Die Sonderstellung stromintensiver Industrien im EEG Rechtliche und praktische Fragen und rechtspolitischer Ausblick
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- Hertha Burgstaller
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1 Workshop zur Reform des EEG Inst. für Energie- u. Regulierungsrecht Berlin 17. Dezember 2013 Die Sonderstellung stromintensiver Industrien im EEG Rechtliche und praktische Fragen und rechtspolitischer Ausblick Stefan Krakowka Leiter der Unterabteilung 52 im BAFA (BesAR, Kältetechnik, Mini-KWK)
2 Als Herr Bilbo Beutlin von Beutelsend ankündigte, dass er seinen bevorstehenden einundelfzigsten Geburtstag mit einem rauschenden Fest zu feiern gedenke, begann in Hobbingen ein erregtes Getuschel.
3 ... in schwierigen Zeiten
4 3-Jahres-Rhythmus in der BesAR
5 Ergebnis 2013 für das Begrenzungsjahr 2014 Ergebnisse Antragsjahr 2012 Antragsjahr 2013 Beantragt gesamt Beantragt Produzierendes Gewerbe Beantragt Schienenbahnen Begünstigt Produzierendes Gewerbe Begünstigt Schienenbahnen 2055 Unternehmen 3184 Abnahmestellen 105,23 TWh 1999 Unternehmen 3028 Abnahmestellen 99,83 TWh 56 Anträge 5,4 TWh 1667 Unternehmen 2299 Abnahmestellen 90,724 TWh 53 Unternehmen 4,833 TWh 2388 Unternehmen 3485 Abnahmestellen 119,54 TWh 2315 Unternehmen 3412 Abnahmestellen 107,27 TWh 73 Anträge 12,27 TWh 2018 Unternehmen 2769 Abnahmestellen 95,943 TWh 72 Unternehmen 10,965 TWh
6 Privilegierte Strommengen im Antragsverfahren 2013 nach Branchen Branche Abnahmestellen privilegierter Letztverbrauch [GWh] Herstellung von chemischen Erzeugnissen Papiergewerbe Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen Schienenbahnen Herstellung von Zement Holzgewerbe Metallerzeugung und -bearbeitung Ernährungsgewerbe Textilgewerbe Kunststoff / Gummi Glas Sonstige Gesamt:
7 Gesetzesziele der Besonderen Ausgleichsregelung, 40 EEG Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG- Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbs-fähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbrauch-erinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.
8 Antragsbefugnis Antragsbefugnis in der Besonderen Ausgleichsregelung Unternehmen des produzierenden Gewerbes Schienenbahnen Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe Fahrstrom
9 Anspruchsvoraussetzungen Antragsvoraussetzungen Unternehmen des produzierenden Gewerbes Schienenbahnen Stromverbrauch mehr als 1 GWh je Abnahmestelle Stromintensität Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung unternehmensbezogen > 14 % EEG-Belastung nur Strommengen mit EEG-Umlage werden anerkannt Energie- Management nur Unternehmen > 10 GWh insgesamt Fahrstrom > 10 GWh für Gesamtheit der Abnahmestellen
10 Besondere Ausgleichsregelung Gesetzliche Voraussetzungen Voraussetzungen EEG 2009 EEG 2012 Produzierendes Gewerbe begünstigte Wirtschaftszweige verbrauchte Strommengen je Abnahmestelle Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung zertifiziertes Energiemanagement Schienenbahnen für Fahrzwecke verbrauchter Strom Internationaler Wettbewerb Abschnitte B E der Klassifikation des Stabua unternehmensbezogen Internationaler Wettbewerb Abschnitte B C der Klassifikation des Stabua abnahmestellenbezogen > 10 GWh > 1 GWh > 15 % > 14 % ja Intermodaler Wettbewerb ab 10 GWh Stromverbrauch des Antragstellers Intermodaler Wettbewerb > 10 GWh > 10 GWh
11 Legaldefinitionen 41 Absatz 5 EEG Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte.
12 Begrenzung der Umlage für Unternehmen des prod. Gewerbes 2-Klassen-Gesellschaft Strommenge über 100 GWH und Relation SK:BWS > 20 % Übrige Fälle je Abnahmestelle Begrenzung auf 0,05 Ct. je kwh ab der 1. kwh, betrifft 120 Untern. mit ca. 160 Abnahmestellen und ca. 59 TWh beantragte und privilegierte Strommenge 1. GWH volle EEG-Umlage GWh Begrenzung auf 10 % GWh Begrenzung auf 1 % ab 100 GWh Begrenzung auf 0,05 Ct.
13 Unternehmen und BAFA Begrenzung Industrie
14 Antragsbefugnis Besondere Ausgleichsregelung Problembereiche Hineindrängen in die Regelungen Recycler, Energiekontraktoren, Geothermie Produzierendes Gewerbe Internationaler Wettbewerb Kein TB-Element, aber nach Novelle 2012 idr gegeben Abnahmestelle Begrenzung unabhängig von tatsächlicher Nutzung Nicht produzierende Bereiche werden mitbegrenzt Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung Selbständiger Unternehmensteil zertifiziertes Energiemanagement Ausschlussfrist Mißbrauch nur EEG-belasteter Strom, Manipulationen, Leiharbeit hohe Manipulationsproblematik falsche Unterlagen, kein Umsetzungsnachweis, Ausdehnung auf alle harte Konsequenzen bei geringen Fehlern Weiterleitung begrenzter Strommengen Es werden alle Ansätze versucht, um Grenzwerte zu überschreiten s. nachfolgende Folie klarere gesetzl. Regelung zum Zeitraum, Unternehmen nachlässig, Systeme fraglich Regelung unabdingbar, Unternehmen nachlässig mehrere Unternehmen in räumlicher Nähe
15 Problembereich Selbständiger Unternehmensteil Teilbetrieb Eigener Standort Abgrenzung z. Restunternehmen räumlich fragl. keine Abnahmestelle, keine eigenen Stromzähler Strommengen- und BWS-Manipulationen Selbständigkeit meist nur Fiktion (externe Erlöse) Abgrenzung zur Kostenstelle/Produktionsabschnitt probl. BWS-Manipulationen Selbständigkeit meist nur Fiktion Abgrenzung zur Kostenstelle/Produktionsabschnitt kann schwer feststellbar sein auf Grund von strenger Kontrolle Ausweichen auf Produktionsgesellschaften Sonderregelung für Nachweis bei Altantragsteller
16 Gesetzesbegründung zu 41 Absatz 5 EEG Ein solcher selbständiger Unternehmensteil kann nicht selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, da sonst bereits ein eigenständiges Unternehmen vorliegen würde. Als selbständig kann nur ein Teil eines Unternehmens gelten, der in der Lage ist, rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden. Eine rechtliche Verselbständigung muss ohne wesentliche Umstrukturierungen möglich sein. Der selbständige Unternehmensteil muss insofern eine ausgeprägte, insbesondere auch wirtschaftliche Selbständigkeit in einem Rechtsträger haben. Für die Anforderungen an einen selbständigen Teil des Unternehmens bedeutet dies, dass der Teil des Unternehmens sich mit einem idealtypischen rechtlich selbständigen Unternehmen vergleichen lassen muss, das in internationaler Konkurrenz steht. Als selbständiger Teil eines Unternehmens gelten Einrichtungen, die sich aus der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung des Unternehmens wesentlich herausheben und das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens des produzierenden Gewerbes bieten. Es muss sich demzufolge um eine organisatorische Einheit handeln, die sowohl zu unternehmerischen als auch planerischen Entscheidungen in der Lage ist. Ein selbständiger Unternehmensteil ist die Gesamtheit der in einem Teil des Unternehmens vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die sich auch in organisatorischer Hinsicht wie aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die sich auch in organisatorischer Hinsicht wie ein selbständiges Unternehmen darstellen. Es handelt sich insofern um eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit mit klar definierten Schnittstellen zu anderen Teilen des Gesamtunternehmens. Maßgebend dafür ist, ob die Wirtschaftsgüter ein hinreichendes Ganzes bilden, um die nachhaltige Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei werden die Begleitumstände einer Gesamtbewertung unterzogen, bei der insbesondere die Art der Vermögensgegenstände und der Grad der Ähnlichkeit und Zusammengehörigkeit im Lichte der gewerblichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Der selbständige Unternehmensteil muss sich des Weiteren im Zeitablauf als funktionsfähig erwiesen haben, und es muss eine Perspektive (Fortführung der betrieblichen Tätigkeit) vorhanden sein. Die funktionsfähige Einheit der Wirtschaftsgüter muss sich von ihrer Art nach von der übrigen betrieblichen Betätigung des Gesamtunternehmens abheben und unterscheiden. Durch Unternehmensorganisation künstlich geschaffene selbständige Unternehmensteile, die lediglich zur Ausschöpfung der Möglichkeiten der besonderen Ausgleichsregelung geschaffen werden, sollen nicht in den Genuss der Begünstigung kommen. Demnach stellen Teile eines Unternehmens, die lediglich Bestandteil eines Produktionsprozesses oder einer Produktionskette sind, keine selbständigen Unternehmensteile dar, wenn nicht weitere, wesentliche betriebliche Funktionsbereiche dazugehören. Unternehmensteile, die aus einer Fusion oder einer Ausgliederung und anschließendem Verkauf entstanden sind, können hingegen in den Anwendungsbereich der besonderen Ausgleichsregelung fallen. So besteht eine gewisse Vermutung, dass ein erworbener und unter Verlust der rechtlichen Eigenständigkeit in ein anderes Unternehmen eingegliederter Teil die Voraussetzungen erfüllt, wenn die Organisationsstrukturen im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Entscheidend für das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es hat eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu erfolgen. Der selbständige Unternehmensteil muss in seiner tatsächlichen Organisation das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die wesentlichen Funktionen eines Unternehmens wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung, Organisation und Leitung auch beim selbständigen Unternehmensteil vorhanden sind. Die Antragsbefugnis für selbständige Unternehmensteile setzt die gleichen Nachweise voraus wie bei einem Unternehmen, das einen Antrag stellt. Die Nachweise müssen sich auf den selbständigen Unternehmensteil beziehen. Deshalb muss auch für den selbständigen Unternehmensteil ein Jahresabschluss erstellt werden, der sich an dem handelsrechtlichen Jahresabschluss orientiert und die Grundlage für die Erstellung der Bruttowertschöpfungsrechnung bildet. Dabei darf der Unternehmensteil nicht besser gestellt sein als ein Unternehmen, das einen Antrag stellt. Insbesondere dürfen nur Vorleistungen in Ansatz gebracht werden, die von Dritten erbracht werden.
17 Rechtspolitische Anmerkungen Die Energiewende ist langfristig sinnvoll. Die Energiewende kann man nicht den Märkten überlassen. Die Besondere Ausgleichsregelung ist überlebensnotwendig für viele Bereiche der Industrie. Anpassungen der Regelungen sind sinnvoll. Die bevorstehenden EU-Massnahmen sind überpolitisiert und schädlich.
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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