VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG BAD EMS für die Ortsgemeinde Miellen AZ: 2/610-13/8/7 8 DS 13/ 0068 Sachbearbeiter: Herr Figurski VORLAGE

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1 VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG BAD EMS für die Ortsgemeinde Miellen AZ: 2/610-13/8/7 8 DS 13/ 0068 Sachbearbeiter: Herr Figurski VORLAGE Gremium Ortsgemeinderat Miellen Status öffentlich Bebauungsplanentwurf "Auf`m Ahlerfeld" der Ortsgemeinde Miellen hier: Würdigung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 (BauGB) vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken Hinweis: Es wird auf die Bestimmungen des 22 Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung haben Ausschließungsgründe: Diese Aufzählung erhebt jedoch keine Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten. Sachverhalt: Der Rat der Ortsgemeinde Miellen hat am den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 Baugesetzbuch gefasst, nachdem er in den vorausgegangenen Beschlüssen dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt hatte. Die öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt aktuell der Verbandsgemeinde Bad Ems Nr. 02 / 2009 vom Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom über das Anhörungsverfahren nach 4 Abs. 2 Baugesetzbuch in Kenntnis gesetzt.

2 2 1. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist keine Stellungnahme vorgelegt und folglich keine Anregungen und/oder Bedenken geltend gemacht: 1.01 SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz, 1.02 Vermessungs- und Katasteramt St. Goarshausen, 1.03 Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Koblenz, 1.04 Deutsche Telekom AG, T-COM, Eschborn, 1.05 Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Koblenz. Beschlussvorschlag zu 1: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unter 1.01 bis 1.05 aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist vorgelegt haben und folglich keine Anregungen und/oder Bedenken von diesen vorgebracht wurden. 2. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben innerhalb der Beteiligungsfrist eine Stellungnahme vorgelegt, aber keine Anregungen und/oder Bedenken vorgebracht: 2.01 IHK Koblenz, Geschäftsstelle Montabaur, mit Schreiben vom , 2.02 Handwerkskammer Koblenz, mit Schreiben vom , 2.03 Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft u. Gewerbeaufsicht, Mainz, mit Schreiben vom , 2.04 RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Saffig, mit Schreiben vom , 2.05 Kabel Deutschland Vertrieb- u. Service GmbH, Trier, mit Schreiben vom Beschlussvorschlag zu 2: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unter 2.01 bis 2.05 aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Anregungen und/oder Bedenken vorgebracht haben. 3. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben innerhalb der Beteiligungsfrist eine Stellungnahme vorgelegt und Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht: Soweit innerhalb einer Stellungnahme mehrere unterschiedlich zu betrachtende bzw. abzuwägende Anregungen vorgebracht worden sind, erfolgte in den beigefügten Kopien eine diesbezügliche Kennzeichnung. Die Abfolge der Stellungnahmen der Bauverwaltung mit integrierter Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros entspricht der Reihenfolge dieser Kennzeichnung Schreiben der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems, vom : Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen rechtliche Bedenken bezüglich

3 3 weiterer Auffüllungen in der Talaue. Mit der Beseitigung naturnaher Gehölzbestände wird in Lebensstätten europäisch geschützter Vogelarten eingegriffen, was die Verbotstatbestände des 42 Bundesnaturschutzgesetz auslöst. Inwiefern auch Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betroffen sind, lässt sich anhand der Unterlagen nicht erkennen. Die notwendigen artenschutzrechtlichen Prüfungen und Untersuchungen, die auf der Ebene der Bauleitplanung zu leisten sind, wurden im vorliegenden Fall nur im Hinblick auf die Betroffenheit von benachbarten Schutzgebieten durchgeführt. Es wird empfohlen, die Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde aufzugreifen. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises wird ein Fachbeitrag Artenschutz erstellt und nachgereicht : Des Weiteren werden gegen die Überplanung der Parzelle 39 in der Flur 6 der Gemarkung Miellen Bedenken wegen der Belegung als Ausgleichsfläche für die Brücke Friedrichssegen vorgetragen. Das Vorhaben in Verbindung mit den Textfestsetzungen läuft dem Planfeststellungsbeschluss zuwider, weil die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises ihrer Ausgleichsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann, wenn ihr Grundstückseigentum in Anspruch genommen wird. Es wurde bislang davon ausgegangen, dass auch für diese Fläche gleich der Parzelle 40 der Verlust an Kompensationsfläche für die Brücke Friedrichssegen an der Aar zurückgewonnen wurde. Die Parzelle 39 ist zudem im städtebaulichen Vertrag aufgeführt. Nach Prüfung von Herrn Zimmermann befindet sich die Parzelle 39 nicht im Eigentum des Unternehmens. Die Firma strebt an, die Parzelle 39 oder eine Teilfläche der Parzelle vom Rhein-Lahn-Kreis zu erwerben bzw. zu tauschen : Zu Ziffer 5.1 der Festsetzungen ist anzumerken, dass diese Regelung die wasserwirtschaftlichen und landespflegerischen Ersatzflächen betrifft, die außerhalb des Geltungsbereiches liegen. Festsetzungen außerhalb des Geltungsbereiches sind aber unwirksam und nicht nachvollziehbar. Da die dingliche Sicherung der Ersatzflächen fehlt, ist die dauerhafte Verfügbarkeit der Grundstücke nicht sichergestellt. Es wird empfohlen, den Hinweis aufzugreifen und die Flächenverfügbarkeit durch die Firma Zimmermann prüfen zu lassen. Die dingliche Sicherung der Ersatzflächen sollte sichergestellt werden : Zu den Kompensationsflächen wird mitgeteilt, dass 12 Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz nicht erfüllt ist, weil eine Eingabe in das Kompensationsflächenkataster in der vorliegenden Form nicht möglich ist. Änderungen und Ergänzungen sind noch erforderlich, damit die Untere Naturschutzbehörde die elektronische Eingabe vornehmen kann. Es wird empfohlen, die Angaben für das Kompensationsflächenkataster in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nachzuliefern, wenn der Kompensationsumfang abgestimmt ist : Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet den 40 Meter-Bereich und das gesetzlich festgelegte Überschwemmungsgebiet der Lahn sowie die kartierte Altlastverdachtsfläche mit der Nummer tangiert. In den Planunterlagen wird die Altlast- und wasserwirtschaftliche Problematik aus-

4 4 führlich dargelegt. Der Bebauungsplan ist im Sinne der 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wasserwirtschaftlich beachtlich und bedarf nach Ansicht der Kreisverwaltung der Genehmigung der Oberen Wasserbehörde. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ausführungen der Unteren Wasserbehörde entbehrlich. Diesbezüglich wird empfohlen, bei der SGD Nord in Montabaur, der Oberen Landeswasserbehörde, eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen (siehe hierzu auch laufende Nummer ) : Hinsichtlich des Brandschutzes wird auf 15 des Landesbauordnung (LBauO) von Rheinland-Pfalz verwiesen. Demnach müssen Gebäude so errichtet werden, dass in einem Brandfalle u. a. auch wirksame Löscharbeiten möglich sind. Hierzu muss deshalb auch eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Als ausreichend wird eine Wassermenge von mindestens 1600 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden angesehen. Durch die Energieversorgung Mittelrhein (EVM) wird eine verfügbare Löschwasserversorgung begrenzt auf 50 m³/h (8.333 l/ min) bei einem Ruhedruck von 6,0 bar gewährleistet. Gemäß Stellungnahme der VGW befindet sich eine Löschwasserentnahmevorrichtung (Hydrant) an der Toreinfahrt zum Gelände der Fa. Zimmermann. Darüber hinaus steht im 300 Meter-Umkreis der Vorfluter Lahn als zusätzliche Löschwasserreserve zur Verfügung (siehe hierzu auch laufende Nummer ). Beschlussvorschlag zu 3.01: Vom Schreiben der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises vom und den hierin vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahmen der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn- Kreises vorgebrachten Anregungen/Bedenken und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregungen bzw. Bedenken zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen/Bedenken sind bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregungen/Bedenken entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Mainz, vom

5 : Es wird darauf hingewiesen, dass bei Eingriffen in den Baugrund grundsätzlich die einschlägigen DIN - Vorschriften, zum Beispiel DIN 4020, DIN 1054) zu berücksichtigen sind. Es wird empfohlen, in die Begründung des Bebauungsplanes einen Hinweis zur Berücksichtigung der entsprechenden DIN - Vorschriften bei Eingriffen in den Baugrund einzuarbeiten : Das Landesamt für Geologie und Bergbau bittet um Zusendung der Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2004 und empfiehlt auch für die weitere Planung und die Bausausführung eine fachgutachtliche / geotechnische Begleitung. Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass die Untersuchungen aus dem Jahr 2004 dem Landesamt für Geologie und Bergbau zugesendet und dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt wird. Beschlussvorschlag zu 3.02: Vom Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Mainz, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen bzw. Hinweisen sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der vom Landesamt für Geologie und Bergbau vorgebrachten Anregungen/Hinweise und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregung zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Ortsgemeinde Miellen. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregung entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben der SGD Nord, Regionalstelle Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur, vom : Es wird mitgeteilt, dass der Planbereich teilweise innerhalb des 40 m Bereiches und des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Lahn (Gewässer I. Ordnung) liegt. Es ist vorgesehen, dass Betriebsgelände der Fa. Zimmermann Recycling in nördlicher Richtung zu erweitern. Genutzt werden soll hierzu eine bestehende Geländeauffüllung älteren Datums. Zur Arrondierung der nutzbaren Fläche ist eine zusätzliche Anschüttung in einem Einschnittsbereich zwischen der vorhandenen Halde und Bahnböschung geplant. Anhand eines wasserwirtschaftlichen Gutachtens des Ingenieurbüros Björnsen, Koblenz, wurde nachgewiesen, dass

6 6 die aktuelle Grenze des Überschwemmungsgebietes (gemäß Rechtsverordnung) fehlerhaft eingetragen ist, der Hochwasserabflussbereich von den geplanten Veränderungen nicht betroffen ist und die Auswirkungen der geplanten, hochwasserrelevanten Anschüttung von 210 m³ - bei gleichzeitigem Retentionsraumausgleich keine nachweisbaren Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss, die Hochwasserrückhaltung hat. Insoweit kann dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl für die Anschüttung als auch für den geplanten Retentionsraumausgleich eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Da die Anschüttung von der Fa. Zimmermann bereits vorgenommen wurde, sind um den erforderlichen Retentionsraumausgleich zu gewährleisten die entsprechenden Antragsunterlagen unverzüglich vorzulegen. Ob der Umfang dieser, ohne Genehmigung erfolgten Aufschüttungen mit der Darstellung im Bebauungsplan übereinstimmt oder die Grenzen der Plandarstellung überschreitet, kann von hier aus derzeit nicht festgestellt werden. Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass die Antragsunterlagen für eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Anschüttungen und den Retentionsraumausgleich bei der SGD Nord eingereicht werden. Aufgrund noch zu klärender Flächenverfügbarkeiten wird sich die Beantragung aber voraussichtlich verzögern : Es wird darauf hingewiesen, dass sich die im Bebauungsplan überplante Fläche im Bereich der Altablagerung mit der Erfassungsnummer befindet. Es handelt sich um einen Bereich, der zur Ablagerung von Bauschutt, Erdaushub und Abfällen unbekannter Art und Herkunft genutzt wurde. Näheres kann dem beigefügten Erhebungsbogen und dem Flurkartenauszug entnommen werden. Es wird weiter mitgeteilt, dass es sich hierbei um keine verifizierten Daten, die durch Untersuchungen belegt sind, handelt. Von daher können sich zu den Darstellungen zu Schadstoffinventar und Ausdehnung der Altablagerung Änderungen ergeben. Bei dem Bereich handelt es sich um eine altlastverdächtige Fläche i.s.d. 2 Abs. 6 BBodSchG. Er wurde von daher durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz (SGD Nord) als Obere Abfallbehörde auf Grund der Erfassungsbewertung nach 11 Abs. 2 LBodSchG als altlastverdächtig eingestuft. Nach der hier vorliegenden Akte wurde das Betriebsgelände bereits durch mehrere umweltgeologische Untersuchungen bewertet. Verunreinigungen, die eine gewerbliche Folgenutzung nicht zulassen, wurden nicht festgestellt. Die Untersuchung der Auffüllung im Bereich der Erweiterung hat Belastungen bis LAGA Z 1.1 ergeben. Einer Verwertung dieses Bodens unterhalb technischer Bauwerke ist möglich. Der belastete Auffüllboden ist mit einer unbelasteten durchwurzelbaren Bodenschicht abzudecken. Der Hinweis zur Altlastenverdachtsfläche wurde bereits bei der Planung berücksichtigt. In der Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 2.4 Altlasten und Kap. 8 Kennzeichungen und Hinweise steht folgender Text: Im Bereich der geplanten Erweiterung befindet sich eine Altablagerung mit der Erhebungsnummer Es handelt sich um einen Bereich, der zur Ablagerung von Abfällen unbekannter Art und Herkunft sowie von Bauschutt und Erdaushub genutzt wurde. Zur genauen Lage und zum genauen Schadstoffinventar liegen keine Angaben vor. Daher wurde die Fläche von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als Obere Abfallbehörde aufgrund der Erfas-

7 7 sungsbewertung nach 11 Abs. 2 LBodSchG als altlastenverdächtig eingestuft. Auf der Planurkunde wird der Begriff Potentielle Altlastenverdachtsfläche ersetzt durch Altablagerung, Altlastenverdachtsfläche : Es wird mitgeteilt, dass die Oberfläche der gewerblichen genutzten Ablagerung zu versiegeln ist. Oberflächenwasser darf im Bereich der Altablagerung nicht versickert werden. Die Art der Oberflächenabdichtung und die Abdeckung der belasteten Böden ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung näher darzustellen und zu erläutern. Es wird vorgeschlagen, in die Begründung zum Bebauungsplan unter Kap. 3.5 Ver- und Entsorgung folgenden Text aufzunehmen: Die Oberfläche der gewerblichen genutzten Ablagerung ist gemäß der SGD Nord (Obere Abfallbehörde) zu versiegeln. Oberflächenwasser darf im Bereich der Altablagerung nicht versickert werden. Die Art der Oberflächenabdichtung und die Abdeckung der belasteten Böden ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung näher darzustellen und zu erläutern : Es wird darüber informiert, dass sich in der Nähe der landespflegerischen Ausgleichsfläche die Altablagerung mit der Erfassungsnummer befindet. Die Ausgleichsfläche ist nicht direkt von der Altablagerung betroffen. Nachrichtlich wird der Lageplan und der Erfassungsbogen der Altablagerung beigefügt. Es wird empfohlen, den diesbezüglichen Hinweis der SGD Nord zur Kenntnis zu nehmen : Die SGD Nord teilt mit, dass das Altstandortkataster mit der Erhebung ehemaliger Industrie-/Gewerbestandorte (Flächen stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdeten Stoffen umgegangen wurde) für den Bereich bisher nicht vorliegt. Eine diesbezügliche Prüfung ist daher nicht erfolgt. Es wird empfohlen, den Hinweis zum Altstandortkataster ehemaliger Industrie- /Gewerbestandorte zur Kenntnis zu nehmen. Beschlussvorschlag zu 3.03: Vom Schreiben der SGD Nord, Montabaur, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der SGD Nord vorgebrachten Anregungen/Bedenken und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregungen zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen sind bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert.

8 8 Die Ausführungen zu Nr , und dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Ortsgemeinde Miellen. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregungen entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz - Direktion Landesarchäologie, Koblenz, vom Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise auf kulturgeschichtliche Bodendenkmäler und archäologische Funde zur Berücksichtigung bei späteren Baumaßnahmen auf der Grundlage des Bebauungsplanes. Es wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen: Der Beginn von Erdarbeiten/Ausschachtungsarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Direktion Landesarchäologie, Niederberger Höhe 1, Koblenz, Tel.: , rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Beim Auftreten von archäologischen Funden und Befunden sind diese unbedingt zu erhalten, um der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz - Direktion Landesarchäologie - als der zuständigen Fachbehörde eine ordnungsgemäße wissenschaftliche Dokumentation zu ermöglichen ( 18, Abs.1; 19 Abs.1 DSchPflG). Ferner wird darauf hingewiesen, dass etwa zu Tage kommende archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen und Skelettteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) gemäß des Denkmalschutz- und pflegegesetzes Rheinland-Pfalz der Meldepflicht bei o. a. Generaldirektion unterliegen. Beschlussvorschlag zu 3.04: Vom Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz - Direktion Landesarchäologie, Koblenz, vom und der hierin vorgetragenen Anregung sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz vorgebrachten Anregung und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregung zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregung entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses.

9 Schreiben der Süwag Netzservice GmbH, Lahnstein, vom Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise zur frühzeitigen Beteiligung des Versorgungsträgers im Zuge von Baumaßnahmen bei Durchführung des Bebauungsplanes. Seitens der VGV/des Planungsbüros wird empfohlen, den folgenden Ergänzungstext unter Zusätzliche Hinweise in die Begründung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten: Um Unfälle oder eine Störung der Energieversorgung zu vermeiden sind vor Beginn jeglicher Erdarbeiten die Bestandspläne der Süwag Netzservice GmbH einzusehen. Diese Planunterlagen befinden sich bei der Süwag Netzservice GmbH, Ludwigshafener Straße 4, Frankfurt am Main, Tel.: Für die Projektierung der Bepflanzung wird vorsorglich auf die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen verwiesen. Bei Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsanlagen muss der Abstand zwischen Baum und Kabel bzw. Gasrohr 2,50 m betragen. Bei geringen Abständen sind die Bäume zum Schutz der Versorgungsanlagen in Betonschutzrohren einzupflanzen, wobei die Unterkante der Schutzrohre bis auf die Verlegetiefe der Leitungen reichen muss. Bei dieser Schutzmaßnahme kann der Abstand zwischen Schutzrohr und Versorgungsleitung auf 0,50 m verringert werden. In jedem Fall sind Pflanzmaßnahmen im Bereich der Versorgungsanlagen mit der Süwag Netzservice GmbH, abzustimmen. Beschlussvorschlag zu 3.05: Vom Schreiben der Süwag Netzservice GmbH, Frankfurt, vom und der hierin vorgetragenen Anregungen und Hinweise sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der Süwag Netzservice GmbH vorgebrachten Anregungen/Hinweise und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregungen zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregungen entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben der Verbandsgemeindewerke (VGW) Bad Ems vom : Es wird mitgeteilt, dass die Trinkwasserversorgung durch die EVM an der Grundstücksgrenze zur Firma Zimmermann sichergestellt wird. Die verfügbare Löschwasserversorgung ist auf 50 m³/h bei einem Ruhedruck von 6,0 bar begrenzt. Eine Löschwasserentnahmevorrichtung (Hydrant) steht an der Toreinfahrt zum Gelände der Fa. Zimmermann zur Verfügung.

10 10 Darüber hinaus steht im 300 Meter-Umkreis der Vorfluter Lahn als zusätzliche Löschwasserreserve zur Verfügung. Es wird empfohlen, die laufende Nummer 3.5 der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt zu ersetzen: Die Ver- und Entsorgung für das Baugebiet wird durch die Verbandsgemeindewerke Bad Ems (VGW) sowie durch die Energieversorgung Mittelrhein (EVM) sichergestellt: Die Trinkwasserversorgung wird durch die EVM an der Grundstücksgrenze der Firma Zimmermann bereit gestellt. Eine Löschwasserentnahmevorrichtung (Hydrant) steht an der Toreinfahrt zum Gelände der Fa. Zimmermann zur Verfügung. Die verfügbare Löschwasserversorgung ist dabei auf 50 m³/h bei einem Ruhedruck von 6,0 bar begrenzt. Darüber hinaus steht im 300 Meter-Umkreis der Vorfluter Lahn als zusätzliche Löschwasserreserve zur Verfügung : Es wird darauf hingewiesen, dass das anfallende Niederschlagswasser in die Lahn (Gewässer I. Ordnung) mit einer wasserrechtlichen Genehmigung von der Oberen Wasserbehörde (SGD Nord, Koblenz) einzuleiten ist. Die laufende Nummer 3.5 der Begründung zum Bebauungsplan sollte um nachfolgend aufgeführten Satz ergänzt werden: Das Niederschlagswasser wird über das vorhandene Gewerbegebiet zur Lahn hin abgeleitet : Es wird darüber informiert, dass die Entsorgung des Schmutzwassers durch wasserdichte, abflusslose Abwassergruben mit einem Volumen von mindestens 6 m³ zu gewährleisten ist. Eine Zuwegung von 3,50 m Breite für das Entsorgungsfahrzeug ist zu garantieren und ganzjährig befahrbar zu halten. Hierbei ist von einer Achslast von 13 Tonnen des Entleerungsfahrzeuges auszugehen. Der Abstand vom Entleerungsfahrzeug bis zur Abwassergrube darf maximal 15,0 m betragen. Der Höhenunterschied zwischen dem Standpunkt des Entleerungsfahrzeuges und der Sohle der Abwassergrube darf maximal 6,0 m nicht überschreiten. Seitens der VGV/des Planungsbüros wird empfohlen, in die Begründung zum Bebauungsplan unter lfd. Nummer 3.5 folgende Abschnitt aufzunehmen: Die Entsorgung des Schmutzwassers wird durch wasserdichte, abflusslose Abwassergruben mit einem Volumen von mindestens 6 m³ gewährleistet. Eine Zuwegung von 3,50 m Breite für das Entsorgungsfahrzeug wird garantiert und ganzjährig befahrbar gehalten. Hierbei wird von einer Achslast von 13 Tonnen des Entleerungsfahrzeuges auszugehen. Der Abstand vom Entleerungsfahrzeug bis zur Abwassergrube wird maximal 15,0 m betragen. Der Höhenunterschied zwischen dem Standpunkt des Entleerungsfahrzeuges und der Sohle der Abwassergrube wird maximal 6,0 m nicht überschreiten. Beschlussvorschlag zu 3.06: Vom Schreiben der Verbandsgemeindewerke Bad Ems vom und den hierin vorgetragenen Hinweisen sowie der diesbezüglichen Stellungnahmen der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen.

11 11 Nach ausführlicher Abwägung der von den Verbandsgemeindewerken vorgebrachten Hinweisen und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregungen zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregungen entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes, Frankfurt, vom Das Einsenbahn-Bundesamt teilt mit, dass sichergestellt sein muss, dass die sich aus der Planung ergebene Bebauung und Nutzung des beplanten Areals den Eisenbahnbetrieb weder stört noch behindert. Die Entwässerung und die Standsicherheit des Bahnkörpers darf nicht beeinträchtigt werden; Anpflanzungen in der Nähe der Bahnanlagen dürfen nur so angelegt werden, dass dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird; sofern die Möglichkeit besteht, dass Kfz, Maschinen oder Materialien auf die Bahnanlagen gelangen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Es wird empfohlen, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Anregungen/Hinweise des Eisenbahn-Bundesamtes bei der späteren Umsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist gemäß der Planzeichnung auf der Maßnahmenfläche A ein Feldgehölzanpflanzung vorgesehen. Die Planzeichnung sollte dahingehend geändert werden, dass zur Bahnanlage hin ein Abstandsfläche von ca. 10 m verbleibt, in der keine Anpflanzung vorgenommen werden darf. Die in dem nachfolgenden Ausschnitt der Planzeichnung dargestellte rot umrandete Fläche wird künftig als Gewerbegebiet dargestellt. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan, lfd. Nummer Überbaubare Fläche, wird zur Bahnlinie ein Abstand von 11 m eingehalten. Beschlussvorschlag zu 3.07: Vom Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes, Frankfurt, vom und den hierin vorgetragenen Hinweisen sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der vom Eisenbahn-Bundesamt vorgebrachten Hinweise und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung,

12 12 die Anregungen zu Nr dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregungen entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben der DB Services Immobilien GmbH; Frankfurt, vom : Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen der die Bahn berührenden Baumaßnahmen frühzeitig mit der DB Services Immobilien GmbH abgestimmt und mit detaillierten Plänen und eventuell geprüften statischen Nachweisen rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme und ggf. vertraglichen Regelung vorgelegt werden müssen. Es wird empfohlen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die Unterlagen für die Baugenehmigung werden rechtzeitig vor Baubeginn der DB Services Immobilien GmbH vorgelegt : Es wird mitgeteilt, dass das Betreten des Bahngeländes gemäß Eisenbahn Bauund Betriebsordnung (EBO) untersagt ist. Darauf müssen die späteren direkten Anlieger schon im Verlauf des Antragsverfahrens von der genehmigenden Behörde nachweisbar hingewiesen werden. Zusätzlich sollten im Rahmen der Bauleitplanung, wo dies notwendig erscheint, auf den Schutz der Anlieger gerichtete Schutzmaßnahmen entlang der Bahngrenze vorgesehen werden. Parkplätze und Fahrwege müssen auf Ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin mit Schutzplanken oder ähnlichem falls erforderlich abgesichert werden, damit ein unbeabsichtigtes Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Falle verhindert wird. Die Schutzvorrichtung ist von dem Bauherrn oder dessen Rechtsnachfolgern auf ihre Kosten laufend instand zu setzen und ggf. zu erneuern. Der Hinweis der DB Services Immobilien GmbH sollte zur Kenntnis genommen. Des Weiteren sollte folgender Text in der Begründung zum Bebauungsplan, laufende Nr Überbaubare Fläche aufgenommen werden: Entlang der Bahnlinie befindet sich in Abgrenzung zur Fa. Zimmermann GmbH ein Metallschutzzaun mit einer Höhe von ca. 2,5 m. Zum Bahngelände hin ist kein Zugang möglich. Ein unbeabsichtigtes Abrollen von Fahrzeugen zum Bahngelände wird durch den Zaun vermieden : Es wird darauf hingewiesen, dass Oberflächen- und sonstige Abwässer in keinem Falle dem Bahnbetriebsgelände zugeleitet werden dürfen. Der Hinweis wird beachtet. Das Niederschlagswasser wird über das vorhandene Gewerbegebiet zur Lahn hin abgeleitet. (siehe hierzu auch lfd. Nr zur Stellungnahme der VGW Bad Ems) : Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch Baumaterialien oder Erdaushub nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden.

13 13 Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass der vorhandene Bahnseitengraben sich außerhalb der geplanten Bebauungsplanfläche hinter dem oben erwähnten Schutzzaun befindet. Der Graben wird von den Baumaßnahmen nicht betroffen : Es erfolgt ein Hinweis, dass im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden muss. Dies ist bei der Ausführung von Erdarbeiten zu beachten. Evtl. vorhandene Kabel und Leitungen müssen umgelegt werden. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. In die Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 8, sowie in den Textfestsetzungen zur Planzeichnung, Kap. 7 Kennzeichnungen und Hinweise, sollte als Kap. 7.3 folgender Text aufgenommen: Hinweise der DB Services Immobilien GmbH: Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen der Bahn gerechnet werden : Es wird mitgeteilt, dass bei der Bepflanzung der Grundstücke zur Bahnseite hin keine windbruchgefährdeten Hölzer (z.b. Pappeln) sowie stark rankende und kriechende Gewächse (z.b. Brombeeren) verwendet werden dürfen. Der Pflanzabstand zum Bahngelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Hierzu wird auf die Stellungnahme unter der lfd. Nr zum Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom verwiesen. Die Anregung der DB Services Immobilien GmbH wird berücksichtigt und in die Planunterlagen eingearbeitet : Es wird darüber informiert, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen entstehen können und dass entsprechende Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen die Deutsche Bahn AG nicht geltend gemacht werden können, da die Bahnlinie planfestgestellt ist. Es wird empfohlen, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. Beschlussvorschlag zu 3.08: Vom Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Frankfurt, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen bzw. Hinweisen sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der DB Services Immobilien GmbH vorgebrachten Anregungen/Hinweise und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregungen bzw. Hinweise zu Nr , und dieser Vorlage entsprechend der Empfehlung der VGV/des Planungsbüros in die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einzuarbeiten. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachte Anregung ist bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert.

14 14 Die Ausführungen zu Nr , und dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Ortsgemeinde Miellen. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung in die Planung einzubeziehenden Anregungen/Hinweise entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Einbeziehung in die Planüberarbeitung Inhalt dieses Beschlusses. 4. Folgende Bürger haben im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht: 4.01 Herr Klaus Hinzen Herr Hinzen spricht die geplante Ausgleichsfläche an und schlägt vor, den Altarm der Lahn wieder freizulegen, da diese Ausgleichsfläche näher am Lahnwasserspiegel liege, so dass hier ein besserer Ausgleich gegeben sei. Der Vorschlag von Herrn Hinzen sollte zurückgewiesen werden, da ein Ausgleich nahe des Auwaldes der Lahn nicht sinnvoll ist Herr Hans Hanisch : Herr Hanisch stellt die ermittelten Werte bzw. die Gutachten der Firma Björnsen hinsichtlich des Abflussbereichs / -verhaltens der Lahn und der Berechnungen zum Retentionsraumverlust / zur Ausgleichsfläche in Frage. Es wird vorgeschlagen, die Einwendungen von Herrn Hanisch zurückzuweisen, da diese jeglicher Grundlage entbehren und reine Behauptungen darstellen : Es wird gefordert, dass die Firma Zimmermann für die in der Vergangenheit vorgenommenen Verfüllungen zur Schaffung einer weitaus größeren Ausgleichsfläche als die geplanten 290 m³ verpflichtet wird. Es wird vorgeschlagen, die Forderung von Herrn Hanisch zurückzuweisen, da die in der Vergangenheit durch die Firma Zimmermann vorgenommenen Aufschüttungen, die zu einem Retentionsraumverlust führten, nicht Inhalt des laufenden Bauleitplanverfahrens sind Herr Detlef Lellmann Die Frage hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes wird Herrn Lellmann beantwortet Herr Norman Lay Die Frage zu den zum Teil erfolgten Aufschüttungen im Überschwemmungsgebiet wird Herrn Lay beantwortet Schreiben von Herrn Klaus Eschenauer, Miellen, vom :

15 15 In seinem Schreiben trägt Herr Eschenauer vor, dass Anschüttungen und Einengungen im Abflussquerschnitt der Lahn im Bereich des geplanten Gewerbegebietes zwischen Miellen und Friedrichssegen nicht hingenommen werden können. Die Fa. Zimmermann beabsichtigt, auf dem Plateau der seinerzeit von den Vorbesitzern unrechtmäßig angeschütteten Abraumhalde einen Hallenneubau zu errichten. Im Vorfeld werden bereits im betreffenden Überschwemmungsgebiet Anschüttungen vorgenommen, obwohl dafür sicherlich noch keine Genehmigung vorliegt. Unter vorsätzlicher Missachtung der Vorschriften wird hier versucht, Firmengelände stillschweigend und schrittweise zu erweitern. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit am wurde dazu erläutert, dass die durch die Firma Zimmermann in der Vergangenheit vorgenommenen Aufschüttungen, die zu einem Retentionsraumverlust führten, zwar sehr bedauerlich, aber nicht Inhalt des laufenden Bauleitplanverfahrens sind : Weiter wird vorgetragen, dass der weitere Verlust an Retentionsraum und die Verengung des Abflussquerschnittes zu einem verstärkten Rückstau der Lahn führen und in der Ortschaft Miellen beim höchsten Hochwasser (HHW) die Pegelstände erhöhen. Da für Herrn Eschenauer als unmittelbarer Lahnanlieger jeder Zentimeter einer Pegel-Erhöhung von Bedeutung ist, erhebt er gegen das Vorhaben Einspruch und bittet dafür zu sorgen, dass die unrechtsmäßigen Anschüttungen wieder beseitigt werden. Für den Fall, dass der Maßnahme zugestimmt wird, macht er vorsorglich Schadensersatzansprüche gegen die Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde geltend. Es wird vorgeschlagen, die Bedenken von Herrn Eschenauer zurückzuweisen. Die Aufschüttungen im Überschwemmungsbereich der Lahn führen zu einem Retentionsraumverlust von 210 m³. Dafür wird an anderer Stelle ein wasserwirtschaftlicher Ausgleich geschaffen. Die geplante Geländeauffüllung liegt nicht im Abflussbereich der Lahn bei Hochwasser (HW 100) und hat somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Abflussgeschehen. Der durch die Lage der Geländeauffüllung im Retentionsraum entstehende Retentionsraumverlust wird volumenmäßig vollständig ausgeglichen und wirkungsgleich ausgeglichen. Der nicht wirkungsgleich ausgeglichene Retentionsraumverlust mit einem Volumen von 180 m³ bzw. bezogen auf die Wellenfülle beträgt 0,002 Promille. Dieser Verlust hat keine Relevanz für die Abflussverhältnisse in der Lahn. Die geplante Geländeauffüllung führt daher zu keinen relevanten bzw. mess- oder nachweisbaren Veränderungen der Wasserspiegellagen der Lahn bei Hochwasser Schreiben von Herrn Klaus Eschenauer, Miellen, vom Herr Eschenauer bringt die selben Anregungen bzw. Bedenken wie in seinem Schreiben vom vor. Weitere Argumente werden nicht vorgetragen. Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass die vorgetragenen Anregungen/Bedenken nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens sind (siehe hierzu lfd. Nr ). Des Weiteren wird empfohlen, die Anregungen bzw. Bedenken von Herrn Eschenauer zurückzuweisen (siehe hierzu auch lfd. Nr ). Beschlussvorschlag zu 4: Von den in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken und den gestellten Fragen sowie der

16 16 diesbezüglichen Stellungnahmen der VGV/des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der vorgebrachten Anregungen/Bedenken und der seitens der VGV/des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr. 4. dieser Vorlage kommt der Rat der Ortsgemeinde Miellen zur Überzeugung, die Anregungen/Bedenken unter Nr. 4.01, , , und 4.06 dieser Vorlage entsprechend den Empfehlungen der VGV/des Planungsbüros zurückzuweisen. Die Ausführungen zu Nr. 4.03, 4.04 und 4.06 dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Ortsgemeinde Miellen. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung zurückzuweisenden Anregungen/Bedenken entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung der VGV/des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Zurückweisungen Inhalt dieses Beschlusses. Die unter Nr und 4.06 dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen/ Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens. Josef Oster Bürgermeister

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