Tagung Recht, Versicherung und Finanzierung der Biogaseinspeisung Lüneburg, den Dipl. Ing. agr. Knuth Thiesen

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1 Tagung Recht, Versicherung und Finanzierung der Biogaseinspeisung Lüneburg, den Dipl. Ing. agr. Knuth Thiesen 2009 VGH Versicherungen

2 Roter Faden Allgemein Baurisiko Betriebsstättenrisiko Leistungsrisiko - Strom - Fernwärme - Gas Fragen Lüneburg, den Seite 2

3 Biogasanlagen-Versicherung (allgemein) Stetige Steigerung der versicherten Anlagen Ausreichende Erfahrung mit der Versicherung von Biogasanlagen gesammelt Standardisiertes Produkt entwickelt mit umfassenden und spartenübergreifenden Versicherungsschutz Auslöser für uns ist der Schutz bestehender Kundenverbindungen In unserem Fokus stehen Anlagen, die mit nachwachsenden Rohstoffen (Nawaro-Anlagen) betrieben werden Lüneburg, den Seite 3

4 Lüneburg, den Seite 4

5 Das Prinzip der Versicherung Die grundlegende Aufgabe der Versicherung besteht im Risikomanagement und im Ausgleich von wirtschaftlichen Folgen eines Schadens. Die Wirtschaftlichkeit darf nicht durch unvorhersehbare Ereignisse ins Wanken geraten. Schnell kann es passieren: Aus einer defekten Biogasanlage läuft Substrat aus und verschmutzt die Umwelt. Die Liste der möglichen Schadensfälle ist lang. Lüneburg, den Seite 5

6 Behälterbruch mit anschließender Verpuffung in der Anfangsphase Lüneburg, den Seite 6

7 Versicherungskonzepte können folgende Versicherungen beinhalten Bauleistungs- und Montageversicherung Feuer-, Sturm- und Leitungswasserversicherung Betriebsunterbrechungsversicherung Elementarschaden-Versicherung Maschinenversicherung für stationäre Anlagen einschl. BHKW Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung Hagelversicherung Elektronikversicherung Bauherren-Haftpflichtversicherung Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung Umweltschaden- und Bodenkaskoversicherung Lüneburg, den Seite 7

8 Haftpflichtversicherungen für Biogasanlagen I. Bauherrenhaftpflichtversicherung Für Schadensereignisse, die direkt oder indirekt mit dem Bauvorhaben zusammenhängen Sozialversicherungsträger wenden sich bei Leistungsfällen ihrer Versicherten an den Bauherren - unabhängig davon, ob der Bauherr selbst aktiv in das Geschehen auf der Baustelle eingreift oder ob er den Auftrag komplett an einen Generalunternehmer vergeben hat - Mitversichert ist die Haus- und Grundstückshaftpflicht des zu errichtenden Bauwerks Lüneburg, den Seite 8

9 Lüneburg, den Seite 9

10 II. Betriebshaftpflichtversicherung Gedeckt sind hier unter anderem gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter (Personen- und/oder Sachschäden) aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Biogasanlage Lüneburg, den Seite 10

11 Schadenbeispiele Explosionsschaden Lüneburg, den Seite 11

12 Lüneburg, den Seite 12

13 Lüneburg, den Seite 13

14 Lüneburg, den Seite 14

15 Umweltrisiken Betreiber von umweltrelevanten Anlagen sind für diese verantwortlich bzw. haften für aus diesen resultierenden Schäden. Daher besteht die Verpflichtung, eine solche Anlage so zu beteiben, dass Umweltschäden vermieden werden und ein bestmöglicher Schutz für Gewässer, Boden und Luft gewährleistet ist. Dennoch kann es jederzeit zu einer Betriebsstörung (Brand, Explosion, Leckage) kommen. In einem Schadenfall haftet der Betreiber in der Regel ohne Verschulden. Lüneburg, den Seite 15

16 Lüneburg, den Seite 16

17 Lüneburg, den Seite 17

18 Lüneburg, den Seite 18

19 Lüneburg, den Seite 19

20 III. Umwelt-Haftpflichtversicherung In Ergänzung zur Betriebs-Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche Dritter nach Umwelteinwirkungen und Aufwendungen nach Störfällen Privatrechtliche Ansprüche Der Versicherungsschutz umfasst den Betrieb von Blockheizkraftwerken, die Lagerung und Behandlung von Inputmaterialien und vergorenen Substraten sowie die Lagerung und Verwendung von Frisch- und Altöl zum Betrieb der Biogasanlage. Lüneburg, den Seite 20

21 IV. Umwelt-Schadenversicherung In Ergänzung zur Betriebs-/Umwelt-Haftpflichtversicherung Schäden an der Biodiversität (Flora, Fauna, Lebensraum) auf fremden Grundstücken Schäden auf dem eigenen Grundstück, einschl. Gewässer Schäden am Grundwasser Öffentlich-rechtliche (behördliche) Ansprüche Aus dem Umweltschadensgesetz vom 14. November 2007 ergibt sich auch für Betreiber einer Biogasanlage (berufliche Tätigkeit) die Verpflichtung, Umweltschäden zu vermeiden und etwaig eingetretene Schäden zu sanieren. Die Umweltschadensversicherung schließt die Versicherungslücke, die bei möglichen rein öffentlich-rechtlichen Sanierungsansprüchen entsteht. Lüneburg, den Seite 21

22 V. Bodenkaskoversicherung In Ergänzung zur Betriebshaftpflicht-/Umwelthaftpflicht-/ Umweltschadenversicherung Versicherungsschutz für behördlich verlangte Bodensanierungen nach einem Störfall gemäß Definition des Bundesbodenschutzgesetzes Öffentlich-rechtliche (behördliche) Ansprüche Lüneburg, den Seite 22

23 Lüneburg, den Seite 23

24 Lüneburg, den Seite 24

25 Lüneburg, den Seite 25

26 Lüneburg, den Seite 26

27 Lüneburg, den Seite 27

28 Lüneburg, den Seite 28

29 Lüneburg, den Seite 29

30 Lüneburg, den Seite 30

31 Betriebshaftpflichtversicherung Gedeckt sind hier unter anderem gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter (Personen- und/oder Sachschäden) aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Biogasanlage einschl. der Abgabe von Strom in das Netzwerk eines Energieversorgungsunternehmens. Lüneburg, den Seite 31

32 Risikoabgrenzung Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom VN hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen entstehen - am Leistungsgegenstand selbst - sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Lüneburg, den Seite 32

33 Umfang des Versicherungsschutzes laut Ziff. I AHB 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Lüneburg, den Seite 33

34 Gedeckter Folgeschaden Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sondern nur mittelbare Folgeschäden einer mangelhaften Leistung darstellen, sind vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen Lüneburg, den Seite 34

35 Fernwärme (Einschlussmöglichkeit) Risiken aus der Abgabe von Fernwärme sind nicht mitversichert wegen Rückgriffsansprüchen der abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen Einschlussmöglichkeit Mitversichert ist der Betrieb und die Unterhaltung einer Fernwärmeleitung in. Hinweis: In Ergänzung zu Ziff. 7.8 AHB gelten Folgeschäden aus nicht auftragsgemäßer Lieferung als nicht mitversichert Lüneburg, den Seite 35

36 Biogaseinspeisung Risiken aus der Abgabe von Biogas sind nicht mitversichert - Biogaseinspeisung - wegen Rückgriffsansprüchen der Gasabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen Technischer Ablauf? Gas-Qualität? Lüneburg, den Seite 36

37 Haben Sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 2009 VGH Versicherungen

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