Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Sachurteil

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1 OLG Bamberg, Beschluss v Ss OWi 1294/16 Titel: Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Sachurteil Normenketten: OWiG 46 Abs. 1, 69 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1, 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 StPO 260 Abs. 3, 358 Abs. 2, 473 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene schon vor seiner Zustellung und auch dann wirksam Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlass oder Inhalt (noch) keine Kenntnis hat, sofern im Einlegungszeitpunkt der Bußgeldbescheid bereits erlassen ist (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom StR 497/72 = BGHSt 25, 187/189 = DAR 1973, 276 = NJW 1974, 66; BayObLG, Beschluss vom Ob OWi 417/88 = BayObLGSt 1989, 33 = NZV 1989, 364 = VRS 77 [1989], 136 = ZfS 1990, 288). (amtlicher Leitsatz) 2. Gegen einen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid kann - von wenigen Sonderfällen abgesehen - in statthafter Weise auch nicht vorsorglich Einspruch eingelegt werden (u. a. Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom W 727/85 = NJW-RR 1986, 935 = AnwBl. 1986, 401 = JurBüro 1986, 1899). (amtlicher Leitsatz) 3. Hat das Amtsgericht übersehen, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht bzw. verfrüht, verspätet oder sonst nicht zulässig eingelegt wurde und gegen den Betroffenen ein Sachurteil erlassen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids von Amts wegen zu berücksichtigen und neben der Aufhebung des Urteils gemäß 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs -gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nachzuholen. Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht (u. a. An-schluss an BGH, Beschlüsse vom StR 357/59 = BGHSt 13, 306 = NJW 1960, 109 und vom StR 253/75 = BGHSt 26, 183/184 = NJW 1960, 109; BayObLG, Urteil vom St 282/61 = NJW 1962, 118; OLG Düsseldorf, Beschluss vom Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom Ss 113/94 = Justiz 1994, 453). (amtlicher Leitsatz) 4. Auch in diesem Fall hat der Betroffene gemäß 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des unzulässigen weiteren Verfahrens und der Rechtsbeschwerde zu tragen (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom StR 357/59 = BGHSt 13, 306/308 ff. = NJW 1960, 109; ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom Ss 349/84 = JR 1986, 121). (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Bußgeldbescheid, Einspruch, vorsorglich, Verfahrenshindernis, Verwerfung als unzulässig, Sachurteil, Rechtsbeschwerde, Verschlechterungsverbot, Kostentragungspflicht Fundstellen: LSK 2017, wistra 2017, 248 Tenor I.

2 Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juni 2016 aufgehoben. II. Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom wird als unzulässig verworfen. III. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe 1 I. Das Amtsgericht hat die Betroffene am wegen einer am als Führerin eines Pkw auf einer Bundesautobahn außerorts begangenen fahrlässigen Überschreitung der an der Messstelle durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h ( 24 Abs. 1 StVG i. V. m. 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) entsprechend der schon im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom vorgesehenen Rechtsfolgen zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 2 II. Die statthafte ( 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Nachholung der durch das Amtsgericht spätestens in der Hauptverhandlung noch möglichen und dort gemäß 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. 260 Abs. 3 StPO im Urteilswege gebotenen Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen als unzulässig durch den Senat. Einer Sachentscheidung des Amtsgerichts stand das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegen; das Amtsgericht hat übersehen, dass gegen den Bußgeldbescheid vom ein wirksamer Einspruch nicht eingelegt worden ist Dem angefochtenen Urteils ging folgender Verfahrensgang voraus: Der am erlassene Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am wirksam zugestellt. Bereits mit unter dem verfasstem und noch an diesem Tag per Telefax an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt unter Angabe des dortigen Zeichens per Telefax übermitteltem Schreiben zeigte der Verteidiger der Betroffenen unter der Überschrift Anhörungsverfahren in der Betreffzeile an, von der Betroffenen mit ihrer Verteidigung beauftragt worden zu sein und versicherte ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Ferner beantragte er bereits jetzt, das Verfahren gem. 47 Abs. 1 OWiG einzustellen und legte, falls bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, [...] gegen diesen Einspruch ein. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt legte mit Schreiben vom der Staatsanwaltschaft den Bußgeldvorgang gemäß 69 OWiG nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor mit dem Zusatz, dass der Tatnachweis [...] weiterhin als gesichert angesehen werde. Mit Verfügung vom versandte die Staatsanwaltschaft den Vorgang an das Amtsgericht gem. 69 IV 2 OWiG mit dem Zusatz, dass einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss [.] nicht widersprochen werde, wenn das Fahrverbot bestehen bleibt und für diesen Fall auf Gründe verzichtet werde sowie mit dem Antrag, entsprechend dem Bußgeldbescheid zu entscheiden. Nach Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht am bestimmte dieses noch am selben Tag Termin zur Hauptverhandlung auf den , welchen es mit drei weiteren Terminsverfügungen schließlich auf den verlegte, in welchem es das mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Sachurteil verkündete. 4

3 2. Dem Erlass des angefochtenen Sachurteils stand das vom Senat von Amts wegen zu überprüfende und zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegen. 5 a) Es kann dahinstehen, ob mit dem Schreiben der Verteidigung vom schon wegen der darin enthaltenen Bedingung mit Blick auf die für den Einspruch ebenso wie für sonstige fristgebundene Rechtsbehelfe und Rechtsmittel anzunehmenden Bedingungsfeindlichkeit (BGH, Urteil vom StR 435/53 = BGHSt 5, 183 = NJW 1954, 243; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. Einl. Rn. 118; Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. 67 Rn. 29; RRH/Bösert OWiG 67 Rn. 4; Beck-OK/Gertler [13. Ed., Stand: ] 67 Rn. 63; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 1020; Wieser, Handbuch des Bußgeldverfahrens, 7. Aufl., S. 558) überhaupt von einer wirksamen Einspruchserklärung ausgegangen werden kann (für die Zulässigkeit einer derartigen,unechten Bedingung bzw. reinen Rechtsbedingung BGH, Beschluss vom StR 497/72 = BGHSt 25, 187/188 = DAR 1973, 276; zustimmend u. a. Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 118 [jeweils für den Einspruch gegen den Strafbefehl]; im gleichen Sinne [für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid] z. B. Göhler/Seitz 67 Rn. 29; RRH/Bösert 67 Rn. 4c; Wieser S. 558 und wohl auch KK/Ellbogen OWiG 4. Aufl. 67 Rn. 61; kritisch gegen die Anerkennung dieser und vergleichbarer Floskeln demgegenüber schon BGH, Urteil vom StR 435/53 = BGHSt 5, 183 = NJW 1954, 243; vgl. in diesem Sinne auch Beck-OK/Gertler 67 Rn. 64 und Burhoff/Gieg Rn. 1020). Denn die Betroffene hat ihren,einspruch verfrüht eingelegt, weshalb der Bußgeldbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6 b) Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Betroffene im Bußgeldverfahren ebenso wie der Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren auch schon vor Zustellung des Bußgeldbescheids und auch dann wirksam gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen kann, wenn er von seinem Erlass oder Inhalt (noch) keine Kenntnis hat. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines wirksamen Einspruchs ist - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen - allerdings stets, dass im Zeitpunkt des Eingangs der als Einspruch zu wertenden Erklärung ein Bußgeldbescheid schon erlassen war, wofür jedenfalls in der Regel auf den durch den Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt seiner Unterzeichnung abzustellen ist (zu den Voraussetzungen des Erlasses vgl. KK/Ellbogen 67 Rn. 47; Beck-OK/Gertler 67 Rn. 88 & 33 Rn. 111; Burhoff [Hrsg.]/Burhoff a. a. O. Rdn. 752 ff.; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 4. Aufl. 65 Rn. 12, jeweils m. w. N.), während es auf den durch Hinausgabe in den Geschäftsgang oder noch später bewirkten Zeitpunkt der Unabänderlichkeit, insbesondere auf den Zeitpunkt der späteren Zustellung nicht mehr ankommt (BGH, Beschluss vom StR 497/72 = BGHSt 25, 187/189 = DAR 1973, 276 = NJW 1974, 66; BayObLG, Beschluss vom Ob OWi 417/88 = BayObLGSt 1989, 33 = NZV 1989, 364 = VRS 77 [1989], 136 = ZfS 1990, 288); Meyer-Goßner/Schmitt 410 Rn. 1 & vor 296 Rn. 4; LR/Gössel StPO 26. Aufl. 408 Rn. 7 f.; KK/Maur StPO 7. Aufl. 410 Rn. 5, 409 Rn. 16 [jeweils für Einspruch gegen den Strafbefehl]; ferner [für Einspruch gegen den Bußgeldbescheid] im gleichen Sinne Göhler/Seitz 67 Rn. 30; KK/Ellbogen OWiG 67 Rn. 46; RRH/Bösert 67 Rn. 3; Bohnert/Krenberger/Krumm 67 Rn. 27; Wieser S. 566; Beck-OK/Gertler 67 Rn. 87; Burhoff/Gieg Rn. 1065). Denn gegen einen noch gar nicht erlassenen, mithin nicht existenten, sondern nur etwaigen zukünftigen - wenn auch alsbald erwarteten - Bußgeldbescheid kann in statthafter Weise auch nicht,vorsorglich Einspruch eingelegt werden (für noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss vgl. schon OLG Koblenz [14. Zivilsenat], Beschluss vom W 727/85 = NJW-RR 1986, 935 = AnwBl. 1986, 401 = JurBüro 1986, 1899; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt vor 33 Rn. 8). 7 c) Da nach Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb der mit Ablauf des (Mittwoch) endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt bzw. der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist auch nicht,wiederholt worden ist und eine der anerkannten Fallgruppen für einer ausnahmsweise unschädliche, obwohl vorzeitige Einspruchseinlegung nicht gegeben ist (zur Sachbehandlung eines behördlich versehentlich hinausgegebenen bloßen Entwurfs bzw. einer irrtümlich vor der Zeit versandten Ausfertigung des Bußgeldbescheids oder bei irrtümlichem sukzessivem Erlass zweier Bußgeldbescheide in

4 derselben Sache oder nach Rücknahme eines durch einen [inhaltsgleichen],zweitbescheid an sich gegenstandslos gewordenen,erstbescheids vgl. Göhler/Seitz 67 Rn. 30; KK/Ellbogen 67 Rn. 48 f.; RRH/Bösert 67 Rn. 3; Bohnert/Krenberger/Krumm 67 Rn. 28; Beck-OK/Gertler 67 Rn. 91; Burhoff/Gieg Rn f., jeweils m. w. N.), erwuchs der Bußgeldbescheid mit Ablauf des in Rechtskraft. Der Fortsetzung des Verfahrens stand ab diesem Zeitpunkt - wie schon die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragschrift zutreffend feststellt - das Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids entgegen. 8 d) Der Einspruch hätte deshalb nach Ablauf der Einspruchsfrist durch die Verwaltungsbehörde im Zwischenverfahren gemäß nach 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG entweder sofort oder nach einer - hier nicht erfolgten - Rückübersendung des Vorgangs durch die das Verfahrenshindernis ebenfalls übersehende Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen werden müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, hätte das Amtsgericht nach Eingang der Akten am und damit bewirkter gerichtlicher Anhängigkeit die Zulässigkeit des Einspruchs in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an eine (stillschweigende) Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde überprüfen und den Einspruch der Betroffenen außerhalb der Hauptverhandlung nach 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss, spätestens jedoch nach Beginn der Hauptverhandlung vom in dieser ohne eine Entscheidung in der Sache gemäß 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. 260 Abs. 3 StPO durch Prozessurteil (zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG) verwerfen müssen. Demgegenüber schied bei der gegebene Sachlage eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens aus (vgl. [für übersehenen verspäteten Einspruch gegen einen Strafbefehl] schon BayObLG, Urteil vom St 282/61 = NJW 1962, 118 und BGH, Beschluss vom StR 253/75 = BGHSt 26, 183/184 = NJW 1960, 109 [für übersehenen verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid]; ferner KK/Ellbogen 70 Rn. 4 ff., 20 ff., 30; Göhler/Seitz 70 Rn. 4 f.; Beck-OK/Gertler 70 Rn. 11 ff.; 27 ff.; Burhoff/Gieg Rn ff., 1112 ff., jeweils m. w. N.). 9 III. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist das nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids rechtsfehlerhaft ergangene Sachurteil des Amtsgerichts vom aufzuheben; zugleich ist durch den Senat nach 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nachzuholen (BGH, Beschluss vom StR 357/59 = BGHSt 13, 306 = NJW 1960, 109; BGH, Beschluss vom StR 253/75 = BGHSt 26, 183 = NJW 1960, 109; BayObLG a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom Ss 113/94 = Justiz 1994, 453; KK/Ellbogen OWiG 70 Rn. 4 ff., Rn. 23; Göhler/Seitz 70 Rn. 8). 10 Da die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen vollständig denjenigen des Bußgeldbescheids entsprechen, bedurfte die auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gebotene Verwerfung des Einspruchs - etwa mit Blick auf eine gegenüber dem Bußgeldbescheid ermäßigte Geldbuße oder einen gegebenenfalls erstmals im Urteil gewährten beschränkten Vollstreckungsaufschub nach 25 Abs. 2a Satz 1 StVG -auch keiner Modifikation aufgrund des ungeachtet der unzulässigen Fortsetzung des Verfahrens zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung gemäß 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. 358 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom StR 316/62 = BGHSt 18, 127/128 ff. = NJW 1963, 166; BayObLG, Urteil vom = BayObLGSt 1953, 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom Ss 349/84 = JR 1986, 121; a.a. KK/Ellbogen OWiG 70 Rn. 25). 11 IV. Die Kostentragungspflicht der Betroffenen folgt trotz der Aufhebung des angegriffenen Urteils aus 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil das Rechtsmittel der Betroffenen im Ergebnis wegen der Verwerfung des Einspruchs erfolglos bleibt (BGH, Beschluss vom StR 357/59 = BGHSt 13, 306/308 ff. = NJW 1960, 109; OLG Düsseldorf a. a. O.; LR/Hilger 473 Rn. 22 f., 24; zum Begriff des,erfolgs vgl. auch KK/Gieg StPO 473 Rn. 4. m. w. N.). Kostenrechtlich ähnelt die Sachlage derjenigen eines erst nach Ablauf der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdefrist eingelegten, mithin verfristeten oder

5 aufgrund eines wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässigen Rechtsmittels (BGH a. a. O.). Dadurch, dass der Bußgeldbescheid infolge eines fehlenden fristgerechten Einspruchs der Betroffenen in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es in der Sache bei dem dort festgestellten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, weshalb kein rechtfertigender Grund dafür besteht, der Betroffenen nicht die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde aufzuerlegen (BGH a. a. O.). Eine solcher Grund ist insbesondere auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil der Erlass des angefochtenen Sachurteils u. a. auf dem (auch) gerichtlichen Übersehen des Rechtskrafteintritts des Bußgeldbescheids beruht. Denn dem verurteilten Angeklagten oder Betroffenen fallen auch sonst diejenigen Mehrkosten zur Last, die durch eine unzutreffende Beurteilung eines Instanzgerichts entstanden sind. Die Kostentragungspflicht ist vielmehr die gesetzlich vorgesehene Folge im Falle einer Verurteilung oder bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels (BGH a. a. O.). Dies gilt umso mehr, als sie durch die Einlegung des unzulässigen Einspruchs verursacht worden ist. 12 V. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. Gemäß 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter. 13 Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig ( 34a StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG).

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