Förderrichtlinie Verfügungsfonds Schwalm-Eder-West im Rahmen des Programms Stadtumbau in Hessen

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1 Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm Eder West Förderrichtlinie Verfügungsfonds Schwalm-Eder-West im Rahmen des Programms Stadtumbau in Hessen Präambel Mit dem Verfügungsfonds sollen kleinere investive Einzelmaßnahmen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenwirkung zwischen Privaten, Unternehmen, Verbänden, Vereinen, Initiativen und der Kommune gefördert werden. Der Verfügungsfonds bildet ein Instrument zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der in den Stadtumbaugebieten lebenden Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Verfügungsfonds sollen kleinere Einzelmaßnahmen gegen den Leerstand, zur Aufwertung des öffentlichen Raums und des Wohnumfelds, zur Verbesserung des Ortsbildes sowie der Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden. 1 Fördergebiet Der räumliche Geltungsbereich der Förderung umfasst die Stadtumbaugebiete Ortskern Borken (Hessen) Ortskern Jesberg Neuental-Zimmersrode Bahnhofsareal Wabern Ortskern Bad Zwesten In den Fördergebieten der Anreizförderung Bad Zwesten, Borken (Hessen) und Wabern ist vorrangig die Anreizförderung in Anspruch zu nehmen. Die Fördergebiete der Anreizförderung sind in den Karten der Anlage mit einer roten Schraffur versehen. 2 Ziele der Förderung (1) Mit dem Verfügungsfonds sollen Maßnahmen und Projekte zur Attraktivitätssteigerung der Fördergebiete i. S. der Zielsetzungen des Stadtumbaus unterstützt werden. (2) Mit dem Verfügungsfonds soll gesellschaftliches Engagement und die öffentlich-private Zusammenarbeit im Stadtumbau gefördert werden. 3 Gegenstand der Förderung (1) Es können folgende investive Einzelmaßnahmen und sonstige Leistungen gefördert werden: a) Maßnahmen gegen den Leerstand, insbesondere: Unterstützung von Vorhaben zur Wiedernutzung leerstehender Gebäude, Unterstützung von Zwischennutzungen, Belegung der Schaufenster leerstehender Ladenlokale, bauliche Sicherung leerstehender ortsbildprägender Gebäude, Beseitigung von Vandalismusschäden - 1 -

2 b) Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums / des Wohnumfelds, insbesondere: Gestaltung kleinerer Straßenraum- und Platzflächen, punktuelle Aufwertung von Grünflächen, Erhöhung der Aufenthaltsqualität durch Sitzmöglichkeiten o.ä., punktuelle Verbesserung der Beleuchtung, Gestaltung von Vorgartenbereichen c) Maßnahmen zur Verbesserung des Ortsbildes, insbesondere: Instandsetzung von Fassaden mit Relevanz für den öffentlichen Raum, Gestaltung von Einfriedungen mit Relevanz für den öffentlichen Raum d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere: Werbung, Printmedien, Veranstaltungen und sonstige nichtinvestive Projekte, die eine Attraktivitätssteigerung der Fördergebiete oder Teilbereiche davon zum Ziel haben (2) Bei Eigenleistungen werden nur die Materialkosten gefördert. (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist, dass die geplante Maßnahme den Entwicklungszielen in den Fördergebieten entspricht. (4) Maßnahmen nach Abs. 1 werden nur gefördert, wenn nicht vorrangig Mittel aus anderen Förderprogrammen eingesetzt werden können. Die Förderung aus anderen Förderprogrammen wird angerechnet. Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. (5) Maßnahmen nach Abs. 1, die nicht den Fördertatbeständen der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung RiLiSE entsprechen, können nur aus privaten Mitteln des Verfügungsfonds finanziert werden. 4 Zusammensetzung der Fonds-Mittel (1) Der Fonds finanziert sich zu 50 % aus Mitteln des Programms Stadtumbau in Hessen (Bund, Land und Kommune) und zu 50 % aus Mitteln von Wirtschaft, Privaten und zusätzlichen Mitteln der Kommunen. (2) Der Einsatz der Mittel aus dem Programm Stadtumbau in Hessen unterliegt den jeweils geltenden Städtebauförderrichtlinien, insbesondere der RiLiSE sowie den Vergabevorschriften. 5 Art und Umfang der Förderung (1) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss ist auf je Maßnahme begrenzt, wovon der Anteil der Mittel aus dem Programm Stadtumbau in Hessen maximal 50 % beträgt. (2) Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen noch nicht begonnen wurde, die den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Entwicklungszielen in den Fördergebieten entsprechen. (3) Bauliche Maßnahmen sind fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. (4) Nicht förderfähig sind Grunderwerb, reine Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Maßnahmen mit Gesamtkosten unter (Bagatellgrenze) (5) Ein Rechtsanspruch auf Bezuschussung besteht nicht. Die Förderung kann entfallen, wenn keine Stadtumbaumittel zur Verfügung stehen oder die Kommune den erforderlichen kommunalen Anteil nicht bereitstellt

3 6 Zuwendungsempfänger, Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Grundeigentümer in einem der Fördergebiete sind sowie alle an der Entwicklung der Fördergebiete interessierten Akteure, z.b. Gewerbetreibende, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Kommunalverwaltungen, Verbände, Vereine und Initiativen. (2) Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbauvertrag über mindestens 66 Jahres sein. Sofern sich das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet, muss der Zuwendungsempfänger im Besitz eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrags oder bei kleineren Vorhaben im Besitz eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrags sein. 7 Antragstellung und Verfahren (1) Der Förderantrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Geschäftsstelle des Zweckverbands Schwalm-Eder-West im Rathaus der Stadt Borken (Hessen) einzureichen. Der Antrag ist vorab mit dem Stadtumbaumanagement abzustimmen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) Vollständig ausgefülltes Antragsformular b) Formlose Beschreibung von Art und Umfang der geplanten Maßnahme c) Formlose Gesamtkostenaufstellung Die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten. Dies können z.b. sein: d) Baubeschreibung und Planunterlagen bei baulichen Maßnahmen e) Nachweis, dass Mittel aus anderen Förderprogrammen nicht zur Verfügung stehen f) Unrentierlichkeitsberechnung (3) Zuständig für die Förderentscheidung ist die Lenkungsgruppe zum Stadtumbau des Zweckverbands Schwalm-Eder-West. Baurechtliche und sonstige Vorschriften werden durch den Förderentscheid nicht ersetzt. (4) Die Förderung setzt den Abschluss einer Zuwendungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband Schwalm-Eder-West und dem Zuwendungsempfänger voraus. Darin vereinbaren die Vertragspartner den Umfang der Maßnahme, die Art der Durchführung und die Kostentragung. Mit der Maßnahme darf erst nach Abschluss der Zuwendungsvereinbarung begonnen werden. (5) Der Zuschuss wird nach Fertigstellung der Maßnahme auf der Grundlage des geprüften Verwendungsnachweises innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. (6) Die Zuwendungsvereinbarung kann vom Zweckverband Schwalm-Eder-West widerrufen werden, wenn Fördermittel entgegen den Festlegungen dieser Förderrichtlinie oder der Zuwendungsvereinbarung eingesetzt werden. In diesem Fall sind die Fördermittel einschließlich Zinsen unverzüglich zurück zu erstatten

4 9 Fördervolumen, Förderzeitraum (1) Das Fördervolumen wird durch Beschluss der Gremien des Zweckverbands Schwalm-Eder-West festgelegt. (2) Der Förderzeitraum umfasst die Jahre 2014 bis Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt gemäß Beschluss der Gremien des Zweckverbands Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm Eder West am in Kraft. Borken (Hessen), den Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm Eder West gez. Bernd Heßler Bürgermeister und Zweckverbandsvorsitzender gez. Günter Jung Bürgermeister und stellvertretender Zweckverbandsvorsitzender - 4 -

5 Anlage: Karten mit Fördergebieten der Anreizförderung Fördergebiet Ortskern Borken (Hessen) - 5 -

6 Fördergebiet Ortskern Jesberg - 6 -

7 Fördergebiet Neuental-Zimmersrode - 7 -

8 Fördergebiet Bahnhofsareal Wabern - 8 -

9 Fördergebiet Ortskern Bad Zwesten - 9 -

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