Haftung und Versicherungsschutz für Vereine und ehrenamtlich Tätigen

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1 Haftung und Versicherungsschutz für Vereine und ehrenamtlich Tätigen Martin Kroher Abteilungsleiter Haftpflicht Heilwesen, Kommunen, Kirchen, Wohlfahrtspflege

2 Überzeugendes Engagement 70 % der bayerischen Bevölkerung sind außerhalb ihrer rein erwerbsbezogenen oder rein familiären Aktivitäten in einem Verein, einer Gruppe etc. aktiv. Mehr als die Hälfte (ca. 3,8 Mio) dieser gemeinschaftlich Aktiven der über 13 -jährigen übernehmen freiwillige oder ehrenamtliche Aufgaben. Schwerpunkte dieses Engagement sind Sport, Kirche und Religion, Freizeit und Geselligkeit, Kultur und Musik, Sozialer Bereich, Schule/Kindergarten. Seite 2

3 Inhalt 1 2 Schadenszenarien und allg. Versicherungsschutz Ehrenamtsversicherung Seite 3

4 1. Wo und welche Schäden können entstehen? für den Verein/Organisation handelndes Mitglied/Ehrenamtlicher Dritt schaden Eigen schaden Dritten sich selber Organisation, für die er er tätig wird (z.b. Verein, Caritas etc) echter Dritten Sachschaden (z.b. Overhead- Projektor, Möbel, sonst. Einrichtungsgegenstände) Personenschaden Sachschaden (z.b. PKW, Kleidung) Seite 4

5 1. Wer hat für den Dritt schaden einzutreten? Wer einen Schaden schuldhaft verursacht, muss dafür einstehen Dritt schaden Organisation Verursacht das Mitglied/der ehrenamtl. Tätige schuldhaft einen Schaden bei der Organisation, haftet er er grundsätzlich. Aber: Grundsätze der Rechtssprechung zur Arbeitnehmerhaftung analog anwendbar! (Haftung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) echter Dritter Verursacht das Mitglied/der ehrenamtl. Tätige schuldhaft einen Schaden beim Dritten, haftet er er grundsätzlich (neben der Organisation?). Aber: Zumindest Freistellungsanspruch im Rahmen der Rechtssprechung zur Arbeitnehmerhaftung. Das gilt auch, wenn Organisation Regress nehmen will. gilt gilt seit auch für für Vorstände in in Ihrer Eigenschaft als alsvorstand ( ( a BGB), sofern unentgeltlich oder max. 500 /Jahr Seite 5

6 1. Wie kann ich mich schützen? Wie kann ich mich schützen, wenn ich einen Dritten schädige? Dritt schaden Organisation Private Haftplichtversicherung abschließen, bzw. klären, ob über Private Haftpflichtversicherung abgesichert. Vereinbarung eines Haftungsausschlusses mit der Organisation für jeden Grad der Fahrlässigkeit Kein Schutz bei Vorsatz echter Dritter Private Haftplichtvers. abschließen, bzw. klären, ob hierüber abgesichert Abklären, ob ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betriebs/Vereinshaftpflichtversicherung der Organisation mit eingeschlossen ist. hilfsweise Vereinbarung eines Haftungsfreistellung mit der Organisation für jeden Grad der Fahrlässigkeit Seite 6

7 1. Wie kann ich mich schützen? Was ist, wenn ich selber zu Schaden komme ( Eigen schaden)? Personenschaden (Unfall) Gesetzl. Unfallversicherung Wer gesetzli. unfallversichert ist, ist in in 2, 2, 3 und 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Privater Versicherungsschutz Unfallversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Bayerische Ehrenamtsversicherung Sachschaden (z.b. PKW) Kein gesetzl. Versicherungsschutz vorhanden (Ausnahme: Sachschäden bei Hilfeleistungen 13 SGB VII) Vereinbarung mit Organisation, dass Sachschäden übernommen werden Privater Versicherungsschutz Kaskoversicherung sonst. Sachversicherungen Seite 7

8 1. Welcher Versicherungsschutz ist für Organisationen empfehlenswert? Vereins-/Betriebshaftpflichtversicherung, in der neben den Mitarbeitern auch die ehrenamtlich Tätigen mit eingeschlossen sind Veranstalterhaftpflichtversicherung, soweit nicht in Vereins-/Betriebshaftpflichtversicherung bereits integriert Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Dritt- und Eigenschadenkomponente Sachversicherungen wie Kasko-, Rabattverlust-, Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Glas-, Elektronikversicherung etc. Unfallversicherung für Mitarbeiter und Ehrenamtliche schützt vor den Schadenersatzansprüchen Dritter schützt das Eigentum und das Vermögen der Organisation/MA/ Ehrenamtliche freiwillige Leistung der Organisation, fördert und unterstützt die Gewinnung von ehrenamtlich Tätigen Seite 8

9 Inhalt 1 2 Schadenszenarien und allg. Versicherungsschutz Ehrenamtsversicherung Seite 9

10 2. Was ist die Bayerische Ehrenamtsversicherung? Das Auffangnetz für alle, die sich in Bayern freiwillig für das Gemeinwohl engagieren "Keiner, der sich in Vereinigungen ehrenamtlich engagiert, muss in Zukunft im Schadenfall finanzielle Nachteile befürchten. Versicherungsnehmer: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Versicherer: Versicherungskammer Bayern Verfahren: Seit wann: keine Anmeldung und keine Beitragspflicht des ehrenamtlich Tätigen erforderlich > automatische versichert. Seite 10

11 2. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ehrenamtlich im Sinne der abgeschlossenen Versicherungen des Freistaates Bayern ist das im Auftrag einer Vereinigung freiwillige, unentgeltliche Handeln eines Einzelnen zum Gemeinwohl. Tätigkeit in Bayern oder Engagement von Bayern ausgehend (z. B. Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Aktionen) Seite 11

12 2. Was ist unter den einzelnen Begrifflichkeiten zu verstehen? Vereinigungen: Zusammenschluss von gleichgesinnten Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes unselbständig: Initiativen, Arbeitskreise etc. (Personen müssen aber in gewissem organisatorischen Rahmen eingebunden sein) selbständig: juristische Personen wie z. B. Vereine, GmbHs, Stiftungen etc. Unentgeltlich: allenfalls geringe Aufwandsentschädigung, die im voraus in Satzung, durch Beschluss oder in einer vertraglicher Regelung festgesetzt ist (z. B. Reise-, Telefon- oder Portokostenkosten, Entgelt für Nutzung privaten Pkws) <Anhaltspunkt steuerfreier Betrag. Gemeinwohl: im Interesse der Allgemeinheit (größere Anzahl Dritter), nicht bei Privatinteressen, auch nicht im Interesse eines einzelnen Dritten (Gefälligkeit) oder bei familiären Bindungen Seite 12

13 2. Was ist in Haftpflicht versichert? Versichert sind ehrenamtlich/freiwillig Tägige: die sich in Bayern zum Wohl des Gemeinwesen in unselbständigen Vereinigungen engagieren. Versichert ist nur die persönliche gesetzliche Haftpflicht des einzelnen Ehrenamtlichen Gegenstand der Versicherung ist der Schutz vor Schadenersatzansprüche Dritter (Abwehrschutz, Ausgleich) Versicherungssummen: Euro Personen- und/oder Sachschäden Euro Vermögensschäden in eingeschränktem Umfang Seite 13

14 2. Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für: Betreute bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht ehrenamtlich oder freiwillig engagiert sind, Ehrenamtliche/Freiwillige, für die das hier versicherte Risiko anderweitig abgesichert ist ( Subsidiarität, z. B. Private Haftpflichtversicherung, Betriebs-/Vereinshaftpflichtversicherung, kommunale Haftpflichtversicherung), die Vereinigung/Verein/Organisation, für die die Tätigkeit erbracht wird. Dritt- und Eigenschäden durch versicherungspflichtige Kfz Seite 14

15 2. Beispiele für Haftpflicht-Fälle Die privatorganisierte Selbsthilfegruppe trifft sich zum Erfahrungsaustausch in der Wohnung eines Gruppenmitglieds. Eine Mitinitiatorin zerbricht versehentlich eine teure chinesische Vase. Die Geschädigte macht Schadenersatzansprüche gegenüber der Verursacherin geltend. Die Leiterin der Elterninitiative Hausaufgabenbetreuung ist nicht in Reichweite, als ein Kind einem anderen mit einem Stift schwere Stichwunden zufügt. Die Leiterin der Initiative wird wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen. Eine Seniorengruppe veranstaltet für die Senioren der Gemeinde einen Ausflug in die Berge. Die ausgewählte Route ist so anspruchsvoll, dass ein Teilnehmer schwer verunglückt. Der Organisator wird auf Schadenersatz verklagt. Seite 15

16 2. Was ist in Unfall versichert? Versichert sind ehrenamtl./freiwillig Tätige: die sich in Bayern zum Wohl des Gemeinwesen in jeder Art von Vereinigungen (selbständig oder unselbständig) engagieren. Wegerisiko, d. h. Unfälle auf dem direkten Weg von und zu den Stätten der Betätigung Versicherungssummen Euro Invalidität Euro bei Vollinvalidität Euro für den Todesfall/Bestattungskosten Euro Heilkosten (subsidiär) Euro Bergungskosten (subsidiär) Seite 16

17 2. Was ist nicht versichert? kein Versicherungsschutz besteht für Betreute bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind, Ehrenamtliche/Freiwillige, für die das hier versicherte Risiko anderweitig abgesichert ist ( Subsidiarität, z. B. Private Unfallversicherung, Unfallversicherung der Vereinigung/Verein etc, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz). Seite 17

18 2. Beispiele Unfall Eine Mitarbeiterin des Projektes Altenpflege selbst organisiert stürzt auf dem direkten Weg von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Hause. Dabei erleidet sie einen schweren Trümmerbruch am Bein. Die Bewegungsfähigkeit des Beines bleibt dauerhaft beeinträchtigt. Die Initiative Kinderhilfe für den Balkan organisiert einen Hilfstransport. Der ehrenamtliche Fahrer des LKW s wird in einen Verkehrsunfall verwickelt und stirbt. Ein Mitglied des Jugendclubs Kinder wollen klettern organisiert eine Bergwanderung. Beim Erkunden des Geländes fällt er in einen Spalt und bricht sich beide Beine. Er muss per Hubschrauber abtransportiert werden und bleibt schwer gehbehindert. Seite 18

19 2. Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeit Empfehlung: Individueller Versicherungsschutz weiterhin erforderlich Privathaftpflicht-/ Unfallversicherung schützt bei Schäden für die gesamte private Tätigkeit (meist auch einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeit) Vereinigungen jeder Art brauchen Haftpflichtversicherungen, da u. U. Ansprüche auch gegen diese geltend gemacht werden. Unfallversicherung für Vereinigungen empfehlenswert, da häufig gesetzlicher Unfallversicherungsschutz eintritt und Leistungen aus Sammelvertrag dann nur subsidiär. Private Unfallversicherung zahlt unabhängig von anderen Leistungen und somit echte zusätzliche Absicherung. Seite 19

20 2. Wo kann ich mehr über Versicherungsschutz im Ehrenamt erfahren? Weitere Informationen zum Versicherungsschutz Hotline der Versicherungskammer Bayern zur Ehrenamtsversicherung (0 89) Seite 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? Seite 21

22 Back-Up Seite 22

23 Private Haftpflichtversicherung Entsprechend einer Fachinformation des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. aus dem Jahr 2002 ist über die Private Haftpflichtversicherung Freiwilligentätigkeit im Bereich der Kranken-, Altenpflege, Behinderten-, Jugendarbeit, Freizeitgestaltung (Sportverein, Musikgruppe), in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (Naturschutz, Umweltschutz) etc. abgesichert. Die Private Haftpflichtversicherung bietet somit bereits umfangreichen Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn in Folge einer verantwortlichen Tätigkeit in Vereinigungen jeglicher Art (Interessengemeinschaft, Initiative, Verein etc) ein Schaden entsteht. Hierbei handelt es sich meist um eine gehobene Position (Führungsposition) mit Anordnungs- und Weisungsrecht, mit Überwachungspflichten und mit Verantwortung für das Geschehen (z. B. Vereinsvorstand, Aufsichtsorgan in einer sozialen Einrichtung, Kassier etc.); ein öffentliches Ehrenamt, wie z. B. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffen, Laienrichter, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, oder ein wirtschaftl./soziales Ehrenamt, soweit gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet, wie z. B. Betriebs- und Personalrat, Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste und Vertrauensperson ( 40 SGB IV), ehrenamtlicher Betreuer ( 1897 VI BGB), wahrgenommen wird. Besteht Unsicherheit, inwieweit die ausgeübte Tätigkeit eine verantwortliche Tätigkeit ist, empfiehlt es sich, vorab den Versicherungsschutz mit seinem Haftpflichtversicherer abzuklären. Seite 23

24 Sozialgesetzbuch VII 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, 10. Personen, die a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, 11. Personen, die a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, 13. Personen, die a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,... (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.... Seite 24

25 Sozialgesetzbuch VII Zuständigkeiten ( 114 SGB VII): Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: u. a. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kirche und deren Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Vereine etc. Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege: Nichtstaatliche Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband/Bay. Landesunfallkasse Kommunen, Staatliche Einrichtungen, öffentlicher Bereich, Schüler/Stundenten/Kinder in Tageseinrichtungen u. a. Seite 25

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