B e g r ü n d u n g :

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "B e g r ü n d u n g :"

Transkript

1 Bsw 51357/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Nait-Liman gg. die Schweiz, Urteil vom , Bsw /07. Art. 6 Abs. 1 EMRK - Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte für Schadenersatzklage gegen tunesischen Innenminister wegen Folter. Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Der Bf. ist tunesischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er im April 1992 von der italienischen Polizei verhaftet und ins tunesische Konsulat in Genua gebracht worden, wo man ihm eine Anklageschrift wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit überreichte. Tunesische Beamte hätten ihn sodann nach Tunis überführt. Der Bf. bringt vor, fünf Wochen lang auf Geheiß des Innenministers A. K. im Gebäude des Innenministeriums festgehalten und gefoltert worden zu sein. Die Spuren der Folterungen könne er durch medizinische Atteste belegen. Nach seiner Freilassung am verließ er Tunesien in Richtung Schweiz, wo ihm am politisches Asyl gewährt wurde. Am als sich A. K. gerade in der Schweiz einem chirurgischen Eingriff unterzog erstattete der Bf. beim Generalanwalt des Kantons Genf Strafanzeige

2 2 Bsw 51357/07 gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch und beantragte, dem Verfahren als Privatbeteiligter beigezogen zu werden. Der Generalanwalt stellte das Verfahren jedoch ein, da A. K. die Schweiz mittlerweile verlassen hatte. In der Folge nahm der Bf. Kontakt mit einem tunesischen Anwalt zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage gegen A. K. und die Republik Tunesien auf. Dieser teilte ihm mit, dass eine solche Klage in Tunesien noch niemals Erfolg gehabt hätte und riet ihm davon ab. Im Juli 2004 wandte sich der Bf. mit einer gegen A. K. und die Republik Tunesien gerichteten Schadenersatzklage an das BG Genf. Er brachte vor, die in den Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge der Republik Tunesien vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung immateriellen Schadenersatzes, welche kraft Art. 133 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht aus 1987 (Anm: Diese Bestimmung lautet:»haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.«) (im Folgenden: IPRG) anwendbar seien, wären im vorliegenden Fall gegeben. Mit Urteil vom erklärte das BG Genf die Schadenersatzklage des Bf. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß den Art. 2 und 129 IPRG für unzulässig. Es befand, dass die Schweizer Gerichte wegen fehlenden

3 3 Bsw 51357/07 Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Beklagten in der Schweiz und wegen Nichtsetzung von illegalen bzw. schadensbegründenden Handlungen auf Schweizer Hoheitsgebiet nach geltendem Völkerrecht nicht zuständig seien, über den Rechtsstreit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sei mangels ausreichenden Zusammenhangs der Streitsache mit der Schweiz auch keine Notzuständigkeit isd. Art. 3 IPRG (Anm: Danach sind, sofern dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vorsieht und ein Verfahren im Ausland unmöglich oder nicht zumutbar ist, die Schweizer Gerichte oder Behörden an dem Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.) gegeben. Die Tatsache allein, dass der Bf. in der Schweiz politisches Asyl erhalten habe und sich dort seit 1995 aufhalte, vermöge keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Notzuständigkeit zu begründen. Das Kantonsgericht Genf wies das dagegen erhobene Rechtsmittel des Bf. mit der Begründung ab, die Frage des Vorliegens einer Notzuständigkeit könne unerledigt bleiben, da die Beklagten ohnehin Immunität genießen würden. Im Hinblick auf das Urteil des EGMR im Fall Al- Adsani/GB könne auch von einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht die Rede sein. Das vom Bf. gegen diese Entscheidung angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom mit dem Hinweis ab, sein Fall weise keine nach Art. 3 IPRG relevante Verbindung auf, woran auch seine erst nach den behaupteten Foltervorfällen erfolgte Einwanderung in die Schweiz nichts ändern könne. Rechtsausführungen: Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da sich die

4 4 Bsw 51357/07 Schweizer Gerichte für die meritorische Behandlung seiner Schadenersatzklage wegen angeblich in Tunesien erlittener Folter für unzuständig erklärt hätten. Zur Zulässigkeit der Beschwerde (81) Zur Frage der Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte [...] bringt die Regierung im Wesentlichen vor, dass man aus Art. 6 Abs. 1 EMRK im Auslegungsweg kein materielles Recht zivilrechtlichen Charakters, das keine rechtliche Basis im betreffenden Staat habe, konstruieren könne. Sie unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die Schweizer Rechtsordnung ein Recht auf Eröffnung eines Zivilverfahrens wegen angeblicher Folter unabhängig von einem Zusammenhang mit der Schweizer Justizgewalt nicht vorsehe. Art. 6 Abs. 1 EMRK sei aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. (85) Im vorliegenden Fall stützte der Bf. sein Begehren auf die Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge der Republik Tunesien, die er gemäß Art. 133 Abs. 2 IPRG für anwendbar erachtete. Der GH weist darauf hin, dass vergleichbare Bestimmungen im Schweizer Recht eine zivilrechtliche Verantwortung für unerlaubte Handlungen vorsehen, wenn es unter anderem um Angriffe auf die physische oder psychische Integrität einer Person geht (siehe insbesondere die Art. 41 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]). Die vom Bundesgericht vorgenommene eingeschränkte Auslegung des Konzepts der Notzuständigkeit stellt somit kein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den gegenständlichen Fall dar. Diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Fall anwendbar. Die

5 5 Bsw 51357/07 Unzulässigkeitseinrede der Regierung ist somit zurückzuweisen. (87) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet isv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (88) Der Bf. vertritt unter Berufung auf Art. 14 UN-Antifolterkonvention (Anm: Danach stellt jeder Vertragsstaat in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat.) und von Art. 16 GFK (Anm: Danach hat jeder Flüchtling in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.) die Ansicht, die restriktive Auslegung des Art. 3 IPRG seitens des Bundesgerichts komme einer Rechtsverweigerung hinsichtlich seiner Foltervorwürfe gleich und stelle eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. In der Tat sei das heutige Völkerrechtssystem insgesamt darauf ausgerichtet, dafür zu sorgen, dass Täter von sogenannten internationalen Verbrechen nicht straflos davonkämen. Zur Ablehnung der Notzuständigkeit durch die Schweizer Gerichte (106) Der GH merkt vorerst an, dass das Bundesgericht im Zuge der Zurückweisung der Beschwerde des Bf. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit die Frage der Immunität von Schweizer Gerichtsbarkeit offen gelassen hat. Diese Frage muss daher auch von ihm nicht erörtert werden. Anderes gilt hingegen für die Prüfung, ob die Entscheidung

6 6 Bsw 51357/07 der Schweizer Gerichte, sich für die Angelegenheit des Bf. nicht für zuständig zu erklären, mit seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar war. (107) Was das mit der Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht gesetzlich verfolgte Ziel anbelangt, ist der GH der Meinung, dass die Verweigerung der Annahme der Zivilklage des Bf. der ordnungsgemäßen Justizverwaltung und der Effektivität von internen Entscheidungen der Gerichte diente. Er teilt die Ansicht der Regierung, wonach ein Ausgehen von einer Universalkompetenz im zivilrechtlichen Sinn die Gefahr mit sich bringe, in der Praxis beträchtliche Schwierigkeiten für die Gerichte zu schaffen, insbesondere was die Beweiserhebung und den Vollzug derartiger Gerichtsentscheidungen betrifft. Der GH will auch nicht ausschließen, dass die Akzeptanz einer Universalkompetenz zu unerwünschten Einmischungen in die Angelegenheiten eines anderen Landes führen könnte. [...] (108) Als nächstes ist zu prüfen, ob zwischen den eingesetzten Mitteln und den verfolgten legitimen Zielen ein angemessenes Verhältnis bestand. Auf die spezifischen Eigenheiten des vorliegenden Falls umgemünzt stellt sich daher die Frage, ob die Zurückweisung der auf dem Prinzip der Notzuständigkeit fußenden Universalkompetenz durch das Bundesgericht den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht verletzt hat. (109) Zur konkreten Anwendung der Regeln über die Notzuständigkeit ist vorauszuschicken, dass in erster Linie den nationalen Behörden bzw. insbesondere den Gerichten die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts obliegt. Der GH vermag aus diesem Grund die

7 7 Bsw 51357/07 Bewertung durch die Gerichte [...] nicht in Frage zu stellen, außer sie ist willkürlich oder offenkundig unvernünftig. (110) Der GH hält fest, dass die Ablehnung der Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte auf Art. 3 IPRG gestützt wurde. Das Bundesgericht stellte im gegenständlichen Fall vorab fest, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen sei. (111) Zur ersten Voraussetzung der Anwendbarkeit der Notzuständigkeit isd. Art. 3 IPRG befand das Bundesgericht, dass die Schweizer Behörden auf der Grundlage von anderen Bestimmungen des nationalen Rechts nicht zuständig seien. Hingegen ließ es, soweit es die dritte Voraussetzung (Vorliegen einer Verbindung zur Schweiz) ohnehin nicht gegeben sah, die Frage offen, ob eine Klage im Ausland unmöglich sei oder aus vernünftigen Gründen nicht angestrebt werden sollte. Hinsichtlich der dritten Voraussetzung der einzigen, welche für die Analyse des GH ausschlaggebend ist schloss das Bundesgericht, dass zwischen der Angelegenheit des Bf. und der Schweiz ungeachtet der Tatsache keine Verbindung bestehe, dass die Schweizer Behörden ihm am politisches Asyl gerade wegen der Verfolgung in seinem Heimatland gewährt hatten und er zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils ( ) bereits elfeinhalb Jahre in der Schweiz gelebt hatte. (112) Angesichts des Vorgesagten vermag der GH in der wenngleich restriktiven Auslegung des Art. 3 IPRG durch das Bundesgericht keine Willkür zu erkennen. Die Entscheidung der Schweizer Gerichte, sich für die Sache nicht für zuständig zu erklären, scheint auch nicht unangemessen zu sein, konstatierte das Bundesgericht doch, dass sich mit Ausnahme des Aufenthalts in Italien zum relevanten

8 8 Bsw 51357/07 Zeitpunkt sämtliche Charakteristika des Falls auf Tunesien bezögen. Unter diesen Umständen berücksichtigten die nationalen Gerichte die Probleme mit der Beweiserhebung und mit dem Vollzug von Urteilen als Folge der Akzeptanz einer Kompetenz unter solchen Umständen. Das Bundesgericht durfte auch zurecht davon ausgehen, dass die Tatsache der Niederlassung des Bf. in der Schweiz, welche nach den behaupteten Foltervorfällen erfolgte, nichts an der Unzuständigkeitserklärung der Schweizer Gerichte ändern könne, ging es dabei doch um einen den strittigen Ereignissen nachfolgenden Umstand, der nicht Teil davon war. (114) Im Übrigen dürfte die Ablehnung der Anwendung der Notzuständigkeit seitens des Bundesgerichts durch die vom GH durchgeführte rechtsvergleichende Recherche bestätigt werden. Daraus geht hervor, dass nur eine Minderheit der Konventionsstaaten, nämlich neun von 26 Staaten, dieses Konzept anerkennt. In den Staaten, in denen es wie in der Schweiz Anwendung findet, ist es bedeutsamen Bedingungen unterworfen, die alle kumulativ erfüllt werden müssen. So muss es unmöglich sein, den Rechtsstreit vor die Gerichte eines anderen Staates zu tragen und es muss eine gewisse Verbindung zwischen dem Vorliegen eines Rechtsstreits und dem»notzuständigkeits-staat«bestehen. Ausreichende Anknüpfungspunkte sind gewöhnlich die Nationalität, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt. Art. 3 IPRG hat folglich nichts Außergewöhnliches an sich und fügt sich in einen sehr breiten Konsens unter den Mitgliedstaaten des Europarates ein, die eine derartige Zuständigkeit in ihre Rechtsordnung eingeführt haben. Zum Fehlen von anderen Völkerrechtsbestimmungen, nach denen die Schweiz gezwungen gewesen wäre, die Begründetheit der Klage des Bf. zu prüfen

9 9 Bsw 51357/07 (115) Der GH erinnert an die Notwendigkeit, die Konvention möglichst harmonisch mit anderen Regeln des Völkerrechts, dessen Teil sie ist, auszulegen. Er hatte bereits Gelegenheit zu bekräftigen, dass von einem Staat getroffene Maßnahmen, welche allgemein anerkannte Völkerrechtsgrundsätze etwa im Bereich der Staatenimmunität widerspiegeln, grundsätzlich nicht als unverhältnismäßige Einschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht verstanden werden dürfen. (116) Soweit der GH nach den Maßstäben des Art. 32 EMRK zuständig ist, diese Frage zu beurteilen, ist er der Ansicht, dass die Schweiz ungeachtet des unbestrittenen Charakters des Folterverbots im Völkerrecht als ius cogens keine Universalkompetenz zivilrechtlicher Natur kraft anderer Völkerrechtsbestimmungen akzeptieren musste und zwar aus nachfolgenden Gründen: (117) Zunächst ist der Text von Art. 14 UN- Antifolterkonvention, die von der Schweiz ratifiziert wurde, nicht eindeutig, was seine extraterritoriale Anwendung angeht, die Lehre ebenso nicht. Auch den vorbereitenden Materialien zu dieser Bestimmung lassen sich keine konkreten Hinweise zu diesem Thema entnehmen. (118) Obwohl der UN-Ausschuss gegen Folter insbesondere in seinem allgemeinen Kommentar Nr. 3 aus 2012 angedeutet hat, dass die Anwendung von Art. 14 UN- Antifolterkonvention nicht auf Opfer von Folterhandlungen beschränkt sein sollte, die auf dem Territorium des Vertragsstaates bzw. von einem oder gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wurden, wurde diesem Ansatz von den Vertragsstaaten der UN-Antifolterkonvention nicht gefolgt. Vielmehr haben die vom GH durchgeführten

10 10 Bsw 51357/07 Recherchen ergeben, dass keiner der von der rechtsvergleichenden Studie erfassten 26 europäischen Staaten gegenwärtig eine Universalkompetenz zivilrechtlicher Natur für Folterhandlungen anerkennt. Eine derartige Kompetenz existiert nur in den USA und in einer sehr eingeschränkten Form in Kanada. Was die USA betrifft, scheint es so, dass eine Angelegenheit nur dann von einem amerikanischen Gericht behandelt werden kann, wenn sich die vorgeladene Person zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage innerhalb der Hoheitsgewalt der USA befindet. (119) Mehrere Staaten sehen außerdem eine Universalkompetenz ihrer Gerichte auf strafrechtlichem Gebiet vor, wobei sich das Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. in der Tat im Hinblick auf die von ihm am erstattete Strafanzeige zur privatbeteiligten Partei erklären können, jedoch wurde das Verfahren eingestellt, nachdem A. K. das Land verlassen hatte. (120) Der GH kommt somit zu dem Schluss, dass die Schweiz keine [völker]vertragliche Verpflichtung traf, die Zivilklage des Bf. zu akzeptieren. Die Behörden dieses Staates waren dazu kraft Gewohnheitsrecht auch nicht verpflichtet, da eine Staatenpraxis»als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung«(Art. 38 Abs. 1 lit. b des Statuts des IGH) zugunsten der Existenz einer Universalkompetenz zivilrechtlicher Natur eindeutig fehlt. Ergebnis (121) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Weigerung der Schweizer Gerichte, sich für die Schadenersatzklage des Bf. [...] wegen von ihm angeblich erlittener Folter für zuständig zu erklären, ihn ungeachtet des absoluten Charakters des Folterverbots nicht der Substanz

11 11 Bsw 51357/07 seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht beraubt hat und legitime Ziele verfolgte, die gegenüber dem damit verfolgten Zweck verhältnismäßig waren. Daraus folgt, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht isv. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowohl was die gegen die Republik Tunesien als auch die gegen A. K. gerichtete Klage betraf nicht missachtet wurde. (122) Es hat somit keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen) im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterin Karaka? und der Richter Vucinic und Kuris). Vom GH zitierte Judikatur: Al-Adsani/GB v (GK) = NL 2001, 247 = EuGRZ 2002, 403 Cudak/LT v (GK) = NLMR 2010, 101 Jones u.a./gb v = NLMR 2014, 33 Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom , Bsw /07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 248) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-format): Liman.pdf Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( abrufbar.

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 67545/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ternovszky gegen Ungarn, Urteil vom 14.12.2010, Bsw. 67545/09. Art. 8 EMRK - Willkürliche Gesetzeslage bezüglich Hausgeburten.

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 31950/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Graziani-Weiss gg. Österreich, Urteil vom 18.10.2011, Bsw. 31950/06. Art. 4 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Zwangsoder Pflichtarbeit

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 3451/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Kalacheva gegen Russland, Urteil vom 7.5.2009, Bsw. 3451/05. Art. 8 EMRK - Positive Verpflichtung zur Feststellung der

Mehr

Bsw 77144/01 Bsw 35493/05

Bsw 77144/01 Bsw 35493/05 Bsw 77144/01 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Colak und Tsakiridis gegen Deutschland, Urteil vom 5.3.2009, Bsw. 77144/01 und Bsw. 35493/05. Art. 2 EMRK, Art. 6 Abs.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 33846/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Wegrzynowski und Smolczewski gg. Polen, Urteil vom 16.7.2013, Bsw. 33846/07. Art. 8 EMRK - Löschung eines rufschädigenden

Mehr

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK ivm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK ivm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen). Bsw 25951/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Gas und Dubois gg. Frankreich, Urteil vom 15.3.2012, Bsw. 25951/07. Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK, Art. 14 EMRK - Verweigerung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 54270/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Costa und Pavan gg. Italien, Urteil vom 28.8.2012, Bsw. 54270/10. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Verbot der Präimplantationsdiagnostik

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 71407/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Carine Simons gg. Belgien, Entscheidung vom 28.8.2012, Bsw. 71407/10. Art. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 37873/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Konovalova gg. Russland, Urteil vom 9.10.2014, Bsw. 37873/04. Art. 8 EMRK, Art. 3 EMRK - Anwesenheit von Studierenden

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 26291/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Adil Soltan Oglu Gahramanov gg. Aserbaidschan, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.10.2013, Bsw. 26291/06. Art. 5 Abs. 1

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 35123/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Urbanek gegen Österreich, Urteil vom 9.12.2010, Bsw. 35123/05. Art. 6 Abs. 1 EMRK - Zugang zu einem Gericht trotz hoher

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 47195/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Müller-Hartburg gg. Österreich, Urteil vom 19.2.2013, Bsw. 47195/06. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 4 7. Prot. EMRK - Jahrelanges

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Bsw 36357/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Dusan Beric u.a. gegen Bosnien-Herzegowina, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.10.2007, Bsw. 36357/04. Art. 1 EMRK -

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 40454/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Couderc und Hachette Filipacci Associés gg. Frankreich, Urteil vom 12.6.2014, Bsw. 40454/07. Art. 10 EMRK - Verurteilung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 61654/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien, Urteil vom 3.7.2012, Bsw. 61654/08. Art. 8 EMRK - Andauernde Lärmbelästigung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 27540/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Jehovas Zeugen in Österreich gg. Österreich, Urteil vom 25.9.2012, Bsw. 27540/05. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Bsw 55597/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Nunez gg. Norwegen, Urteil vom 28.6.2011, Bsw. 55597/09. Art. 8 EMRK - Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls

Mehr

Bsw 40660/08 Bsw 60641/08

Bsw 40660/08 Bsw 60641/08 Bsw 40660/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Von Hannover gg. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7.2.2012, Bsw. 40660/08. Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK - Schutz Prominenter

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 65542/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Stichting Mothers of Srebrenica u.a. gg. die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidung vom 11.6.2013, Bsw. 65542/12. Art.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 41548/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Trabelsi gg. Deutschland, Urteil vom 13.10.2011, Bsw. 41548/06. Art. 8 EMRK - Ausweisung eines in Deutschland geborenen

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 57813/00 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache S. H. u.a. gg. Österreich, Urteil vom 1.4.2010, Bsw. 57813/00. Art. 8, 12, 14 EMRK, 3 FMedG - Verbot heterologer Methoden

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 31021/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache I. S. gg. Deutschland, Urteil vom 5.6.2014, Bsw. 31021/08. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Kein Umgangsrecht der leiblichen

Mehr

Bsw 23338/09 Bsw 45071/09

Bsw 23338/09 Bsw 45071/09 Bsw 23338/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, V, Beschwerdesachen Kautzor gg. Deutschland und Ahrens gg. Deutschland, Urteile vom 22.3.2012, Bsw. 23338/09 und Bsw. 45071/09. Art. 8, 14 EMRK

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Bsw 30765/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Di Sarno gg. Italien, Urteil vom 10.1.2012, Bsw. 30765/08. Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Andauernde Konventionsverletzung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 16354/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mouvement Raëlien Suisse gg. die Schweiz, Urteil vom 13.7.2012, Bsw. 16354/06. Art. 9, 10 EMRK - Verbot der Plakatwerbung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 26171/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hümmer gg. Deutschland, Urteil vom 19.7.2012, Bsw. 26171/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Zeugeneinvernahme

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 12738/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Jeunesse gg. die Niederlande, Urteil vom 3.10.2014, Bsw. 12738/10. Art. 8 EMRK - Staatliche Pflicht zur Legalisierung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Bsw 27912/02. Sachverhalt:

Bsw 27912/02. Sachverhalt: Bsw 27912/02 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Suljagic gg. Bosnien- Herzegowina, Urteil vom 3.11.2009, Bsw. 27912/02. Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 46 EMRK - Strukturelles

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 41615/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Urteil vom 6.7.2010, Bsw. 41615/07. Art. 8 EMRK - Schutz des Familienlebens

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 27765/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hirsi Jamaa gg. Österreich, Urteil vom 23.2.2012, Bsw. 27765/09. Art. 1 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 4 4.

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 2. Auflage Nomos Vorwort 5 Abkürzungen 11 Hinweise für den Gebrauch 13 Literaturverzeichnis 15 Einleitung

Mehr

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS VON DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ÜBER DAS GRUNDGESETZ UND DIE GENFER KONVENTION BIS HIN ZU KOMMUNALEN AUSWIRKUNGEN DIE SÄULEN DES DEUTSCHEN AUSLÄNDERRECHTS

Mehr

GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013

GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013 GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013 Art. 6 EMRK 1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19 Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 19 1. Teil: Einleitung 23 A. Darstellung der Thematik 23 B. Gang der Untersuchung 28 2. Teil: Die Russische Föderation und der EGMR 31 A. Der

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 35637/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sporer gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2011, Bsw. 35637/03.Art. 6 Abs. 1, 8, 14 EMRK - Diskriminierung unverheirateter

Mehr

Militärpolizei in Rumänien

Militärpolizei in Rumänien Militärpolizei in Rumänien Fall 9 vom 21. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Zu prüfende Fragen Rumänien Mitglied der EU und des Europarates Vorgehen im Rahmen der EU? Vorgehen

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, 0.101.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 10 ausgegeben am 25. Februar 1984 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 35623/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Uzun gegen Deutschland, Urteil vom 2.9.2010, Bsw. 35623/05. Art. 8 EMRK - Überwachung eines Sprengstoffattentäters via

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 19010/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache X. u.a. gg. Österreich, Urteil vom 19.2.2013, Bsw. 19010/07. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichem

Mehr

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung

Mehr

Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016

Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Zuständigkeit Prof. Dr. Samuel Baumgartner Zur Erinnerung: Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Sind ausgeschlossen bei: ausschliesslicher Zuständigkeit

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 420/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Karin Köpke gegen Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.10.2010, Bsw. 420/07. Art. 6, 8 und 14 EMRK - Geheime Videoüberwachung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 37222/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Altinay gg. die Türkei, Urteil vom 9.7.2013, Bsw. 37222/04. Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Erschwerter Uni-Zugang

Mehr

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Carsten Zatschler Barrister (England & Wales). 1 WARUM

Mehr

BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG VON ASTANA AN DAS GIPFELTREFFEN

BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG VON ASTANA AN DAS GIPFELTREFFEN Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Ständiger Rat 842. Plenarsitzung StR-Journal Nr. 842, Punkt 1 der Tagesordnung BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Arbeitsbelastung des EGMR. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Arbeitsbelastung des EGMR. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Grundrechtsmodul für RiAA St. Gilgen, 7.10. 9.10.2013 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Organ des Europarats, Sitz in Straßburg

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 2283/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mohammed gg. Österreich, Urteil vom 6.6.2013, Bsw. 2283/12. Art. 3, 13 EMRK, Art. 39 VerfO, 5, 37 Abs. 1 AsylG 2005, 50,

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw425/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesachen Obst gegen Deutschland und Schüth gegen Deutschland, Urteile vom 23.9.2010, Bsw. 425/03 und Bsw. 1620/03. Art. 8, 9, 11

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0644-S/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S, vertreten durch RA, vom 21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 15974/90 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Prager und Oberschlick gegen Österreich, Urteil vom 26.4.1995, Bsw. 15974/90. Art. 10 EMRK - Kritik an einem Richter und

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 56030/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Fernandez Martinez gg. Spanien, Urteil vom 15.5.2012, Bsw. 56030/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Beendigung des

Mehr

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 20082/02 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zehentner gegen Österreich, Urteil vom 16.7.2009, Bsw. 20082/02. Art. 8 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Räumung der Wohnung

Mehr

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht vom 17. Februar 2016 (650 13 144) Prozessuale Fragen Festsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 58802/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. A. gg. die Schweiz, Urteil vom 7.1.2014, Bsw. 58802/12. Art. 3, 13 EMRK - Abschiebung eines Regimegegners in den

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht

Mehr

Bsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am 27.5.2011 wurde ihr zum

Bsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am 27.5.2011 wurde ihr zum Bsw 66529/11 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache N. K. M. gg. Ungarn, Urteil vom 14.5.2013, Bsw. 66529/11. Art. 1 1. Prot. EMRK - Besteuerung einer Abfindung mit 98%.

Mehr

Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz

Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz Istanbul-Konvention Bedeutung für die Schweiz Juristinnen Schweiz - 30. November 2015, Zürich Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung 11. September

Mehr

Rundschreiben Nr. 4: Weiterleitung von Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland bei fehlender schweizerischer Strafhoheit

Rundschreiben Nr. 4: Weiterleitung von Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland bei fehlender schweizerischer Strafhoheit Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe KUS. BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Schweiz A-Post An die schweizerischen Rechtshilfe-

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Militärstrafprozess Vorentwurf (MStP) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1 und

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den

Mehr

3 Ob 60/12p. gefasst:

3 Ob 60/12p. gefasst: 3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes: Einleitende Fragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke:

Mehr

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention BGBl. III - Ausgegeben am 21. Mai 2010 - Nr. 47 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Übersetzung 1 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Abgeschlossen in Strassburg am 13. Mai 2004 Von der

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen

Mehr