Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
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- Bertold Kurzmann
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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer A Problem Der Haushalt des Landes ist strukturell unterfinanziert. Seit Jahren unterbleiben notwendige Ausgaben insbesondere in Bildung, Soziales, Infrastruktur und zur bedarfsgerechten Finanzierung der Gemeinden. B Lösung Das Land erhöht den Steuersatz der Grunderwerbsteuer von 3,5 v.h. auf 5 v.h. C Alternativen Keine D Kosten Keine E Zuständigkeiten Zuständig ist das Ministerium für Finanzen. F Auswirkungen auf Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Nach geltendem Gemeindefinanzierungsgesetz fließen 23 Prozent an vier Siebtel der Einnahmen der Grunderwerbsteuer in den kommunalen Finanzausgleich. Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
2 G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Unternehmen und private Haushalte sind betroffen. H Befristung Eine Befristung wird nicht vorgenommen. 2
3 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 v. H. 2 Der Steuersatz nach 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2011 verwirklicht werden. 3
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5 Begründung 1. zu 1: Um die zukünftig notwendigen Ausgaben des Landes zumindest teilweise ohne eine Erhöhung der Nettoneuverschuldung zu finanzieren, muss das Land die eigenen Einnahmen erhöhen. Seit der Föderalismusreform I steht den Länden bei der Grunderwerbsteuer das Steuererhebungsrecht für den Steuersatz zu. Von diesem Recht haben beginnend mit Berlin im Jahr 2007 bereits viele Länder Gebrauch gemacht und den Steuersatz auf bis zu 5 v.h. angehoben. Solange NRW den Steuersatz nicht erhöht, erleidet das Land sogar auf Grund der Systematik des horizontalen Länderfinanzausgleichs Einnahmeverluste. Die Grunderwerbsteuer trifft weder Geringverdiener noch Mieter, sondern allein Käufer und Verkäufer als Gesamtsteuerschuldner. Da die Grunderwerbsteuer bei jedem Kauf anfällt, hemmt sie tendenziell die Verkaufsneigung bzw. Umschlaggeschwindigkeit von Immobilien und ist ökonomisch mit einer Börsenumsatzsteuer vergleichbar. Dass Mieter nicht formal besteuert werden, heißt jedoch nicht, dass es mittel- und langfristig nicht zu einer materiellen Überwälzung von Teilen der Grunderwerbsteuer auf die Mieter kommen kann (Steuerinzidenz). Das Ausmaß dieser Inzidenz wird jedoch auch auf Grund des Mieterschutzes als eher gering angesehen. Das Land muss daher eine Güterabwägung zwischen der Belastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und dem Nutzen der Steuermehreinnahme für das Gemeinwohl vornehmen. Diese Güterabwägung fällt eindeutig zu Gunsten einer Erhöhung des Steuersatzes aus, um notwendige Zukunftsinvestitionen finanzieren zu können. 2. zu 2: Durch das Inkrafttreten zum 1. Juli 2011 sichert sich das Land notwendige und dringend benötigte Einnahmen. Ein späteres Inkrafttreten ist haushaltspolitisch nicht zu verantworten. Rüdiger Sagel Michael Aggelidis Bärbel Beuermann Wolfgang Zimmermann und Fraktion 5
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