Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)

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1 4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom 7. März 98 ), Abs. des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 7. Dezember 00 ), 5 Abs. des Aargauischen Fachhochschulgesetzes (AFHG) vom 7. Mai 997 ) sowie Abs. des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom. November 977 4), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der, die Zuständigkeit und das Verfahren für deren Geltungsbereich Erteilung und Entzug sowie die für eine Anstellung als Lehrperson an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule erforderliche berufliche Qualifikation. Die im Sinne dieser Verordnung bestätigt in schriftlicher Form, dass keine Hindernisse bestehen, welche die Erteilung des Unterrichts oder die pflichtgemässe Erfüllung des Berufsauftrags in Frage stellen. ) SAR ) SAR 4.00 ) SAR ) SAR 66.0

2 4. V Sie ist bei jeder Bewerbung der zuständigen Anstellungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Diplom Das Diplom im Sinne dieser Verordnung ist ein staatlich ausgestelltes oder staatlich anerkanntes Dokument, das den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Lehrperson und die damit erlangte Lehrbefähigung nachweist. II. Zuständigkeit Gesuch Zusätzliche Unterlagen 4 Zuständig für die Erteilung und den Entzug der für die Lehrtätigkeit am Kindergarten, an der Volksschule sowie an Sonderschulen und Heimen ist das Departement Bildung, Kultur und Sport. 5 Dem schriftlichen Gesuch sind beizulegen: a) das Diplom; b) ein aktueller Strafregisterauszug. Bei mehrteiligen Ausbildungen können auch mehrere Diplome verlangt werden. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich noch während der Ausbildung beziehungsweise der Berufseinführungsphase um eine Anstellung bewerben, haben an Stelle des Diploms eine Bescheinigung der betreffenden Schule über den Stand ihrer Ausbildung vorzulegen. 6 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die über kein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom verfügen, zusätzliche Unterlagen verlangen. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Diplome, für die weder EDK-Anerkennung noch -Ablehnung vorliegt, einer Gleichwertigkeitsprüfung unterziehen.

3 V 4. 7 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann eine vertrauensärztliche Untersuchung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen, sofern Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Vertrauensärztliche Untersuchung 8 Die wird erteilt, wenn a) das auf die betreffende Stufe, die betreffenden Fächer und den betreffenden Typus abgestimmte aargauische oder entsprechend von der EDK anerkannte Diplom vorliegt, b) oder das staatlich ausgestellte oder anerkannte Diplom, für welches weder eine EDK-Anerkennung noch -Ablehnung vorliegt, auf einer der aargauischen ähnlichen Ausbildung beruht und zur Erteilung von Unterricht berechtigt, der mit den aargauischen Verhältnissen verglichen werden kann, c) und keine wichtigen Gründe vorliegen, welche die Lehrtätigkeit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler als unzumutbar erscheinen lassen oder die Erteilung des Unterrichts oder die pflichtgemässe Erfüllung des Berufsauftrags in Frage stellen. Die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht geht nur dann über die im entsprechenden Diplom ausgewiesenen Fächer hinaus, wenn dies in der erteilten festgehalten ist. Erteilung der 9 Bewerberinnen und Bewerbern, die sich noch in der Ausbildung beziehungsweise in der Berufseinführungsphase befinden, wird eine befristete erteilt, wenn keine Hindernisse im Sinne von 8 Abs. lit. c dieser Verordnung bestehen. Sie erhalten nach Vorlage des Diploms die. Ausnahmsweise kann auch Personen, welche die Voraussetzungen von 8 Abs. lit. a und b dieser Verordnung nicht erfüllen, eine befristete erteilt werden, wenn nicht genügend ausgebildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen. Mit der Erteilung einer befristeten können Auflagen verbunden werden. 4 Befristete en können im Einzelfall bei nachgewiesener erfolgreicher mindestens fünfjähriger Berufstätigkeit in unbefristete umgewandelt werden, wobei die Berufstätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung angerechnet werden kann. Befristete

4 4. V III. Berufliche Qualifikation Anstellungsvoraussetzungen 0 Wo für die Lehrtätigkeit an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen weder eine nach Schulgesetz ) gefordert ist, noch bundesrechtliche Vorgaben ) bestehen, wird für die Anstellung als Lehrperson eine fachliche, pädagogische und methodischdidaktische Bildung verlangt. Die Anstellungsbehörde prüft dies vor Abschluss des Anstellungsvertrags anhand der ihr vorgelegten Diplome. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann für den Bereich der kantonalen Schulen und der Berufsschulen detailliertere Vorgaben an die Anstellungsbehörden in Bezug auf die fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Bildung machen. Für den Fachhochschulbereich ist diesbezüglich der Fachhochschulrat zuständig. Von einzelnen Vorgaben kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nicht genügend ausgebildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen. IV. Gebühren und Rechtspflege Gebühren Für die Erteilung einer wird eine Gebühr von Fr. 00. erhoben. Soweit die beantragte auf einer anderen basiert, wird diese Gebühr nur einmal erhoben. Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr auf maximal Fr. 50. heraufgesetzt werden. Rechtspflege Gegen die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung der und den Entzug der kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. ) SAR ) Bspw. Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom. Dezember 00, SR 4.0; Art. des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) vom 6. Oktober 995, SR 44.7; Art. 7 der Bundesverordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsverordnung, MAV) vom 5. Februar 995, SR 4.. 4

5 V 4. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Die bis am. Dezember 004 erteilten Wahlfähigkeitszeugnisse, Wählbarkeitszeugnisse, unbefristeten Lehrbewilligungen und Lehrberechtigungen behalten ihre Gültigkeit. Sie gelten als nach neuem Recht. Besitzstandswahrung 4 Die Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 6. März 997 ) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts 5 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt Inkrafttreten am. Januar 005 in Kraft. ) AGS 997 S. ; 998 S. 7; 999 S. 59 (SAR 4.5) 5

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