Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung)

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1 Antrag des Regierungsrates.6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom. Februar 0 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) wird wie folgt geändert: Art. 5 bis 4 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, gewähren sie sich gegenseitig Zugang zu den verwalteten Daten. Art. 5 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion aus dem Kreis der Mitglieder für jede Behörde b eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. c aufgehoben. bis 4 Art. 6 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Burgergemeinden die nötige Anzahl Mitglieder für die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Vorschlag der Burgergemeinden aus dem Kreis der Mitglieder b eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. c aufgehoben. Art. 5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit a Lehrpersonen und Schulsozialarbeitenden, b Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche, c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens, d Unverändert, e Betreibungs- und Konkursämtern, f Steuerverwaltung.

2 .6 Fallkonferenzen Art. 5a (neu) Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Rahmen eines kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens oder des Vollzugs einer angeordneten Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betroffene öffentliche und private Stellen zu Fallkonferenzen einberufen. Sie bestimmt die Personen oder Stellen, die an den Fallkonferenzen teilnehmen. Soweit sie die Zusammenarbeit nicht selbst koordiniert, ernennt sie eine für den Fall verantwortliche Person oder Stelle. Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander gegenseitig Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Art. 7 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. und Art. 4 und Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte, b die Dokumente, welche die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat, c das Vorgehen der kommunalen Dienste bei der Geltendmachung von Rechten des Gemeinwesens gegenüber zahlungspflichtigen Dritten gemäss Absatz. Art. 4 «Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion» wird ersetzt durch «Finanzdirektion». Art. 5 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art. 447 Abs. ZGB). Die Anhörung kann an ein einzelnes Mitglied übertragen werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet, eine solche nicht ihrem gesundheitlichen Wohl entspricht oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. und 4 Art. 56 Auf dem Gebiet des Kindesschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten: b Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 4 Abs. ZGB), c und d unverändert, e Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 98a Abs. 4 ZGB), f Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Regelung der übri-

3 .6 gen Kinderbelange (Art. 98b Abs. und ZGB), g Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile bei veränderten Verhältnissen (Art. 98d und Art. 0a Abs. 5 ZGB) sowie die Zustimmungserteilung bei einem Aufenthaltsortswechsel des Kindes (Art. 0a Abs. ZGB), h Errichtung der Abwesenheits- und Kollisionsbeistandschaft (Art. 06 Abs. ZGB), i Erteilung der Pflegeplatzbewilligungen, Ausübung der Pflegekinderaufsicht sowie Wahrnehmung der übrigen im Bereich der Familien- und Tagespflege der Kindesschutzbehörde übertragenen Aufgaben (Art. 6 Abs. ZGB i. V. m. Bundesratsverordnung vom 9. Oktober 977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO] und Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 979 ), k bis m unverändert, n aufgehoben. Art. 57 Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten: a Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 64 ZGB), b Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 74 Abs. ZGB), c Treffen von Anordnungen bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 9 ZGB), d Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. und ZGB), e Genehmigung der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Beiständin oder des Beistands zur Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (Art. 408 Abs. ZGB i. V. m. Bundesratsverordnung vom 4. Juli 0 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV] ), f Genehmigung von Bericht und Rechnung bzw. Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 45 und 45 ZGB), g Genehmigung von zustimmungsbedürftigen Geschäften der Beiständin oder des Beistands (Art. 46 Abs. ZGB), h Entscheid über aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen Beiständinnen oder Beistände oder andere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Personen oder Stellen (Art. 49 ZGB), i Entscheide über Beistandswechsel aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Begehren der Beiständin oder des Beistandes (Art. 4 Ziff. und Art. 4 ZGB), k Übertragung und Übernahme von Massnahmen im Fall eines Wohnsitzwechsels (Art. 44 Abs. 5 ZGB), l Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 55 Abs. ZGB). Diese Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten gelten sinngemäss auch für die entsprechenden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindesschutzes. Art. 58 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nach Artikel 5 Absatz sowie nach den Artikeln 55 bis 57 dem Kollegium zur Beurteilung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhält- SR..8 BSG. SR..

4 4.6 nisse es rechtfertigen. Art. 59 Wo es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann die Präsidentin oder der Präsident eine Angelegenheit nach den Artikeln 55 bis 57, einzeln oder allgemein, an ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen. Artikel 58 gilt sinngemäss. Art. 6 und Unter Vorbehalt von Absatz 4 werden keine Verfahrenskosten erhoben in Verfahren betreffend a die fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen, b und c unverändert, d Kindesschutzmassnahmen (Art. 07 bis ZGB), e unverändert. 4 5 Im Todesfall der betroffenen Person tragen die Erben die Verfahrenskosten. Art. 70 und Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend a bis c unverändert, d Kindesschutzmassnahmen (Art. 07 bis ZGB). 4 Artikel 6 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erben im Todesfall der betroffenen Person gelten sinngemäss. 5 II. Folgende Erlasse werden geändert:. Datenschutzgesetz vom 9. Februar 986 (KDSG) 4 : Art. «zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit,» wird aufgehoben.. Polizeigesetz vom 8. Juni 997 (PolG) 5 : Handlungsfähigkeitsund Leumundszeugnis Art. 54 Auf Gesuch hin erstellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Handlungsfähigkeitszeugnisse a und b unverändert. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen stellen die Gemeinden ein Leumundszeugnis mit den gesetzlich umschriebenen zusätzlichen Informationen aus. 4 BSG BSG 55.

5 5.6 III. Diese Änderung tritt am in Kraft. Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen. Bern, Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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