Mitwirkungsobliegenheiten
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- Andrea Goldschmidt
- vor 6 Jahren
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1 Mitwirkungsobliegenheiten SGB I = Obliegenheiten sind Regeln eigenen Interesses, deren Nichtbefolgung mit Rechtsverlust sanktioniert wird Zu erwartende Handlung ist nicht erzwingbar, aber Verletzung führt zu Einbuße des zugesagten Rechts. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 63
2 Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren Sozialleistungsverwaltung folgt den rechtlichen Regeln der Eingriffsverwaltung; Verwaltungsverfahren zielt auf Abschluss, geprägt von der Nichtförmlichkeit; Sachverhaltsklärung geschieht von Amts wegen; Verwaltungsakt: Leistungs, Beitrags, Festsetzungsund Rückforderungsbescheid Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 64
3 Informationspflichten Sozialdatenschutz; Aufklärung der Bevölkerung; Aufklärung, Beratung, Auskunft ( SGB I); Richterrecht der Sozialgerichtsbarkeit: = sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes im Falle rechtswidrig unterlassener Information! Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 65
4 Verwaltungsverfahren Sozialrecht folgt den Regeln der Eingriffsverwaltung: Allgemeines Verwaltungsrecht gilt auch im Sozialrecht 8 SGB X Verwaltungsverfahren zielt auf Verwaltungsakt Nichtförmlichkeit, Einfachheit Zweckmäßigkeit ( 9 SGB X) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 66
5 Behörden werden von Amts wegen tätig; den Berechtigten treffen Mitwirkungsobliegenheiten = Regeln eigenen Interesses, deren Vornahme nicht erzwingbar ist, deren Nichterfüllung aber den Rechtsverlust auslöst. Beweismittel: Auskunft, Anhörung, Zeugen, Sachverständige, Akten und Urkunden. Fristen sind Ausschlussfristen, Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumnis. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 67
6 Verwaltungsakt ( 31 SGB X): Entscheidung einer Verwaltungsbehörde mit Außenwirkung. Leistungs, Beitrags, Festsetzungs und Rückforderungsbescheid. Bestimmtheit und Begründung nötig. Nebenbestimmungen: Bedingung, Befristung, Auflage, Widerrufsvorbehalt nach Behördenermessen. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 68
7 Schutz der Sozialdaten Informationspflichten der Sozialleistungsträger: Aufklärung, Beratung und Auskunft ( SGB I) Rechtsfolgen bei pflichtwidrig unterbliebener Information = Herstellungsanspruch. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 69
8 Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte anfänglich rechtswidrig anfänglich rechtmäßig anfänglich rechtmäßig nachträglich rechtswidrig nicht begünstigend 44 SGB X begünstigend 45 SGB X nicht begünstigend 46 SGB X begünstigend 47 SGB X 48 SGB X - zuwenig Leistungen - zu viel Betrag sonstige Entscheidung ohne Dauerwirkung mit Dauerwirkung ex tunc, also Nach-/ Rückzahlung ex nunc ex nunc, falls Vertrauen nicht schutzwürdig - ex nunc, falls Vertrauen nicht schutzwürdig und frist (2 Jahre) nicht verstrichen; - ex tunc bei Unredlichkeit des Empfängers Widerruf ex nunc, falls nicht Anspruch auf Fortwirkung beruht Widerruf - ex nunc, nur bei Vorbehalt oder Nichterfüllung einer Auflage (Abs. 1); - Widerruf auch ex tunc von Geld- oder Sachleistung bei Zweckverfehlung (Abs. 2) Aufhebung ex nunc, soweit für Berechtigten günstiger oder Berechtigter Pflicht verletzt hat Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Allgemeine Lehren des Sozialrechts Folie 70
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