen. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30. Juni 1960, gekündigt werden. Bonn, den 15. Juni 1959 Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern In Vertretung
4 Dr. Anders Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - Kummernuss Langhans Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft - Hauptvorstand - Heinz Groteguth Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, beide vertreten durch den Bundesminister des Innern, einerseits, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, andererseits, wird für die Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr - mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - Folgendes vereinbart: 1 Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften (BhV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im Folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind. Beihilfen werden auch gewährt 2
5 a) an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge, die über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind, b) an Arbeiterinnen, weibliche Lehrlinge und Anlernlinge für die Bezugszeit von Wochengeld nach 13 des Mutterschutzgesetzes, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 3 (1) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lässt, sind nicht beihilfefähig. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenversicherungsträger nur einen Zuschuss leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuss gekürzt. (2) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- oder Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten der Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als unaufschiebbar bezeichnet. Dies gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. (3) Beim Ableben eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten werden die beihilfefähigen Aufwendungen um das von der Krankenkasse satzungsmäßig gewährte Sterbegeld nicht gekürzt. 4 Von den in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten kann eine Beihilfe nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 30 DM betragen. 5 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Aufwendungen, die bis zum Tage vor dem In-Kraft- Treten entstanden sind, sind nach den bisherigen Beihilfevorschriften abzuwickeln. Für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden ist, gilt das Gleiche, wenn dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem 31. Mai 1959 entrichtet worden sind, gelten nicht als beihilfefähige Aufwendungen. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30. Juni 1960, gekündigt werden. Bonn, den 15. Juni 1959 Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern In Vertretung
6 Dr. Anders Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - Kummernuss Langhans II. 1. Die Regelungen des Bundes über Beihilfen an Arbeitnehmer gelten nach Art. 47 Abs. 2 BayBesG auch für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge (Verwaltungs-, Angestellten- und Handwerkslehrlinge) im Dienst des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ohne dass es einer besonderen Übernahme durch Gesetz oder Verordnung bedürfte. Da ihre Geltung hier nicht auf den Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes, sonder auf Art. 47 BayBesG beruht und Art. 47 Abs. 2 BayBesG Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nicht vorsieht, finden ab die Beihilfevorschriften vom (vgl. FMBek vom StAnz Nr. 15, FMBl S und vom , StAnz Nr. 22, FMBl S ) in der sich aus den Tarifverträgen vom ergebenden Fassung nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 und 3 BayBesG auf sämtliche Arbeitnehmer des oben genannten öffentlichen Dienstes in Bayern Anwendung, ohne Rücksicht darauf, nach welchen Arbeitsbedingungen sich ihre Arbeitsverhältnisse bestimmen. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, deren Arbeitsbedingungen die Zahlung von Kinderzuschlägen nicht vorsehen, sind bei der Anwendung der Beihilfevorschriften jedoch Kinder zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen zur Zahlung des Kinderzuschlags nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 18 ff. BayBesG) erfüllen. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die staatl. Forstbetriebe in Bayern erfassten Waldarbeiter besteht Einverständnis damit, dass auf Stammarbeiter, Arbeiter, die die Voraussetzungen zur Ernennung zum Stammarbeiter erfüllen, aber als solche noch nicht übernommen sind, Waldarbeitergehilfen und Waldarbeiterlehrlinge die einschränkenden Bestimmungen der Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. A BhV keine Anwendung finden. 2. Da in Bayern bis zum Ablauf des Monats Juli 1959 Beihilfefälle der Arbeitnehmer noch nach dem bisher geltenden Recht abgewickelt worden sind, besteht Einverständnis damit, dass die in den Monaten Juni und Juli 1959 entstandenen Aufwendungen (vgl. Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 BhV) nach den Beihilfengrundsätzen (BGr) vom in der letzten Fassung abgerechnet werden, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dasselbe gilt für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zum 31. Juli 1959 nach den Beihilfengrundsätzen anerkannt wurde. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem 31. Juli 1959 entrichtet worden sind, können jedoch hierbei nicht mehr als beihilfefähige Aufwendungen angesehen werden. Im Übrigen gilt die FMBek vom Az.: P 1820 A entsprechend. Bayer. Staatsministerium der Finanzen I: A. Dr. Barbarino
7 1 [Amtl. Anm.:] *) FMBl 1959 S. 609 Ministerialdirektor
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag
MehrFMBl S F. Landesbezirkliche Tarifverträge; Anschlusstarifvertrag. über eine ergänzende Leistung. an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
[Bekanntmachung:] Landesbezirkliche Tarifverträge; Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) [Bekanntmachung:]
MehrAusbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher
MehrNr. 10 München, den 26. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht
Nr. 10 München, den 26. Juli 2013 68. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Tarifrecht 12.07.2013 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - Az.: 25 - P 2600-005 - 17 559/13
MehrLohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und
Lohntarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 für Waldarbeiter (LTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrMonatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 9. vom 31. Januar 2003
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrTarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Grundlegendes zum Beihilfenrecht... 8 1 Hessische Beihilfenverordnung
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
MehrInhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis
Geleitwort Abkürzungsverzeichnis V XII A. Einführung in das Beihilferecht 1 - Rückblick 1 - Überblick 2 B. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
MehrMonatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 12. vom 31. Januar 2003
Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrHinweise zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes
Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes Vom 4. September 1997 zuletzt geändert durch die Bekanntmachung des Finanzministeriums
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der
MehrBeihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfe (freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung) Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen
MehrNr. 2 München, den 29. Februar Jahrgang. Inhaltsübersicht
AMTSBLATT für Landesentwicklung und Heimat Nr. 2 München, den 71. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Beihilfen 11.02.2016 2030.8.3-F Sechste Änderung der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen
MehrTarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrT a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung
T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim
MehrBeihilfeberechtigter Personenkreis 1 Absatz 1 BVOTb NRW
Tarifbeschäftigte Beihilfen an Tarifbeschäftigte BVOTb NRW Stand: November 2015 Beihilfeberechtigter Personenkreis 1 Absatz 1 BVOTb NRW Tarifbeschäftigte besitzen einen Anspruch auf Beihilfen in Geburts-
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 Zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.v. (KAH), vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
MehrBayer. Staatsministerium der Finanzen
Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium
MehrVom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen
Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)
MehrIm Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
MehrHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Vom 01.03.2002 FMBl. 2002 S. 212 StAnz. 2002 Nr. 22 BayVV Gliederungsnummer
MehrAllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei
Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei (Polizeidienstkleidungsvorschrift PolDKlVS) Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.
Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Mehr11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
11. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 10. Satzungsnachtrages
MehrTarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und
Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di -
Mehrin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. Juli 2017 (KABl. S.
Beihilfeverordnung 301 Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis einschließlich
MehrTarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O)
Dokument-Nr.: Dokumentvorlage Tarifverträge Tarifvertrag vom 5. März 1991 über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) Gültig ab 1. Januar/1. April/1. Juli 1991
MehrGeltungsbereich. a) räumlich: für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau;
Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v. - einerseits - und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrAusgleichsverfahren nach dem. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Stand: 1. August 2016 BKK Aesculap Jetterstr. 13/1 78532 Tuttlingen 1 Anwendung von Satzungsbestimmungen Die Regelungen der übrigen Teile
MehrOrdnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
MehrTarifvertrag Einkommensverbesserung 2010
Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2010 vom 22. Februar 2010 zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main vertreten durch den Präsidenten - nachfolgend Universität - und - einerseits
MehrTarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur
MehrTarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder, des Landes
MehrTARIFVERTRAG zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer) vereinbart: 1 Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt:
Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V. einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V. - einerseits - und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrRegierungspräsidium Kassel. Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen
Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen 1 Wesen der Beihilfe Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familie durch Besoldung
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Mehrvom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 5. November nicht amtliche Lesefassung - Zwischen
Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
Mehrvom 10. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 151) Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat Folgendes beschlossen:
Gewährung von Beihilfen 416 Beschluss über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privatrechtlichen Dienstverhältnis (Angestellte, Arbeiterinnen
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrBeschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom 16.04.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 374-379) Die Bistums-KODA fasst gemäß 8 Abs. 1 des Grundsatzbeschlusses vom 7. Juni 2006 zur
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.
5.5.1 BO Nr. A 1641 2.7.03/KABl. 2003, S. 557 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 1 Geltungsbereich
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010
MehrSchlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der
MehrGesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod
Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrT A R I F V E R T R A G
T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrAnlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom
Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 22.12.2016 Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach 28 Abs. 2 SGB XI Abschrift des Schreibens
MehrArbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrTarifvertrag zur Anwendung des TVöD-K für die Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz GmbH vom 26. Juni 2008
Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD-K für die Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz GmbH vom 26. Juni 2008 Zwischen der Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz (MedBO) GmbH, vertreten
MehrTarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
MehrKraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT
MehrInhaltsverzeichnis. Band I Seite Vorwort... I Abkürzungen... IX Einleitung... XV. I. Abschnitt Texte
Inhaltsverzeichnis Band I Vorwort...................... I Abkürzungen.................... IX Einleitung..................... XV I. Abschnitt Texte Bundesbeihilfeverordnung............... A I 3 Begründung
MehrArt. 96. Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Beihilfevorschriften - 1 - Art. 96 BayBG Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (1) 1 Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, deren versorgungsberechtigte
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
MehrMutter- bzw. Vater-Kind-Kuren
Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind- Kuren 6a BVO NRW Stand: Januar 2016 Grundsatz 7 Abs. 2 Buchstabe d BVO NRW Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw.
MehrDie bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge
Mehrdem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW
Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)
MehrDie Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010
Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
MehrM e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht
MehrJahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
Jahressonderzahlung Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin
MehrErläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. Januar 2015
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. Januar 015 Zu 1.: Gehälter Diese Position umfasst: Tarifgehälter gemäß tariflich vereinbarter Arbeitszeit
MehrDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Ein Service der juris GmbH www.juris.de Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (KrankenversicherungsKostendämpfungsgesetz KVKG)
MehrBekanntmachung des Oberkirchenrats vom 3. Februar 1998 (Abl. 58 S. 60), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (Abl. 59 S.
Beihilfevorschriften für Angestellte 708 708. Beihilfevorschriften für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Bekanntmachung
MehrTarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-
MehrRundschreiben 4/2014
An die Mitglieder des VKDA 14. November 2014 050 Rundschreiben 4/2014 I. Tarifverträge zur Altersteilzeit (Anlage 1 und 2) II. Erhöhung der Werte für die Bewertung der Unterkünfte III. Stundenentgelttabellen
Mehr32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier
32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008
MehrAnlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -
Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A - Ersetzte Tarifverträge - Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des
Mehr