C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

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1 C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C

2 Überblick über den Verfahrensablauf Strafverfolgung / Erkenntnisverfahren Strafvollstreckung Ermittlungsverfahren StPO Zwischenverfahren b StPO Hauptverfahren StPO Beschuldigter 163 a StPO Angeschuldigter 157 Alt. 1 StPO Angeklagter 157 Alt. 2 StPO Verurteilter 449 StPO Straftat Staatsanwaltschaft Polizei Ermittlungsrichter Gericht Gericht Staatsanwaltschaft Strafanzeige, 158 I StPO Strafantrag, 158 II StPO Amtliche Wahrnehmung Ermittlung des hinreichenden Tatverdachts + Entscheidung über die Anklageerhebung 170 I StPO Anklage Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 203 StPO Eröffnungsbeschluss Hauptverhandlung + Entscheidung über Strafbarkeit und Rechtsfolgen Urteil (Beschluss) Rechtskraft Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Rechtsfolgen Einstellung 170 II oder 153 ff Ablehnung der Eröffnung, 204 StPO Einstellung 170 II oder 153 ff Einstellung 170 II oder 153 ff Ende Fachtheoretischer Lehrgang C Ende Ende

3 Grundsätze im Hauptverfahren Öffentlichkeitsgrundsatz 169 GVG Hauptverhandlung ist der Öffentlichkeit zugänglich Ausnahmen: 171 a, 171 b, 172 GVG Untersuchungsgrundsatz 244 StPO Erhebung aller erforderlichen Beweise von Amts wegen Mündlichkeitsgrundsatz vgl. 151, 155 I, 264 StPO Nur in Hauptverhandlung eingebrachte Tatsachen/Beweise dürfen Gegenstand des Urteils sein Beweise müssen unmittelbar erhoben werden, keine Verlesung von Aussagen Fachtheoretischer Lehrgang C

4 Beteiligte im Hauptverfahren Gericht StA Angeklagter/ Verteidiger daneben: Zeugen, 48 ff Sachverständige, 72 ff StPO Dolmetscher, 185 ff GVG Angeschuldigter wird zum Angeklagten, 157 StPO Neben- und/oder Privatkläger, 395 ff bzw. 374 ff StPO Fachtheoretischer Lehrgang C

5 Ladung des Angeklagten, 216 StPO auf freiem Fuß, Abs. 1 schriftlich mit Warnung für den Fall des Ausbleibens Zustellung nach 35 II 1 ivm Nr. 117 I RiStBV in Haft, Abs. 2 schriftlich Mit Befragung nach Verteidigungsanträgen Zustellung nach 35 II 1 Auf Verlangen: vorlesen, 35 III spätestens jetzt: Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, 215 StPO Gleichzeitig ist auch der Verteidiger förmlich zu Laden, 218 StPO. Für Ihn gilt auch die Ladungsfrist des 217 StPO Fachtheoretischer Lehrgang C

6 Ladungsfrist, 217 StPO zwischen Zustellung der Ladung und dem HV-Termin: mindestens 1 Woche - Berechnung der Ladungsfrist: Wochenfristen werden nach 43 I StPO berechnet Beginn (fristauslösendes Ereignis) = Zustellung der Ladung + 1 Woche Fristablauf = Tagende des Tages, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung erfolgt ist Fachtheoretischer Lehrgang C

7 Berechnung der Ladungsfrist Beispiel für Vorwärtsberechnung (wenn nur Zustellungszeitpunkt bekannt) Zustellung der Ladung an Angeklagten: Donnerstag, , Uhr Wann darf frühestens der Haupttermin stattfinden? Lösung: Fristbeginn: Montag, Abs. 1 StPO Frist: + 1 Woche 217 Abs. 1, 216 StPO Fristende: Montag, , Uhr 43 Abs. 1 StPO = Feiertag, aber 43 Abs. 2 StPO gilt nicht für Ladungen! Frühester Termin: ! Beispiel für Rückwärtsberechnung (wenn nur Termin bekannt) Termin zur Hauptverhandlung: Mittwoch, , 9.00 Uhr Wann muss der Angeklagte spätestens die Ladung erhalten? Lösung: Fristende: Dienstag, , Uhr 43 Abs. 1 StPO Frist: - 1 Woche 217 Abs. 1, 216 StPO Fristbeginn: Dienstag, Abs. 1 StPO Zustellung der Ladung spätestens: Fachtheoretischer Lehrgang C

8 Ladung von Zeugen/Sachverständige - Ladung erfolgt auf Anordnung des Richters, 214 StPO - Dabei: Hinweis auf Ausbleibensfolgen (Ordnungsmittel) - Form der Zustellung: grds. formlos, aber: Nr. 177 RiStBV - Ladung auch direkt durch StA möglich, 214 III - Ladung auch direkt durch Angeklagten möglich, 219, 220 StPO Fachtheoretischer Lehrgang C

9 Ablauf der Hauptverhandlung Aufruf der Sache Präsenzfeststellung Vernehmung des Angeklagten zur Person Verlesung des Anklagesatzes Vernehmung des Angeklagten zur Sache Beweisaufnahme Schlussvorträge Urteil Fachtheoretischer Lehrgang C

10 Inhalt/Aufbau des Urteils Geschäftszeichen: 123 Ds 456 Js /13 Rechtskräftig seit: Musterstadt, den. Der Urkundsbeamte: - Urteilskopf: - Im Namen des Volkes, 268 I StPO - Bezeichnung des Angeklagten, des Gerichts, des Sitzungstages In dem Strafverfahren gegen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Amtsgerichts Musterstadt Mustermann Max geboren am in München geborener Muster, verheiratet, Schreinermeister, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft Musterstraße 12, Musterhausen Wegen: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Aufgrund der Hauptverhandlung vom Mittwoch, den An der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Staatsanwalt Mustergültig Rechtsanwalt Dr. Windig JS Fleißig als Richter als Beamter der Staatsanwaltschaft als Verteidiger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fachtheoretischer Lehrgang C Seite 1

11 Inhalt der Anklage, 200 StPO Nr. 110 RiStBV - Tatmerkmale - und Vorschriften - Adressat (Gericht und Spruchkörper) - Antrag, 199 II StPO - Beweismittel I. Der Angeklagte Max Muster ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. II. III. IV. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt Die Sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen. V. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen Angewendete Vorschriften: 1 I, 2 II, 3 I, 29 I, 33 BtMG, 74 StGB Gründe: I. [ Tatsachen zur Person ] II. [ der Verurteilung zugrundeliegender Sachverhalt ] III. [ Beweisgründe und Strafgesetz] IV. [ Strafzumessungsgründe ] V. [ Kostengründe ] Unterschrift Richter am Amtsgericht Zu den Akten gelangt am.. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fachtheoretischer Lehrgang C Seite 1

12 Möglichkeiten der Verf.-Beendigung Verurteilung Strafbefehl Freispruch Einstellung Geldstrafe Freiheitsstrafe Nebenstrafe Maßregel Kostentragung 407 ff StPO Auch nach Eröffnung des Hauptverfahren möglich, 408a auch teilweise möglich bei nachgewiesener Unschuld bei Zweifeln (in dubio pro reo) 260 III StPO 153 ff StPO Fachtheoretischer Lehrgang C

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