Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT
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- Georg Albrecht
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1 Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT Kapitel I - Rechtshilfeersuchen (Artikel 1 bis 3) Kapitel II - Armenrecht (Artikel 4 und 5) Kapitel III - Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen (Artikel 6 und 7) Schlussbestimmungen (Artikel 8 und 9) Anlage I - Liste gemäß Artikel 2 Absatz Anlage II - Liste gemäß Artikel 4 Absatz Anlage III - Liste gemäß Artikel Kapitel I Rechtshilfeersuchen Artikel 1 Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluss; dieser Beschluss muss enthalten: Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen oder Sachverständigen, die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind, die Bezeichnung der Parteien, ihrer Bevollmächtigten, Anwälte oder Beistände und ihrer Zustellungsanschrift sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands. Der Kanzler stellt den Beschluss den Parteien zu. Artikel 2 Der Kanzler übermittelt den Beschluss der in Anlage I genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder 1 Erlassen in Luxemburg am 4. Dezember 1974 (ABl. L 350, S. 1), geändert am 11. März 1997 (ABl. L 103 vom , S. 4) und am 21. Februar 2006 (ABl. L 72 vom , S. 1).
2 Sachverständigen stattfinden soll. Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen dieses Mitgliedstaats bei. Die in Absatz 1 bezeichnete Stelle leitet den Beschluss an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter. Das Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts. Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Absatz 1 bezeichnete Stelle zurück. Diese Unterlagen werden dem Kanzler des Gerichtshofes übermittelt. Der Kanzler sorgt für die Übersetzung der betreffenden Schriftstücke in die Verfahrenssprache. Artikel 3 Der Gerichtshof übernimmt die durch die Rechtshilfe anfallenden Auslagen; er kann sie gegebenenfalls den Parteien auferlegen. Kapitel II Armenrecht Artikel 4 Der Gerichtshof bestimmt in dem Beschluss, mit dem er das Armenrecht bewilligt, dass dem Antragsteller ein Anwalt beizuordnen ist. Schlägt der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vor oder hält es der Gerichtshof für untunlich, dem Vorschlag des Antragstellers zu folgen, so übermittelt der Kanzler eine Ausfertigung des Beschlusses und eine Abschrift des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in Anlage II genannt ist. Unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt der Gerichtshof von Amts wegen den Anwalt, der dem Antragsteller beizuordnen ist. Der Gerichtshof streckt die Kosten vor. Artikel 5 Er setzt die Auslagen und Gebühren des Anwalts fest; auf Antrag kann der Präsident anordnen, dass dem Anwalt ein Vorschuss zu gewähren ist.
3 Kapitel III Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen Artikel 6 Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gerichtshof unter Eid falsch ausgesagt, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dies der in Anlage III genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen, dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind; Artikel 124 der Verfahrensordnung wird berücksichtigt. Artikel 7 Der Kanzler sorgt für die Zustellung des Beschlusses des Gerichtshofes. In diesem Beschluss sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf denen die Anzeige beruht. Schlussbestimmungen Artikel 8 Diese Zusätzliche Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Zusätzlichen Verfahrensordnung vom 9. März 1962 (ABl. Nr. 34 vom , S. 1113/62). Artikel 9 Diese Zusätzliche Verfahrensordnung ist in den in Artikel 29 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
4 ANLAGE I Liste gemäß Artikel 2 Absatz 1 Belgien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Der Bundesminister der Justiz Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland The Minister for Justice, Equality and Law Reform Italien Zypern Der Minister für Justiz und öffentliche Ordnung
5 Lettland Tieslietu ministrija Litauen Luxemburg Ungarn Malta The Attorney General Niederlande Österreich Der Bundesminister für Justiz Polen Portugal Slowenien Slowakei Finnland Das Ministerium der Justiz Schweden
6 Das Ministerium der Justiz Vereinigtes Königreich The Secretary of State
7 ANLAGE II Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Belgien Tschechische Republik Česká advokátni komora Dänemark Deutschland Bundesrechtsanwaltskammer Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland The Minister for Justice, Equality and Law Reform Italien Zypern Der Minister für Justiz und öffentliche Ordnung Lettland
8 Tieslietu ministrija Litauen Luxemburg Ungarn Malta Ministry of Justice and Home Affairs Niederlande Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten Österreich Der Bundesminister für Justiz Polen Portugal Slowenien Slowakei Slovenská Advokátska Komora Finnland Das Ministerium der Justiz Schweden Sveriges Advokatsamfund
9 Vereinigtes Königreich The Law Society, London (für die Antragsteller, die in England oder Wales wohnen) The Law Society of Scotland, Edinburgh (für die Antragsteller, die in Schottland wohnen) The Incorporated Law Society of Northern Ireland, Belfast (für die Antragsteller, die in Nordirland wohnen)
10 Anlage III Liste gemäß Artikel 6 Belgien Tschechische Republik Nejvyšší státní zastupitelství Dänemark Deutschland Der Bundesminister der Justiz Estland Riigiprokuratuur Griechenland Spanien Frankreich Irland The Attorney General Italien Zypern Noµική Yπηрεσία της ηµοκрατίας Lettland
11 Ģenerālprokuratūra Litauen Generalinė prokuratūra Luxemburg Ungarn Malta The Attorney General Niederlande Österreich Der Bundesminister für Justiz Polen Portugal Slowenien Slowakei Finnland Das Ministerium der Justiz Schweden Riksåklagaren
12 Vereinigtes Königreich Her Majesty's Attorney General (für die Zeugen oder Sachverständigen, die in England oder Wales wohnen) Her Majesty's Advocate (für die Zeugen oder Sachverständigen, die in Schottland wohnen) Her Majesty's Attorney General (für die Zeugen oder Sachverständigen, die in Nordirland wohnen)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
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