Aktuelle Entwicklungen in der Bilanzkontrolle II. Dr. Christian Müller, Referat WA 15, Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten
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1 Aktuelle Entwicklungen in der Bilanzkontrolle II Dr. Christian Müller, Referat WA 15, Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten von Emittenten
2 Inhaltsübersicht 1. Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) durch die BaFin 2. Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement- Verfahren 2
3 Inhaltsübersicht 1. Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) durch die BaFin 2. Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement- Verfahren 3
4 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Aus der Literatur: Lüdenbach/Hoffmann, IFRS, 13. Auflage 2015, 24 Rn. 9 4
5 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Aus der Praxis: Fehlerfeststellungen, bei denen die Bilanzkontrolle ( ) bei auslegungsbedürftigen Rechnungslegungsnormen eine vertretbare Position von Unternehmen und Abschlussprüfer beanstandet, würden nicht zur präventiven Wirkung des Enforcements beitragen. Aus der Rede eines Wirtschaftsprüfers 5
6 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Aus Europa: esma ( ) ( ) 6
7 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Aus dem Steuerrecht: Den vom Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsansichten kommt auch dann keine Bedeutung zu, wenn sie bei der Aufstellung der Bilanz vertretbar waren oder der damals herrschenden Auffassung entsprachen. BFH Beschluss vom , GrS 1/10, Rz. 62 7
8 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Der Standardsetzer: IFRS Interpretations Committee The objectives of the Interpretations Committee are to interpret the application of IFRS, provide timely guidance on financial reporting issues that are not specifically addressed in IFRS and undertake other tasks at the request of the IASB. 8
9 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind Gerichte und Behörden an Gesetz und Recht gebunden. Daraus folgt, dass Behörden an der Auslegung von Rechtsnormen mitwirken. Gerichte entscheiden regelmäßig abschließend, welche Auslegung zutreffend ist. Nach dem BilKoG soll die Bundesanstalt zu einer europaeinheitlichen Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards beitragen (BT-Drs. 15/3421, S. 19). 9
10 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Rechtsfragen stehen damit nicht im Ermessen des Rechtsanwenders. Eine bestimmte Auslegung eines Rechnungslegungsstandards kann damit nicht bereits dann im Enforcement-Verfahren als zulässig angesehen werden, weil sie in der Literatur etc. vertreten wird. Erscheint bei einer strittigen Rechtsfrage die vom Unternehmen vorgetragene Ansicht nach der Rechtsauffassung der Bundesanstalt als nicht mehr vertretbar, kann ein Rechnungslegungsverstoß festgestellt werden. 10
11 Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften Enforcement-Institutionen sind andererseits keine Standardsetzer. Beispiel IAS 16.62: Für eine planmäßige Abschreibung kommt eine Vielzahl an Methoden in Betracht, um den Abschreibungsbetrag eines Vermögenswertes systematisch über seine Nutzungsdauer zu verteilen. Der Abschlussersteller kann sich danach für eine zulässige Abschreibungsmethode entscheiden, beispielsweise die lineare Abschreibung. Unzulässig wäre es, wenn die BaFin hier nur eine degressive oder leistungsabhängige Abschreibung anerkannte, weil sie diese für am sinnvollsten hält. 11
12 Inhaltsübersicht 1. Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) durch die BaFin 2. Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement- Verfahren 12
13 Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren Bescheidbegründung Bescheidtenor Fehler z.b.: Wesentliche Begründung der Feststellung, z.b.: Fehlerfeststellungsbescheid Es wird festgestellt, dass der Konzernabschluss der X-AG zum fehlerhaft ist: im Konzernabschluss werden die ( ) für ( ) um ( ) zu hoch ausgewiesen Nach IAS. ist die Summe der ( ) bei den ( ) für ( ) nicht zu berücksichtigen. Begründung I. Tatsächlich ( ) II. Rechtlich ( ) Rechtsbehelfsbelehrung 13
14 Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren Fehlerfeststellung Aufstellzeitpunkt Wirkung auf den Folgeabschluss? Abschlussstichtag Geschäftsjahr X1 Geschäftsjahr X2 Halbjahr 1 Halbjahr 2 Halbjahr 1 Halbjahr (t) 14
15 Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren Seit dem Jahr 2013 überprüft die DPR anhand von öffentlich verfügbaren Informationen systematisch die Korrektur der im Vorjahr von der DPR festgestellten Fehler sowie die Umsetzung der im Vorjahr erteilten Hinweise. ( ) In einem Fall hat die DPR eine Anlassprüfung eingeleitet, da der von der DPR festgestellte Fehler nicht korrigiert wurde. Tätigkeitsbericht der DPR 2015, S
16 Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren 37q Abs. 1 WpHG (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. ( ) 37t Abs. 2 WpHG ( ) (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach ( ) 37q Abs. 1 ( ) hat keine aufschiebende Wirkung. 16
17 Wirkung der Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren Inwieweit die Rechtsauffassung der BaFin die Unternehmen bei einer künftigen Bilanzierungsentscheidung bindet, ist umstritten. Die Fehlerfeststellung entfaltet als feststellender Verwaltungsakt eine Feststellungswirkung, die den Rückgriff auf die materielle Rechtslage ausschließt. Praktische Auswirkungen, wenn das Unternehmen nicht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht oder im Verfahren zum einstweiligen Rechtschutz unterliegt. 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Dr. Christian Müller Referat WA 15 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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