Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär -
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- Herbert Knopp
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1 Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen e.v. Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
2 Niedersächsische Krankenhausgesellschaft 184 Mitgliedskrankenhäuser trägerübergreifend, freiwillig 1,8 Mio. stationäre Patienten Mitarbeiter Planbetten Budgetsumme rd. 6 Mrd. Euro 2
3 Stationäre Krankenhausleistungen Somatische Leistungen: 17b KHG, KHEntgG Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik: 17d KHG, BPflV Vor- und nachstationäre Behandlung 115 a SGB V 3
4 Ambulante Krankenhausleistungen Notfallambulanzen 76 SGB V MVZ 95 Abs. 2 SGB V Ambulantes Operieren 115b SGB V Ermächtigungen 116 SGB V ff. Ambulante Versorgung bei Unterversorgung 116a SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V Hochschulambulanzen 117 SGB V Psychiatrische Instituts-Ambulanzen (PIA) 118 SGB V Sozial-Pädiatrische Zentren 119 SGB V Pädiatrische Spezialambulanzen 120 SGB V Abgabe ambulanter Heilmittel 124 Abs. 3 SGB V 4
5 Herausforderungen für Krankenhäuser Demografischer Wandel Mehr zu versorgende ambulante und stationäre Patienten Medizinischer Fortschritt Unzureichende Finanzierung der entstehenden Betriebskosten Mangelhafte Investitionsfinanzierung - Investitionsstau in Niedersachsen i.h.v. 1,5 Milliarden Euro Motivation (Imageschaden auch durch Krankenkassen) Steigende Bürokratie ohne ausreichende Gegenfinanzierung GBA-Vorgaben Gesetzliche Vorgaben MDK-Prüfungen Fachkräftemangel! Ärzte UND Pflege 5
6 Wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser 6
7 THEORIE: Optimale Zusammenarbeit und reibungslose Prozesse im Sinne der Versorgungsqualität und Effizienz. Klinik Reha/ Pflege Patient Facharzt Hausarzt 7
8 PRAXIS: Sektorale Versorgung Klinik Reha/ Pflege Patient Facharzt Hausarzt 8
9 WEITERENTWICKLUNG: Können wir uns die doppelte Facharztschiene noch leisten? Die Überwindung der Sektorengrenzen wird von vielen als Ziel definiert. Maßnahmen zur Optimierung der Kooperation an den Schnittstellen stationär und ambulant sind notwendig. KEINE Doppelvorhaltungen / sinnvolle Arbeitsteilung. Sektorenübergreifende Qualitätsvorgaben durch den GBA. Überwindung der Sektorengrenzen Keine doppelte Vorhaltung von Geräten Keine doppelte Vorhaltung von Personal Keine doppelte Vorhaltung von Know-How 9
10 HERAUSFORDERUNGEN: Individuelle Hemmnisse Berührungsängste Ökonomische Partialinteressen Zunehmende Angebote und Heterogenität der ambulanten Medizin 10
11 ZIEL: Optimale Verzahnung der Sektoren unter Berücksichtigung der individuellen Hemmnisse und Partialinteressen 11
12 BEISPIEL (leider noch kein positives!): Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V (ASV) Je nach Regelung durch den G-BA kann die Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen an das Erfordernis einer Kooperationsvereinbarung geknüpft werden; bei der Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen ist dies zwingend. 12
13 ASV nach 116b SGB V (neu) ASV-berechtigte Leistungserbringer sind Krankenhäuser, MVZ und Vertragsärzte sofern deren Versorgungsauftrag bzw. Facharztqualifikation die jeweilige ASV-Behandlung umfasst. Die ASV-Berechtigten bilden ein sog. ASV-Team, bestehend aus Teamleitung, Kernteam und hinzuziehenden Fachärzten. Mit der ASV entsteht ein neuer Versorgungsbereich mit eigenen Strukturen und Regeln. 13
14 ASV nach 116b SGB V (neu) Folgen der Eingrenzung der Behandlung bei GIT: Nur noch schwere Verlaufsformen der Krebserkrankungen dürfen ambulant von den Krankenhäusern behandelt werden. Die Kliniken dürfen keine ambulante Diagnostik mehr zur Klärung des Verdachts auf eine Krebserkrankung durchführen. Begleiterkrankungen, die in einer unmittelbaren Wechselwirkung mit der Krebserkrankung stehen, dürfen weitestgehend nicht mehr mitbehandelt werden. Eine ambulante Nachsorge durch die Krebsspezialisten der Kliniken ist künftig nicht mehr ambulant möglich, obwohl es sich hier nicht selten um sehr kranke Patienten nach sehr komplexen Behandlungen handelt. Die /DKG haben die Kritik an dieser zusätzlichen Einschränkung in die (politische) Diskussion deutlich eingebracht. 14
15 Entlassmanagement SGB V, 39 Krankenhausbehandlung (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär ( 115a) sowie ambulant ( 115b) erbracht... Die Krankenhausbehandlung umfaßt..alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung ( 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung.. 15
16 Entlassmanagement Schnittstellen-Probleme bei Entlassung Zeitpunkt der Entlassung v. a. Mittwoch/Freitag/Wochenende außerhalb der Sprechstundenzeiten Verordnung Medikamente Verordnung Heilmittel Verordnung Hilfsmittel Kostenzusagen durch Krankenkassen Pflegeeinstufung durch MDK Kurzfristige Einrichtung einer Betreuung 16
17 Weitere Schnittstellen: Belegarztsystem Vor- und nachstationäre Versorgung Kooperationen bei ambulanter Notfallbehandlung Aus- und Weiterbildung Bedarfsplanung MVZ Gesundheitsregionen 17
18 Wir sind das Land mit den meisten Spitzenspielern auf dem Feld, aber dass die Mannschaft der Star ist, muss man im Gesundheitswesen noch besser hinbekommen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe auf dem 14. DRG-Forum in Berlin 18
19 19
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