Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

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1 Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden Informationen übernommen. Im Gegensatz zum deutschen Arbeitsrecht sind die Regelungen aus dem Bereich des individuellen als auch aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts in Polen nur in einem Gesetz enthalten und zwar im Arbeitsgesetzbuch. Das polnische Arbeitsrecht stammt aus dem Jahr Seit Mitte der 90er ist es öfter geändert worden. Dieses Gesetz regelt unter anderem Fragen der Arbeitszeit, der Arbeitssicherheit, der Arbeitsordnung, der Abschaffung von Diskriminierung im Beschäftigungsverhältnis und der Tarifverhandlungen. Bei der Übernahme eines Unternehmers gehen die bestehenden Arbeitsverträge grundsätzlich auf den Erwerber über. Ein Arbeitgeber, der mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, mit Zustimmung der Gewerkschaftsorganisation eine Arbeits- und Betriebsordnung zu erlassen, sofern sein Betrieb keinem entsprechenden Tarifvertrag unterliegt. Die Arbeitsverträge müssen in Polen zwingend eine Schriftform haben. Laut dem Gesetz zum Schutz der polnischen Sprache müssen sie in polnischer Schrift aufgesetzt werden. Die Nichteinhaltung dieser Formerforderniss hat zur Folge dass im Streitfall eine Beweisführung mit einer ausschließlich fremdsprachigen Vertragsversion nicht anerkannt wird. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Angabe: Vertragsart, Ort der Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit, Arbeitsbeginn und andere Vertragsbedingungen. I. Abschluss von Arbeitsverträgen Arten des Arbeitsvertrages: 1. Arbeitsvertrag auf Probe Der Arbeitsvertrag auf Probe darf nicht 3 Monate überschreiten. 1 / 6

2 2. Befristeter Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse enden grundsätzlich mit Zeitablauf. Die befristeten Arbeitsverträge können lediglich zweimal unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden. Der dritte sich daran anschließende befristete Arbeitsvertrag unterliegt der Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wenn zwischen der Auslösung und dem erneuten Abschluss eine Frist von höchstens einem Monat liegt. 3. Arbeitsvertrag zur Ausführung einer bestimmten Arbeit Hierbei handelt es sich um eine Art des befristeten Arbeitsvertrages, der abgeschlossen wird, wenn der jeweilige Arbeitnehmer nur für die Erledigung einer bestimmten Arbeit eingestellt werden soll. 4. Unbefristete Arbeitsverträge Unbefristete Arbeitsverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. I. Kündigung des Arbeitsvertrages Das Arbeitsverhältnis endet entweder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit oder durch schriftliche Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen: 2 / 6

3 Bei einem Arbeitsvertrag auf Probe beträgt die Kündigungsfrist 3 Arbeitstage wenn die Probezeit nicht 2 Woche überschritten hat. Sollte die Probezeit länger als 2 Woche aber nicht länger als 3 Monate dauern dann beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche. Bei einer 3-Monats Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Woche. Bei einem befristetem Arbeitsvertrag, bei dem der Arbeitnehmer kürzer als 6 Monate beschäftigt war ist die Kündigung nicht möglich. Wenn der Arbeitnehmer aber länger als 6 Monate beschäftigt war dann ist es möglich in dem Arbeitsvertrag eine 2 Woche Kündigungsfrist zu vereinbaren. Im Falle des unbefristeten Arbeitsvertrages beträgt die Kündigungsfrist 2 Woche wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber kürzer als 6 Monate beschäftigt war. Wenn der Arbeitnehmer aber bei einem Arbeitgeber länger als 6 Monate beschäftigt war dann beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Bei der Beschäftgungszeit des Arbeitnehmers, die mindestens 3 Jahre dauerte beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist möglich. Nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch ist eine einseitige Verkürzung der Kündigungsfristen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht möglich. Eine Ausnahme bilden bei unbefristeten Arbeitsverträgen der Konkurs und die Liquidation des Arbeitgebers sowie der Abbau der Belegschaft. Das Arbeitsverhältnis kann nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch durch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden. Das kann erfolgen in drei Fällen: 3 / 6

4 - der Arbeitnehmer verletzt schwerwiegend seine Hauptpflichten - der Arbeitnehmer begeht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Verbrechen - der Arbeitnehmer verliert schuldhaft die Befähigung zur Ausführung seiner Arbeit am bestimmten Arbeitsplatz Die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung des Arbeitsverhältnisses kann nicht nach Ablauf eines Monates seit der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber der Umstände die diese Art der Kündigung begründen, erfolgen. Die Erklärung über die Auflösung des Arbeitsvertrages durch außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss den Kündigungsgrund sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Arbeitnehmer hat darauf Recht innerhalb 14 Tagen ab dem Zugang der Kündigungserklärung eine Klage beim Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung oder auf Zahlung einer Entschädigung einzureichen. III. Urlaub Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt: - 20 Arbeitstage bei bis zu 10- jähriger Beschäftigungsdauer - 26 Arbeitstage bei über 10- jähriger Beschäftigungsdauer 4 / 6

5 Zusätzlich zu der Beschäftigungsdauer wird dem Arbeitnehmer angerechnet: - nicht mehr als 3 Jahre für den Abschluss einer Berufsschule - nicht mehr als 5 Jahre für den Abschluss einer Fachschule - nicht mehr als 4 Jahre für den Abschluss eines Gymnasiums - nicht mehr als 8 Jahre für den Abschluss eines Hochschulstudiums Auch die vorherige Beschäftigungsverhältnisse sind bei der Ermittlung der gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist es ohne Bedeutung ob die Arbeitsverhältnisse unterbrochen wurden und die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsvertraglich kann ein längerer Erholungsurlaub vereinbart werden. Der Urlaub kann in Teilen gewährt werden, wobei zumindest einmal jährlich Urlaub von mindestens 14 zusammenhängenden Tagen zu gewähren ist. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf in einem Berechnungszeitraum von 4 Monaten nicht mehr als 40 Stunden bei der fünftägigen Arbeitswoche betragen. IV. Sozialversicherungsabgaben 5 / 6

6 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitnehmer zur Versicherung ( ZUS ) anzumelden. Er hat die von den Arbeitnehmern zu tragenden Beiträge monatlich fristgerecht an die Sozialversicherungsanstalt abzuführen: - Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 9,76% ( in dieser Höhe auch vom Arbeitnehmer getragen) - Beitrag zur Arbeitsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 6,5% ( in dieser Höhe auch vom Arbeitnehmer getragen) - Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2,45% wird nur vom Arbeitnehmer gezahlt - Beitrag zum Arbeitgeberfond in Höhe von 2,45% - Beitrag zum Garantiefond in Höhe von 0,15% Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber 33 Tage zur Lohnfortzahlungen verpflichtet. Die Vergütung beträgt 80% der Bemessungsgrundlage. Von der praktischer Seite ist es zu beachten, dass sich die Personalsuche in Polen als schwierig erweist und das Feingefühl verlangt. 6 / 6

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