Fahrerlaubnisklassen seit dem

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1 Fahrerlaubnisklassen seit dem Pkw - Klassen,, 96, E - Kraftwagen bis 3,5 t zg Mitführen von Anhängern Alle Anhänger bis 750 kg zg bei Anhängern mit einer zg von mehr als 750 kg ist die zg der Kombination auf kg begrenzt Mindestalter:18/17 (4) AM, L, 96 - Kraftwagen der Klasse mit Anhänger Klasse mit Schlüsselzahl 96 ist eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse Kraftwagen der Klasse mit Anhänger über 750 kg zg Die zg der Kombination ist begrenzt auf max kg Mindestalter:18/17 (4) E - Kraftwagen der Klasse mit Anhänger Anhänger über 750 kg und bis kg zg Mindestalter:18/17 (4) Praxis

2 Motorrad - Klassen, Mofa, AM, A1, A2, A Mofa einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor maximal 25 km/h bbh Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor Mindestalter: 15 AM ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER (Moped, Mokick), DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER, VIERRÄDRIGE LEICHTKRAFTFAHRZEUGE 1) Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit eiwagen) mit bbh max. 45 km/h bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kw bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm Mindestalter: 16, 2) Krafträder bbh max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor) Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³hubraum. 3) Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbh von nicht mehr als 45 km/h Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 ccm bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kw bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kw

3 4) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbh von nicht mehr als 45 km/h Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 ccm bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kw bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kw Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der atterien) A1 - Leichtkrafträder bis 125 ccm 1) Krafträder (auch mit eiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kw; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kw/kg 2) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Leistung bis max. 15 kw Mindestalter: 16 AM

4 A2 - Leichtkrafträder bis 35 Kw Krafträder (auch mit eiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kw Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kw/kg Mindestalter: 18 AM, A1 A - Krafträder, Dreirädrige Kraftfahrzeuge 1) Krafträder (auch mit eiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbh von mehr als 45 km/h 2) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw Mindestalter: zu 1) 24 bzw. 20 bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2 zu 2) 21 AM, A1, A2 Lkw - Klassen, C1, C1E, C, CE C1 - leichtere Lkw 1) Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zg bis 7,5 t zg auch mit Anhänger bis 750 kg zg Mindestalter:18

5 C1 - leichtere Lkw 1) 1) Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zg) mit einem Anhänger über 750 kg zg 2) Zugfahrzeug der Klasse (Kfz bis 3,5 t zg) mit einem Anhänger über 3,5 t zg Fahrzeugkombination zg in beiden Fällen max. 12 t. Mindestalter:18 C1 E bei esitz von D1: D1E Praxis C - schwere Lkw 1) Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zg (nach oben eschränkung) auch mit Anhänger max. 750 kg zg Mindestalter: 21 / 18 (2) C1 CE - schwere Lastzüge 1) Kraftwagen über 3,5 t zg (nach oben eschränkung) und Anhänger über 750 kg zg Mindestalter: 21 / 18 (2) C E, C1E, T bei esitz von D1: D1E bei esitz von D: DE

6 us - Klassen, D1, D1E, D, DE D1 1) Kraftfahrzeuge, die zur eförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 mbeträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zg elastungsgutachten Mindestalter: 21 (5) D1E 1) Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zg elastungsgutachten Mindestalter: 21 (5) D1 E bei esitz von C1: C1E Praxis D 1) Kraftfahrzeuge, die zur eförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind auch mit Anhänger bis 750 kg zg elastungsgutachten Mindestalter: 24 (6) D1

7 DE 1) Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zg elastungsgutachten Mindestalter: 24 (6) D D1E, E bei esitz von C1: C1E Praxis Klassen, L, T L 1) Zugmaschinen, die nach ihrer auart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbh von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden. 2) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbh von max. 25 km/h, auch mit Anhänger. Mindestalter: 16 Theorie T Zugmaschinen, mit einer bbh von max. 60 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbh von max. 40 km/h die jeweils nach ihrer auart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhängergeführt werden Mindestalter: 16 für bbh bis 40 km/h 18 für bbh 1) über 40 bis 60 km/h AM, L

8 zg = zulässige Gesamtmasse bbh = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 1) ei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des KrFQG erforderlich 2) Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach 4, Abs.1, Nr. 1 KrFQG erworben haben oder sich in der erufsausbildung zum erufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben 3) ewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf erufskraftfahrer / erufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb durchlaufen oder abgeschlossen haben, können die Klassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben 4) 17 Jahre Im Rahmen des egleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen und E bereits mit 17 Jahren erworben werden. ei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer erufsausbildung in o dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "erufskraftfahrer/erufskraftfahrerin o dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder o einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 5) ewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf erufskraftfahrer / erufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb durchlaufen oder abgeschlossen haben, können die Klassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben 6) Die Klassen D und DE können erworben werden: bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den edingungen von 3) bereits mit 20 Jahren unter den edingungen von 3) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 1 KrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in ) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 KrFQG bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 KrFQ 7) nur erforderlich bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse

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