Spitalfinanzierung nach KVG Widersprüche zwischen dem Willen des Gesetzgebers und Verordnungen?

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1 Spitalfinanzierung nach KVG Widersprüche zwischen dem Willen des Gesetzgebers und Verordnungen? Konferenz H+ Rechnungswesen und Controlling Mai 2013 Dr. iur. Markus Moser, Niederwangen b. Bern

2 2 Neue Spitalfinanzierung Bedeutendste Revision des KVG seit dessen Inkrafttreten Leistungsbezogene Finanzierung der Spitäler, inkl. Investitionen Rechtlich beschränkt auf KVG-Leistungen, faktisch aber generell Einbezug der Kantone in die Spitalfinanzierung nach KVG Kantone vollziehen Bundesrecht Spitalfinanzierung ist eine gesetzlich gebundene Ausgabe Kantone verlieren Budgethoheit für ihre Finanzierung der Spitäler Abkehr von der Defizitdeckung Gleiche Regeln für alle zugelassenen Spitäler (keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Spitälern) Freie Wahl aller zugelassenen Spitäler über Kantonsgrenzen hinaus

3 3 Offene Rechtsfragen Im Grundsatz völlig normal Grundlegende Revision mit neuen Fragen Konkrete Fragen Festlegung der einheitliche Tarifstruktur durch Swiss DRG Übergangslösungen in der Aufbauphase Preis für eine Leistung oder Abgeltung von Kosten Finanzierung der Investitionskosten Noch keine Urteile in der Sache Grundsatzurteile aus Beschwerden gegen RR ZH?

4 4 Inhalt meines Referats Preis oder Kostenabgeltung? Wille des Gesetzgebers Widersprüche auf Verordnungsstufe? (Art. 59c KVV) Investitionsfinanzierung Wille des Gesetzgebers Widersprüche auf Verordnungsebene? (Art. 10a VKL)

5 Preis oder Kostenabgeltung? Was sagt das Gesetz? 5 Vergütung der stationären Behandlung durch eine leistungsbezogene Pauschale Mit der Vergütung sind alle Ansprüche des Spitals für seine Leistungen abgegolten (einschliesslich der Investitionen) Botschaft des Bundesrates zur Spitalfinanzierung Es sollen Leistungen finanziert und nicht mehr Kosten gedeckt werden (S. 5569) Die leistungsbezogene Pauschale ist der <Preis>, den der Versicherer für die Leistungserbringung vergütet (S. 5577)

6 Preis oder Kostenabgeltung? Grundsätze des KVG zur Preisfindung 6 Preisfindung durch die Tarifpartner KVG will den Tarifwettbewerb (Art. 46 Abs.3 KVG) Genehmigungspflicht für Tarifverträge Einklang mit Gesetz, Wirtschaftlichkeit, Billigkeit (équité) Gesetzliche Vorgaben (Art. 43 Abs. 4 und 6 KVG) Betriebswirtschaftliche Bemessung und sachgerechte Struktur Qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten Fazit: Preise in angemessener Relation zu Kosten und Qualität

7 Preis oder Kostenabgeltung? Tarifgestaltung nach Art. 59c KVV (1) 7 Entstehungsgeschichte In Zusammenhang mit Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrat nicht mehr Beschwerdeinstanz in Tariffragen Zweck von Art. 59c KVV: Dem Gericht die bisherigen Kriterien mit auf den Weg geben Vor der Revision der Spitalfinanzierung erlassen Anwendungsbereich Gilt für sämtliche Tarife, nicht nur für Fallpauschalen im Spital

8 Preis oder Kostenabgeltung? Tarifgestaltung nach Art. 59c KVV (2) 8 Inhalt der Bestimmung Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten bei effizienter Leistungserbringung decken Bei Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten Zur Interpretation der Bestimmung Verordnungen sind gesetzeskonform auszulegen, nicht umgekehrt! Wie wird Art. 59c KVV beim Tarmed interpretiert? Noch keine Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Zürcher Fälle dürften wegweisend werden

9 Preis oder Kostenabgeltung? Tarifentscheid RR Kanton ZH (13. März 2013) 9 Die Erwägungen des RR Neu Leistungsfinanzierung nicht Kostendeckung Art. 59c KVV ist mit neuer Spitalfinanzierung nicht vereinbar Art. 49 Abs. 1 KVG verlangt Kostenvergleiche mit effizienten und günstigen Spitälern Entscheid des RR Kostenvergleiche zwischen vergleichbaren Spitälern nach schweregrad bereinigten Fallkosten (im Kt. ZH), abstellen auf das 40. Perzentil Empfehlungen GDK zwischen 40. und 50 Perzentil Marge für Tarifverhandlungen 2% (ohne spezifische Begründung) RR ist Regulator und faktisch Partei

10 Investitionsfinanzierung Zuständigkeit 10 Abgeltung der Investitionskosten Integriert in die Fallpauschale Also Teil der Tarifstruktur Also Zuständigkeit grundsätzlich bei Swiss DRG AG Zuständigkeit des Bundesrates Wenn kein Beschluss der Swiss DRG AG zustande kommt? Wenn sich die Tarifpartner nicht einigen? Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 KVG ist nicht eindeutig Interpretation nach Entstehungsgeschichte und Zweck: Wenn kein Beschluss der DRG AG zustande kommt

11 Investitionsfinanzierung Integration in die Fallpauschale 11 Mögliche Art der Integration Genereller Zuschlag auf Baserate oder Spezieller Zuschlag nach Fall (DRG) Unzulässige Art der Festlegung Als individueller Zuschlag nach den spezifischen Investitionskosten des Spitals Tarif als Preis für Leistung nicht Abgeltung von Kosten!

12 Investitionsfinanzierung Wiederbeschaffungswert oder Anschaffungswert? (1) 12 Art. 10a VKL Anlagebuchhaltung berücksichtigt den Anschaffungswert Darauf maximal zulässige Abschreibung nach Nutzungsdauer Zweck einheitliche Rechnungsführung, Betriebsvergleiche Art. 49 Abs. 5 KVG Leistungsbezogene Pauschale deckt alle Ansprüche des Spitals ab Wie wird die die Wiederbeschaffung finanziert? Eigenkapital der Spitäler? Wie wird es gebildet? Zuschüsse der Spitalträger? Entspricht nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 5 KVG

13 Investitionsfinanzierung Wiederbeschaffungswert oder Anschaffungswert? (2) 13 Gesetzeskonforme Interpretation der VKL Die Spitalfinanzierung muss die Existenz der Spitäler langfristig sichern Entweder Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten in den Betriebsrechnungen der Spitäler oder Anerkennung einer angemessenen Marge zur Bildung von Eigenkapital

14 14 Zusammenfassung Preis oder Kostenabgeltung Fallpauschale ist Preis für eine Leistung, nicht mehr Abgeltung von anerkannten Betriebskosten Das Gesetz steht über Verordnungen Warten auf Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts Abgeltung der Investitionskosten VKL ist nicht der entscheidende Punkt Swiss DRG kann die Richtung vorgeben Kantone haben eine zentrale Stellung Wirken in Swiss DRG mit Genehmigung von Tarifverträgen Problematische Mehrfachrolle

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