Wehrpflichtgesetz (WPflG) 1

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1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) 1 vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) Abschnitt I 2 Abschnitt 1 Wehrpflicht 3 Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht 4 (weggefallen) 5 1 Allgemeine Wehrpflicht (1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder 2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder a) ihren früheren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. (2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. (3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt 1. während des Wehrdiensts aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, 2. ohne die nach 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder 3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen. 6 1 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Abkürzung eingefügt. 2 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Überschrift des Abschnitts aufgehoben. Die Überschrift lautete: Wehrpflicht. 3 QUELLE Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Überschrift des Abschnitts eingefügt. 4 QUELLE Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Überschrift des Unterabschnitts eingefügt. 5 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Zwischenüberschrift aufgehoben. Die Zwischenüberschrift lautete: 1. Umfang der Wehrpflicht. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Verlegt ein Wehrpflichtiger seinen ständigen Aufenthalt während des Wehrdienstes innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er während der für diesen Wehrdienst festgesetzten Zeit wehrpflichtig. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 1

2 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. 7 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersuchen Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustellung des Einberufungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist, wehrpflichtig Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) hat in Abs. 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in der Bundesrepublik Deutschland, in Abs. 1 Nr. 2 des Gebiets des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) durch der Bundesrepublik Deutschland und in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a letzten innerdeutschen durch früheren ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 Deutschlands durch der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 jeweils dem Geltungsbereich dieses Gesetzes durch der Bundesrepublik Deutschland und in Abs. 3 Nr. 3 diesen durch sie ersetzt Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat in Abs. 1 achtzehnten Lebensjahr durch 18. Lebensjahr ersetzt Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat in Abs. 2 Satz 1 bei Deutschen, die durch, solange Wehrpflichtige ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 2 lautete: Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 erlischt oder nach Wehrpflicht gestrichen. 7 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) hat in Abs. 2 Satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen (1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden. (2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. QUELLE Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) hat die Sätze 2 und 3 aufgehoben. Die Sätze 2 und 3 lauteten: Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 2

3 zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen. (2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamts einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen. (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. (5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet. 8 8 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des 25 durch den zivilen Ersatzdienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen. (2) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet. Bei Offizieren und Unteroffizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt. (3) Im Verteidigungsfalle endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) hat in Abs. 2 Satz 2 47c durch 49 ersetzt Artikel I 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1a eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 2 lautete: 47c bleibt unberührt Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) hat Abs. 1a, 2, 3 und 4 in Abs. 2 bis 5 umnummeriert Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) hat in Abs. 1 Satz 2 Auskünfte zu erteilen und sich nach Gesetzes eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 vorliegen. Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 3

4 Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: 24 Abs. 1 und 49 bleiben unberührt Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) hat in Abs. 1 Satz 1 zivilen Ersatzdienst durch Zivildienst ersetzt Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskunft zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den Wehrpaß in Empfang zu nehmen und auf Verlangen den zuständigen Dienststellen vorzulegen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören, haben durch haben nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs und in Abs. 2 Satz 2 Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen durch Das gleiche gilt ersetzt Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) hat in Abs. 1 Satz 1 25 durch 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) ersetzt Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) hat in Abs. 2 Satz 4 ; 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden am Ende eingefügt Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) hat in Abs. 2 Satz 1 den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Bundesrepublik Deutschland und in Abs. 2 Satz 2 jeweils des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Artikel 1 Nr. 16 desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 5 Der Bundesminister durch Das Bundesministerium ersetzt Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den Wehrpaß und das Personalstammblatt in Empfang zu nehmen und zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtige durch Männliche Personen und Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs durch Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ersetzt Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat in Abs. 2 Satz 1 siebzehnten Lebensjahres durch 17. Lebensjahres ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 fünfundvierzigste Lebensjahr durch 45. Lebensjahr ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 sechzigste Lebensjahr durch 60. Lebensjahr ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 5 sechzigste Lebensjahr durch 60. Lebensjahr ersetzt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) hat in Abs. 1 Satz 1 vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) nach Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestrichen Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat in Abs. 2 Satz 4 Bereitschafts- und durch Bereitschafts-, Spannungs- oder ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 3 aufgehoben. Satz 2 lautete: 49 bleibt unberührt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Spannungs- und nach Im eingefügt. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 4

5 Unterabschnitt 2 Wehrdienst 9 (weggefallen) 10 4 Arten des Wehrdienstes (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst ( 5), 2. die Wehrübungen ( 6), 3. die besondere Auslandsverwendung ( 6a), 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( 6b), 5. die Hilfeleistung im Innern ( 6c), 6. die Hilfeleistung im Ausland ( 6d) und 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall. (2) (weggefallen) (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach 6b, die Hilfeleistung im Innern nach 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach 6d Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) hat in Abs. 2 Satz 3 der Wehrpflichtige durch die männliche Person und in Abs. 2 Satz 4 den Wehrpflichtigen durch die männliche Person ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 4 aufgehoben. Satz 2 lautete: 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt. 9 QUELLE Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Überschrift des Unterabschnitts eingefügt. 10 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Zwischenüberschrift aufgehoben. Die Zwischenüberschrift lautete: 2. Wehrdienst. 11 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt 1. den Grundwehrdienst ( 5), 2. Wehrübungen ( 6), 3. im Verteidigungsfalle den unbefristeten Wehrdienst. (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve, gediente Wehrpflichtige zur Reserve Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) hat in Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Abs. 4 durch Abs. 5 ersetzt Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Wehrübungen ( 6), Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt 1. den Grundwehrdienst ( 5), 2. Wehrübungen ( 6) einschließlich des Wehrdienstes während der Verfügungsbereitschaft ( 6a), 3. im Verteidigungsfalle den unbefristeten Wehrdienst. 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 5

6 5 Grundwehrdienst (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt 1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts ( 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten, Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) hat in Abs. 4 Satz 1 und ehemalige Angehörige nach Angehörige und, die wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach Reserve eingefügt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) hat Abs. 4 aufgehoben. Abs. 4 lautete: (4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige und ehemalige Angehörige der Reserve, die wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. 2 des Soldatengesetzes findet keine Anwendung Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) hat Abs. 3 Satz 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) hat Satz 3 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 3 lautete: Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung nach 6a Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat Nr. 2 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 2 lautete: 2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft ( 5a), Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat Abs. 1 umfassend geändert. Abs. 1 lautete: (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt 1. den Grundwehrdienst ( 5), 2. (weggefallen) 3. Wehrübungen ( 6), 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst; 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist. (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung nach 6a und den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst nach 6b Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) hat in Abs. 1 Nr. 5 und durch ein Komma ersetzt und Nr. 6 in Abs. 1 durch Nr. 6 und 7 ersetzt. Nr. 6 lautete: 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall; 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 3 6b und durch 6b, ersetzt und und die Hilfeleistung im Ausland nach 6d am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat die Sätze 4 und 5 in Abs. 3 aufgehoben. Die Sätze 4 und 5 lauteten: Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 6

7 c) nach 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben, d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten; 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden; 3. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ( 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes ( 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. (2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge 1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle, 2. schuldhafter Dienstverweigerung, 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder 5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes wird durch Gesetz geregelt. (2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden. (3) Wehrpflichtige werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollenden, statt zum vollen Grundwehrdienst zu einem verkürzten Grundwehrdienst, der sechs Monate dauert, einzuberufen. (4) Wehrpflichtige können zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie auf Grund der jährlichen Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Verteidigung nicht zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden können. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 7

8 (5) Wehrpflichtige, die während des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen einschließlich disziplinarer Arreststrafen von insgesamt mehr als 30 Tagen verbüßt haben, müssen die verbüßte Zeit nachdienen Artikel I 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate. Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet. (2) Verlängerten Grundwehrdienst, der achtzehn Monate dauert, können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Verpflichtung als Soldaten auf Zeit leisten; 33 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. Ihren Anträgen auf Verwendung bei einer bestimmten Teilstreitkraft oder Waffengattung oder in einem bestimmten Dienstzweig soll entsprochen werden. (3) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden Grundwehrdienst zu leisten. (4) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung nicht zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden können oder wenn ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus einem der in 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht behoben werden könnte. In beiden Fällen verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch die Verkürzung des Grundwehrdienstes nicht in Anspruch genommene Zeit. (5) Einem Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum vollen oder zum verlängerten Grundwehrdienst einzuberufen. (6) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie während des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugendstrafen verbüßt haben oder ihrer Truppe oder Dienststelle schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Der volle Grundwehrdienst dauert achtzehn Monate. Er beginnt in der Regel mit dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet. Artikel 1 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 4 neu gefasst. Satz 1 lautete: Einem Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Artikel 1 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: (5) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie während des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben oder ihrer Truppe oder Dienststelle schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung nicht zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus einem der in 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht behoben werden könnte Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) hat Abs. 1 und 2 neu gefasst. Abs. 1 und 2 lauteten: (1) Vollen Grundwehrdienst, der achtzehn Monate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbil- Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 8

9 dung während dieser Zeit vorwiegend militärfachlich ( 40) verwendet werden, jedoch bis zur Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres. (2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens einen Monat und höchstens zwölf Monate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden Grundwehrdienst zu leisten. Artikel 1 Nr. 1 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 3 und 4 aufgehoben und Abs. 5 in Abs. 3 umnummeriert. Abs. 3 und 4 lauteten: (3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung nicht zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden. Einem Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum vollen Grundwehrdienst einzuberufen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugendstrafen verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1701) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung während dieser Zeit vorwiegend militärfachlich ( 40) verwendet werden, jedoch bis zur Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) hat Satz 3 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 3 lautete: Einem Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigenmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der Verweigerung des Dienstes nachzudienen. Wehrpflichtige sollen die Zeiten nachdienen, in denen sie während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinaren Arrest oder Jugendarrest verbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage überstiegen haben Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) hat Abs. 1 geändert. Abs. 1 lautete: (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des Grundwehrdiensts wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwiegend militärfachlich ( 40) verwendet oder vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahrs wegen einer Wehrdienstausnahme nach 13b nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahrs. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahrs oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahrs hinaus. Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate und beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einem Antrag des Betroffenen, ihn schon vor Musterung seines Geburtsjahrgangs zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 9

10 Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292) hat in Abs. 1 Satz durch 1992 ersetzt Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) hat Satz 4 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 4 lautete: Der vor dem 1. Juni 1992 angetretene Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate, der an diesem Tage oder später angetretene Grundwehrdienst achtzehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 den Punkt durch oder ersetzt und Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle und Zeiten der schuldhaften Dienstverweigerung während eines Wehrdienstverhältnisses, in dem Grundwehrdienst zu leisten ist, sind nachzudienen. Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit während eines solchen Wehrdienstverhältnisses, die durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest während eines solchen Wehrdienstverhältnisses sollen nachgedient werden; dies gilt auch für Zeiten einer während eines solchen Wehrdienstverhältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie 1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdiensts vorwiegend militärfachlich ( 40) verwendet werden, 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ( 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdiensts ( 13b) vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahrs nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind, 3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahrs mindestens zeitweise ohne die nach 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben, 4. nach 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben ( 5 Abs. 3), 5. nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahrs auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des Verzichts das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden oder 6. wegen einer Zurückstellung nach 12 Abs. 2 nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahrs oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahrs hinaus. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einem Antrag des Betroffenen, ihn schon vor Musterung seines Geburtsjahrgangs zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) hat in Abs. 1 Satz 4 zwölf durch zehn ersetzt. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 10

11 Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt 1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach 12 nicht vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, c) nach 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben ( 5 Abs. 3) oder d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden; 2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich ( 40) verwendet werden oder b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ( 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes ( 13b) vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert zehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einem Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1a eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst nach 12 Abs. 4 über den in 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) hat in Abs. 1 Satz 1 Dienstbeginn durch Diensteintritt und 25. Lebensjahr durch 23. Lebensjahr ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt 1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach 12 nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, b) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, c) nach 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder d) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden; Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 11

12 5a das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich ( 40) verwendet werden oder b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ( 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes ( 13b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind. Artikel 2 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz Lebensjahres durch 23. Lebensjahres und 28. Lebensjahres durch 25. Lebensjahres ersetzt Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat Satz 2 in Abs. 1a aufgehoben. Satz 2 lautete: Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d das Semikolon durch oder ersetzt und Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e eingefügt Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr Lebensjahr durch 28. Lebensjahr ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 aufgehoben und Abs. 1a in Abs. 2 umnummeriert. Abs. 2 lautete: (2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung; weitere Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fällen im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet werden. Artikel 1 Nr. 2 lit. d desselben Gesetzes hat Satz 1 im neuen Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. 13 QUELLE Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) hat in Abs. 1 Satz 1 der Bundesminister durch das Bundesministerium ersetzt Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von zwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst oder an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit auf Grund des 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn und solange das Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Während der zwölf Monate sind sie Angehörige der Verfügungsbereitschaft, wenn sie einen Einberufungsbescheid für diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das Verfahren über die Heranziehung und die Anordnung gilt 23 Abs. 1 und 3. (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten haben, sind verpflichtet, 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie jederzeit erreichen, 2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden. 24 bleibt unberührt. (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet. AUFHEBUNG Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 12

13 6 Wehrübungen (1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 5a Verfügungsbereitschaft (1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den Grundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereitschaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst, wenn und solange das Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranziehung und für die Anordnung gilt 23. (2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft sind verpflichtet, 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie jederzeit erreichen, 2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden. 24 bleibt unberührt. (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die Dauer der Wehrübungen nach 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet. 14 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird durch Gesetz geregelt. (2) Wehrpflichtige können über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus freiwillig Wehrübungen leisten. Sie haben auch dann die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet Artikel I 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst nach 5 Abs. 1 leisten, beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate. (3) Leistet ein Wehrpflichtiger den verlängerten Grundwehrdienst ( 5 Abs. 2), so verkürzt sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um sechs Monate. (4) Bei Wehrpflichtigen, die nach 5 Abs. 3 einen verkürzten Grundwehrdienst leisten, beträgt die Gesamtdauer der Wehrübungen bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens sechs Monate und bei Offizieren höchstens fünfzehn Monate. Bei verkürztem Wehrdienst von weniger als sechs Monaten verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch die Verkürzung nicht in Anspruch genommene Zeit. Wehrpflichtgesetz (WPflG) (Stand: ) 13

Wehrpflichtgesetz (WPflG)

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