Telefon- und Faxnummern der Gemeindeverwaltung
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- Dörte Sarah Kaufer
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1 Telefon- und Faxnummern der Gemeindeverwaltung Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros auf einen Blick Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitagvormittag Uhr Dienstagvormittag Uhr sowie Dienstagnachmittag Uhr Zentrale Bürgerbüro Bürgermeister Bernd Müller Frau Ursula Zizelmann Frau Monika Höhn Frau Karin Hinrichs Frau Brigitte Kaiser Bauhof Telefax Notruftafel Einheitliche Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr 112 Notruf Polizei 110 Notruf Feuerwehr / Rettungsdienst / Notarzt 112 Krankentransport Bestattungsdienste auf dem Friedhof Altenriet Umstellung der Finanzsoftware Aufgrund der Umstellung der Finanzsoftware kann die Gemeindekasse in der Zeit vom bis keine Auszahlungen und keine Abbuchungen vornehmen. Wir bitten um Beachtung. Kämmerei Gemeinde Altenriet
2 Nachlese zur Silvesternacht Anlässlich des Jahreswechsels gibt es für viele MitbürgerInnen nichts Schöneres als um 0.00 Uhr das neue Jahr mit Raketen, Böllern und anderen Knallund Leuchtkörpern ausgelassen zu begrüßen. Bei den letztjährigen Jahreswechseln durften wir erfreulicherweise feststellen, dass anscheinend viele Schießwütige ihre Hinterlassenschaften selber entsorgt haben. Das war auch dieses Jahr größtenteils auch wieder der Fall. Nur wenige Schießwütige waren anscheinend der Ansicht, dass das Aufräumen nicht ihre Aufgabe ist. Daher in diesem Jahr ein Lob an unsere MitbürgerInnen. Landesfamilienpass 2017 Die Gutscheinhefte zum Landesfamilienpass für 2017 liegen nun vor. Auch in diesem Jahr gibt es einen Landes-Familienpass für Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Einen Landesfamilienpass können erhalten: Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind Familien, die Hartz IV- bzw. kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Familien die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2017 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses insgesamt 20 Mal im Jahr 2016 die Staatlichen Schlösser und Gärten die Staatlichen Museen in Baden- Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein einzulösen. Die speziell bezeichneten Gutscheine Kunsthalle Baden-Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Linden-Museum Stuttgart, Kunsthalle Karlsruhe, Württembergisches Landesmuseum, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, TECHNOSEUM Mannheim, Schloss Heidelberg, Haus der Geschichte, Stuttgart, Deutschordensmuseum Bad Mergentheim, und Zentrum für Kunst- und Medientechnologie Karlsruhe berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt. Die Gutscheine Wilhelma und, Blühendes Barock berechtigen zu einem ermäßigten Eintritt. Die anderen Schlösser, Gärten und Museen können mit den sechs Gutscheinen Sonstiges Objekt auch mehrfach im Jahr kostenfrei besucht werden.
3 Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger Bei winterlichen Wetterverhältnissen machen wir auf die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger aufgrund der Streupflichtsatzung der Gemeinde Altenriet vom aufmerksam. Hierzu machen wir die entsprechenden Bestimmungen dieser Satzung auszugsweise bekannt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegern obliegt es innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.b. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben ( 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt ( 41 Abs. 6 Straßengesetz). (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1.50 Metern. 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; ist sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
4 (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3) Die Verwendunq von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. (4) 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis Uhr, sonn- und feiertags bis Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt o- der Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um Uhr. Die Verordnung (auszugsweise) ist als Anlage eingestellt und kann dort heruntergeladen werden. Einschränkung des Winterdienstes durch parkende Fahrzeuge Der Bauhof meldete dass es beim Winterdienst, immer wieder zu Einschränkungen durch parkende Fahrzeuge kommt, teilweise ist ein Durchkommen der Räumfahrzeuge nicht mehr gewährleistet. Ganz gravierend zeigt sich dieses Problem am Sportgelände. Obwohl hier gegenüber dem Eingang der Sporthalle ein absolutes Halteverbot ausgewiesen ist, halten sich sehr viele Fahrzeugbesitzer nicht daran und stellen ihre Fahrzeuge genau dort ab. Ein Durchkommen der Bauhoffahrzeuge wird hierdurch fast unmöglich. Der Vollzugsdienst ist angewiesen in nächster Zeit verstärkte Kontrolle durchführen Daher nochmals unser Appell das Parkverbot einzuhalten. Im Zusammenhang noch unser Hinweis, dass die ausgewiesenen Parkplätze gegenüber der Gaststätte für den Pächter und seine Gäste bestimmt sind. Auch hier wird um Beachtung gebeten. Im Sportgelände sind genügend Parkplätze auf dem oberen und unteren Parkplatz vorhanden, bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge dort ab.
5 Abends gut weiter Das Anruf-Sammel-Taxi des Zweckverbands Fahr Mit Ihr letzter Bus fährt bereits um 20 Uhr? Sie wollen abends noch fort oder später nach Hause kommen? Im Mittelbereich Nürtingen ist das kein Problem: Es gibt schließlich das Anruf-Sammel-Taxi (AST) des Zweckverbands Fahr mit. Das AST verkehrt abends zwischen und Uhr nach Fahrplan zwischen dem Nürtinger Bahnhof und den benachbarten Ortschaften. Die Fahrten finden nur nach vorheriger Anmeldung bei der Telefonzentrale / Anmeldung (zwischen Uhr und Uhr) unter der Telefonnummer statt. Weitere Informationen, einen Minifahrplan sowie die Beförderungstarife sind auf der Homepage der Stadt Nürtingen unter der Seite "Anruf-Sammel-Taxi (AST)" eingestellt und können dort nachgelesen bzw. heruntergeladen werden. Finanziert wird das AST neben den Fahrerlösen durch Zuschüsse der beteiligten Städte und Gemeinden, u.a. durch die Gemeinde Altenriet. Fundsachen Bei der Gemeinde Altenriet wurden folgende Fundsachen abgegeben: 1 einzelner Schlüssel an einem auffälligen silbernen Schlüsselanhänger 1 silberne Metalldamenarmbanduhr - liegengeblieben in der Halle Eigentumsansprüche können während der üblichen Öffnungszeiten geltend gemacht werden. Jubilare An dieser Stelle unser Hinweis, dass durch Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 die Geburtstagsjubilare ab dem 70. Geburtstag jetzt nur noch alle fünf Jahre und erst ab dem 100. Geburtstag jährlich veröffentlicht werden. Bislang wurden die Geburtstage zum 70. und 75. Geburtstag und ab dem 80. Geburtstag jährlich veröffentlicht. Diese Woche werden keine Jubilare veröffentlicht. Wir wünschen unseren Jubilaren, die nicht genannt werden wollen, bzw. jetzt nach Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes nicht mehr veröffentlicht werden einen schönen Festtag, Gesundheit und für die weitere Zukunft alles erdenklich Gute.
6 Mülltermine Restmüll zweiwöchentlich Montag, Biotonne Montag, Gelbe(r) Sack / Tonne Dienstag, Restmüll vierwöchentlich und Papiertonne Montag, Weitere Informationen können dem aktuellen Müll-Kalender des Abfallwirtschaftsbetriebes entnommen werden.
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