Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

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1 Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben

2 I. Überblick In einem Urteil vom 11. April beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter anderem mit der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung Miethe 2, nachdem am 01. Mai 2010 die Verordnung (EG) Nr. 883/ zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und ihre Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/ in Kraft getreten sind. Der EuGH kommt zu der Schlussfolgerung, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr auf der Grundlage der Rechtsprechung Miethe ausgelegt werden dürfe. Dementsprechend sind die atypischen Grenzgänger 5 nunmehr verpflichtet, sich bei der Arbeitsverwaltung des Wohnsitzstaates arbeitslos zu melden, und sie können sich zusätzlich dem Beschäftigungsstaat zur Verfügung stellen. Der Gerichtshof sieht jedoch eine Ausnahme für bestimmte unveränderte Sachverhalte vor. II. Problematik Gemäß dem Urteil Miethe konnte eine Person, die besonders enge berufliche und persönliche Bindungen zum Beschäftigungsstaat beibehalten hatte und darüber hinaus in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hatte, als Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe 1 Urteil des EuGH vom 11. April 2013 in der Rechtssache C-443/11. 2 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften EuGH (heute Gerichtshof der Europäischen Union) vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 1/85. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 257, S. 2), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284, S. 43), die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ersetzt. 4 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. L 284, S. 1). 5 Der Begriff atypischer Grenzgänger ist nicht verbindlich definiert; im Allgemeinen versteht man unter einem atypischen Grenzgänger einen Grenzgänger, der die Staatsangehörigkeit des Beschäftigungsstaates besitzt und besonders enge berufliche und persönliche Bindungen zu diesem Staat beibehalten hat. Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 2

3 b) 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angesehen werden. So hatte der Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger ist, oder mit anderen Worten der atypische Grenzgänger, bei Vollarbeitslosigkeit die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates und nicht bei der Arbeitsverwaltung des Wohnsitzstaates zu melden, so wie dies ursprünglich in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen war. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sei es Arbeitslosenunterstützung oder eine Wiedereingliederungshilfe im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur von einem Mitgliedstaat bezogen und nicht geteilt und/oder nicht zwischen mehreren Mitgliedstaaten aufgeteilt werden konnten. Im vorliegenden Fall geht es um drei Personen mit niederländischer Staatsangehörigkeit, die in den Niederlanden arbeiteten, aber in Deutschland oder in Belgien wohnten. Solche Personen werden allgemein als atypische Grenzgänger bezeichnet. Die erste Person wurde am 30. Juli 2010 arbeitslos, d.h. nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die beiden anderen Personen wurden noch unter der alten Verordnung arbeitslos, so dass für sie die Rechtsprechung Miethe Anwendung fand. Aus diesem Grund konnten sie sich bei dem Träger des Beschäftigungsstaates arbeitslos melden. Diese beiden letztgenannten Personen haben relativ schnell eine neue Beschäftigung gefunden (ebenfalls unter der alten Verordnung). Nachfolgend wurden sie durch ein Schreiben der zuständigen Arbeitsverwaltung darüber informiert, dass sie diese Leistungen erneut beantragen könnten, wenn sie vor einem bestimmten Datum wieder arbeitslos würden. Tatsächlich sind diese Personen nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung, aber vor dem Stichtag, der in dem Schreiben der Arbeitsverwaltung angegeben war, erneut arbeitslos geworden. Die erste Frage, die sich der Gerichtshof stellt, ist die Frage bezüglich der Erheblichkeit des Urteils Miethe nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Anders 6 Artikel 71 1 b): Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger. 7 Artikel 71 1 a) ii)): Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 3

4 ausgedrückt: Kann sich ein atypischer Grenzgänger, der nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 arbeitslos wird, bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem er zuletzt beschäftigt war, arbeitslos melden und Arbeitslosenunterstützung in Form von finanzieller Unterstützung beantragen, die von diesem Staat gezahlt wird? Die zweite Frage, die geprüft wurde, ist die Frage nach der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen des europäischen Rechts. Hindert das europäische Recht, und damit insbesondere der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Artikel 7 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 8 ), einen Mitgliedstaat daran, im Einklang mit seinem nationalen Recht einem vollarbeitslosen Wanderarbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat wohnt? Die dritte Frage bezieht sich auf die eventuelle Existenz von Übergangsbestimmungen, die auf den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung finden. Kann für Personen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung Miethe fielen und die maximale Leistungsdauer noch nicht erreicht hatten, aufgrund von Übergangsbestimmungen eine Ausnahmeregelung angewendet werden? III. Inhalt der Entscheidung a) Erheblichkeit des Urteils Miethe Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung am 01. Mai 2010 in Kraft getreten sind, stellte sich der Europäische Gerichtshof in erster Linie die Frage, ob die Rechtsprechung Miethe und die Ausnahme, die sie für atypische Grenzgänger geschaffen hat, unter dieser neuen Verordnung weiterhin Anwendung findet. Im Urteil wurde festgestellt, dass Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt und teilweise inhaltlich geändert wurde. Derzeit muss sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger bei dem zuständigen Träger des 8 Die Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ersetzt die frühere Verordnung Nr. 1612/68. Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 4

5 Wohnsitzstaates arbeitslos melden und kann sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen. Der Gerichtshof führte aus, dass diese Möglichkeit der betroffenen Person ausschließlich einen Anspruch auf Wiedereingliederungsleistungen im früheren Beschäftigungsstaat eröffnet. Die Wiedereingliederungsleistungen sind von der Arbeitslosenunterstützung zu unterscheiden, die ausschließlich vom Wohnsitzstaat gezahlt wird 9. Nach Auffassung des Gerichtshofes hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bewusst die Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung für den Grenzgänger geregelt, um die Tragweite des Urteils Miethe zu begrenzen. Heute müssen sich Grenzgänger in Vollarbeitslosigkeit bei dem zuständigen Träger des Wohnsitzstaates arbeitslos melden, der als einziger für die eventuelle Zahlung von Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. b) Beachtung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften über die Freizügigkeit 10 der Arbeitnehmer so auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung daran hindern, im Einklang mit seinem nationalen Recht einem vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohnt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Feststellung, dass die Anwendung einer nationalen Regelung mit einer Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechtes konform ist, vorliegend Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass die Anwendung der Vorschrift nicht auch an den Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu messen ist. 9 Siehe die Erwägung Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Festlegung der Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 10 Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert, aber auch in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 5

6 Der Gerichtshof geht ebenfalls auf den Inhalt von Artikel 48 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, der eine Koordinierung, aber keine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht. Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen und Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit kann der Grundsatz der Freizügigkeit nicht garantieren, dass ein Umzug innerhalb der Union absolut neutral ist. Je nach Fall kann ein Umzug für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein. Ein Unterschied zwischen den Leistungen, die im Land der letzten Beschäftigung vorgesehen sind, und den im Wohnsitzstaat vorgesehenen Leistungen wird nicht als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen, da sie sich aus der fehlenden Harmonisierung des Unionsrechtes ergibt. Daher stehen nationale Rechtsvorschriften, die die Zahlung von Leistungen an einen vollarbeitslosen Grenzgänger mit der Begründung versagen, dass dieser nicht im Inland wohnt, nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. c) Anwendung der Übergangsbestimmungen von Artikel 87 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Der Gerichtshof beschäftigt sich abschließend mit bestimmten besonderen Situationen wie der Situation der beiden Personen, die bereits unter der alten Verordnung Leistungen nach der Rechtsprechung Miethe bezogen hatten. Diese atypischen Grenzgänger hatten sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung Miethe bei der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates arbeitslos gemeldet; nach den Rechtsvorschriften dieses Staates wurde ihnen ein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenunterstützung (unter der alten Verordnung) zuerkannt, später wurde ihnen die erneute Zahlung von Leistungen (nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 01. Mai 2010) jedoch verweigert, obwohl sie in einem Schreiben des zuständigen Trägers auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. Mit anderen Worten: Sind die Übergangsbestimmungen von Artikel 87 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf solche Situationen anwendbar? Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 6

7 Nach der Auffassung der Richter ist Artikel 87 Absatz 8 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht unmittelbar auf die Rechtsstreitigkeit des Ausgangsverfahrens anwendbar. In der Praxis gehört Artikel 87 Absatz 8 ausdrücklich zu Titel II der Verordnung, der die Bestimmung der anzuwendenden Gesetzgebung betrifft. In dem streitigen Fall geht es dagegen um Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in Titel III verankert sind, der die besonderen Bestimmungen enthält, die auf die verschiedenen Arten von Leistungen anwendbar sind. Der Gerichtshof stellt sich die Frage, ob das Fehlen von Übergangsbestimmungen im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht auf ein Versäumnis des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Er schlägt deshalb vor, Artikel 87 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit anzuwenden. Artikel 87 Absatz 8 enthält zwei entscheidende Bedingungen: Erstens müssen sich die nach der neuen Verordnung auf den Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften von den Rechtsvorschriften unterscheiden, die unter der alten Verordnung Anwendung fanden. Die zweite Bedingung ist, dass sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. In allen Fällen sind diese Übergangsbestimmungen auf zehn Jahre befristet. Die erste Bedingung, die in Artikel 87 Absatz 8 enthalten ist, ist erfüllt, denn für die atypischen Grenzgänger, für die seit dem Urteil Miethe während der Dauer ihrer Vollarbeitslosigkeit in der Tat die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates angewendet werden konnten, haben sich mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die für sie anwendbaren Rechtsvorschriften geändert. Seit dem 11 Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats. Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 7

8 Inkrafttreten der neuen Verordnung ist im Fall ihrer Vollarbeitslosigkeit ausschließlich der Wohnsitzstaat zuständig. Im Anschluss wird die zweite Bedingung geprüft, d.h. die Frage, ob ihre Situation unverändert geblieben ist. Dieser Aspekt ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht geregelt. Aus diesem Grund ist es nach der Auffassung des Gerichtshofes Aufgabe der Mitgliedstaaten, diesen Begriff auf der Grundlage ihres einzelstaatlichen Rechtes zu definieren. IV. Zusammenfassung Auswirkungen in der Praxis Seit diesem Urteil vom 11. April 2013 müssen sich die Grenzgänger (einschließlich der atypischen Grenzgänger) im Fall der Vollarbeitslosigkeit bei dem zuständigen Träger des Wohnsitzstaates arbeitslos melden, der als einziger für die Zahlung von eventuellen Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Grenzgänger (einschließlich der atypischen Grenzgänger) können sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt beschäftigt waren. Die Übergangsregelungen von Artikel 87 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können auf ehemalige atypische Grenzgänger in Vollarbeitslosigkeit Anwendung finden, wenn der für sie zutreffende Sachverhalt nach den nationalen Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates unverändert geblieben ist. Task Force Grenzgänger 03. Mai 2013 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des SAARLANDES Task Force Grenzgänger Talstraße Saarbrücken taskforce.grenzgaenger@arbeit.saarland.de Das Ende der Rechtsprechung Miethe TASK FORCE GRENZGÄNGER 8

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