Einsatzstoffliste und Einsatzstofftagebuch

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1 Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Einsatzstoffliste und Einsatzstofftagebuch für landwirtschaftliche Biogasanlagen Abgestimmter Vorschlag zwischen TEAG, TBV und TLL Veröffentlicht auf der Beratung Arbeitsgruppe Biogas des TBV am 12. Oktober 2005 in Bösleben Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

2 NawaRo-Liste der TEAG nach dem 8 Absatz 2 EEG Stand September 2005 Positivliste Negativliste Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen Ganzpflanzen, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage In Form von Grüngut, Silage oder Trockengut können dies sein: - Der Aufwuchs von Wiesen und Weiden, Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntete Getreide, Ölsaaten oder Leguminosen (Hülsenfrüchte),... - Nicht aufbereitete Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,... Pflanzenbestandteile die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen In Form von Grüngut, Silage oder Trockengut könnten dies sein: - Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh,... - Kaltgepresstes Rapsöl, andere Pflanzenöle ohne weitere Verarbeitung. Ganzpflanzen, die einer weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage - Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen, die zur weiteren Vermarktung getrocknet - Aussortierte Pflanzen Pflanzenbestandteile, die einer weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage - Getreideabputz, Rübenkleinteile und Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion, Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen, Extraktionsschrote... - Aussortierte Pflanzenbestandteile Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen Gülle Exkremente und/oder Urin einschließlich Einstreu von Nutztieren. Nutztiere sind Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs genutzt werden. Nutztiere sind dementsprechend: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel,... Exkremente und/oder Urin einschließlich Einstreu von Heimtieren oder Wildtieren. Heimtiere sind Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden. Heimtiere sind dementsprechend: Pferde (hier auch Arbeitspferde), Zoo- und Zirkustiere,... Seite 1 von 2

3 Schlempe Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei, für die nach 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol keine anderweitige Verwertungspflicht besteht. Schlempe aus nichtlandwirtschaftlichen Brennereien Vorrangig gelten das EEG und die entsprechenden im EEG zitierten Verordnungen und Gesetze: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse ( Biomasseverordnung) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1) und Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert wurde. Grundsätzlich gilt: Der Verkauf bzw. Einkauf der Stoffe ist möglich. Ein Nachweis des Verkäufers über die Herkunft und Aufbereitung der Stoffe ist dann vom Anlagenbetreiber mit dem Einsatztagebuch vorzulegen. Die Verwendung von Stoffen, die weiter als für den Gebrauch in Biomasseanlagen verarbeitet worden sind, ist ausgeschlossen (z.b. Raps-Salat-Öl). Strom aus Abfallprodukten bzw. Sekundärprodukten fällt nicht unter den NawaRo-Bonus. Der Nachweis der eingesetzten Stoffe, deren Herkunft und Aufbereitung gegenüber dem Netzbetreiber erfolgt durch den Anlagenbetreiber mit einem Einsatzstofftagebuch. Das Einsatzstofftagebuch muss vom Anlagenbetreiber auf Vollständigkeit und Richtigkeit unterschrieben werden. Es ist auch ggf. der Zünd- und Stützölanteil anzuzeigen. Die oben stehende Liste ist nicht rechtsverbindlich. Seite 2 von 2

4 Einsatzstofftagebuch für Biomasseanlagen nach 8 Absatz 2 Nr. 2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) vom 21. Juli 2004 Anlagenbetreiber (Name) Standort der Anlage (Adresse) Kunden- /Referenznummer elektr. Leistung der Anlage Monat/Jahr Bitte tragen Sie die in dem entsprechenden Monat eingesetzte bzw. in die Anlage eingebrachte Einsatzstoffmengen vollständig unten ein. Art des Einsatzstoffes (bitte für jeden Einsatzstoff eine eigene Zeile verwenden) Menge in kg oder m3 oder Liter Einheit Herkunft (nicht zutreffendes (nicht bitte zutreffendes streichen) bitte streichen) bei fremd: Herkunftsnachweis (wenn separates Blatt verwendet wird, bitte dieses entsprechend nummerieren). Der Nachweis ist beizulegen! Einsatzstoff für die Durchführung von Zünd- umd Stützfeuerung Ich erkläre, dass die von mir gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Die Vorgaben des EEG und der Biomasseverordnung sind erfüllt: Datum: Unterschrift Anlagenbetreiber: Bitte beiliegende Hinweise beachten bitte rücksenden an: TEAG Thüringer Energie AG BB 2 Schwerborner Str Erfurt Stand:

5 Hinweise zum Einsatzstofftagebuch für Biomasseanlagen: Es ist ausreichend, die einzelnen Einsatzstoffmengen je Monat aufzuführen. Der Einsatz von fossilen Energieträgern zur Zünd- und Stützfeuerung ist in der dafür vorgesehen Zeile anzugeben. Die Mengen können dabei auch geschätzt werden. Stammen die eingesetzten Stoffe aus dem eigenen Betrieb (Anlagenbetreiber und Betriebsbesitzer sind juristisch gleiche Personen), dann ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Für Stoffe aus einem dritten Betrieb ist ein Herkunftsnachweis vom Anlagenbetreiber zu erbringen, dass die eingesetzten Stoffe nur aus Betrieben nach 8 Abs. 2 EEG stammen, und dass diese Stoffe nur im Sinne des 8 Absatz 2 EEG verarbeitet Ein entsprechender Nachweis des Verkäufers ist vom Anlagenbetreiber dem Einsatzstofftagebuch beizulegen. Jedes einzelne Blatt des Einsatzstofftagebuchs muss vom Anlagenbetreiber unterschrieben werden. Das Einsatzstofftagebuch ist in einer für den Netzbetreiber nachvollziehbaren Form bis zum 28. Februar des Folgejahres vom Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen ( 14 Abs. 6 EEG). Biomasseanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach EEG 8 Absatz 2 Nr. 1 genehmigt sind, sind von der Führung des Einsatzstofftagebuches befreit.

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