Rahmenbedingungen der stationären Hospizversorgung in Schleswig-Holstein

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1 MSGF - VIII Kiel, 12. Dezember 2007 Rahmenbedingungen der stationären Hospizversorgung in Schleswig-Holstein Präambel Die Landesregierung hat sich gemeinsam mit allen Fraktionen im schleswigholsteinischen Landtag - das Ziel gesetzt, in der Hospiz- und Palliativversorgung eine Vorreiterrolle einzunehmen. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene und flächendeckende Versorgungsstruktur mit differenzierten, regional gegliederten und vernetzten Angeboten, die in gemeinsamer Verantwortung eine menschlich und fachlich angemessene Betreuung von sterbenden und unheilbar kranken Menschen sicherstellen. Zur Versorgungsstruktur gehören Hausärzte und ambulante Pflegedienste für die palliativmedizinische Basisversorgung, ambulante Hospizgruppen und initiativen für die Sterbe- und Trauerbegleitung, Palliative Care Teams für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Psychologen, Seelsorger und andere Therapeuten zur Erhaltung der Selbständigkeit und zur psychosozialen Betreuung, stationäre Hospize und Palliativstationen. In der Hospizarbeit arbeiten unterschiedliche Berufsgruppen mit ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern eng zusammen. Das vorliegende Arbeitspapier befasst sich mit dem Bereich Stationäre Hospize. Stationäre Hospize sind ein ergänzendes Angebot und Teilsegment der Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase. Als Richtwert für den Bedarf an Hospizplätzen liegen bundesweit lediglich Empfehlungen anhand epidemiologischer Daten zu Krebserkrankungen vor. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren will deshalb mit der vorliegenden Zusammenstellung von Informationen einen Überblick geben über die Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren in der stationären Hospizarbeit. Im Kontext der vorhandenen Versorgungsstrukturen in Schleswig-Holstein sollen auch Vorhaben im Planungsstadium und neue Initiativen dargestellt werden. Für eine Landesrahmenplanung im Hospizbereich gibt es keine rechtliche Grundlage. Die nachstehenden Rahmenbedingungen sollen Transparenz herstellen und Informationen bieten und damit als Grundlage für weitere Planungen und Entscheidungen der Akteure im Zusammenhang mit der stationären Hospizversorgung sowie der Vernetzung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen insgesamt dienen. Das vorliegende Arbeitspapier ist mit dem Hospiz- und Palliativverband Schleswig- Holstein e. V. (HPVSH) abgestimmt. Bei der Erarbeitung sind Stellungnahmen der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen einbezogen worden.

2 2 Teil A 1. Ziel Ziel ist die Vorhaltung eines bedarfsgerechten, regional gegliederten Angebots an stationären Hospizplätzen im Rahmen der hospizlichen und palliativmedizinischen Versorgungsstrukturen in Schleswig-Holstein. Bei der Ermittlung der Bedarfssituation in der Region sind die bereits vorhandenen Angebote zu berücksichtigen (siehe Standortkarte in der Anlage): 5 stationäre Hospize über 40 ambulante Hospizgruppen im Land, spezialisierte Palliative-Care-Teams (im Aufbau) und stationäre Palliativbetten an verschiedenen Standorten. 2. Rechtliche Grundlagen Für Art und Umfang der stationären Hospizversorgung sowie die Sicherung der Qualität gelten die Regelungen der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e. V. und den Bundesverbänden der Wohlfahrtspflege geschlossenen Rahmenvereinbarung nach 39 a Satz 4 SGB V vom in der Fassung vom Danach sind stationäre Hospize Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem integraler Bestandteil eines ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienstes baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einrichtungen mit einem eigenständigen Versorgungsauftrag kleine Einrichtungen mit in der Regel höchstens 16 Plätzen. Stationäre Hospize unterliegen den Bestimmungen des Heimrechts. 3. Aufnahmevoraussetzungen Die bundesweit geltende Rahmenvereinbarung schreibt fest, dass im Vordergrund der Hospizarbeit die ambulante Betreuung im Haushalt oder in der Familie steht mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbst bestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen sind in beschränktem Umfang stationäre Hospize notwendig. Für die Aufnahme in ein Hospiz gibt es vereinbarte Voraussetzungen, die in 2 der Rahmenvereinbarung aufgeführt sind: a) die progredient verläuft und bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder vom Patienten erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt und solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des 39 SGB V nicht erforderlich ist.

3 3 In der Regel kommt eine palliativ-medizinische Behandlung in einem stationären Hospiz nur bei einem der folgenden Krankheitsbilder in Betracht: - Fortgeschrittene Krebserkrankung, - Vollbild der Infektionskrankheit AIDS; - Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsam fortschreitenden Lähmungen; - Endzustand einer chronischen Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung. Weitere Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht, weil der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, in seiner Art und von seinem Umfang her die Möglichkeiten der versorgenden An- und Zugehörigen und ergänzenden ambulanten Versorgungsformen sowie die der Finalpflege und Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig übersteigt. Gemäß 2 Abs. 2 liegt die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung grundsätzlich nicht vor bei Patienten, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen Patienten aus einem Pflegeheim in ein Hospiz verlegt werden sollen, ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hinzuzuziehen. Über die Aufnahme ins Hospiz bzw. die Kostenübernahme entscheiden die Krankenkassen. Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung ist gemäß 2 Abs. 3 durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. Nach Auskunft der Krankenkassen ziehen diese in der Regel den MDK zur Beurteilung heran. Neben den medizinischen Angaben sind Angaben zur Versorgungssituation des Patienten Grundlage für die Entscheidung der Krankenkassen. Einzelheiten zur häuslichen Versorgungssituation bzw. dem Versorgungsumfeld werden anhand eines Fragebogens ermittelt, der vom behandelnden Arzt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Pflegedienstes oder des Sozialdienstes ausgefüllt wird. 4. Strukturelle Rahmenbedingungen Die Hospizbewegung ist eine Bewegung, die aus der Mitte der Gesellschaft entstanden ist und im Wesentlichen von bürgerschaftlichem Engagement getragen wird. Ziel der Hospizbewegung ist das Zurückholen des Sterbens in die Mitte der Gesellschaft und nicht der Aufbau von Sterbeinstitutionen. Nach den bisherigen Erfahrungen erleichtern folgende strukturelle Voraussetzungen die Errichtung und den anschließenden Betrieb eines stationären Hospizes: eine gewachsene Bewegung bzw. Entwicklung des Vorhabens aus dem Engagement und der Erfahrung in der ambulanten Hospizarbeit heraus, eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Verzahnung mit ambulanten Hospizgruppen und Palliative Care Teams (im Aufbau), eine gute Verankerung und Akzeptanz in der Region, d. h. in der Bevölkerung, der Kirchengemeinde, bei den politischen Entscheidungsträgern vor Ort,

4 4 gute Kontakte zu Organisationen, zur Wirtschaft und Personen des öffentlichen Lebens, eine Vernetzung mit ambulanten Pflegediensten, niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit trägt dazu bei, die Grundgedanken der Hospizbewegung und die Hospizeinrichtung vor Ort noch bekannter zu machen und die Bedeutung für die Region im Sinne einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe und Verantwortung hervor zu heben. Die Identifizierung der Bürgerinnen und Bürger mit der hospizlichen Arbeit und ihrer Einrichtung ist die Basis für die Unterstützung der Hospizarbeit in vielfältiger Form, durch Spenden, Durchführung von Veranstaltungen zugunsten des Hospizes, Sponsoring und ehrenamtliches Engagement für das Hospiz. 5. Größe und Auslastung Bei der Planung der Einrichtung ist die Festlegung der Platzzahl, Höchstzahl 16 Plätze, von großer Bedeutung. Bei der Entscheidung müssen die regionalen Gegebenheiten (Einzugsbereich, Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, andere Hospize oder Palliativstationen in der Nähe) berücksichtigt werden, um einen wirtschaftlichen Betrieb und eine möglichst regelmäßige Auslastung zu ermöglichen. Nach den praktischen Erfahrungen ergeben sich aus wirtschaftlicher Sicht, etwa hinsichtlich der Personalausstattung, Sprünge bei 8, 12 und 16 Plätzen. Ggf. ist zu prüfen, ob die Räumlichkeiten so gestaltet werden können, dass eine spätere Erweiterung und Erhöhung der Platzzahl möglich ist. Die Einrichtung kann dann zunächst eine geringere Zahl stationärer Hospizplätze anbieten, bis sie sich in der Region etabliert hat und die wirtschaftlich schwierige Anfangsphase überwunden ist. Nach den Erfahrungen im HPVSH ist für neu errichtete stationäre Hospize bis zur kontinuierlichen Auslastung von einer Anlaufzeit von bis zu 3 Jahren auszugehen. Die oben angegebenen strukturellen Voraussetzungen hinsichtlich Verankerung in der Bevölkerung und Region sowie Vernetzung und Kooperation mit allen Akteuren (Hospizgruppen, ambulanten Pflegediensten, Ärzten, Krankenhäusern) und eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit tragen zu einer Sicherung der Hospizauslastung bei. 6. Finanzierung Die Landesverbände der Krankenkassen schließen mit dem stationären Hospiz einen für alle Leistungsträger im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches geltenden Versorgungsvertrag ( 39 a SGB V i. V. m. 72 SGB XI) sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung und eine Vergütungsvereinbarung. Für das Hospiz wird ein tagesbezogener, nach Pflegestufen gestaffelter Bedarfssatz vereinbart. Einzelheiten zu den Vergütungsgrundsätzen und der Krankenkassenleistung sind in 7 der Rahmenvereinbarung geregelt. Darüber hinaus ist grundsätzlich in 1 Abs. 1 Satz 4 der Rahmenvereinbarung bestimmt, dass ein bedeutender Anteil der Kosten durch Eigenleistung des Versicherten, Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement aufzubringen ist.

5 5 Gesetzlich Versicherte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hospizaufenthalt (siehe unter 3.) einen Anspruch auf einen Zuschuss nach 39 a Abs. 1 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Höhe des Zuschusses je Kalendertag ist in der Satzung der Krankenkasse festgelegt, die Mindesthöhe in 39 a Abs.1 SGB V bestimmt. Zuschussfähig im Sinne des 39a SGB V sind nach 7 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung 90% des vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzes. Der nichtzuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden. Nach 39 a Abs. 1Satz 3 SGB V ist der Zuschuss nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Vorrangig werden daher bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Leistungen aus der Pflegeversicherung eingesetzt. Versicherte, die pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind, erhalten während des Hospizaufenthaltes Leistungen nach dem SGB XI, d. h. Kurzzeitpflege nach 42 und vollstationäre Pflege nach 43 SGB XI. Eine Kostenbeteiligung des Patienten wird erst dann erforderlich, wenn die Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Zuschuss aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschöpft sind. Für privat Versicherte ergibt sich die Leistungspflicht der privaten Pflegepflichtversicherung aus der Zulassung des Hospizes nach SGB XI. Darüber hinaus gehende Leistungsansprüche aus der privaten Krankenversicherung bestehen in der Regel nicht, da 39 a SGB V ausschließlich die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet. In der Regel übernimmt die private Krankenversicherung Hospizleistungen jedoch im Rahmen von freiwilligen Kulanzentscheidungen in einem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechenden Umfang. Die Kostenübernahme ist im Einzelfall mit dem Versicherungsunternehmen abzuklären. 7. Eigenfinanzierungsanteil des Hospizes Nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind jährlich 10 % der laufenden Kosten vom stationären Hospiz selbst aufzubringen, u. a. aus Rücklagen bzw. Mitteln des Fördervereins, Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden oder ehrenamtliches Engagement. Eine gute Verankerung in der Region sowie ein Förderverein für die Einwerbung von Spenden und Sponsoring erleichtern die Aufbringung des Eigenfinanzierungsanteils. Wichtig sind ausreichende Rücklagen insbesondere, um Schwierigkeiten in der Anlaufphase und vorübergehende Auslastungsprobleme überbrücken zu können. Eine Anrechnung von ehrenamtlichem Engagement auf den Eigenfinanzierungsanteil ist grundsätzlich möglich. Denkbar ist ein Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im sonstigen Bereich (Verwaltung, Küche, Hauswirtschaft, Reinigung, technischer Dienst). Im Rahmen der mit den Kassen für diesen Bereich verhandelten und vereinbarten Leistung und Qualität können Leistungen auch durch ehrenamtliches Engagement erbracht werden und so zu einer Verringerung der finanziellen Belastung führen. Die Krankenkassen stehen für eine Beratung zu Fragen der praktischen Umsetzung zur Verfügung.

6 6 8. Bedarf an stationären Hospizplätzen Grundsätzlich sollen Sterbenskranke möglichst bis zum Lebensende in der gewohnten und vertrauten Umgebung, ihrem Zuhause, bleiben können wie es auch dem Wunsch der meisten Menschen entspricht. Die ambulante palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung wird im eigenen Haushalt oder in der Familie durch die Zusammenarbeit von Hausarzt, Pflegedienst, ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von ambulanten Hospizgruppen sowie ggf. ein Palliative Care Team sichergestellt. Stationäre Hospizplätze sind ein ergänzendes Angebot für schwerstkranke und sterbende Menschen, für die keine Krankenhausbehandlung (z. B. auf einer Palliativstation) erforderlich ist und für die eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht möglich ist (siehe auch Ziff. 3 - Aufnahmevoraussetzungen). Als Grundlage für fachliche Diskussionen werden unterschiedliche Bedarfsschätzungen aufgrund epidemiologischer Daten zu Krebserkrankungen herangezogen. Diese Schätzungen können jedoch nur ein Anhaltspunkt sein und spiegeln nicht den tatsächlichen Bedarf wider. Der tatsächliche Bedarf ist nicht nur von der Gesamtbevölkerungszahl abhängig sondern auch von der Bevölkerungsdichte und -struktur in der Region sowie den vorhandenen ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen vor Ort. Dazu zählen insbesondere regionale Palliative Care Teams und Palliativstationen. Schätzungen unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: 20 Hospizbetten je 1 Million Einwohner (untere Marge) Deutscher Hospiz- und Palliativverband: 25 Hospizbetten je 1 Million Einwohner (obere Marge) Damit würde sich für Schleswig-Holstein rechnerisch folgender Bedarf ergeben: Untere Marge - 57 Hospizbetten Obere Marge - 71 Hospizbetten (Bevölkerung in Schleswig-Holstein rd Einwohner)

7 7 Teil B 1. Vorhandene stationäre Hospizversorgung in Schleswig-Holstein Stand: November 2007 In Schleswig-Holstein gibt es 5 stationäre Hospize mit insgesamt zurzeit 55 Plätzen: Hospiz Haus Porsefeld Einrichtung der Pflege LebensNah Mühlengraben2, Rendsburg Hospiz Rickers-Kock-Haus Einrichtung der Vorwerker Diakonie Moislinger Allee 75a, Lübeck - 10 Plätze - 7 Plätze FONTIVA Hospiz Geesthacht Schillerstr Geesthacht - 12 Plätze Johannis Hospiz Regio Klinikum Elmshorn Elmshorn - 10 (12) Plätze* Hospiz Kieler Förde Kronshagener Weg 128a Kiel - 16 Plätze * Vorübergehend stehen in Elmshorn seit August 2007 bis zur Fertigstellung eines Neubaus auf dem Klinikgelände voraussichtlich im Frühjahr 2008 statt 12 nur 10 Hospizplätze zur Verfügung. Mit landesweit derzeit 55 Plätzen liegt Schleswig-Holstein knapp unter dem rechnerischen Bedarfswert von 20 Hospizbetten je 1 Million Einwohner (untere Marge). Mit Bezug des Neubaus in Elmshorn in 2008 wird der rechnerische Bedarf von 20 Hospizbetten je 1 Million Einwohner wieder erreicht. Im Vergleich mit anderen Bundesländern liegt Schleswig-Holstein mit 19,4 Hospizbetten auf 1 Million Einwohner im oberen Bereich und deutlich über dem Bundesdurchschnitt. In Deutschland stehen insgesamt 15 Hospizbetten auf 1 Million Einwohner zur Verfügung (Stand 10/2006, Quelle: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin). Bei Zugrundelegung des oberen Margenwertes von 25 Hospizbetten je 1 Million Einwohner ergäbe sich für Schleswig-Holstein ein rechnerischer Bedarf von ca. 12 bis 14 Betten (siehe Ziff. 2 regionale Verteilung). Hinweis zur stationären Versorgungsstruktur: Zur stationären palliativmedizinischen Versorgung stehen außerdem 43 Palliativbetten auf 6 Palliativstationen in Schleswig-Holstein zur Verfügung.

8 8 2. Regionale Verteilung Die regionale Verteilung der vorhandenen Hospizbetten ist auf der als Anlage beigefügten Standortkarte dargestellt. Der untere Margenwert für die Ermittlung des Bedarfs in den Kreisen und kreisfreien Städten beträgt umgerechnet 1 Hospizbett auf Einwohner (20 Hospizbetten auf 1 Million Einwohner). Durch Auf- und Abrundung unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen in den Kreisen und kreisfreien Städten ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Bedarf von 59 Hospizbetten. Bei Zugrundelegung des oberen Margenwertes von 25 Betten je 1 Million Einwohner ergäbe sich ein rechnerischer Bedarf von 69 Hospizbetten. Für einen Überblick über die regionale stationäre Versorgung sind auch die vorhandenen Palliativbetten mit aufgeführt. Kreis/ Kreisfreie Stadt - nach geographischer Lage Bevölkerung am Rechnerischer Bedarf untere Marge (20) Rechnerischer Bedarf obere Marge (25) Vorhandene Versorgung: Hospizplätze (Palliativbetten) Flensburg (6) Nordfriesland Schleswig Flensburg Rendsburg aufgerundet Eckernförde Dithmarschen (6) Steinburg Neumünster (5) Kiel (6+8) Plön Ostholstein (12) Pinneberg Segeberg Lübeck Stormarn aufgerundet 5 6 Hzgt. Lauenburg Schleswig- Holstein Die regionale Verteilung zeigt, dass im nördlichen und westlichen Teil Schleswig- Holsteins - in den Kreisen Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Dithmarschen und Steinburg - bisher nur wenige hospizliche Angebote und keine stationären Hospizbetten vorhanden sind. Bei Planungen ist aber zu berücksichtigen die verhältnismäßig geringe Bevölkerungsdichte mit insgesamt Einwohnern (knapp 23 % der Bevölkerung Schleswig-Holsteins) auf einer Fläche von km² (42% der Gesamtfläche Schleswig-Holsteins).

9 9 3. Stationäre Hospizangebote in Planung An folgenden Standorten gibt es Planungen für stationäre Hospize: Südtondern Förderverein Stationäres Hospiz Nordfriesland, Vorsitzende Frau Tychsen Standortvorstellung Niebüll mit 6-8 Betten Preetz Hospizförderverein Gabriel e. V., Vorsitzende Frau Münzel, zusammen mit der Pflege LebensNah, Standort Preetz mit 10 Betten Reinbek Initiative der Südstormarner Vereinigung für Sozialarbeit Standort Reinbek mit 8 Betten Familienhospiz in Bosau für Familien mit einem sterbenden Familienmitglied (nicht nur für die letzte Lebensphase) Verein Kinder auf Schmetterlingsflügeln, Vorsitzender Herr Adler Standort Bosau, 8 Wohnungen für Familien 4. Stationäre Hospizangebote in Hamburg Wegen der geographischen Nähe zu Hamburg werden zum Teil auch die dortigen stationären Hospizplätze von Menschen aus Schleswig-Holstein genutzt und sind bei der Bewertung der Versorgungssituation mit zu berücksichtigen. Hamburger Hospiz im Helenenstift Hospiz Hamburg Leuchtfeuer Hospiz Sinus Eimsbüttel Hospiz Sinus Othmarschen Kinder-Hospiz Sternenbrücke - 16 Plätze - 11 Plätze - 14 Plätze - 16 Plätze - 12 Plätze (Ein weiteres Hospiz in Hamburg-Volksdorf ist in Planung.) 5. Hospizliche Versorgung von Kindern Ein stationäres Kinderhospiz gibt es in Schleswig-Holstein nicht. Gerade für sterbenskranke Kinder muss in besonderem Maße der Grundsatz ambulant vor stationär gelten. Sie sollen vorrangig in der vertrauten häuslichen Umgebung, in ihrer Familie, betreut werden. Eine Informations- und Anlaufstelle zum Thema Kind und Tod ist beim ambulanten Kinderhospizdienst im Katharinen Hospiz am Park in Flensburg eingerichtet. Dort werden auch spezielle Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Hospizgruppen durchgeführt, um in Schleswig- Holstein flächendeckend eine qualifizierte, auf die besonderen Bedürfnisse von schwerstkranken Kindern abgestellte, ambulante Begleitung zu ermöglichen. Der ambulante Kinderhospizdienst kooperiert mit dem stationären Kinderhospiz in Hamburg.

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