15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie

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1 2004 / Nr. 10 vom 14. April Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung (Praxismanagement) 15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie 1

2 14. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung (Praxismanagement) 1. Weiterbildungsziel Gemäß 23 UniStG wird ein Postgradualer Universitätslehrgang Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung (Praxismanagement) eingerichtet. Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Wissen, das Ärzte befähigt, die Unternehmensfunktionen in ihrer Praxis oder geplanten Praxis wahrzunehmen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter 1) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. 2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst als berufsbegleitendes Studium ein Semester mit 105 UE (7 SS) bzw. 14 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs umfasst die nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen. 2

3 Lehrveranstaltungsübersicht Lehrveranstaltungen/UE/ECTS UE ECTS Mitarbeitermotivation 5 0,6 Kommunikationsmittel und methoden 5 0,6 Aufgaben und Funktionen einer Führungskraft in der Niederlassung 5 0,6 Führungspsychologie / Gruppendynamik 5 0,7 Menschenbehandlung und Transaktionsanalyse 5 0,6 Führung von Mitarbeiter- und Bewerbungsgesprächen 5 0,6 Selbstmanagement 5 0,6 Stressbewältigung in der ärztlichen Praxis 3 0,4 Psychologische Führungstests 2 0,3 Öffentlicher Sanitätsdienst 2 0,3 Praxisformen 2 0,3 Krankenanstalten 3 0,4 Sozialversicherungen 5 0,7 Privatversicherungen 1 0,1 Krankenhausökonomie 1 0,1 Medizinökonomie 4 0,5 Personalbedarfsberechnung 5 0,7 Rettungsdienste 2 0,3 Gesetzliche Grundlagen des Arztberufes 5 0,7 Gesetzliche Vertretungen 2 0,3 Arzthaftung 5 0,6 Patientenrechte 2 0,3 Qualitätssicherung 2 0,3 Vertragspartner 2 0,3 Gesundheitsberufe 2 0,3 Die Unternehmungsführung in der Praxis (Niederlassung) 4 0,6 Finanzierungsfragen in der ärztlichen Praxis 2 0,3 Versicherungen in der ärztlichen Praxis 1 0,1 Buchführung in der ärztlichen Praxis 4 0,5 Steuerrecht in der ärztlichen Praxis 2 0,3 Wohlfahrtsfonds 1 0,1 Arbeitsrecht 2 0,3 Praxismarketing 2 0,3 Budgetierung und Preisfindung 2 0,3 Summe Unterrichtseinheiten/ECTS Lehrveranstaltungen. 3

4 (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Am Ende des Universitätslehrganges findet eine schriftliche Abschlussprüfung statt, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus allen Lehrveranstaltungen dient. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung und schriftlichen Arbeiten anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch die Studierenden und den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluss. Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4

5 15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie 1. Weiterbildungsziel Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Wissen, das die Absolventen des Lehrganges befähigt alle aktuellen Erkenntnisse auf dem genannten Gebiet zu kennen und in ihrer Praxis adäquat anwenden zu können. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter 3) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. 4) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst als berufsbegleitendes Studium ein Semester mit 120 UE (8 SS) bzw. 16 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Folgende Personen werden zugelassen Personen mit einem international anerkannten akademischen Studienabschluss der Humanmedizin Diplomierte Diätassistent/-innen und ernährungsmedizinische Berater/-innen Heilpraktiker Ernährungswissenschaftler 6. Studienplätze (3) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (4) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (4) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (5) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (6) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs umfasst die nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen. 5

6 Lehrveranstaltungsübersicht Lehrveranstaltungen/SS/ECTS UE ECTS Wissenschaftliche Grundlagen der Adipositas und Ernährung 8 1,1 Praxisrelevante Ernährungs- und Verhaltenstherapie 4 0,5 Angewandte Adipositastherapie und organisatorische Aspekte 6 0,8 Bewegungslehre insbesondere Kreislauf- und Ernährungsphysiologie 12 1,6 Orthopädische Grundlagen 6 0,8 Endokrinologische Aspekte 12 1,6 Endokrinologische Störungen und Sexualhormone 6 0,8 Grundlagen, Diagnose und Behandlung von Essverhaltensstörungen sowie Grundlagen der Verhaltenstherapie 12 1,6 Gastrointestinale Probleme bei Adipositas 6 0,8 Behandlung adipositasinduzierter Krankheiten 18 2,4 Hausarbeit 30 4 UE/ECTS Lehrveranstaltungen. (3) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (4) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Einer Prüfung über alle Lehrveranstaltungen b) Der Verfassung einer Hausarbeit (4) Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbstständig und praktisch anzuwenden. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung und schriftlichen Arbeiten anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 6

7 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch die Studierenden und den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluss. Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 7

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