2b UStG! Was nun? Was tun?

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1 INTECON-Kommunalseminar am 20. Januar 2016 in Melle 2b UStG! Was nun? Was tun? Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Referent: Claus Peter Pithan Diplom Finanzwirt (FH)

2 Ihr Referent Claus Peter Pithan Diplom-Finanzwirt (FH) / Leitet die interne Steuerberatungsstelle des Landschaftsverbandes Rheinland Tätigkeitsschwerpunkte: Mitglied im Beirat kommunale Wirtschaft- und Steuerberatung des Deutschen Städtetages Mitarbeit in Arbeitskreisen des Landkreistages auf Landes- und Bundesebene Mitarbeit in Gremien die unmittelbar dem BMF unterstellt waren / sind Fachautor in Fachzeitschriften, Schwerpunkte aktuelle Besteuerungsthemen und Problemerörterung bei der Besteuerung der öffentlichen Hand Aus- und Fortbildungsbildungstätigkeiten Dozent an Studieninstituten in den Fächern Abgabenrecht, Steuerrecht und NKF seit über 20 Jahre Inhouse-Schulungen, u. A. Stadt Köln 2

3 Inhalte Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht Neufassung der Umsatzbesteuerung Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung Prüfschema / Checkliste Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Diskurs zur Vorsteuerproblematik Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge 3

4 Umfang des Unternehmens bei jpdör Zentrale Vorschrift für jpdör = 2 (3) UStG u. 4 KStG Ertragssteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht steuerbar steuerpflichtig Hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung land- und forstwirtschaftl. Betrieb Betriebgewerblicher Art (BgA) 4 KStG steuerbar Nach jüngster BFH Rechtsprechung* nicht steuerbar Durchschnittsätze steuerbar 0, 7, 19% Umsatzsteuer * Nach BFH steuerbar, wenn privatrechtlicher Vertrag oder größere Wettbewerb/-verzerrung vorliegt. Folie 4

5 Umfang des Unternehmens bei jpdör Definition: 2 Abs. 3 UStG 1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2 Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1. (weggefallen) 2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden- Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden. Folie 5

6 Umfang des Unternehmens bei jpdör Zentrale Vorschrift für jpdör = 4 KStG (1) 1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs. 6

7 Umfang des Unternehmens bei jpdör Zentrale Vorschrift für jpdör = 4 KStG (5) 1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. Ab (6) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. 2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. 7

8 Finanzverwaltung: OFD Niedersachsen vom Nach den BFH-Urteilen vom 20. August 2009 (V R 70/05) 20. August 2009 (V R 30/06) 17. März 2010 (XI R 17/08) 25. April 2010 (V R 10/09) 2. März 2011 (XI R 65/07) 10. November 2011 (V R 41/10) 1. Dezember 2011 (V R 1/11) 3. März 2011 (V R 23/10) 2b UStG! Was nun? Was tun? Aktueller Sachstand kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur : Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und Bisher keine amtliche Veröffentlichung! (BStBl) Veröffentlicht, mit begleitendem BStBl! Diese BFH beinhalteten nicht die klassischen IKZ! zur Anwendung der ,00 EUR-Grenze in R 6 Abs.5 KStR 2004 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jpdör keine Bedeutung zu. Der BFH legt 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Artikel 4 Abs EGRL (jetzt Artikel 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jpdör. 8

9 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetzliche Grundlagen Ausgangslage MwStSystRL Wirtschaftliche Tätigkeiten = alle Tätigkeiten, Erzielung von Einnahmen Art. 9 Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen Art. 13 Nichtbesteuerung würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen Befreiung, insbesondere Art. 132 Sachverhalte Anhang I Öffentliche Gewalt (Hoheitsbereich) 4 Abs. 5 KStG 1. Betrieb gewerblicher Art 2 (3) UStG i. V. m 4 (1) KStG Ausgangslage UStG 2. Betrieb gewerblicher Art 2 (3) UStG i. V. m 4 (1) KStG Befreiung, insbesondere 4 UStG Land und Forstwirtschaft Sondersachverhalte 2 Abs.3 S. 2 UStG 9

10 Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.) SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN Juliane Kokott vom 23. Dezember 2015(1) Rechtssache C-520/14 Gemeente Borsele gegen Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) Steuerrecht Mehrwertsteuer Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG Steuerpflichtiger Wirtschaftliche Tätigkeit Beförderung von Schülern im Auftrag einer Gemeinde Finanzieller Beitrag der Eltern an die Gemeinde in Abhängigkeit von ihrem Einkommen 10

11 Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.) C Ergebnis 75. Die Gemeinde übt daher im vorliegenden Fall wiederum vorbehaltlich der Prüfung der Wettbewerbssituation durch das vorlegende Gericht durch die Organisation des Schultransports keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie aus. Sie ist im Rahmen dieser Tätigkeit folglich nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen. VI Entscheidungsvorschlag 76. Deshalb schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten: Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige. 11

12 Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.) 44. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Einnahmeerzielung, die Art. 9 Abs. 1 erfordert, und der Entgeltlichkeit einer einzelnen Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, wie sie Voraussetzung für ihre Steuerbarkeit nach Art. 2 ist und aus der sich zugleich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt. 47. Im Hinblick auf die Feststellung hingegen, ob eine Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzuordnen ist, gelten andere Maßstäbe. 50. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass zwar einerseits immer dann, wenn für eine Tätigkeit kein Entgelt im Sinne der Steuertatbestände des Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangt wird, auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da mit der Tätigkeit keine Einnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erzielt werden. Andererseits ist aber nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Tätigkeit ein Entgelt im Sinne der Steuertatbestände verlangt, nicht hinreichend für die im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderliche Feststellung, dass seine Tätigkeit auch zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, und damit für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit(31). 12

13 Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.) 63. Dieses Erfordernis der Marktteilnahme wird dadurch bestätigt und ergänzt, dass der Gerichtshof zur Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mitunter prüft, ob eine Tätigkeit in gleicher Weise ausgeübt wird wie gewöhnlicherweise eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit. Insbesondere ein Vergleich mit der gewöhnlichen Tätigkeit der in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Berufsgruppen wird insoweit verlangt(42). 64. Eine derartige typische Marktteilnahme der Gemeinde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Die Gemeinde bietet mit ihrer Tätigkeit keine Leistungen auf dem allgemeinen Markt für Beförderungsleistungen an. Sie tritt vielmehr selbst als Endverbraucher der Leistungen von Verkehrsunternehmen in Erscheinung, deren Beförderungsleistungen sie den Eltern von Schülern nur im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung stellt, auch wenn sie dabei teilweise einen Finanzierungsbeitrag erhebt. 65. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass die Gemeinde nur einen kleinen Prozentsatz der Kosten ihrer Eingangsleistungen durch die Erhebung von Beiträgen auf ihre Ausgangsleistungen wieder hereinholt. Ein solches Verhalten ist untypisch für einen Marktteilnehmer. 13

14 Auswirkungen einer Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand BFH-Rechtsprechung Nutzung Sporthalle BFH vom Leitsätze: 1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.v.m. 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. 2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig. 14

15 Auswirkungen einer Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Beistandsleistung (bisherige Behandlung) Rechtlicher Hintergrund: Beistandserlass Erlasslage OFD Rostock , S /01 - St 242 Leistungen an den Hoheitsbereich einer andere jpdör sind bei der leistenden jpdör weiterhin dem Hoheitsbereich zuzuordnen. = nicht steuerbar im Sinne des UStG Leistungen an Betrieb gewerblicher Art BgA einer andere jpdör begründen bei der leistenden jpdör einen (BgA). = steuerbar und steuerpflichtig im Sinne des UStG, sofern keine Befreiungsvorschrift greift Laut dieser Verfügung zumindest öffentlich rechtliche Vertrag erforderlich. 15

16 2b UStG! Was Nun? Was tun? Relevanz der BFH-Rechtsprechung Dienstleistung Ust 19 % Entgelt Hoheitliche Aufgabe BgA Grenze Hoheitliche Aufgabe BgA Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft = unabhängig von BgA (Betrieb gewerblicher Art) - Kriterien!!! 16

17 2b UStG? Was nun? Was tun? Beistandsleistung (IT-Leistung, Back-Office-Leistungen) Eingangsrechnungen Euro Kommune C Eingangsrechnung von anderem Unternehmer Euro zzgl. USt Euro Euro Eigene Personalkosten Euro Meldung an Finanzamt UST Euro Vorsteuer: Euro Zahllast an das FA somit: Euro Rechnung Vertrag, Vereinbarung, etc Euro Vergleichsbetrachtung: mit Beistandsleistung: ohne Beistandsleistung: Kommune D hoheitlichen Bereich Bezahlt haushaltsbelastend Euro Euro Euro Mehrbelastung: Euro 12,58 % Mehrbelastung schwankend in Abhängigkeit vom Personalkostenanteil 17

18 2b UStG! Was nun? Was tun? BFH-Sicht Unternehmereigenschaft / -umfang nach aktueller Rechtsprechung: Für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand gilt nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung -vereinfacht ausgedrückt- folgendes: Tätigkeit Privatrechtlicher Grundlage = Unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit Öffentlich-rechtlicher Grundlage Grundsatz: Hoheitsbetrieb (nichtunternehmerisch bzw. nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.s.) Ausnahme: Wettbewerbsrelevante Tätigkeit = Unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit 18

19 Inhalte Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht Neufassung der Umsatzbesteuerung Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung Prüfschema / Checkliste Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Diskurs zur Vorsteuerproblematik Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge 19

20 Inhalte 20

21 Neufassung der Umsatzbesteuerung Historie zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Zeittafel Februar 2012: Bericht der Bund Länder AG, Vorschlag: -amtliche Veröffentlichung -Übergangszeitraum 5 Jahre - Vorsteuer analog 15 a UStG Juni 2014: Vorschlag der Bund Länder AG 2 b UStG-E Inhalte: Form des Tätigwerdens Abgrenzung größere Wettbewerbsverzerrungen Anleihe Art. 12 Absatz 4 EU-Vergaberichtlinie 2015: Gesetzesinitiative der Bundesregierung im ZollkodexAnpG = Steueränderungsgesetz 2015 (Bt.-Drs. 18/6094) 2./3. Lesung im Deutscher Bundestag am ; BR (Br-Drs. 418/15) veröffentlicht BGBl. 2015, Teil I, Nr. 43, Seite 1843 ff : BFH Urteil V R 41/10 Versagung der Steuervergünstigung von Beistandsleitungen Mitteilung der EU-Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer EU Konsultation November 2013: Passus im Koalitionsvertrag mit Ablehnung von Steuerbelastung kommunaler Beistandsleistungen * 2 b? Zusammenfassung Lösungsorientierte Beratung, kommt 2 b? : Beschluss der FMK-Inhalt: Zeitnahes Gesetzgebungsverfahren durch BMF Veröffentlichung der BFH Urteile Beinhaltet keine Aussage zur Übergangsfrist Zeitpunkt? Regelung auf EU Ebene * Die interkommunale Zusammenarbeit soll steuerrechtlich nicht behindert werden. Wir lehnen daher eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab und werden uns soweit erforderlich EU-rechtlich für eine umfassende Freistellung solcher Leistungen von der Umsatzsteuer einsetzen. Folie 21

22 Neufassung der Umsatzbesteuerung Gesetz 2 b UStG (Entwurf FMK vom ) mit Steueränderungsgesetz 2015 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 24. September 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses Drucksache 18/6094 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Drucksache 18/4902 in beigefügter Fassung angenommen. Folie 22

23 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz 2 b UStG (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. 23

24 2 b UStG (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. 1 die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. 24

25 2 b UStG 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegender übrigen Voraussetzungen des 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 3. die Leistungen der Vermessungs-und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.EU Nr.L347 S.1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. 25

26 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Folie 26

27 Inhalte Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht Neufassung der Umsatzbesteuerung Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung Prüfschema / Checkliste Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Diskurs zur Vorsteuerproblematik Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge 27

28 Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Dem 27 UStG wird folgender Absatz 22 angefügt: (22) 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Ist eine Veröffentlichung der BFH-Urteile im BStBl. vorgesehen? Zeitpunkt? Folie 28

29 Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Bundestag-Drucksache Der bisher geltende 2 Absatz 3 UStG wird zum 1. Januar 2016 formell aufgehoben, ist aber kraft der Regelung in 27 Absatz 22 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass der neue 2b UStG ab dem 1. Januar 2017 an dessen Stelle tritt. Die Anwendung der Neuregelung ab diesem Zeitpunkt gibt den Betroffenen die Möglichkeit, die Fortführung des bisherigen Rechts auch über den 31. Dezember 2016 hinaus zu prüfen. Entscheidet sich eine jpör für die weitere Anwendung des bisherigen Rechts muss sie dies dem zuständigen Finanzamt gegenüber bis zum 31. Dezember 2016 formlos erklären. Die Erklärung kann sich jedoch nur auf die Gesamttätigkeit beziehen. Entscheidet sich eine jpör später für die Anwendung der neuen Regelungen, ist eine Rückkehr zur Anwendung des bisherigen Rechts nicht möglich. Dem 27 UStG wird folgender Absatz 22 angefügt: (22, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Hinweis: Gedanklich unter Berücksichtigung der bestehen Verfügungs- und Erlasslage Folie 29

30 Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Zeitliche Abfolge: Formlose Erklärung der jpdör Phase I Phase II Phase III Phase IV vor vor vor ab Weiterbestand 2 Abs. 3 UStG Spezielle Regelung für Inkrafttreten 2 b UStG Übergangsphase 2 b UStG oder 2 Abs. 3 UstG Neues Recht für alle jpdör 2 b UStG Folie 30

31 Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Konsequenzen / Fragestellung Tatbestand - Erklärung: Wirksame Abgabe der Erklärung nur durch gesetzlichen Vertreter der jpdör Umgang mit Abgabe der Erklärung durch andere Personen der jpdör Sofern keine Erklärung abgegeben, direkt neues Recht ab Handlungsbedarf/-druck auch bei den jpdör, welche bisher nicht steuerlich erfasst sind (z.b. Kirchengemeinden) Ersterfassungswelle Umgang mit Erklärungspflicht in Kooperationsvertrag aufnehmen Umgang bei Kooperationen, bei dem nur eine jpdör die Erklärung abgegeben hat Folie 31

32 Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Konsequenzen / Fragestellung Zeitliche Vorgabe zur Überprüfung Gegenüber der Finanzverwaltung = Bis Ende 2016 (nicht Ende 2020) Verwaltungsinterne Überlegung Wer muss und wer sollte in den Entscheidungs- bzw. Abstimmungsprozess eingebunden sein? (Gesetzliche Vertreter, Vorgesetzten, Entscheidungsträger, Verwaltungsvorstand, Ausschüsse, Rat, Organgesellschaften etc.) Handelt es sich bei der Erklärung noch um ein Geschäft der laufenden Verwaltung? Dies kann Vorlaufzeiten bedingen, welche den Überprüfungszeitraum auf Mitte 2016 abschmelzen lassen. Folie 32

33 Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Konsequenzen / Fragestellung Zeitliche Vorgabe zur Überprüfung Sonstige Aspekte = Bis Ende 2016 (nicht Ende 2020) Zentrales Problem - Umgang mit den vielen offenen Punkten zur zukünftigen Beurteilung Ein BMF liegt zu dieser Thematik momentan nicht vor Viele Verwaltungsanweisungen (Verfügungen) bedürfen einer umfangreichen Überarbeitungen Der UStAE bedarf einer umfangreichen Überarbeitung Unzählige Querverweise müssen angepasst werden Teilleistungen vereinbaren (analog Steuersatzerhöhung) Auswirkungen auf bestehende verbindliche Auskünfte / verbindliche Zusagen Folie 33

34 Inhalte Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht Neufassung der Umsatzbesteuerung Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung Prüfschema / Checkliste Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Diskurs zur Vorsteuerproblematik Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge 34

35 Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise 2 Abs. 3 UStG (bisher) GmbH 1 USt= Innenumsätze nichtsteuerbar, GmbH 2 L u F BgA 1 finanziell, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung Einnahmen unter Euro Vermögensverwaltung BgA 2 BgA 3 Innergemeinschaftliche Erwerbe 1 a UStG Hoheitliche Tätigkeit 13 b UStG-Fälle = das Unternehmen der jpdör, somit nur eine UVA und USt-Jahreserklärung Folie 35

36 Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise 2 Abs. 3 UStG (bisher) GmbH 1 Einnahmen unter Euro Vermögensverwaltung USt= Innenumsätze nichtsteuerbar, L u F GmbH 2 2 b UStG führt zum BgA 1 umfassenden Systemwechsel : BgA 2 Abkoppelung BgA 3 USt von der KSt!!! finanziell, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung Innergemeinschaftliche Erwerbe 1 a UStG Hoheitliche Tätigkeit 13 b UStG-Fälle = das Unternehmen der jpdör, somit nur eine UVA und USt-Jahreserklärung Folie 36

37 Neufassung der Umsatzbesteuerung Systemwechsel in der Besteuerung von jpdör Körperschaftsteuer = bleibt alles beim Alten Unterteilung: - Hoheitlicher Bereich - Vermögensverwaltung - Land- und Forstwirtschaft und - Betrieb gewerblicher Art (BgA) Öffentliche Gewalt: - Eigentümlich und vorbehalten Abgrenzung hoheitlich / wirtschaftlich - BMF-Schreiben Somit auch Fortbestand für: Euro Grenze ( Euro KStR ? - ) und - Beistandsleistung CP Pithan Zwei separate bzw. autarke Systeme Zwingende Notwendigkeit: Zeitnahes BMF-Schreiben zur Neuregelung Weitere Folgen: Umfassende Überarbeitung UStAE, Erlasse Verfügungen, etc. Umsatzsteuer =spätestens ab alles Neu Bisherige Unterteilungen sind nicht mehr maßgeblich! Reine Subsumtion nach: 2 UStG (privatrechtlicher Grundlage) oder 2 b UStG (öffentlich-rechtliche Grundlage) plus größere Wettbewerbsverzerrungen Öffentliche Gewalt: Öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen Abgrenzung hoheitlich / wirtschaftlich Inhalte / Sachverhalte des BMF-Schreiben müssen für USt separat beurteilt werden Kein Fortbestand für: Euro Grenze ( Euro KStR ? - ) und - Beistandsleistung 37

38 Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise 2 b UStG (zukünftig) - Systemwechsel GmbH 1 Zukünftige Problemlage: Organschaftsverhältnis zu Wem/Was? In welchem Umfang? Vermutung: Probleme bei der praktischen Umsetzung! L u F BgA 1 GmbH 2??? Einnahmen unter Euro Vermögensverwaltung BgA 2 BgA 3 Innergemeinschaftliche Erwerbe 1 a UStG (Hoheitliche Tätigkeit) im Rahmen öffentlicher Gewalt 13 b UStG-Fälle Steuerpflichten bzw. steuerbare Umsätze bereits immer ab dem 1 Cent bei privatrechtlichen Verträgen! Somit enorme Ausweitung der Steuerbarkeit! Zukünftig: teilweise Zuordnungsproblematik (Unternehmen) Folie 38

39 Neufassung der Umsatzbesteuerung 2 b UStG für jpör Absatz 1: - jpdör mit Tätigkeiten nach Absatz 4 stets Unternehmer Privatrechtliche immer Unternehmen - Rückausnahme von Unternehmerschaft ( 2), sofern Tätigkeiten ausübt, die ihnen im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegender - Rück-Rückausnahme - sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde Ab hier nur noch Abgrenzung größere Wettbewerbsverzerrung Absatz 2 und 3: - keine größere Wettbewerbsverzerrungen, mit jeweils 2 Alternativen Absatz 2 : 1. gleichartige Tätigkeit von einer jpör Euro im KJ nicht übersteigt 2. vergleichbare Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage steuerbefreit (keine Option) Neu, nicht mehr abschließend!!! Absatz 3 : Leistungen an andere jpdör, wenn Kooperationen!!! 1. Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jpdör erbracht werden dürfen 2. Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt ist, sofern regelmäßig die Tatbestände a-d kumulativ vorliegen Absatz 4 : - jpör mit Tätigkeiten nach Absatz 4 stets Unternehmer - hier insbesondere mit Verweis auf Anhang I MwStSystRL Folie 39

40 Unternehmer nein Beurteilung 2 b UStG - Prüfschema / Checkliste öffentlich-rechtlicher Grundlage ja ja Sondertatbestände Absatz 4 nein gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter Euro / Jahr ja nein Tätigkeiten steuerbefreit wären - ohne Optionsrecht ( 9 USTG) ja nein nein nein insbesondere - Sondertatbestand / Ausnahmetatbestand nein Ausführungen von Leistungen an andere jpdör ja aufgrund gesetzlicher Bestimmung nein langfristige Vereinbarung ja ja Nicht Unternehmer nein ja Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient nein ja gegen Kostenerstattung nein ja gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jpör nein insbesondere - Sondertatbestand / Ausnahmetatbestand ja ja Folie 40

41 2b UStG! Was nun? Was tun! Beurteilung der Vorschrift Prüfschema / Checkliste nein öffentlich-rechtlicher Grundlage ja (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2 Satz1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 41

42 2b UStG! Was nun? Was tun? Beurteilung der Vorschrift Prüfschema / Checkliste nein öffentlich-rechtlicher Grundlage ja Anmerkungen / Hinweise: Gesetz spricht aber im Rahmen öffentlicher Gewalt somit viel weiter Eine oder mehrere Tatbestandsvoraussetzungen Definition von öffentlicher Gewalt fehlt sowohl im Gesetz als auch in den Erläuterungen Öffentlich-rechtlicher Grundlage EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2000, C-446/98 Fazenda Pública: 1. Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. März 1977 im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst. 42

43 2b UStG! Was nun? Was tun? Beurteilung der Vorschrift Prüfschema / Checkliste öffentlich-rechtlicher Grundlage nein ja Anmerkungen / Hinweise: Im Erläuterungstext wird rein auf die Form des Tätigwerdens (Vertrag etc.) abgestellt (öffentlich-rechtlicher / privatrechtlicher Grundlage) Hiernach fallen privatrechtliche Formen nie unter 2 b, sondern normal unter 2 Pragmatische, aber nicht immer sachgerechte Lösung, wie die Praxis zeigt Qualitätssicherung im Krankenhausbereich Finanzgericht Münster vom (Az. 15 K 227/10 U); Revision anhängig (Az. XI R 26/13 ) Abbaus und Wiederaufbaus von militärischen Anlagen Nato Behörde FG Rheinland-Pfalz vom (Az. 6 K 1961/09); Revision (Az. VR 48/14; Beschluss in der Hauptsache am ) Ausnahmen müssen somit zumindest im geringen Umfang als zulässige erachtet und dürfen nicht deklaratorisch ausgeschlossen werden Rechtsweg beachten (Verwaltungs- oder Finanzgerichte) 43

44 nein 2b UStG! Was nun? Was tun? Beurteilung der Vorschrift Prüfschema / Checkliste öffentlich-rechtlicher Grundlage FG Münster Die Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen erfolgt nach dem Gegenstand und dem Zweck der vertraglichen Regelung. Entscheidend ist, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom GmS - OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, NJW 1986, 2359). Ein Vertrag ist danach insbesondere dann als öffentlich-rechtlich einzustufen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm zum Abschluss eines solchen berechtigt, wenn öffentlich-rechtliche Normen bestehen, welche die Leistungspflichten regeln, wenn er in Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm geschlossen wird, wenn er die Verpflichtung eines Vertragspartners zum Erlass einer hoheitlichen Handlung enthält, wenn er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt oder wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des Bürgers bezieht (vgl. z.b. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschluss vom , 2 E 182/13, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 54, Rn. 27 ff.). ja 44

45 2b UStG! Was nun? Was tun? Begrifflichkeit - zu größeren Wettbewerbsverzerrungen (1) 2 Satz1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. EuGH Urteil vom C-288/07 Isle of Wight Council 1. zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht Der Begriff "führen würde" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist. 3. Der Begriff "größere" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen. 45

46 2b UStG! Was nun? Was tun? Begrifflichkeit - zu größeren Wettbewerbsverzerrungen EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2000, C-446/98 Fazenda Pública 3. Der Finanzminister eines Mitgliedstaats kann durch ein nationales Gesetz ermächtigt werden, festzulegen, was unter dem Begriff der größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz Vermögensverwaltung 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 und was unter in nicht unbedeutendem Umfang ausgeführten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zu verstehen ist, sofern seine Entscheidung von den nationalen Gerichten überprüft werden kann. 4. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass das Unterbleiben der Steuerbefreiung für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie es nicht verhindert, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die diese Tätigkeit ausüben, für diese nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, wenn die Voraussetzungen in den Unterabsätzen 1 und 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. 5. Das nationale Gericht ist berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof, auch von Amts wegen, eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388 vorzulegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt für den Erlass seines Urteils erforderlich ist und dass es bei seiner endgültigen Entscheidung an die Entscheidung des Gerichtshofes gebunden ist. 46

47 Inhalte Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht Neufassung der Umsatzbesteuerung Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung Prüfschema / Checkliste Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Diskurs zur Vorsteuerproblematik Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge 47

48 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter Euro / Jahr ja Sachverhalt: Im Bereich der Privatkopien vereinnahmt die Gemeinde A im Jahr 01 einen Betrag von insgesamt 100 Euro. nein Lösung: Die Nichtaufgriffsgrenze von Euro kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf privatrechtlicher Grundlage basiert. Es liegen bereits die Voraussetzung des 2 b Absatz 1 -E UStG nicht als erfüllt vor. Somit kommt eine Prüfung auf der weiteren Ebene der Absätze 2 und 3 nicht in Betracht. 48

49 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter Euro / Jahr ja Sachverhalt: Die Stadt B übernimmt gegen Entgelt den Rasenschnitt der städtischen Liegenschaften der Stadt C für Euro im Jahr. Ferner entrichtet die Stadt C an die Stadt B für Holzschnittarbeiten Euro im Jahr. Für die Reinigung der Fläche vor dem Rathaus zahlt die Stadt C an die Stadt B Euro im Jahr. Lösung: Die Nichtaufgriffsgrenze von Euro kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf privatrechtlicher Grundlage basiert. Es liegen bereits die Voraussetzungen des 2 b Absatz 1 -E UStG nicht als erfüllt vor. Somit kommt eine Prüfung auf der weiteren Ebene Absätze 2 und 3 nicht in Betracht. Sofern eine Vereinbarung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (überhaupt) beruhen könnte: - Definition von gleichartigen, ggf. Grünschnittarbeiten nein 49

50 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter Euro / Jahr ja Sachverhalt: Die AöR D übernimmt für eine Gemeinde E die Straßenreinigung für ein Jahr gegen Kostenerstattung in Höhe von Euro, basierend auf einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung. Lösung: Die Nichtaufgriffsgrenze von Euro kommt zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiert. Es liegen die Voraussetzungen des 2 b Absatz 1 -E UStG vor. Somit kommt eine Prüfung auf der Ebene Absätze 2 Nr. 1 in Betracht. Weil die Umsatzgrenze nicht überschritten wird, kommt die Nichtaufgriffsgrenze zur Anwendung! nein 50

51 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter Euro / Jahr ja Sachverhalt: Die AöR F übernimmt für eine Gemeinde G die Straßenreinigung basiert auf einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung in Höhe von voraussichtlich Euro (basierend auf einer Kostenkalkulation). Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit dahingehend, dass im Nachgang eine Spitzabrechnung der Kosten erfolgt. Diese belaufen sich auf Euro und werden entsprechend abgerechnet. Lösung: Die Nichtaufgriffsgrenze von Euro kommt zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiert. nein Es liegen die Voraussetzungen des 2 b Absatz 1 -E UStG vor. Somit kommt eine Prüfung auf der Ebene Absätze 2 Nr. 1 in Betracht. Im Gesetzestext heißt es zu dieser Abgrenzungsfrage wortwörtlich, dass auf voraussichtlichen Umsätze abzustellen ist. Weil somit die Umsatzgrenze nicht überschritten wurde, kommt die Nichtaufgriffsgrenze zur Anwendung. 51

52 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung Quelle: Express Folie 52

53 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter Euro / Jahr ja nein Sachverhalt: Der Oberbürgermeister / Die Oberbürgermeisterin und die fünf Dezernenten /Dezernentinnen dürfen ihren Dienstkraftwagen auch für private Fahrten nutzen. Eine Kostenerstattung bzw. beteiligung erfolgt nicht. Die lohnsteuerliche Behandlung erfolgt nach der 1% Regelung. Der Bruttolistenpreis beträgt für alle in Rede stehenden Dienstkraftwagen Euro. Lösung: Überlässt ein Unternehmer seinem Personal ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung i,s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz. 4.1). Fraglich ist zunächst, ob der Sachverhalt auf einer öffentlich-rechtlichen (arbeitsrechtlich bzw. beamtenrechtlicher) Grundlage basiert!!! Aber selbst wenn diese Fragestellung bejaht werden kann, ist im konkret vorliegenden Sachverhalt eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen, weil auch die Nichtaufgriffsgrenze von Euro überschritten wird und auch kein Fall des 2 b Abs. 2 Nr. 2 vorliegt Euro Listenpreis mal 1% = 500 Euro mal 12 Monate = mal 6 Bedienstete = Euro Euro geteilt 119 mal 19 = 5.747,90 Euro Umsatzsteuer Hinweise: hier insbesondere - Sondertatbestand prüfen C-P Pithan Folie 53

54 2b UStG! Was nun? Was tun? Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung Mein persönlicher Lösungsvorschlag: Analog gemäß UStAE 2.10 Absatz 1 bei Vereinen! 2.10 Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen Unternehmereigenschaft (1. 10 Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. 11 Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.b. anzusehen: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.b. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier; 2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung; 3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Lösung im BMF-Schreiben gilt es abzuwarten! Folie 54

55 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht ( 9 USTG) Sachverhalt 4: nein ja Museum Stadt A Eintrittsentgelt: 5 Euro (ohne weitere Besonderheit) privatrechtlicher Grundlage Besteuerung nach 2 UStG Folgen: - Unternehmensbereich - Steuerbar - Steuerbefreiung 4 Nr. 20a UStG - Deklaration in VA u. Jahreserklärung Museum Stadt B Eintrittsentgelt: 5 Euro (gemäß beschlossener Satzung) öffentlich-rechtlicher Grundlage Besteuerung nach 2 b UStG Folgen: - Nicht zum Unternehmensbereich - Nicht steuerbar, Absatz 2 Nr. 2 - Steuerbefreiung 4 Nr. 20a UStG - Keine Deklaration in VA etc. Folie 55

56 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht ( 9 USTG) Sachverhalt 4: nein??? ja Museum Stadt A Eintrittsentgelt: 5 Euro (ohne weitere Besonderheit) privatrechtlicher Grundlage Besteuerung nach 2 UStG Folgen: - Unternehmensbereich - Steuerbar - Steuerbefreiung 4 Nr. 20a UStG - Deklaration in VA u. Jahreserklärung Organschaft prüfen! Service- GmbH Nationalesund EU-Recht (weiter)??? Museum Stadt B Eintrittsentgelt: 5 Euro (gemäß beschlossener Satzung) öffentlich-rechtlicher Grundlage Besteuerung nach 2 b UStG (überprüfen) Folgen: - Nicht zum Unternehmensbereich - Nicht steuerbar, Absatz 2 Nr. 2 - Steuerbefreiung 4 Nr. 20a UStG - Keine Deklaration in VA etc. Folie 56

57 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht ( 9 USTG) nein ja Anmerkungen / Hinweise: Auswirkungen bei bestehenden USt-Organschaft überprüfen! Weiterhin Bestand??? Kindergärten, Museen, Theater, Archive, Zoos, Bildungseinrichtungen, Auf weitere Anwendungsfälle hin prüfen Keine Deklaration in Umsatzsteuervoranmeldung / Jahreserklärung Keine Berichtigungsmöglichkeit nach 15 a UStG Folie 57

58 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen Methodische Anwendung / Prüfreihenfolge von Absatz 2 und Absatz 3? Absatz 3 ggf. Spezialvorschrift? (Dann autark und ohne vorherige Überprüfung von Absatz 2) BT-Drucksache Weitere Fälle, in denen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen, sind in Absatz 3 genannt. Intention des Gesetzgebers, insbesondere keine größere Wettbewerbsverzerrungen in allen vier vorliegenden Alternativen Folie 58

59 Inhalte Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht Neufassung der Umsatzbesteuerung Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren 2 b UStG Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung Prüfschema / Checkliste Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von Euro und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit Diskurs zur Vorsteuerproblematik Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge 59

60 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Inhalte (Beispiele) Abfallentsorgung gemeinsame Vollstreckung Tourismus-, Kultur, und Freizeiteinrichtungen Einkaufskooperation Geoportale Rettungsdienst Abwasserentsorgung Bauhof Gewässer/ Naturschutz Back Offices Leistungen E-Government/ EDV/ Behördennetze Wasserversorgung Bildungs- und Betreuungsangebote Feuerwehren Standesamtskooperation 60

61 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Formen (Beispiele) Zweckverband Aktiengesellschaft öffentlich-rechtliche Vereinbarung / Vertrag Arbeitsgemeinschaft GmbH Verein BGB-Gesellschaft Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) Stiftung privatrechtliche Vereinbarung / Vertrag Informelle Kooperationen 61

62 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Praxisfälle Quelle: Express

63 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Praxisfälle IKZ, etc.! aufgrund gesetzlicher Bestimmung nein ja (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen Bundestag-Drucksache Bezieht sich die Zusammenarbeit von jpör auf Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jpör erbracht werden dürfen, liegen nach der Regelung in Absatz 3 Nummer 1 keine wettbewerbsrelevanten und damit keine unternehmerischen Tätigkeiten vor. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zwei Kommunen gemeinsame Standes- und Ordnungsamtsbezirke bilden oder die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter zentralisieren. Solche schon gegenständlich marktfernen Tätigkeiten sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen den jpör vorbehalten. Folie 63

64 IKZ, etc.! nein 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Praxisfälle langfristige Vereinbarung Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient gegen Kostenerstattung gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jpör kumulativ (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 2. 1 die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. ja 64

65 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Praxisfälle IKZ, etc.! nein langfristige Vereinbarung Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient gegen Kostenerstattung gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jpör kumulativ Definition langfristig? Auslegung Amtshilfe in diesem Zusammenhang so tragfähig? Folie 65

66 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit Praxisfälle IKZ, etc.! nein langfristige Vereinbarung Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient gegen Kostenerstattung kumulativ gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jpör Sachverhalt: Die AöR L wurde von den Städten M und N insbesondere deshalb begründet, damit L alle IT- Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen für diese Städte erbringt. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die generellen Abrechnungsmodalitäten auf Kostenerstattungsbasis wurden bereits in der Satzung der AöR L festgelegt. Lösung: Alle vier Tatbestandsmerkmale könnten dem Erläuterungstext der FMK zur Folge nach (z.b. Zweckverbände) erfüllt vorliegen, so dass die IT-Leistungen der AöR an die Städte M und N für Sozialhilfeleistungen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wären Aber: Eine präzisiere Klarstellung zu den Back-Office-Leistung fehlt jedoch im Erläuterungstext! Folie 66

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