Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abgrenzung von Innen- und Außenbereich"

Transkript

1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Normenkette: BauGB 34 Abs. 1, 35 Leitsatz: Ein Grundstück nimmt nicht am umliegenden Bebauungszusammenhang teil, wenn die an dieser Stelle unbebaute Fläche eine erhebliche räumliche Ausdehnung aufweist, so dass es nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als Baulücke angesehen werden kann. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Innenbereich, Außenbereich, Bebauungszusammenhang, Baulücke Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich zweier Einfamilienhäuser mit Garagen. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... der Gemarkung... Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 3 Mit Formblatt vom 15. Dezember 2014 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid bezüglich der Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen. 4 Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 15. Januar 2015 das gemeindliche Einvernehmen. 5 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 lehnte das Landratsamt... den Bauvorbescheid ab. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücke sich weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befänden und eine Ortsrandsatzung ebenfalls nicht vorliege. Das Vorhaben befinde sich damit im Außenbereich und sei nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Es handele sich insgesamt um eine unbebaute Fläche von ca.

2 qm. Größere Freiflächen wie diese innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung unterbrächen den Bebauungszusammenhang. Bauliche Anlagen wie Nebengebäude und Stallungen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, könnten keinen Bebauungszusammenhang bilden. Eine planungsrechtliche Privilegierung nach 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Die Bauvoranfrage müsse daher nach 35 Abs. 2 BauGB abgelehnt werden. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von 35 BauGB, da insgesamt aufgrund der Größe der freien Flächen ein Planungsbedürfnis bestehe und das Vorhaben zumindest teilweise den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. 6 Mit Schreiben vom 11. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg per Telefax am 15. Januar 2016, hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zweier Einfamilienhäuser mit Garagen auf den Grundstücken Fl.Nrn.... (neu) und... positiv zu bescheiden. 8 Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die unbebaute Fläche liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Wohnhäuser und Garagen seien dort nach Art ihrer baulichen Nutzung gemäß 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. 5 Abs. 2 Nr. 3 und 12 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügten sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung sei gesichert. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nach der Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Dazu komme es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare, bereits vorhandene Gegebenheiten an. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein müsse, um sich als zusammenhängend darzustellen, sei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Somit sei die Bewertung des Vorhabens durch den Beklagten allein über die Fläche - deren Zusammenstellung in Ermangelung einer näheren Erläuterung im Übrigen rein willkürlich erscheine - und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls nicht rechtskonform. Aufgrund des ländlich geprägten Umfeldes der Baugrundstücke sei eine Baulücke bei einer Ausdehnung von 130 m nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch zu bejahen. Dies entspreche zwei bis drei Bauplätzen und damit der Faustformel für die Ausdehnung einer Baulücke. Selbst wenn die umliegende Bebauung als am Ortsrand liegend gesehen werde, Ende der Bebauungszusammenhang hier nicht am letzten bestehenden Baukörper, sondern an den jeweiligen Grundstücksgrenzen, zumal sich die Bebauung der anschließenden Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... als logische Abfolge einer erkennbaren Siedlungsentwicklung darstelle. Es handele sich um eine vom Gesetzgeber geforderte Nachverdichtung der bereits vorhandenen Bebauung. Die Baugrundstücke seien auch auf mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben. Der beschriebene Bebauungszusammenhang stelle damit einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. 9 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 2. März 2016 den Antrag gestellt, 10 die Klage abzuweisen. 11

3 Zur Begründung ist ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder bereits dem Außenbereich zuzuordnen sei, nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden sei. Die klägerischen Grundstücke seien damit nach 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich um Außenbereichsflächen im Innenbereich. Durch diesen Außenbereich im Innenbereich erhalte der Ortsteil... eine deutliche Zäsur. Die Grundstücke gehörten zu einer unbebauten Freifläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils..., die aufgrund ihrer Größe einer eigenständigen Bauleitplanung zugänglich sei. Zwar seien landwirtschaftliche Nebengebäude in geringem Abstand vorhanden, jedoch seien nur Bauwerke, die dem Aufenthalt von Menschen dienten, für den Bebauungszusammenhang maßgeblich. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn.... und... betrage ca. 108 m. Bei derart großen Entfernungen, in denen wie vorliegend mindestens zwei bis drei Baugrundstücke dazwischen lägen, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch ausnahmsweise eine Baulücke angenommen werden. Dazu müssten besondere Umstände wie z. B. besondere topografische Verhältnisse vorliegen, die jedoch hier nicht gegeben seien. Des Weiteren sei... in der Art zweigeteilt, dass der Ort aus dem südlich gelegenen Straßendorf entlang der...straße und dem nördlichen Bereich, in dem Baugebiete durch Bauleitplanung entwickelt würden, bestehe. Unter Würdigung dieser örtlichen Gegebenheiten handele es sich um Freiflächen im Außenbereich. Eine Bebauung der klägerischen Grundstücke mit Wohnbebauung sei auch nicht ausnahmsweise nach 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Des Weiteren sei das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden. Es lägen keine Gründe für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vor. 12 Mit Beschluss des Gerichts vom 7. März 2016 wurde die Gemeinde... zum Verfahren notwendig beigeladen. 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 14 Das Gericht hat am 10. Juni 2016 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. 15 Am 30. Juni 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. 16 Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2015 und auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 19 Rechtsgrundlage des beantragten Bauvorbescheids ist Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach ist dem Bauherrn auf Antrag, vor Einreichung des Bauantrags, ein Vorbescheid bezüglich einzelner Fragen zu erteilen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend. Das

4 heißt, dem Bauherrn ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Bauvorbescheid bewirkt keine Baufreigabe, er entfaltet jedoch im Umfang der Fragestellung Bindungswirkungen für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Geltungsdauer beträgt nach Art. 71 Satz 2 BayBO in der Regel drei Jahre Das nach Art. 55 Abs. 1 BayBO als bauliche Anlage genehmigungspflichtige Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehlt. 21 a) Nach Auffassung der Kammer ist das Bauvorhaben nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, da es sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet. Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben jedoch planungsrechtlich unzulässig. 22 Die Grundstücke liegen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 23 Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v IV C 31/66 - BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v BN 37/05 - ZfBR 2006, 54; BVerwG, B.v B ZfBR 1997, 324). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v BN 37/05 - ZfBR 2006, 54). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 2015, 34 Rn. 25 f.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, B.v BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6; BVerwG, U.v C 40/87 - NVwZ 1991, 879). 24 Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB reicht mithin nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl. BVerwG, U.v B 3/05 - juris Rn. 7). Dadurch können sich im Einzelfall bei der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Innen- und Außenbereich auch Vor- und Rücksprünge ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a. a. O., 34 Rn. 25; OVG Saarlouis, B.v Q 35/06). Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheint (BVerwG, U.v C 15/84 - juris).

5 25 Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenden unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (BayVGH U.v B juris Rn. 15). 26 Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Beurteilung der Innen- oder Außenbereichslage nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort, ist dabei jeweils insbesondere auf optisch wahrnehmbare Besonderheiten der Topografie zu achten (vgl. BayVGH, U.v B juris Rn. 23; BVerwG, B.v BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6). 27 b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die gegenständlichen Baugrundstücke im Außenbereich. Sie stellen keine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Pläne, der Luftbilder und der Erkenntnisse aus dem durchgeführten Augenschein. 28 Die Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... der Gemarkung... nehmen nicht am umliegenden Bebauungszusammenhang teil. Die an dieser Stelle unbebaute Fläche weist eine erhebliche räumliche Ausdehnung auf, so dass die gegenständlichen Grundstücke nicht mehr nach der Verkehrsanschauung als Baulücke angesehen werden können. 29 Die Bebauung im Süden entlang der... und die Bebauung im Norden am... stellen keine geschlossene und zusammengehörige Bebauung dar, die durch die klägerischen Grundstücke verbunden würde. Die Baugrundstücke werden durch diese vorhandene Bebauung, die sich nördlich und südlich der Grundstücke erstreckt, nicht mehr geprägt. Der gegenständliche Bereich befindet sich somit zwischen zwei Ortsteilen, liegt dagegen nicht innerhalb eines solchen. Der Außenbereich ragt an dieser Stelle in den Bebauungszusammenhang der Gemeinde... hinein. Der Verlauf des Bebauungszusammenhangs ergibt sich zum einen entlang der... im Rahmen eines Straßendorfes und zum anderen aus dem Ortsteil, der sich nördlich davon befindet. Diese beiden Ortsteile der Gemeinde werden durch landwirtschaftliche Flächen und Grünflächen getrennt. 30 Aufgrund des Gewichts der unbebauten Fläche stellen sich die Baugrundstücke nicht als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke dar. Die unbebauten klägerischen Grundstücke selbst sind in ihrer Ausdehnung von einigem Umfang. Hinzu kommt das weitläufige, zum größten Teil unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstück mit der Fl.Nr...., die zu mehr als zur Hälfte unbebauten Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... sowie der nördliche Teilbereich des Grundstücks mit der Fl.Nr.... Westlich davon schließen sich die unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn.... und... an. Diese Flächen vermitteln auch optisch den Eindruck einer Außenbereichslage. 31 Es ist zudem keine bauliche Umgrenzung an mindestens drei Seiten gegeben. Der Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung im Norden auf dem Grundstück Fl.Nr.... und der Bebauung entlang der... beträgt, selbst wenn man das landwirtschaftliche Stallgebäude auf Fl.Nr.... miteinbezieht, ca. 75 m. Der Westen ist von ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen geprägt und nach Osten erstrecken sich ebenfalls unbebaute Flächen.

6 32 Im Rahmen des Augenscheins konnten keine topografischen Besonderheiten festgestellt werden, die die gegenständlichen Grundstücke in die vorhandene Bebauung miteinbeziehen könnten. Es handelt sich vielmehr um eine typische Außenbereichslage mit landwirtschaftlichen Flächen und Wiesen. Es liegen in der Umgebung der streitgegenständlichen unbebauten Fläche keine topografisch abgrenzenden Geländeeinschnitte wie eine Böschung, ein Bachverlauf oder ein Straßenzug vor. 33 Die Zulassung einer Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in dieser örtlichen Gegebenheit würde im Übrigen zu einem Planungserfordernis führen. Diese Problematik ergibt sich insbesondere im Hinblick auf das weitläufige Grundstück mit der Fl.Nr.... Dieses Grundstück würde aufgrund des bereits genehmigten Bauvorhabens auf Fl.Nr.... zu einem Außenbereich im Innenbereich und von den übrigen landwirtschaftlichen Flächen im Westen abgeschnitten. Damit kann aber eine Bebauung der Umgebung nicht im Rahmen des 34 BauGB erfolgen, es bedarf vielmehr planerischer Erwägungen, um bodenrechtliche Spannungen zu bewältigen. 34 Die Bebauung gemäß dem eingereichten Bauantrag stellt sich damit nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung dar, sondern schafft einen neuen Siedlungsansatz zwischen den bestehenden Ortsteilen. 35 c) Gemäß 35 BauGB ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Beurteilung richtet sich mangels Vorliegens eines nach 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens nach 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung zweier Einfamilienhäuser planungsrechtlich nicht zulässig, da öffentliche Belange im Sinne des 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. 36 Das Vorhaben widerspricht zum einen den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser sieht für den gegenständlichen Bereich Grünflächen vor. Weiterhin beeinträchtigt die Errichtung zweier Wohnhäuser als im Außenbereich wesensfremde Nutzung die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Das Vorhaben lässt außerdem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ( 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB). 37 Demnach erfolgte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht. Eine Ersetzung des Einvernehmens kommt nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes erging demzufolge ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet VG München, Urteil v. 23.04.2015 M 11 K 14.2096 Titel: Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet Normenketten: BauGB 34 I 1, 35 II VwGO 113 V 1 BayBO 68 I

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

L A N D B R A N D E N B U R G

L A N D B R A N D E N B U R G L A N D B R A N D E N B U R G I Postfach 60 11 61 I 14411 Potsdam An die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8 14467 Potsdam Bearb.: Herr Finkeldei Frau

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Schlagworte: Bebauungszusammenhang, wohnbauliche Nutzung, Kasernengelände, Angemessenheitsgebot, Koppelungsverbot, Grundabtretung

Schlagworte: Bebauungszusammenhang, wohnbauliche Nutzung, Kasernengelände, Angemessenheitsgebot, Koppelungsverbot, Grundabtretung VGH München, Beschluss v. 16.11.2015 4 ZB 12.611 Titel: VGH München: Planungskosten, Zöllner, Greve, Bebauungszusammenhang, Abriss, Rechtsquelle, Wohnnutzung, Innenbereich, Bereicherungsanspruch, Decker,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Orientierungsatz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigung (abgelehnt)

Orientierungsatz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigung (abgelehnt) VG Augsburg, Beschluss v. 25.10.2013 4 S 13.1501 Titel: Normenketten: 80 a, 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 34 BauGB Art. 6 BayBO 80 Abs. 5 VwGO 34 BauGB Art. 6 BayBO Orientierungsatz: Antrag auf Anordnung

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn. Sitzungstag: Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses

Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn. Sitzungstag: Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn Sitzungstag: 08.09.2011 Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses Vorsitzender: Marinus Schaber, 1. Bürgermeister Schriftführerin: Karin Bürger Bauausschussmitglieder

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 OVG 8 A 11101/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

B E G R Ü N D U N G. zur Satzung über die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Goslar. Vbg. Nr. 37 Thymoorgan.

B E G R Ü N D U N G. zur Satzung über die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Goslar. Vbg. Nr. 37 Thymoorgan. B E G R Ü N D U N G zur Satzung über die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Goslar Vbg. Nr. 37 Thymoorgan Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Stand: 3 (2) u. 4 (2) BauGB 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Schlagworte: Aufhebung, Bürgermeister, Anordnung, Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Zuständigkeit, Heilung, Beschluss, Gemeinderat

Schlagworte: Aufhebung, Bürgermeister, Anordnung, Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Zuständigkeit, Heilung, Beschluss, Gemeinderat VGH München, Beschluss v. 15.09.2015 1 CS 15.1536 Titel: Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Normenketten: BauGB 1 VIII, 12 I 1, III 2, VI 1, 15 I, 36 I 3 GO Art. 37 III BayBO Art. 69 II 1

Mehr

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf

Mehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3922/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3922/10 Page 1 of 5 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3922/10 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 20.07.2012 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 6. Kammer Gerichtsbescheid 6 K 3922/10

Mehr

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann

Mehr

GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein

GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein Außenbereichssatzung Ortsteil Boden Begründung Stand: 28. Mai 2015 Planung: Johann Hohlneicher Bau GmbH Theresienstraße 3 83313 Siegsdorf Tel: +49 8662/4960-0 Fax +49

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 53.07 OVG 1 KN 1/06 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Leitsatz: In einem allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz: In einem allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. (redaktioneller Leitsatz) VG Augsburg, Urteil v. 09.05.2016 Au 5 K 15.1027 Titel: Lackieranlage im allgemeinen Wohngebiet Normenketten: BauGB 34 I, II BauNVO 4 I, II, III Nr. 2 Leitsatz: In einem allgemeinen Wohngebiet ist der

Mehr

GEMEINDE GEMMRIGHEIM. Baugesuche. a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte. Vorlage Nr.: 01/2016

GEMEINDE GEMMRIGHEIM. Baugesuche. a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte. Vorlage Nr.: 01/2016 GEMEINDE GEMMRIGHEIM Vorlage Nr.: 01/2016 Baugesuche AZ: 632.201; 632.203 Datum: 13.01.2016 a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte Besigheimer Str. 19, Flst. 6213 1. Sachverhalt

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

A n d e r B i e s e l h e i d e

A n d e r B i e s e l h e i d e Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Glienicke / Nordbahn A n d e r B i e s e l h e i d e (Textbebauungsplan) Satzung Begründung gemäß 9(8) BauGB Textliche Festsetzungen gem. 9 BauGB i.v.m. BauNVO und 89

Mehr

ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB:

ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB: GEMEINDE ADELBERG ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE SATZUNG und BEGRÜNDUNG Entwurf vom 15.09.2016 Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

TOP Gegenstand SV Nr.

TOP Gegenstand SV Nr. Kopien der Sitzungsprotokolle der öffentlichen Sitzung vom 21.01.2014 Gegenstand SV Nr. 1410101 Bauvoranfrage Anton und Johann Angerer, Pletzerweg 16, 83486 Ramsau 14001 b. Berchtesgaden - Neubau eines

Mehr

VGH Aktenzeichen: 14 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen:

VGH Aktenzeichen: 14 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 14 B 11.1238 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 BauGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 DSchG. Hauptpunkte: Einfügen in die Eigenart

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen)

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen) VGH München, Urteil v. 15.06.2016 15 N 15.1583 Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen) Normenketten: BauGB 1 Abs. 3,

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung Stadt Sendenhorst Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB Begründung 1 von 7 Inhalt: Übersichtsplan 3 Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 4 Alte Stadt 4 1 Geltungsbereich

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 742/08 4 K 58/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 7: Nachbarn und Äpfel VizePräsVG Hans-Joachim

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

GEMEINDE. Gutachterausschuss

GEMEINDE. Gutachterausschuss GEMEINDE EBERHARDZELL Gutachterausschuss 11.04.2012 Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Grundstücke im Gebiet der Gesamtgemeinde Eberhardzell nach 196 Abs. 1 BauGB Stand 01.01.2012

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 K 35/15.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte

Mehr

Wirtschaftliche Einheit

Wirtschaftliche Einheit Wirtschaftliche Einheit Begriff Grundstück und Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes Abgrenzungsreihenfolge 1 Begriff der wirtschaftlichen Einheit Allgemeine

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall 06.03.2007 "Auto contra Denkmalschutz" (Baurecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,

Mehr

Zulässigkeit von Bauvorhaben 30 BauGB

Zulässigkeit von Bauvorhaben 30 BauGB Univ. Prof. Dr. Ing. habil. Stephan Mitschang Zulässigkeit von Bauvorhaben 30 BauGB Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 30 BauGB Univ. Prof. Dr. Ing. habil. Stephan Mitschang Qualifizierter Bebauungsplan.

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG Würzburg, Urteil v K Titel:

Tenor. Tatbestand. VG Würzburg, Urteil v K Titel: VG Würzburg, Urteil v. 22.10.2013 4 K 12.1091 Titel: Normenketten: 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO Art. 71 Satz 1 BayBO 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 35

Mehr

Exposé. Bauplatz an der Marienburger Straße. Gemeinde Diekholzen (PLZ 31199) im Landkreis Hildesheim

Exposé. Bauplatz an der Marienburger Straße. Gemeinde Diekholzen (PLZ 31199) im Landkreis Hildesheim Exposé Bauplatz an der Marienburger Straße Gemeinde Diekholzen (PLZ 31199) im Landkreis Hildesheim - 2 - Die Niedersächsischen Landesforsten bieten ein in der Ortsmitte der Gemeinde Diekholzen gelegenes

Mehr

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde C3 Formular Antrag auf und Abweichungen Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß 63 HBO (Pkt. 6) oder eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß 31 BauGB (Pkt. ) beantragen.

Mehr

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung Dieses Merkblatt besteht aus 2 Teilen: 1. Beurteilung der Verfahrensfreiheit 2. Ausfüllhilfe für das Formular Antrag auf isolierte Abweichung Eine

Mehr

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium VG Augsburg, Urteil v. 05.04.2011 3 K 10.1697 Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz

Mehr

Titel: Gebot der Rücksichtnahme bei Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung

Titel: Gebot der Rücksichtnahme bei Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung VG Ansbach, Urteil v. 04.02.2016 AN 3 K 15.01766 Titel: Gebot der Rücksichtnahme bei Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung Normenketten: BayBO Art. 6 Abs. 4, Art. 59 S. 1 BauGB 34 Abs. 1 Art. 6

Mehr

Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung. Entscheidungsbegründung

Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung. Entscheidungsbegründung Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung Entscheidungsbegründung Stand: 12.07..2007 Inhalt: 1 Erfordernis der Planaufstellung und allgemeine Ziele 1.1 Geltungsbereich/Lage des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Titel: Nutzungsuntersagung, gewerbliche Tätigkeiten, Seeufernähe, Beseitigungsanordnung, Bootswerft, Bezugsfälle, Ermessensausübung

Titel: Nutzungsuntersagung, gewerbliche Tätigkeiten, Seeufernähe, Beseitigungsanordnung, Bootswerft, Bezugsfälle, Ermessensausübung VGH München, Beschluss v. 24.08.2015 1 ZB 13.1680 Titel: Nutzungsuntersagung, gewerbliche Tätigkeiten, Seeufernähe, Beseitigungsanordnung, Bootswerft, Bezugsfälle, Ermessensausübung Normenketten: BayBO

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz VG München, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 M 24 K 14.230 Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz Normenketten: DVAsyl 8 AufnG Art. 4, Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG 50 Abs. 2,

Mehr

Orientierungssätze: 2. Zur Auslegung der Begriffe Einfriedung, Zaun und Zwischenzaun im Einzelfall.

Orientierungssätze: 2. Zur Auslegung der Begriffe Einfriedung, Zaun und Zwischenzaun im Einzelfall. Orientierungssätze: 1. Eine gestalterische Festsetzung, die sich mit der Abgrenzung der Grundstücke in einem Bebauungsplangebiet befasst, kann auch solche Formen der Einfriedung regeln, die im Zeitpunkt

Mehr

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN:

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES GEMEINDE MERTINGEN FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: 7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM PARALLELVERFAHREN MIT DER 1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht 62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die

Mehr

Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau. Grundlagen der Beitragsveranlagung beim WAVI

Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau. Grundlagen der Beitragsveranlagung beim WAVI Grundlagen der Beitragsveranlagung beim WAVI Unterscheidung Gebühren/Beiträge Gebühren Beiträge Laufende Entgelte für die tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen Einmalige Zahlung als

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses

Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses Seite: 138 Gemeinde Gilching Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses Sitzungstermin: Montag, den 22.02.2010 Sitzungsbeginn: 18.00 Uhr Sitzungsende: 18.25 Uhr Ort, Raum: Rathaus,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach

Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach Festlegung der Bodenrichtwerte nach 196 BauGB zum 31.12.2014 durch den Gutachterausschuss der Gemeinde Ummendorf am 08.09.2015/22.09.2015 Bauer-

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Titel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland

Titel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 15 K 14.1191 Titel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland Normenketten: BAföG 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 5 Abs. 4 BAföG BAföG 5 Abs.

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

STADT BAD AIBLING FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ÄNDERUNG FÜR TEILBEREICHE IM PARKGELÄNDE MIETRACHING UND IM ORTSTEIL WILLING

STADT BAD AIBLING FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ÄNDERUNG FÜR TEILBEREICHE IM PARKGELÄNDE MIETRACHING UND IM ORTSTEIL WILLING STADT BAD AIBLING FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ÄNDERUNG FÜR TEILBEREICHE IM PARKGELÄNDE MIETRACHING UND IM ORTSTEIL WILLING Flächennutzungsplan Änderung für Teilbereiche im Parkgelände Mietraching und im Ortsteil

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in

Mehr

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

G E M E I N D E G I L C H I N G

G E M E I N D E G I L C H I N G G E M E I N D E G I L C H I N G Landkreis Starnberg Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses Gilching Sitzungstermin: Montag, den 18. Mai 2015 Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende:

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) GEMEINDE CALDEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 18. Februar 2016 Udenhäuser Straße 13 34393

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 13 K 2.13 Verkündet am 5. Dezember 2013, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes Verfahrensbevollmächtigte(r):

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache 2 K 2771/11 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache g e g e n - Kläger - Studierendenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsförderung, Anstalt des öffentlichen Rechts,

Mehr

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 1 K

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 1 K VG München, Urteil v. 25.11.2014 M 1 K 14.1594 Titel: Hinterlegung, Einvernehmen, Außenbereich, Splitterbebauung, Standort, Privatgrundstück, Strahlung, Elektronmagnetik, Feld, Schonung, Ortsgebundenheit,

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht Inhalt Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht A. Grundbegriffe des Baurechts 7 I. Öffentliches Baurecht / privates Baurecht 7 II. Unterschiede Bauplanungs- / Bauordnungsrecht 7 III. Raumordnung und Landesplanung

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 28.08 OVG 2 B 12.06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,

Mehr

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Seite 1 von 14 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der

Mehr

ENTWURF ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE

ENTWURF ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE Gemeinde: Landkreis: Stadt Pulsnitz Bautzen Planverfasser: Planungsbüro Schubert Architektur & Freiraum Friedhofstraße 2 01454 Radeberg

Mehr

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben. VG Augsburg, Urteil v. 13.05.2015 Au 7 K 14.50099 Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle,

Mehr

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite) Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung

Mehr

Bodenrichtwerte für baureifes und bebautes Land im Gebiet der Gesamtgemeinde Hochdorf

Bodenrichtwerte für baureifes und bebautes Land im Gebiet der Gesamtgemeinde Hochdorf Bodenrichtwerte im Gebiet der Gesamtgemeinde Hochdorf Stand 31.12.2014 Gemeinde Hochdorf Landkreis Biberach Sitzung des Gutachterausschusses am 13. April 2015 - Ermittlung und Feststellung der Bodenrichtwerte

Mehr