Weisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen 1
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- Ulrich Kalb
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1 64. Weisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen (Vom 4. September 997) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 6 und 0 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 97, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlechter. Geltungsbereich Die Weisungen gelten sowohl für die staatlichen und privaten gymnasialen Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind, als auch für die Handelsmittelschulen im Kanton Schwyz, nicht aber für die Fachmittelschulen. Der im Folgenden verwendete Begriff "Mittelschulen" bezieht sich somit ausschliesslich auf die beiden oben erwähnten Mittelschultypen. Zweck Die Weisungen regeln die Aufnahme von Schülern aus Schwyzer Abgeberschulen in die Mittelschulen im Kanton Schwyz. Die Aufnahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeberschulen liegt im Entscheidungsbereich der Schulleitung bzw. der Aufsichtskommission. Das Aufnahmeverfahren schliesst in der Regel eine Prüfung ein. 4 Bildungsweg Der Übertritt in die Mittelschulen erfolgt gemäss Abs. der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 97 aus der Sekundarstufe I. Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung voraus. 4 5 Aufnahmeverfahren Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in 9 detailliert geregelt. SRSZ..007
2 64. Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber die Voraussetzungen für den Besuch der Mittelschule mitbringt. Der Bewerber hat mit der Anmeldung ein Bewerbungsschreiben einzureichen, aus dem seine Motivation für den Besuch einer Mittelschule hervorgeht. Dieses Schreiben hat keinen direkten Einfluss auf die Aufnahme. Es dient als Gesprächsgrundlage der persönlichen Evaluation nach dem ersten Ausbildungsjahr. 5 Prüfungstermine, Gebühren An jeder Mittelschule findet mindestens einmal im Jahr eine Aufnahmeprüfung statt. Die schriftliche Prüfung gemäss 9 Abs. lit. b findet an allen Mittelschulen am gleichen Tag statt. Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich jemand während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt verzichtet, wird eine Gebühr erhoben. Sie wird bei kantonalen Schulen durch das Erziehungsdepartement, bei privaten Schulen durch die Schulleitung festgelegt. 6 Organisation der Prüfungen Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Prüfungstermine und stellen den Prüfungsplan auf. Die Lehrer der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selber. 7 Ausschluss der Öffentlichkeit Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich. 8 6 Aufnahmekompetenz Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme. Vorbehalten bleiben Aufnahmeentscheide im Sinne von Abs., welche bei den kantonalen Schulen bei den Schulräten liegen. II. Aufnahme in die Eintrittsklassen 9 7 Ermittlung der Teilpunktzahlen Im Aufnahmeverfahren sind aus folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu ermitteln:
3 64. a) Beurteilung abgebende Stufe: Jeweils der Durchschnitt der folgenden Fächer: Deutsch Note Mathematik Note Fremdsprachen-Durchschnitt (Französisch und Englisch) Note (Massgebend ist das letzte vor der Aufnahmeprüfung ausgestellte Zeugnis im betreffenden Fach. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen ausgerechnet. Bei Noten der kooperativen Sekundarstufe I aus Niveau-Fächern B wird je Punkt in Abzug gebracht.) Teilpunktzahl max. 8. b) Aufnahmeprüfung: Deutsch (schriftlich) Note Mathematik (schriftlich) Note Fremdsprachen: Französisch und Englisch Note (Die eine Fremdsprache wird schriftlich, die andere mündlich geprüft; die genaue Festlegung der Prüfungsart erfolgt jeweils im September durch das Erziehungsdepartement.) Teilpunktzahl max. 8. Die Gesamtpunktzahl beträgt max Prüfungsausschuss Die Planung, Aufgabenstellung, Zeitvorgaben und Formulierung der Beurteilungskriterien der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemäss 9 Abs. lit. b obliegen einem kantonalen Prüfungsausschuss. Dieser wird, unter Berücksichtigung der in Abs. definierten Rahmenvorgaben im Auftrag des Erziehungsrates durch das Erziehungsdepartement bestimmt. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Fachvertretern zusammen, wobei Fachlehrpersonen der Prüfungsfächer von Abgeber- und Abnehmerschulen zu gleichen Teilen vertreten sind. 9 Zulassungsbedingungen Für die Zulassung zum Prüfungsteil ist eine Minimalpunktzahl von.5 Punkten bei der abgebenden Stufe erforderlich. Aufnahme Wer mindestens 7 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen. Bei einer Abweichung von höchstens 0.5 Punkten nach unten und beim Vorliegen einer positiven Empfehlung der Abgeberschule kann die Aufnahmeinstanz auf Antrag der Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. SRSZ..007
4 64. Übertritt von privatem Untergymnasium Die Aufnahme von Schülern aus der. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang an der gleichen Schule wird durch die entsprechende private Mittelschule separat geregelt. Die Anforderungen müssen denjenigen des Aufnahmeverfahrens gemäss 9 entsprechen. 4 Anerkennung Ein erfolgreich durchlaufenes Aufnahmeverfahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung an Mittelschulen mit eidgenössisch anerkannter Matura wird anerkannt. 5 Promotionsbestimmungen Alle aufgenommenen Schüler unterliegen nach der definitiven Aufnahme den Weisungen über die Notengebung und die Promotion an den Maturitätsschulen im Kanton Schwyz vom 4. September 997. III. Übertritt und Wiedereintritt 6 Übertritt Schüler, die aus andern Maturitätsschulen im Kanton übertreten, werden im Promotionsstand der Abgeberschulen übernommen. Alle übrigen Bewerber haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. 7 Wiedereintritt Schüler, die den Maturitätslehrgang unterbrochen haben, müssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat. IV. Schlussbestimmungen 8 Rechtsmittel Entscheide, die aufgrund dieser Weisungen gefällt werden, können nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten werden ( Abs. der Verordnung über die Mittelschulen). Die Bewerber sind mit der Mitteilung über den Prüfungsausgang auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam zu machen. 4
5 64. 9 Inkrafttreten Die erlassenen Weisungen über die Aufnahme in die Gymnasien vom 0. März werden aufgehoben. Diese Weisungen treten am. Oktober 997 in Kraft und finden erstmals Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 998/99. Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. GS 9-9 mit Änderungen vom 6. Mai 00 (GS 0-05), vom 4. September 00 (GS 0-6) und vom. September 006 (GS -89). SRSZ 6.0. Fassung vom. September Fassung vom 4. September Abs. neu eingefügt am. September Fassung vom. September Fassung vom. September Abs. in der Fassung vom 4. September Fassung vom. September GS Änderung vom 6. Mai 00 am. August 00 (Abl 00 0), vom 4. September 00 am. Oktober 00 (Abl 00 56) mit erstmaliger Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 00/004 und vom. September 006 am. Oktober 006 (Abl ) in Kraft gesetzt. SRSZ
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