5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017

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1 I I 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 10. Januar zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Reg ion Hannover e.v. und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 10. Januar zum Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 10. Januar 2015 zwischen I Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstieistungsgewerkschaft (ver.di), - vertreten durch die Landesbezirksleitung Niedersachsen/Bremen andererseits wird Folgendes vereinbart: I 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Se ite 1 von 40

2 Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung vom 27. September Abschnitt I Änderungen des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008 Der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover ev (TV AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 10. Januar 2015, wird wie folgt geändert: 1 Änderungen von 17a (Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst) 1. In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "Entgeltgruppe S 8" durch die Angabe "Entgeltgruppe S 8b" und die Angabe "Fallgruppe 5" durch die Angabe "Fallgruppe 3" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:,,"abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zur Anlage C in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5." 3. In Absatz 3 wird die Angabe "S 6 bis S 8" durch die Angabe "S 6 bis S 8b" ersetzt. 4. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:,,(4) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in 22 Absatz 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung." 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 2 von 40

3 2 Einfügung von 17b Nach 17a wird folgender 17b eingefügt:,, 17b AWO Hannover-Zulage im KiTa-Bereich (1) ' Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover eingruppiert und im KiTa-Bereich (Landeshauptstadt Hannover und Region Hannover) beschäftigt sind, erhalten ab dem 1. Oktober 2016 eine pauschale monatliche AWO-Hannover-Zulage. 2Die Zulage beträgt unbeschadet der nachfolgenden Regelungen 145,00; 28 Absatz 2 TV AWO Region Hannover findet Anwendung. 3Auf die Zulage wird die mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk der AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 erfolgte Erhöhung je Entgeltgruppe und -Stufe angerechnet. 4Der sich daraus ergebende verbleibende Betrag der Zulage wird in Anlage 3 verbindlich festgelegt. 5Abweichend von Satz 3 erhalten Beschäftigte, auf die 19b Absatz 2 TV-Ü Anwendung findet und die bis zum 30. September 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen und daher in ihrer zum 30. September 2016 erreichten Entgeltgruppe verbleiben, den vollen Zulagenbetrag. 6Die Zulage zählt nicht zum Tabellenentgelt. 7Sie verändert sich bei Entgelterhöh ungen ab dem 1. Oktober 2016 um den für die jeweilige Entgeltgruppe und -Stufe festgelegten Vomhundertsatz; auf der Basis des dynamisch wirkenden Wertes von 145,00 beträgt die Zulage nach ihrer ersten Erhöhung um 2,4% am 1. Oktober ,48. (2) 'Absatz 1 wird zeitlich befristet bis zu einer Kündigung der mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk der AWO Reg ion Hannover vom 2. Juni 2017 eingeführten tariflichen Eingruppierungsregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend dem Tarifabschluss für den Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD (VKA) vom 30. September 2015 vereinbart. 2Eine eventuelle Nachwirkung richtet sich nach einer Nachwirkung der Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 6. April 2016 für vergleichbare Beschäftigte. ' Bei einer vorzeitigen Beendigung oder sonstigen Änderung der Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Vereinten Dienstieistungsgewerkschaft ver.di vom 6. April 2016 nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer Anpassung von Absatz 1 auf." 5. Änderungstarifvertrag zu m Tarif.Ne rk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 3 von 40

4 3 Änderung von 22.(Jahressonderzahlung) Nach 22 Absatz 2 werden foigender Absatz 2a und folgende Protokollerklärung zu Absatz 2a eingefügt:,,(2a) Abweichend von Absatz 2 beträgt für Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C eingruppiert sind, der Bemessungssatz ab dem Jahr 2017 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Entgeltgruppe 9 bis 12 in den Entgeltgruppe 13 bis v.h. 76 v.h. 56 v.h. Protokollerklärung zu Absatz 2a: ' Wegen der am 27. September 2016 vereinbarten Festschreibung der Jahressonderzahlung beträgt abweichend von Absatz 2a der Bemessungssatz im Kalenderjahr 2017 In den Entgeltgruppen 1 bis 8 83,33 v.h., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 73,64 v.h., in den Entgeltgruppen 13 bis 15 54,26 v.h. 2 Ab dem Kalenderjahr 2018 beträgt mit dem Wirksamwerden einer allgemeinen Entgeltanpassung der Bemessungssatz in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v.h. [(100 + x) : 100], in den Entgeltgruppen 9 bis 12 72,52 v.h. [(100 + x) : 100], in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v.h. : [(100 + x) : 100], wobei x jeweils dem Vomhundertsatz der allgemeinen Entgeltanpassung im Jahr 2018 entspricht. 30ie nach Satz 2 berechneten Bemessungssätze sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. " 5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwe:rk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 4 von 40

5 4 Änderungen von 42 (In-Kraft-Treten) 1. In 42 Absatz 2 Satz 2 iritt an die Stelle des Datums,,31. August 201 2" das Datum,,30. Juni2020". 2. In 42 Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle des Datums,,31. August 2016" das Datum,,30. September 2018". 5 Wiederinkraftsetzung und Änderungen der Anlagen Bund C zu 19 Absatz 2 (Tabellenentgelt) 1 Die gekündigten Entgelttabellen (Anlagen Bund C zu 19 Absatz 2 TV AWO Region Hannover) werden rückwirkend zum 1. September 2016 wieder in Kraft gesetzt. 2. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 1. Oktober 2016 die bisher gültige Entgelttabe lle gemäß 1 Ziffer 3 des 4. Änderungstarifvertrages zum TV AWO Region Hannover vom 10. Januar Die Entgelttabelle gemäß Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 1. September 2017 die bis dahin gültige Entgelttabelle gemäß Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. Protokol/erklärung zu 4 Ziffern 2 und 3 Die Entgeittabel/en gemäß den Ziffern 2 und :J gelten als Anlage B zu 19 Absatz 2 des Tarifvertrages für die BeSChäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e. V. (TV AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008 und werden ab jeweiliger Gültigkeit als solche bezeichnet. 4. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag ersetzt am 1. Oktober nur für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Hannover - die bisher gültige Entgelttabelle gemäß 1 Ziffer 5 des 4. Änderungstarifvertrages zum TV AWO Region Hannover vom 10. Januar Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region'Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 5 von 40

6 5. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag ersetzt nach erfolgter Überleitung ab dem 1. Oktober 2016 die für die Überleitung geltende Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag. 6. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 5 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 1. September 2017 die bis dahin gültige Entgelttabelle gemäß Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag. Protokollerklärung zu 4 Ziffern 4 bis 6: Die Entgeittabellen gemäß den Ziffern 4 bis 6 geiten als Anlage C zu 17a des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e. V. (TV AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008 und werden ab jeweiliger Gültigkeit als solche bezeichnet. 6 Änderung des Anhangs zur Anlage C Der Anhang zur Anlage C wird wie aus Anhang 1 zu diesem Tarifvertrag ersichtlich gefasst. Abschnitt 11 Änderungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. in den TV AWO Region Hannover und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover ev. in den TV AWO Region Hannover und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 10. Januar 2015, wird wie folgt geändert: 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 6 von 40

7 7 Änderung von 18 (Entgeltgruppe 2Ü) Die Werte der in 18 enthaltenen Entgelttabelle werden ab dem 1. Oktober 2016 um 2,4% und ab dem 1. September 2017 um weitere 2,35% erhöht. Die nachfolgenden Tabellen ersetzen jeweils die bisherige Entgelttabelle: ab dem 1. Oktober 2016 Stufe 1 Stufe2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,62 Stufe ,24 ab dem 1. September 2017 Stufe 1 Stufe2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,29 Stufe ,08 8 Änderungen von 19a (Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C zum TV AWO Region Hannover und weitere Regelungen) 1. 19a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:,,(8) 'Am 1. Oktober 2008 aus dem ÜbgTV Bund-West übergeleitete Beschäftigte, denen am. 31. März 201 feine Besitzstaridzulage nach 9 zustand und die a) nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover in der Entgeltgruppe 11 b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11 b Stufe 6 eine Zulage vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2017 in Höhe von 71,68 monatlich, ab 1. September 2017 in Höhe von 73,36 monatlich; b) nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2017 in Höhe von 81,92 monatlich, ab 1. September 2017 in Höhe von 83,85 monatlich. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarimerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 7 von 40

8 ' Die jeweilige Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 11 b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, entsprechend. 4Abweichend von 17a Absatz 1 Satz 2 TV AWO Region Hannover gelten für am 1. Oktober 2008 aus dem ÜbgTV Bund-West übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. März 2011 eine Besitzstandzulage nach 9 zustand und die nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Reg ion Hannover in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü: gültig für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Region Hannover am 1. Oktober 2016: Stufe 1 Stufe2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,98 Stufe ,53 gültig ab: 1. Oktober 2016 Stufe 1 Stufe2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,85 Stufe ,85 1. September 2017 Stufe 1 Stufe2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,97 Stufe ,43 51m Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend." 2. 19a Absatz 9 wird wie folgt gefasst:,,(9) 'Abweichend von 17a Absatz 1 Satz 2 TV AWO Region Hannover gelten für am 1. Oktober 2008 aus dem ÜbgTV Bund-West übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. März 2011 eine Besitzstandszulage nach 9 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang zur An lage C zum TV AWO Region Hannover in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16Ü: 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 8 von 4P

9 gültig für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Region Hannover am 1. Oktober 2016: Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , ,95 gültig ab: 1. Oktober 2016 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , ,24 1. September 2017 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , ,81 21m Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend. 'Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6." 9 Einfügung von 19b Nach 19a wird folgender 19b eingefügt:,, 19b Besondere Regelungen für am 30. September 2016 nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen (1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover am 30. September 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Oktober 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: Entgeltgruppe am 30. September 2016 Entgeltgruppe am 1. Oktober 2016 S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1 S7 S6 S 8a S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, und 5 S 8b S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 S9 S 11 S 11 b 5. Änderungstarifvertrag Z U~ Tarifv.lerk AWO Region Hannover vom 2. Ju ni 2017, Seite 9 von 40

10 werden stufengleich unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. 2 19a Absatz 4 Satz 7 findet Anwendung Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften: a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5. b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6. c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5. d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in der Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6. 2Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu. (2) ' Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Oktober 2016 nach dem Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. September 2016 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. 2Der Antrag wirkt auf den 1. Oktober 2016 zurück. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2016, ist der Antrag innerhalb einer Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu stellen; Satz 2 findet Anwendung. 'Für diese Höhergruppierungen finden 21 Absatz 4 TV AWO Region Hannover und 19a Absatz 5 Satz 1 Anwendung. 5Fallen am 1. Oktober 2016 ein Stufen aufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. Nach Antragsstellung wird die Höhergruppierung mit dem Tabellenentgelt vom zunächst in die Tabelle, gültig ausschließlich für die Oberleitung am 1. Oktober 2016, vorgenommen. Direkt anschließend werden die Tabellenwerte um 2,4% erhöht und es findet die Tabelle ab 1. Oktober 2016 Anwendung. 5. Anderungstarifvertrag zum Tarimerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 10 von 40

11 2. ' Für Beschäftigte, die über den 30. September 2016 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt haben, gelten abweichend von 17a Absatz 1 Satz 2 TV AWO Region Hannover folgende Tabellenwerte: gültig ab: 1. Oktober 2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,86 1. September 2017 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,48 2 Diese Tabellenwerte verändem sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz. (3) 'Werden Beschäftigte zum 1. Oktober 2016 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, dass dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. des Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2Soweit sich zum 1. Oktober 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C zum TV AWO Region Hannover erhöhen, findet 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 4 entsprechende Anwendung. (4) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am 30. September 2016 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 oder 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 30. September 2016 Anwendung. (5) 19a Absatz 10 findet Anwendung." 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 11 von 40

12 10 Änderung von 20 (In-Kraft-Treten, Laufzeit) 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:,,(2) ' Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. ' Die 16 und 18 einschließlich Anlagen können ohne eine Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt schriftlich gekündigt werden, 18 frühestens zum 30. September 2018; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 kann 19a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. " Abschnitt 111 Änderungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008 Der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover ev (TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 10. Januar 2015, wird wie folgt geändert: 11 Änderung der Anlagen zu 2 TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover (Beitrag) Gemäß 9 Ziffer 5 des 4. Änderungstarifvertrages zum Tarifwerk der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Reg ion Hannover) vom 10. Januar 2015 gelten die Entgelttabellen gemäß Anlage I zu diesem Tarifvertrag ab 1. Oktober 2016 und ab 1. September 2017 als Anlage B und die Entgelttabellen gemäß Anlage 11 zu diesem Tarifvertrag ab 1. Oktober 2016 und ab 1. September 2017 als Anlage C zu 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover ev (TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover) vom 1. Oktober 2008 und werden ab jeweiliger Gültigkeit als solche bezeichnet. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifv.Jerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 12 von 40

13 Abschnitt IV Verhandlungsverpflichtungen Im Hinblick auf die am 6. April 2016 zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vereinbarten Prüfaufträge a) Anerkennung von vorhergehenden Beschäftigungszeiten bei anderen Trägern auch bei der Eingruppierung und Stufenzuweisung für alle Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst; b) in der Entgeltgruppe S 8b sollen die derzeitigen besonderen tariflichen Stufenlaufzeiten an die sonst geltenden allgemeinen Stufenlaufzeiten angepasst werden; wird vereinbart, nach einer Umsetzung von Ergebnissen des dortigen Prüfungsauftrages unverzüglich Verhandlungen zur Übernahme ins Tarifwerk AWO Region Hannover aufzunehmen. Abschnitt V In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2016 in Kraft. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 13 von 40

14 Berlin/Hannover, den l02.D1t: Hannover, den /1/1. vi?,/1 Für den Für die ver.di - Arbeitgeberverband Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft AWO Deutschland ev' Rifat Fersahoglu-Weber Vorsitzender Landesbezirksleiter Gero -Kettier Geschäftsführer andesfachbereichsleiter Aysun Tutkunkardes Verhandlungsführerin Verhandlungsführerin 5. Änderungstarifvertrag zum TarifWerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 14 von 40

15 Anhang 1 Anhang zur Anlage C zum TV AWO Region Hannover 52 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu ProtokOllerklärung Nr. 1) 53 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 1 a. Sozialassistentinnen/Sozialassistenten mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 55 [nicht besetzt] 56 [nicht besetzt] 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Reg ion Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 15 von 40

16 57 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenieiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 58a ErzieherinnenlErzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, soweit nicht die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6a vorliegen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 58b 1. Erzieherinnenl Erzieher, Heiierziehungspflegerinnen/Heiierziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5, 6 und 6a) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnenllndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) ErzieherinnenlErzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvverk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 16 von 40

17 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, 8 und 9) S 10 [nicht besetzt] S 11a Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) S 11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. 5. Änderungstarifvertrag zum Ta rifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 17 von 40

18 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 514 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne 5. Anderungstarifvertrag zum Ta rifwerk AWO Reg ion Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 18 von 40

19 von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 11) 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu ProtokOllerklärungen Nrn. 1 und 15) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu ProtokOllerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Reg ion Hann over vom 2. Juni 2017, Seite 19 von 40

20 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 10 und 11) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 28GB IX und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 20 von 40

21 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 7. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und g) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnitlsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9, 10 und 11 ) 4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) Protokollerklärungen: 1. ' Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätig- 5. Änderungstarifvertrag zum Tarif.Nerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 21 von 40

22 keiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. 3Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1, erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 4Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 23 haben. 5Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 27) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. ' Ständige VertreterinnenNertreter sind nicht VertreterinnenNertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, 5. Anderungstarifve rtrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 22 von 40

23 c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 6a. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind auch Tätigkeiten als Erzieherin/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit im KiTa-Bereich in Hannover. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge" elworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. 'Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.h. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 'Eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserung) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 5Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen übelwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen. 12. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, 5. Änderungstarifvertrag zum Taril\.verk AWO Region Hannover vom 2. Juni Seite 23 von 40

24 d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind. 14. 'Das "Treffen von EntSCheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB VIII ), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.b. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. 3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. 15. 'Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder eine pflegefachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oa - vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrates akkreditiert sein. 'Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. SEin Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn er von der zu- 5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 24 von 40

25 ständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. 16. Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 25 vo n 40

26 Anlage 1 zu 4 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage B ab 01. Oktober 2016 Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,94 2Ü 1.973, , , , , , , , , , , , , , , , ,35 5. Anderungstarifvertrag zum Tarif\Nerk AWQ Region Hann over vom 2. Ju ni 201 7, Seite 26 vo n 40

27 Anlage 2 zu 4 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage B ab 01. September 2017 Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,31 2Ü 2.019, , , , , , , , , , , , , , , , ,94 5. Anderungstarifvertrag zum TarifwerkAWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 27 von 40

28 Anlage 3 zu 4 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage C gültig für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Region Hannover am 1. Oktober 2016 Beschäftigte im 50zial- und Erziehungsdienst gültig für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Region Hannover am 1. Oktober 2016 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen 5tufe 1 5tufe 2 5tufe 3 5tufe 4 5tufe 5 5tufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,37 511b 2.715, , , , , ,50 511a 2.656, , , , , , [nicht besetzt] , , , , , ,00 58b 2.480, , , , , ,00 58a 2.460, , , , , , , , , , , ,92 56 [nicht besetzt] 55 [nicht besetzt] , , , , , , , , , , , , , , , , , ,29 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Han nover vom 2. Juni 2017, Seite 28 von 40

29 Anlage 4 zu 4 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage C ab 1. Oktober 2016 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Oktober 2016 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 5tufe 6 S , , , , , ,29 S , , , , , ,66 S , , , , , ,78 S , , , , , ,65 S , , , , , ,02 S , , , , , ,30 S , , , , , ,17 S 11b 2.780, , , , , ,04 511a 2.720, , , , , ,11 S 10 [nicht besetzt] S , , , , , ,92 S 8b 2.539, , , , , ,92 S 8a 2.519, , , , , ,76 S , , , , , ,57 56 [nicht besetzt] S5 [nicht besetzt] S , , , , , ,07 S , , , , , ,20 S , , , , , ,36 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifv.Jerk AWO Region Hannove r vom 2. Juni Seite 29 von 40

30 Anlage 5 zu 4 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 02. Juni 2017 Anlage C ab 1. September 2017 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. September 2017 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,23 S11b 2.845, , , , , ,84 S11a 2.784, , , , , , [nicht besetzt] , , , , , ,09 S8b 2.599, , , , , ,09 S8a 2.578, , , , , , , , , , , ,44 56 [nicht besetzt] 55 [nicht besetzt] , , , , , , , , , , , , , , , , , ,59 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 30 von 40

31 Anlage 6 zu 2 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage 3 zu TV AWO Region Hannover AWO Hannover-Zulage im KiTa- Bereich am 1. Oktober 2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S2 94,98 94,97 94,97 94,96 94,96 94,96 S3 83,65 59,12 65,25 83,62 65,23 34,59 S4 39,05 66,92 55,76 72,49 50,18 0,00 S5 S6 unbesetzt S7 105,94 105,93 94,77 5,58 0,00 7,14 S 8a 51,64 34,63 23,05 21,43 8,10 6,51 S 8b 143,13 41,54 44,53 43,28 41,86 47,28 S 9 FG 4,5 70,67 13,66 0,00 0,00 0,00 0,00 S 9 FG 2,3 143,13 41,54 44,53 43,28 41,86 47,28 S 9 FG 1 145,00 145,00 100,27 89,23 47,61 64,52 S ,00 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 S 11a 66,91 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 S 11b 86,28 86,29 85,37 84,53 84,52 84,52 S 11 b mit Zulage in Stufe 6 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 75,00 S 12 98,01 97,99 96,57 96,57 96,56 96,56 S 12 mit Zulage in Stufe 6 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 64,94 S 13 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 70,30 S 13 Ü 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 S ,96 64,94 94,94 64,95 64,95 64,95 S 15 Fg 6 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 S15Fg1,2,3,4,5 111,52 31,96 87,51 53,05 0,00 0,00 S 16 33,45 18,61 0,00 0,00 30,11 7,13 S 16 Ü 33,45 18,61 145,00 145,00 145,00 7,13 S 17 FG 5, 6, 7 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 S 17 FG 1, 2, 3, 4 66,91 70,30 0,00 30,09 0,00 0,00 S 18 FG 4 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 145,00 S18FG1,2,3 0,00 1,39 0,00 0,00 0,00 0,00 Abweichend von den obenstehenden Tabellenwerten erhalten Beschäftigte, auf die 19b Absatz 2 TV-U Anwendung findet und die bis zum 30. September 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen und daher in ihrer zum 30. September 2016 erreichten Entgeltgruppe verbleiben, eine AWO Hannover-Zulage in Höhe von 145, Ä nderungsta rifve rtrag zum Tarifwer1< AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 31 von 40

32 Anlage 7 zu 2 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage 3 zu TV AWO Region Hannover AWO Hannover-Zulage im KiTa- Bereich ab 1. Oktober 2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S2 97,26 97,25 97,25 97,24 97,24 97,24 S3 85,66 60,54 66,82 85,63 66,80 35,42 S4 39,99 68,53 57,10 74,23 51,38 0,00 S5 S6 unbesetzt S7 108,48 108,47 97,04 5,71 0,00 7,31 S 8a 52,88 35,46 23,60 21,94 8,29 6,67 S 8b 146,57 42,54 45,60 44,32 42,86 48,41 S 9 FG 4,5 72,37 13,99 0,00 0,00 0,00 0,00 S 9 FG 2,3 146,57 42,54 45,60 44,32 42,86 48,41 S 9 FG 1 148,48 148,48 102,68 91,37 48,75 66,07 S ,48 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 S 11a 68,52 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 S 11b 88,35 88,36 87,42 86,56 86,55 86,55 S 11 b mit Zulage in Stufe 6 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 76,80 S ,36 100,34 98,89 98,89 98, S 12 mit Zulage in Stufe 6 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 66,50 S 13 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 71,99 S 13 Ü 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 S ,72 66,50 97,22 66,51 66,51 66,51 S 15 Fg 6 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 S15Fg1,2,3,4,5 114,20 32,73 89,61 54,32 0,00 0,00 S 16 34,25 19,06 0,00 0,00 30,83 7,30 S 16 Ü 34,25 19,06 148,48 148,48 148,48 7,30 S 17 FG 5, 6, 7 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 S 17 FG 1, 2, 3, 4 68,52 71,99 0,00 30,81 0,00 0,00 S 18 FG 4 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 148,48 S 18 FG 1, 2, 3 0,00 1,42 0,00 0,00 0,00 0,00 Abweichend von den obenstehenden Tabellenwerten erhalten Beschäftigte, auf die 19b Absatz 2 TV-Ü Anwendung findet und die bis zum 30. September 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen und daher in ihrer zum 30. September 2016 erreichten Entgeltgruppe verbleiben, eine AWO Hannover-Zulage, die aufgrund der Dynamisierung ab dem 01. Oktober ,48 beträgt. 5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 32 von 40

33 Anlage 8 zu 2 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage 3 zu TV AWO Region Hannover AWO Hannover-Zulage im KiTa- Bereich ab 1. 5eptember tufe 1 5tufe 2 5tufe 3 5tufe 4 5tufe 5 5tufe ,54 99,54 99,53 99,53 99, ,67 61,96 68,39 87,64 68,37 36, ,93 70,14 58,44 75,97 52,59 0, unbesetzt ,03 111,02 99,32 5,84 0,00 7,48 58a 54,12 36,29 24,15 22,46 8,48 6,83 58b 150,01 43,54 46,67 45,36 43,87 49,55 59 FG 4,5 74,07 14,32 0,00 0,00 0,00 0,00 59 FG 2,3 150,01 43,54 46,67 45,36 43,87 49,55 59 FG 1 151,97 151,97 105,09 93,52 49,90 67, ,97 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 511a 70,13 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 511b 90,43 90,44 89,47 88,59 88,58 88, b mit Zulage in 5tufe 6 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 78, ,72 102, ,21 101,21 101,20 101, mit Zulage in 5tufe 6 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 68, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 73, Ü 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 151, ,49 68,06 99,50 68,07 68,07 68, Fg 6 151,97 151,97 151,97 151, ,97 515Fg1, 2, 3,4,5 116,88 33,50 91,72 55,60 0,00 0, ,05 19, ,00 31,55 7, Ü 35,05 19,51 151,97 151,97 151,97 7, FG 5, 6, 7 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 151, FG 1, 2, 3, 4 70,13 73,68 0,00 31,53 0,00 0, FG 4 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 151,97 518FG1,2,3 0,00 1,45 0,00 0,00 0,00 0,00 Abweichend von den obenstehenden Tabellenwerten erhalten Beschäftigte, auf die 19b Absatz 2 TV-Ü Anwendung findet und die bis zum 30. September 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen und daher in ihrer zum 30. September 2016 erreichten Entgeltgruppe verbleiben, eine AWO Hannover-Zulage, die aufgrund der Dynamisierung ab dem 01. September ,97 beträgt.,. 5. Änderungstarifvertrag zum Ta rif\.verk AWO Region Hann over vom 2. Ju ni 2017, Seite 33 vo n 40

34 Anlage I zu 12 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage B zu 2 TV-Beschäftigungssicherung ab 01. Oktober 2016 Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,56 2Ü 1.934, , , , , , , , , , , , , , , , ,40 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni Seite 34 von 40

35 Anlage I zu 12 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage B zu 2 TV-Beschäftigungssicherung ab 01. September 2017 Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,72 2Ü 1.979, , , , , , , , , , , , , , , , ,10 5. Änderu ngstarifvertrag zum Tarifvverk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 35 von 40

36 Anlage 11 zu 12 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage C zu 2 TV-Beschäftigungssicherung gültig für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Region Hannover am 1. Oktober 2016 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auf die der TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover Anwendung findet gültig für die Überleitung nach 19b TV-Ü AWO Region Hannover am 1. Oktober 2016 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen 5tufe 1 Stufe 2 5tufe 3 Stufe 4 5tufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 511b 2.660, , , , , ,05 511a 2.603, , , , , , [nicht besetzt] , , , , , ,40 58b 2.430, , , , , ,40 S 8a 2.410, , , , , , , , , , , ,54 56 [nicht besetzt] 55 [nicht besetzt] , , , , , , , , , , , , , , , , , ,06 5. Anderu ngstarifvertrag zum Ta rifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 36 von 40

37 Anlage 11 zu 12 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage C zu 2 TV-Beschäftigungssicherung Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auf die der TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover Anwendung findet ab 1. Oktober 2016 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,57 S11b 2.724, , , , , ,66 S11a 2.665, , , , , , [nicht besetzt] , , , , , ,48 S8b 2.488, , , , , ,48 S8a 2.468, , , , , , , , , , , ,60 56 [nicht besetzt] 55 [nicht besetzt] , , , , , , , , , , , , , , , , , ,95 5. Änderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Hannover vom 2. Ju ni 2017, Seite 37 von 40

38 Anlage 11 zu 12 des 5. Änderungstarifvertrages AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 Anlage C zu 2 TV-Beschäftigungssicherung Beschäftigte im 50zial- und Erziehungsdienst auf die der TV Beschäftigungssicherung AWO Region Hannover Anwendung findet ab 1. September 2017 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,69 511b 2.788, , , , , ,52 511a 2.728, , , , , , [nicht besetzt] , , , , , ,81 58b 2.547, , , , , ,81 58a 2.526, , , , , , , , , , , ,87 56 [nicht besetzt] 55 [nicht besetzt] , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Region Hannover vom 2. Juni 2017, Seite 38 yon 40

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