Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 10 K Titel: Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen Normenketten: VwGO 58 Abs. 1, Abs. 2 BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1, S. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 BayVerf Art. 83 Abs. 1 BayGO Art. 22 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 BayKAG Art. 8 Abs. 1 BayKiBiG Art. 5 Abs. 1 Leitsätze: 1 Bei der Ausstellung einer Bestätigung über die gezahlten Kinderbetreuungskosten handelt es sich um eine dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnende Amtshandlung der Gemeinde. (redaktioneller Leitsatz) 2 Weder das staatliche Kostenverzeichnis noch das Muster einer Kostensatzung mit dem Muster eines kommunalen Kostenverzeichnisses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern stellen die erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis dar. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verwaltungsgebühr, Bestätigung über die Zahlung von Kindergartengebühren, Amtshandlung, eigener Wirkungskreis, Kommunales Kostenverzeichnis Tenor I. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom... Oktober 2013 sowie die Festsetzung einer Mahngebühr mit Bescheid vom... Dezember 2013 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine Bestätigung einer Kinderbetreuungseinrichtung der Beklagten. Die Tochter des Klägers besuchte den Kindergarten am... der Beklagten. Der Kläger benötigte für seinen Arbeitgeber eine Bescheinigung über gezahlte Kinderbetreuungsbeiträge als Bestätigung für steuerfreie Arbeitgeberleistungen gem. 3 Nr. 33 EStG. Dieses Formblatt des Arbeitsgebers für den Besuch der Tochter des Klägers in der Betreuungseinrichtung Kindergarten am... für den Abrechnungszeitraum 2012/2013 wurde von einer Beschäftigten der Fachstelle gemeindliche Kindertagesstätten der Beklagten mit Datum vom 24. Oktober 2013 unterzeichnet. Mit Schreiben vom... Oktober 2013 wurde dem Kläger und

2 seiner Ehefrau mitgeteilt, dass die Bescheinigung mit 10 Euro gebührenpflichtig sei; um Überweisung innerhalb einer Woche wurde gebeten. Mit Mahnung vom... Dezember 2013 wurde an die Zahlung der Gebühr für ein Bescheid-Duplikat in Höhe von 10 Euro erinnert und eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro festgesetzt. Weder die Gebührenfestsetzung im Schreiben vom... Oktober 2013 noch die Mahnung vom... Dezember 2013 waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Auf Gegenvorstellung des Klägers erläuterte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, dass alle Eltern einmal jährlich sowie zusätzlich zu allen Umbuchungen einen Gebührenbescheid erhielten, in welchem die monatlichen Besuchsgebühren sowie die Fälligkeitstermine aufgeführt seien. Diese Gebührenbescheide dienten auch zur Vorlage bei den jeweiligen Arbeitgebern. Für diese Bescheide fielen selbstverständlich keine Gebühren an. Weitere Bescheinigungen seien jedoch mit 10 Euro gebührenpflichtig und deckten den Verwaltungsaufwand, welcher bei der Ausstellung derartiger zusätzlicher Bestätigungen entstehe. Die Gemeinde sei zur Erhebung derartiger Gebühren berechtigt. Die Gebühren in Höhe von insgesamt 15 Euro wurden mit Verrechnungsmitteilung der Beklagten vom 17. Dezember 2013 gegen ein Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau bei der Beklagten verrechnet. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014, eingegangen am 16. Januar 2014, legte der Kläger gegen die festgesetzten Gebühren Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde. Der Kläger hat am 4. März 2014 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom... Oktober 2013 aufzuheben sowie die Rückzahlung der gezahlten Gebühren von 15 Euro. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Jahren 2011 und 2012 habe der Kindergarten... jeweils auf einem Vordruck des Arbeitsgebers des Klägers die erfolgte Gebührenzahlung für die entsprechenden Kindergartenjahre bestätigt, hierfür seien keine Gebühren erhoben worden. Erst für das Anfang Oktober 2013 übergebene Vordruckschreiben des Arbeitgebers des Klägers sei die entsprechende angefochtene Gebühr festgesetzt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe von der Beklagten eine Amtshandlung in Form der Ausstellung einer Zweitschrift über vom Kläger gezahlte Kinderbetreuungsbeiträge verlangt. Diese Amtshandlung sei kostenpflichtig und führe nach dem Bayerischen Kostengesetz in Verbindung mit der Kostensatzung der Beklagten in Verbindung mit Tarifnummer 002 Nr. 2/005 Kommunales Kostenverzeichnis zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Form eines Kostenbescheids. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro entspreche dem Kostenrahmen, der durch das Kommunale Kostenverzeichnis gesetzt werde. Der Kläger sei der Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Insoweit seien 5 Euro Mahngebühren angefallen. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage wird nach vorheriger Anhörung gemäß 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist begründet. Die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift sowie einer Mahngebühr ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte besitzt kein Kommunales Kostenverzeichnis für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren. Damit fehlt es an einer wegen des Vorbehalts des Gesetzes erforderlichen

3 gesetzlichen Grundlage für einen in private Rechte eines Bürgers eingreifenden Verwaltungsakt, hier den angefochtenen Leistungsbescheid. 1. Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens nach 88 VwGO ist der Klageantrag so zu verstehen, dass der Kläger die Aufhebung der mit Bescheid vom... Oktober 2013 festgesetzten Verwaltungsgebühr von 10 Euro und der mit Mahnung vom... Dezember 2013 festgesetzten Mahngebühr von 5 Euro begehrt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 15 Euro ist nicht erforderlich, da sich ein Rückzahlungs- oder Erstattungsanspruch bereits infolge der begehrten Aufhebung der Festsetzungen ergäbe, den die Beklagte zweifellos erfüllen würde. 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach 42 VwGO zulässig, insbesondere wurde sie nicht verfristet erhoben. 2.1 Das Schreiben der Beklagten vom... Oktober 2013 ist als Leistungsbescheid und damit als Verwaltungsakt auszulegen. Zwar fehlt dem Schreiben die ausdrückliche Regelung, dass eine Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung in Höhe von 10 Euro festgesetzt wird. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Bescheinigung über die gezahlten Kinderbetreuungsbeiträge mit 10 Euro gebührenpflichtig sei. Zugleich wurde aber um Überweisung innerhalb einer Woche auf ein Konto der Kreissparkasse gebeten. Dies ist die, wenn auch nicht in die sonst übliche Form eines Verwaltungsakts gekleidete, Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 10 Euro sowie eine Zahlungsaufforderung. Insoweit liegt ein anfechtbarer Abgabenbescheid vor, 155 Abs. 1, 118 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b), Nr. 4 Buchst. b), Buchst. aa) KAG vor. Gleiches gilt für die festgesetzte Mahngebühr. 2.2 Die Klage wurde auch rechtzeitig binnen Jahresfrist erhoben. Nach 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, soweit ein Widerspruchs nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Allerdings beginnt die Monatsfrist für ein Rechtsmittel nach 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Damit ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach 58 Abs. 2 VwGO wegen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Mit Eingang der Klage am 4. März 2014 gegen den Ausgangsgebührenbescheid vom... Oktober 2013 wurde die Jahresfrist eingehalten. 3. Die Klage ist begründet, da eine Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung fehlt. 3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz (KG) können u. a. Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kasse fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzung zu regeln. a) Die Ausstellung einer Bestätigung für den Kläger über von ihm an die Beklagte gezahlte Betreuungskosten ist eine Amtshandlung, also eine Tätigkeit, die die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG für staatliche Amtshandlungen, vgl. auch Nr. 1.1 IMBek vom , IB , AllMBl 1999, 135, i. d. F. der IMBek vom , IB , AllMBl 2009, 327). b) Diese Amtshandlung erfolgte im eigenen Wirkungskreis der Beklagten. Mit der Betreuung der Tochter des Klägers im Kindergarten nimmt die Beklagte eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GO wahr; nach 1 Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde... vom... Februar 2007 ist der Kindergarten eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und damit der örtlichen Jugendfürsorge, vgl. Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG. Auch die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen nach Art. 22 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 KAG und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde... vom... Juni 2013 ist damit dem eigenen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen (vgl. auch IMBek, a. a. O., Nr.1.2). Als Annex dazu ist auch die Ausstellung einer Bescheinigung über den Besuch der

4 Kindertageseinrichtung sowie über die Höhe der für diesen Besuch festgesetzten Gebühren dem eigenen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen. Damit bedarf es einer in Art. 20 Abs. 1 KG vorgesehenen Kostensatzung für die Erhebung der entsprechenden Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung. 3.2 Die Beklagte hat eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde... (Kostensatzung) vom... April 2002, in Kraft getreten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung, erlassen. Nach 1 Kostensatzung erhebt die Beklagte für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach 2 Kostensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz); für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von 1 bis Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind. 3.3 Zu dieser Kostensatzung konnte die Beklagte jedoch kein gültiges Kommunales Kostenverzeichnis vorlegen. Auf Nachfrage des Gerichts wurde vielmehr zunächst ein Auszug des Kostenverzeichnisses nach der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) vom 12. Oktober 2001 in der Fassung der Änderung vom 6. Mai 2015, also des staatlichen Kostenverzeichnisses vorgelegt. Auf weitere Nachfrage wurde ergänzend eine Ablichtung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 (a. a. O.) zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände vorgelegt. Mit der Bekanntmachung wird der Erlass einer Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis von Gemeinden empfohlen sowie als Anlage 1 das Muster einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen veröffentlicht. Als Anlage 2 ist in der Bekanntmachung ein Muster für ein kommunales Kostenverzeichnis veröffentlicht. Weder das staatliche Kostenverzeichnis noch das Muster einer Kostensatzung mit dem Muster eines kommunalen Kostenverzeichnisses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, auf welche die Beklagte offenbar die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis stützt, sind die erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis. a) Das staatliche Kostenverzeichnis wird gem. Art. 5 Abs. 1 KG als Rechtsverordnung für die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen staatlicher Behörden (Art. 1 Abs. 1 KG) erlassen. Eine analoge Anwendung für die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis von Gemeinden ist nicht möglich, da Art. 20 Abs. 1 KG ausdrücklich die Erhebung von Kosten durch Gemeinden aufgrund eigener kommunaler Kostensatzungen vorgibt. b) Das kommunale Kostenverzeichnis als Anlage 2 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 (a. a. O.) ist lediglich ein Muster in Ergänzung des Musters einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen als Anlage 1 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar In dem Muster einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten wird in 2 auch ausdrücklich ausgeführt, die Höhe der Gebühren bemesse sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung sei. Es ist völlig klar, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern damit nur einen Vorschlag für den jeweiligen gemeindlichen Erlass einer Kostensatzung und eines gemeindlichen Kostenverzeichnisses machen wollte, nicht aber selbst ein Kostenverzeichnis für Gemeinden erlassen wollte. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 KG, wonach das Staatsministerium des Innern für Kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen kann. Selbstverständlich kann das vom Innenministerium vorgeschlagene Kommunale Kostenverzeichnis keine normativen Wirkungen entfalten, da es dem Staatsministerium des Innern hierfür gerade an einer Regelungskompetenz fehlt. Wie ausgeführt,

5 können nach Art. 20 Abs. 1 KG nur die Gemeinden selbst (oder die anderen dort genannten kommunalen Körperschaften) die Erhebung der Kosten durch Kostensatzungen und Kostenverzeichnisse für ihr Hoheitsgebiet regeln. 3.4 Da es die Beklagte offenbar übersehen hat, ein eigenes kommunales Kostenverzeichnis in Ergänzung zu ihrer Kostensatzung vom... April 2002 zu erlassen, fehlt es an der normativen Festlegung jeglicher Gebührentatbestände für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis. Ein Rückgriff auf die Regelung in 2 Satz 2 Kostensatzung, wonach auch für nicht im Kostenverzeichnis enthaltene Amtshandlungen eine Gebühr erhoben werden kann, ist nicht möglich. Denn danach ist zumindest eine Gebühr nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen. Da aber keinerlei vergleichbare Amtshandlungen normativ als Gebührentatbestand festgesetzt sind, fehlt es auch an einem Vergleichsmaßstab. Auch 2 Satz 3 KG, wonach eine Gebühr von 1 bis Euro erhoben wird, falls eine vergleichbare Amtshandlung fehlt, kann nicht zurückgegriffen werden. Denn auch insoweit ist Voraussetzung, dass zunächst überhaupt Amtshandlungen normativ als Gebührentatbestände ausgestaltet wurden. Auch insoweit fehlt jeglicher Vergleichsmaßstab. Damit sind der Gebührenbescheid sowie die Festsetzung einer Mahngebühr mit der Kostenfolge nach 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder

6 Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15 Euro festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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