Vortaten zur Geldwäscherei. Dr. iur. Kurt Langhard. Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ

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1 Vortaten zur Geldwäscherei Dr. iur. Kurt Langhard Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ

2 Sie schmunzeln! Wer kennt diesen Schnappschuss nicht, der am 27. Mai 2015 um die Welt ging! Was bedeutet er aber für unseren heutigen Abend? Was wird den sieben Hotelgästen des Baur au Lac vorgeworfen, dass sie morgens um halb sechs aus den Betten geholt und verhaftet wurden? Es geht den US-Strafbehörden um die Entgegennahme von Bestechungsgeldern und um Geldwäscherei. 2

3 Gegen die gleichen Personen ermittelt aber auch die Schweizer Bundesanwaltschaft. Welche Delikte verfolgt sie? Was uns heute interessiert, sind ja die Tatbestände Bestechung und Geldwäscherei. Es wurde Ihnen eine Fotokopie einer Verfügung der Bundesanwaltschaft aus einem Verfahren gegen einen Bankangestellten ausgehändigt, der in die Weiterleitung krimineller Gelder im Zusammenhang mit der FIFA verwickelt sein soll. Wenn Sie die Aufzählung der Straftatbestände am Anfang der Verfügung der Bundesanwaltschaft durchgehen, stellen Sie fest, dass der Tatbestand der Bestechung fehlt. Eigenartigerweise wird jedoch wegen unlauteren Wettbewerbs ermittelt. Weshalb unlauterer Wettbewerb? Die Schweiz stellt zwar in Art. 322 ter StGB die Bestechung schweizerischer Amtsträger und in Art. 322 septies StGB die Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe. 3

4 Die Bestechung Privater ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt. Es werden zwar in Art 322 septies StGB auch für internationale Organisationen Tätige erwähnt, doch ist dabei an Organisation wie die UNO oder das IMF zu denken. Die FIFA ist keine solche Organisation, sondern bloss ein Verein nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch. Aus diesem Grunde ermittelt die Bundesanwaltschaft im Fall der Ihnen vorliegenden Verfügung auch wegen unlauteren Wettbewerbs, denn das UWG regelt vorläufig als einziges Schweizer Gesetz die Privatbestechung, d.h. die Bestechung nicht von Amtspersonen oder Behördenmitgliedern, sondern von Privaten. 4

5 Wenn eine Privatbestechung objektiv zur Beeinflussung des Wettbewerbs geeignet ist, ist Art. 4a UWG anwendbar. Nach Art. 23 UWG wird die vorsätzliche Verletzung von Art. 4a auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegt folglich ein blosses Vergehen, nicht ein Verbrechen vor. Die Schweizer Behörden machen es ihren amerikanischen Kollegen allerdings nicht leicht. Eine Auslieferung der sieben Verhafteten in die USA kommt nur in Frage, wenn die beidseitige Strafbarkeit gegeben ist, d.h. wenn das vorgeworfene Delikt sowohl in den USA als auch in der Schweiz mit Strafe bedroht ist. 5

6 Ob nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe IRSG die beidseitige Strafbarkeit der Bestechung gemäss US-Recht und gemäss UWG gegeben ist, ist fraglich. Der Bundesrat hat diesen Mangel erkannt und den Räten die Entwürfe für zwei neue Gesetzesartikel vorgelegt; den Entwurf zu Art. 322 octies über die Bestechung Privater und den Entwurf zu Art. 322 novies über das Sich-bestechen-Lassen. Beide Entwürfe liegen zurzeit bei den Räten. 6

7 Wenn die Privatbestechung gemäss diesen Entwürfen strafbar wird, heisst dies noch nicht, dass die aus diesem Delikt herrührenden Gelder Objekt von Geldwäscherei sein können. Wir werden sogleich sehen, weshalb. Ist die Frage offen, ob bei Privatbestechung Rechtshilfe geleistet werden kann, sieht die Sache beim Vorwurf der Geldwäscherei besser aus: Das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) enthalten entsprechende Regelungen; das Strafgesetzbuch über die Strafbarkeit der Geldwäscherei und das GwG über die Pflichten von Finanzintermediären. Strafbar macht sich nach Art. 305 ter Abs. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 7

8 Wenn dieser Artikel von Verbrechen spricht, fragt sich, was er darunter versteht. Das StGB gibt selbst die Antwort: 8

9 Verbrechen können etwa sein: Fiskaldelikte sind keine Verbrechen und damit auch keine Vortaten zur Geldwäscherei. Auch hier hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf erkannt. Ab 1. Januar des kommenden Jahres gelten Art. 305 bis Ziff. 1 und 1 bis StGB: Absatz 1 wurde mit der neuen Vortat des qualifizierten Steuervergehens ergänzt, das in Absatz 2 definiert wird. 9

10 Die beiden entsprechenden Artikel aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und aus dem Steuerharmonisierungsgesetz lauten wie folgt: 10

11 Damit könnte mein Referat sein Ende gefunden haben: - Geldwäscherei ist ein selbständiges Delikt, ein Vergehen, das als Vortat ein Verbrechen oder neu ein qualifiziertes Steuervergehen verlangt; - Bestechen und Sich-bestechen-Lassen sollen nach den eidgenössischen Räten vorliegenden Entwürfen keine Vortaten zur Geldwäscherei sein. Ich habe aber bereits mehrfach das Geldwäschereigesetz erwähnt. Welche Rolle spielt denn dieses Gesetz? Sein Artikel 1 sagt es gerade selber: Anders als den Geldwäschereibestimmungen des StGB ist dem GwG nicht jedermann unterworfen, sondern es gilt bloss für Finanzintermediäre. Wer Finanzintermediäre sind, zählt das GwG in Art. 2 in einer langen Auflistung auf. Ich nenne nur einige wenige: - Banken - Versicherungseinrichtungen - Spielbanken - Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder hiezu Hilfe bieten, wie etwa Vermögensverwalter, Händler mit Banknoten und Münzen, Kreditgeber etc. 11

12 Und was besonders Sie interessieren wird: Auch Settlors, Trustees und Protectors können Finanzintermediäre sein, sofern sie berufsmässig tätig sind. 12

13 Neben Sorgfaltspflichten, auf die hier nicht eingegangen werden soll, obliegen den Finanzintermediären besondere Pflichten bei Geldwäschereiverdacht. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Meldepflicht. Wenn Sie die Kopie der Verfügung der Bundesanwaltschaft in Sachen ABC konsultieren, sehen Sie auf der letzten Seite unter dem Titel Kurzbegründung, dass die Bank YYY im Sinne dieses Artikels der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) mehrere solcher Meldungen erstattet hat. Nachdem neu ab kommendem Jahr qualifizierte Steuervergehen Vortaten zur Geldwäscherei sein können, ergänzte der Gesetzgeber auch Art. 9 GwG entsprechend, indem neu vorgesehen ist, dass der Finanzintermediär auch Meldung zu erstatten hat, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die involvierten Werte aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Es wird allerdings Schwierigkeiten bereiten, festzustellen, ob es etwa gerade die z.b. bei einer Bank deponierten Vermögenswerte sind, die nach Verübung eines qualifizierten Steuerbetrugs aus diesem herrühren, denn Steuerdelikte führen nicht zu erkennbaren Geldflüssen, sondern zu Steuerersparnissen, d.h. bereits vorhandene Mittel werden nicht abgeführt. An dieser neuen gesetzlichen Bestimmung werden sich die Gerichte noch die Zähne auszubeissen haben. 13

14 Wie Sie dem arg gekürzten Gesetzestext, der die Neuerungen hervorheben will, entnehmen, hat der Gesetzgeber auch gleich noch die Händler in die Kategorie der Meldepflichtigen aufgenommen. Er hätte sie auch zu Finanzintermediären erklären können, doch hätten sie dann auch die anderen Pflichten des GwG erfüllen müssen, wie etwa die Identifikationspflicht und die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten, was z.b. beim Kauf einer teuren Uhr nicht praktikabel gewesen wäre. Zusammenfassung: Privatbestechung ist vorläufig mit Ausnahme von unlauterem Vorgehen gemäss UWG in der Schweiz kein strafbares Delikt; Geht es nach den eidgenössischen Räten, soll privates Bestechen und Sich-bestechen- Lassen neu strafbar werden; Der Straftatbestand der Geldwäscherei setzt eine Vortat voraus, die ein Verbrechen oder neu ein qualifiziertes Steuervergehen ist; Neu muss ein Finanzintermediär auch Meldung erstatten, wenn er weiss oder begründeten Verdacht hat, dass die involvierten Vermögenswerte aus qualifizierten Steuervergehen herrühren; Neu untersteht ein Händler der weitgehend gleichen Meldepflicht wie ein Finanzintermediär, wenn sich sein Wissen oder sein begründeter Verdacht auf den deliktischen Hintergrund der Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft bezieht. 14

15 Und ganz zum Schluss zurück zur FIFA: o Privatbestechung ist heute einzig nach Art. 4a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG strafbar; o Die Verletzung von Art. 4a UWG ist ein Vergehen, kein Verbrechen. Folglich kann sie keine Vortat zur Geldwäscherei sein. o Die Strafuntersuchung gegen ABC wegen Geldwäscherei könnte folglich am Fehlen einer Vortat scheitern. 15

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